{"id":"bgbl1-1981-31-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":31,"date":"1981-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/31#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_31.pdf#page=15","order":3,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung","law_date":"1981-07-23T00:00:00Z","page":719,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981                              719\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung\nVom 23. Juli 1981\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79 a des Tier-                       b) in dem sich keine gegen Schweinepest\nseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                             geimpften Schweine befinden und\nvom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird mit Zu-                            c) der im Mittelpunkt einer Zone mit einem\nstimmung des Bundesrates verordnet:                                           Halbmesser von 2 Kilometern liegt, in\nder seit mindestens 12 Monaten kein\nFall von Schweinepest festgestellt wor-\nden ist;\nArtikel 1                                  11. Schweinepestfreier Betrieb:\nDie Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung                        Betrieb, in dem seit mindestens 12 Mona-\nder Bekanntmachung vom 27. September 1978 (BGBI. I                         ten keine Schweinepest festgestellt wor-\nS. 1618) wird wie folgt geändert:                                          den ist;\"\ne) die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) in Nummer 2 wird das Wort „bestimmte\" durch            2. In § 2 werden in Satz 1 nach dem Wort „Gesund-\ndas Wort „geeignete\" ersetzt;                            heitsbescheinigungen,\" das Wort „Tiergesund-\nheitszeugnisse,\" und in Satz 2 nach dem Wort „Ge-\nb) nach Nummer 2 werden folgende Nummern ein-                 sundheitsbescheinigungen\" die Worte „und Tier-\ngefügt:                                                   gesundheitszeugnisse\" eingefügt.\n,,2 a. Frisches Fleisch:\nFleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit      3. § 3 wird wie folgt geändert:\neinwirkenden Behandlung, außer einer\nKältebehandlung, unterworfen worden ist;          a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\n2 b. Fleischerzeugnis:                                    aa) in Buchstabe a werden folgende Worte an-\nErzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz                  gefügt:\nvon Fleisch hergestellt und einer auf seine               ,,daß die zu exportierenden Tiere in dem Be-\nHaltbarkeit einwirkenden Behandlung,                      stand geboren oder seit mindestens 12 Mo-\naußer einer Kältebehandlung, unterworfen                  naten in diesem Bestand gehalten worden\nworden ist;\"                                              sind, und\";\nbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nc) in Nummer 9 Buchstabe b werden nach dem                           „b) eine innerhalb der letzten 12 Monate\nWort „Schweinepest\" die Worte ,, , vesikulärer                          mittels des Agargel-lmmunodiffusions-\nSchweinekrankheit (Swine Vesicular Disease)\"                           tests nach Anlage G der Richtlinie\neingefügt;                                                             64/ 432/EWG des Rates vom 26. Juni\n1964 zur Regelung viehseuchenrechtli-\nd) nach Nummer 9 werden folgende Nummern ein-                               cher Fragen -beim innergemeinschaft-\ngefügt:                                                                 lichen Handelsverkehr mit Rindern und\n,, 10. Amtlich schweinepestfreier Betrieb:                              Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189\nBetrieb,                                                         S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\ndurchgeführte serologische Untersu-\na) in dem seit mindestens 12 Monaten                             chung auf Leukose bei allen zum Zeit-\naa) kein Fall von Schweinepest festge-                        punkt der Untersuchung über 24 Mona-\nstellt worden ist und                                    te alten Rindern des Herkunftsbestan-\nbb) keine Impfung gegen Schweinepest                          des einen negativen Befund ergeben\ngenehmigt worden ist,                                    hat.\";","720                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nb) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen;                                    den Nummern 1 und 2 genannten Ländern,\nsofern der Zolldienststelle durch Vorlage\nc) in Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Anlage I oder\neiner amtstierärztlichen Gesundheitsbe-\nIII\" durch die Angabe „Anlage I oder II\" ersetzt.                  scheinigung nachgewiesen wird, daß die Tie-\nre in einem dieser Länder und an einem Ort er-\n4. In § 5 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „von                             legt oder geschlachtet worden sind, an dem\nSchlachttieren\" durch die Worte „lebender Klauen-                      und in dessen Umgebung bis zu einer Entfer-\ntiere\" ersetzt.                                                        nung von 20 Kilometern am Tage der Erle-\ngung oder Schlachtung und während der letz-\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                           ten 40Tage,\na) Die Absätze 2 und 2 a werden wie folgt gefaßt:                      a) wenn es sich um Wildwiederkäuer - ein-\nschließlich Rentiere - handelt, kein Fall\n,,(2) der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen\nvon Maul- und Klauenseuche und\nnicht\nb) wenn es sich um Wildschweine handelt,\n1. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäu-                          kein Fall von Maul- und Klauenseuche,\nern und Hausschweinen aus Mitgliedstaaten                         Schweinepest, vesikulärer Schweine-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,                         krankheit oder ansteckender Sehweinläh-\nwenn die Sendung von einer Genußtauglich-                         mung\nkeitsbescheinigung nach § 12 a Abs. 1 oder 4                  zur amtlichen Kenntnis gelangt ist,\ndes Fleischbeschaugesetzes begleitet ist,\n4. die Durchfuhr von Fleisch\n2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern\nund Hausschweinen, sofern die Sendung be-                     a) von Hauswiederkäuern und Hausschwei-\ngleitet ist                                                       nen,\na) im Falle von frischem Fleisch                              b) von Wildwiederkäuern - einschließlich\nRentieren - und Wildschweinen sowie\naa) aus Island, Polen, Rumänien, der\nganzen Tierkörpern dieser Tiere mit oder\nTschechoslowakei, Ungarn und den\nohne Decke\nVereinigten Staaten von Amerika von\neiner Gesundheitsbescheinigung, die                  aus den in den Nummern 1 und 2 genannten\ndem für Fleisch der betreffenden Tier-               Ländern,\nart vorgeschriebenen Muster der An-              5. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luft-\nlage III entspricht,                                 verkehr,\nbb) aus Australien, Bulgarien, Finnland,               6. die Durchfuhr im Schiffsverkehr.\nJugoslawien, Kanada, Österreich,                     (2 a) Die Gesundheitsbescheinigungen und\nNeuseeland, Norwegen, Schweden                    Tiergesundheitszeugnisse nach Absatz 2 Nr. 2\nund der Schweiz von einem                         und 3 sind der Zolldienststelle an der Grenze so-\nTiergesundheitszeugnis,      das    für           wie der Einfuhruntersuchungsstelle, bei der die\nFleisch der betreffenden Tierart und              Sendung vor der zollamtlichen Abfertigung zum\ngegebenenfalls Zurichtungsform in                 freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offe-\nder Entscheidung vorgeschrieben ist,              nen Zollager, zum aktiven Veredelungsverkehr,\ndie der Rat oder die Kommission der               zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgut- oder\nEuropäischen Gemeinschaften auf                   Freigutverwendung zur Einfuhruntersuchung ge-\nGrund der Artikel 16 oder 28 der Richt-           stellt wird, in Urschrift vorzulegen.\"\nlinie 72/462/EWG des Rates vom\n12. Dezember 1972 zur Regelung                 b) In Absatz 3 Nr. 4 Buchstabe a werden die Worte\nviehseuchenrechtlicher und gesund-                 „und das Gesamtgewicht nicht mehr als drei\nheitlicher Fragen bei der Einfuhr von              Kilogramm beträgt\" gestrichen.\nRindern und Schweinen und von fri-\nschem Fleisch aus Drittländern (ABI.        6. In ·§ 7 a werden Absatz 2 und die Absatzbezeich-\nEG Nr. L 302 S. 28) in der jeweils gel-        nung des bisherigen Absatzes 1 gestrichen.\ntenden Fassung im Hinblick auf das\nbetreffende Land erlassen hat und der       7. § 7 b erhält folgende Fassung:\nBundesminister diese Entscheidung\nim Bundesanzeiger bekanntgemacht                                        ,,§ 7 b\nhat;\nAbweichend von § 7 sind die Einfuhr und die\nb) im Falle von Fleischerzeugnissen aus den           Durchfuhr von Fleisch aus Mitgliedstaaten der Eu-\nin Buchstabe a genannten Ländern von               ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft verboten,\neiner Gesundheitsbescheinigung, die dem            wenn und soweit\nfür Fleisch der betreffenden Tierart vorge-\n1. das Fleisch durch eine Entscheidung des Rates\nschriebenen Muster der Anlage III ent-\noder der Kommission der Europäischen Gemein-\nspricht,\nschaften nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtli-\n3. die Einfuhr von Fleisch von Wildwiederkäuern                 nie 72/461 /EWG des Rates vom 12. Dezember\n- einschließlich Rentieren - und von Wild-                 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fra-\nschweinen sowie von ganzen Tierkörpern                     gen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-\ndieser Tiere mit oder ohne Decke aus den in                kehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981                                   721\nS. 24) oder nach Artikel 7 Abs. 4 der Richtli-       14. § 1 6 wird wie folgt geändert:\nnie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar\na) In Nummer 1 Buchstabe e wird das Wort „veren-\n1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fra-\ndete\" durch das Wort „tote\" ersetzt;\ngen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-\nkehr mit Fleischerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 47           b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nS. 7) in der jeweils geltenden Fassung vom inner-            ,,4. entgegen § 7 a Nr. 2 Satz 1 Fleisch oder ent-\ngemeinschaftlichen Handelsverkehr ausge-                           gegen § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 a\nschlossen ist und                                                  Nr. 2 Satz 1 Teile von Klauentieren entlädt,\";\n2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger be-              c) in Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „An-\nkanntgemacht hat.                                            lage V Nr. 1 bis 8\" durch die Angabe „Anlage IV\"\nDer Bundesminister macht auch die Aufhebung der                  ersetzt.\nEntscheidung im Bundesanzeiger bekannt.\"\n15. Anlage I wird wie folgt geändert:\n8. In § 8 Abs. 1 werden die Angaben „Anlage V\" je-                a) Muster 1 wird wie folgt geändert:\nweils durch die Angabe „Anlage IV\" ersetzt.\naa) In Abschnitt V wird nach Buchstabe d folgen-\nder neuer Buchstabe e eingefügt:\n9. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,e) - sie sind während der letzten 12 Mona-\n,,(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen                                   te 5 ) und, wenn sie jünger sind als\nnicht die Einfuhr und die Durchfuhr                                              1 2 Monate, seit ihrer Geburt in einem\na) vollständig trockener Hörner,                                                 Rinderbestand gehalten worden, in\ndem während der letzten 3 Jahre 5 )\nb) von Hörnern als Jagdtrophäen aus europäischen                                 nach Kenntnis des Unterzeichneten\nLändern - ausgenommen die Sowjetunion und                                    sowie nach der Versicherung des Be-\ndie Türkei-sowie aus Kanada und den Vereinig-                                sitzers keine Anzeichen für das Vorlie-\nten Staaten von Amerika und                                                  gen enzootischer Rinderleukose fest-\nc) vollständig trockener Klauen, ausgenommen aus                                 gestellt worden sind;\nAfrika, Portugal und Spanien.\"                                             - alle zum Zeitpunkt der Untersuchung\nmehr als 24 Monate alten Rinder des\n10. In der Überschrift zu Abschnitt VII wird das Wort                                 Bestandes sind innerhalb der letzten\n,,verendeter\" durch das Wort „toter\" ersetzt.                                    12 Monate 5 ) serologisch 12 ) mit ne-\ngativem Ergebnis auf enzootische Rin-\n11 . § 1 2 wird wie folgt geändert:                                                   derleukose untersucht worden 2 ) 11 );\n- sie haben bei einer innerhalb der vor-\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „verendeten\"                                  geschriebenen Frist von 30 Tagen 5 )\ndurch das Wort „toten\" ersetzt;                                              durchgeführten serologischen Unter-\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                      suchung auf enzootische Rinderleu-\nkose negativ reagiert 2 ) 7 ) 10 );\n„Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht\ndie Einfuhr und die Durchfuhr von                                          - sie sind nur zur Mast bestimmt 2 ).\";\n1 . Milch und Milcherzeugnissen und                          bb) die bisherigen Buchstaben e bis i werden\n2. zum Zwecke der Präparation von Jagdtrophä-                      Buchstaben f bis j;\nen abgetrennte Köpfe von Wildwiederkäuern\naus europäischen Ländern - ausgenommen                   cc) nach der Fußnote 9 werden folgende Fußno-\ndie Sowjetunion und die Türkei - sowie aus                     ten angefügt:\nKanada und den Vereinigten Staaten von                         „ 10 ) Die Streichung ist nur zugelassen für\nAmerika.\"                                                               weniger als 30 Monate alte männliche\nMastrinder, sofern diese Tiere beson-\n1 2. § 13 wird wie folgt gefaßt:                                                      ders gekennzeichnet sind und im Be-\nstimmungsland einer besonderen\n,,§ 13                                                Kontrolle unterliegen.\n11 )   Diese Angabe ist nur für reinrassige\nDie Einfuhr und die Durchfuhr von Wirtschafts-\ndünger tierischer Herkunft - ausgenommen Dünger                                  Herdbuch-Zuchttiere erforderlich, die\nvon Einhufern - und von Dünger, der Tierkörper,                                  ausschließlich zur Zucht bestimmt\nTierkörperteile, Erzeugnisse oder Rohstoffe von                                  und sehr wertvoll sind.\nTieren enthält - ausgenommen Guano, kohlensau-                            12 )   Die serologische Untersuchung wur-\nrer Kalk, Muschel- und Austernschalen, auch als                                  de nach Anlage G der Richtlinie\nMehl oder Schrot-, bedürfen der Genehmigung.\"                                    64/432/EWG durchgeführt.\";\n13. § 15 wird wie folgt geändert:                                 b) Muster 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Anlagen I und              aa) In Abschnitt V wird nach Buchstabe b folgen-\nIII\" durch die Angabe „Anlagen I und II\" ersetzt;                 der neL•er Buchstabe c eingefügt:\nb) in Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Anlage IV\"                      ,·,c) sie stammen aus einem\ndurch die Angabe „Anlage III\" ersetzt.                                    - amtlich schweinepestfreien Betrieb    2)","722                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n- schweinepestfreien Betrieb und 2)                     von dort 2 ), - über eine Sammelstelle 2 ),\" gestri-\naa) sind nicht gegen Schweinepest                     chen;\ngeimpft worden 2 )                           b) in Buchstabe d werden nach den Worten „Maul-\nbb) sind gegen Schweinepest ge-                       und Klauenseuche\" die Worte ,, , vesikulärer\nimpft worden; eine entsprechen-                 Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease)\"\nde Genehmigung des Bestim-                      eingefügt.\nmungslandes ist erteilt wor-\nden 2 ).\";\n20. Die neue Anlage IV wird wie folgt geändert:\nbb) die bisherigen Buchstaben c bis f werden\nBuchstaben d bis g;                                      1. Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende\ncc) im neuen Buchstaben e zweiter Absatz wer-                    Nummern ersetzt:\nden nach den Worten „Maul- und Klauen-                       „2. Die Ware darf von der Zolldienststelle nur\nseuche\" die Worte ,, , vesikulärer Schwei-                       unmittelbar\nnekrankheit (Swine Vesicular Disease)\"                           a) in einen Bearbeitungsbetrieb oder in eine\neingefügt.                                                           Desinfektionsanstalt, deren Überprüfung\nergeben hat, daß die Voraussetzungen zur\n16. Anlage II wird gestrichen.                                                   Erfüllung der in den Nummern 4 bis 8 be-\nzeichneten Anforderungen vorliegen, oder\n17. Die bisherigen Anlagen III bis V werden Anlagen II                       b) in ein Lagerhaus, in dem die in Nummer 4\nbis IV.                                                                      vorgeschriebene Lagerung gewährleistet\nist,\n18. In der neuen Anlage II wird Muster 1 wie folgt geän-                      weitergeleitet werden; die Bearbeitungsbe-\ndert:                                                                    triebe und Desinfektionsanstalten werden vom\na) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:                                 Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt-\naa) Buchstabe b wird gestrichen; die bisherigen                       gegeben.\nBuchstaben c bis e werden Buchstaben b                       2a. Die Ware darf vom Lagerhaus nur unmittel-\nbis d;                                                            bar an die in Nummer 2 Buchstabe a be-\nbb) im neuen Buchstaben c werden die Worte                           zeichneten Einrichtungen sowie zur Ausfuhr\n„unmittelbar- vom Betrieb 2 ), - vom Betrieb                     weitergeleitet werden.\nzu einem Markt und von dort 2 ), - über eine\nSammelstelle 2 ),'' gestrichen;                              3.  Der Verfügungsberechtigte hat das Eintref-\nfen der Ware im Bearbeitungsbetrieb oder in\ncc) im neuen Buchstaben d wird der Fußnoten-\nder Desinfektionsanstalt unverzüglich der\nhinweis „5 )\" durch „4 )\" ersetzt;\nzuständigen Behörde anzuzeigen.''\nb) Abschnitt V wird gestrichen;\n2. In Nummer 9 wird die Angabe „Nummer 2 Buch-\nc) der bisherige Abschnitt VI wird Abschnitt V;                      stabe b\" durch die Angabe „Nummer 2a\" er-\nd) in dem Klammerhinweis zur Unterschrift wird der                   setzt.\nFußnotenhinweis „ 6 )\" durch „ 5 )\" ersetzt;\ne) in Fußnote 2 werden die Worte „oder falls Aus-\nnahmeregelung besteht'' gestrichen;                                                Artikel 2\nf) Fußnote 4 wird gestrichen;                                  Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ng) die bisherigen Fußnoten 5 und 6 werden Fuß-               tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nnoten 4 und 5.                                           zes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land\nBerlin.\n19. In der neuen Anlage II wird Muster 2 Abschnitt IV wie\nfolgt geändert:\nArtikel 3\na) In Buchstabe c werden die Worte „unmittelbar -\nvom Betrieb 2 ), -vom Betrieb zu einem Markt und            Diese Verordnung tritt am 20. August 1981 in Kraft.\nBonn, den 23. Juli 1981\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}