{"id":"bgbl1-1981-31-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":31,"date":"1981-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)","law_date":"1981-07-27T00:00:00Z","page":705,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["705\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                Z 5702 AX\n1981                        Ausgegeben zu Bonn am 1. August 1981                                                                                                                   Nr. 31\nTag                                                                            Inhalt                                                                                          Seite\n27. 7. 81   Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstler-\nsozialversicherungsgesetz - KSVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          705\nneu: 8253-1; 820-1, 821-1, 8230-13\n23. 7. 81   Dreizehnte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß\n§§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaltungs-\nund Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (13. Bemessungsverordnung) . .                                                                             717\nneu: 8232-37-13; 8232-37 -1 2\n23. 7. 81   Achte Verordnung zur Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      719\n7831-1-43-1\n28. 7. 81   Verordnung über die Ausfuhr lebender Rinder und Schweine und von Fleisch und Fleischerzeug-\nnissen nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Klauentiere-Ausfuhr-\nverordnung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   723\nneu: 7831-1-50-1; 7831-1-42-4, 7831-1-43-13\n29. 7. 81   Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der\nReichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende\nRenten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    740\n8232-4-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           7 41\nGesetz\nüber die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten\n(Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)\nVom 27. Juli 1981\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                (2) Als Künstler oder Publizist im Sinne dieses Geset-\nzes gilt nicht, wer\nErster Teil                                                             1. einen künstlerisch oder publizistisch tätigen Arbeit-\nSozialversicherung der selbständigen                                                               nehmer ständig beschäftigt oder\nKünstler und Publizisten                                                           2. als Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen\nist, es sei denn, daß er nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 5\ndes Handwerkerversicherungsgesetzes versiche-\nErstes Kapitel                                                                 rungsfrei ist.\nKreis der versicherten Personen\nZweiter Abschnitt\nErster Abschnitt                                                                    Ausnahmen von der Versicherungspflicht\nUmfang der Versicherungspflicht\nErster Unterabschnitt\n§ 1\nVersicherungsfreiheit kraft Gesetzes\nSelbständige Künstler und Publizisten werden in der\nRentenversicherung der Angestellten und in der gesetz-                                                                                                §3\nlichen Krankenversicherung versichert.\n(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist für ein\nKalenderjahr, wer in diesem Jahr aus selbständiger\n§ 2\nkünstlerischer oder publizistischer Tätigkeit voraus-\n(1) Künstler oder Publizist im Sinne dieses Gesetzes                                         sichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das ein Sechstel\nist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstä-                                         der nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\ntig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft,                                            geltenden Bezugsgröße, bei höherem Arbeitseinkom-\nausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder                                      men ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht über-\nin anderer Weise publizistisch tätig ist.                                                       steigt. Soweit in anderen gesetzlichen Vorschriften Ge-","706                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nringfügigkeitsgrenzen für kürzere Zeiträume festgesetzt        5. nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über die\nsind, sind sie nicht anzuwenden.                                    Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,\n(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von fünf Jahren      6. bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversi-\nnach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Absatz 1 gilt               cherung freiwillig versichert ist,\nferner nicht, wenn ein Guthaben nach § 14 Abs. 1 für            7. nach§ 169 oder§ 172 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Reichs-\ndieses Kalenderjahr vorhanden ist und das diesem Gut-                versicherungsordnung versicherungsfrei ist, ·\nhaben entsprechende Arbeitseinkommen zusammen\nmit dem voraussichtlichen Arbeitseinkommen dieses               8. nach § 173 der Reichsversicherungsordnung von\nKalenderjahres die nach § 114 Abs. 1 Satz 2 des Ange-                der Versicherungspflicht befreit ist,\nstelltenversicherungsgesetzes geltende Mindestbei-              9. nach § 15 oder§ 159 des Reichsknappschaftsge-\ntragsberechnungsgrundlage erreicht.                                  setzes in Verbindung mit den in den Nummern 7 und\n8 genannten Vorschriften versicherungsfrei oder\n§4                                   von der Versicherungspflicht befreit ist oder\nIn der Rentenversicherung der Angestellten wird nach       10. nicht nur vorübergehend eine nicht unter§ 2 Abs. 1\ndiesem Gesetz nicht versichert,                                      fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig aus-\nübt.\n1. wer auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht\nunter§ 2 Abs. 1 fallenden Tätigkeit in der Rentenver-                       Zweiter Unterabschnitt\nsicherung versicherungsfrei oder von der Versiche-\nrungspflicht befreit ist, es sei denn, daß die Versiche-   Pflicht zur Krankenversicherung für Berufsanfänger\nrungsfreiheit auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 des Ange-\nstelltenversicherungsgesetzes oder § 1 228 Abs. 1                                      §6\nNr. 2 oder 4 der Reichsversicherungsordnung oder            (1) Wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger\n§ 30 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des Reichsknappschaftsge-        Künstler oder Publizist aufnimmt und nicht zu dem in § 5\nsetzes oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 des Handwerker-       genannten Personenkreis gehört, ist innerhalb der er-\nversicherungsgesetzes beruht,                             sten fünf Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit zur Versi-\n2. wer aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges         cherung für den Krankheitsfall bei einem Träger der ge-\nArbeitsentgelt oder aus einer nicht unter§ 2 Abs. 1       setzlichen Krankenversicherung oder einem Kranken-\nfallenden Tätigkeit ein Arbeitseinkommen bezieht,         versicherungsunternehmen verpflichtet.\nwenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen\nwährend des Kalenderjahres voraussichtlich minde-            (2) Die Versicherung bei einem Krankenversiche-\nstens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Bei-       rungsunternehmen ist der Künstlersozialkasse nachzu-\ntragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung           weisen. Die Versicherung muß auch für die Angehöri-\ngen, für die bei einer Versicherung in der gesetzlichen\nder Angestellten(§ 112 Abs. 2 des Angestelltenver-\nsicherungsgesetzes) beträgt,                              Krankenversicherung Anspruch auf Familienkranken-\npflege bestehen würde, Vertragsleistungen vorsehen,\n3. wer ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung           die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe ent-\nder Arbeiter oder der Angestellten oder ein Knapp-        sprechen.\nschaftsruhegeld bezieht,\n(3) In der gesetzlichen Krankenversicherung wird ver-\n4. wer landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des           sichert, wer dies beantragt. Über den Antrag entschei-\n§ 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte\ndet die Künstlersozialkasse.\nist, ein Altersgeld oder nach Vollendung des 60. Le-\nbensjahres Laridabgaberente nach dem Gesetz über               (4) Wer innerhalb von drei Monaten nach Feststellung\neine Altershilfe für Landwirte bezieht,                    der Pflicht zur Versicherung weder den Nachweis nach\n5. wer ordentlicher Studierender einer Hochschule oder          Absatz 2 erbringt noch den Antrag nach Absatz 3 stellt,\neiner sonstigen der wissenschaftlichen oder fachli-        wird in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-\nchen Ausbildung dienenden Schule ist oder                  chert.\n6. wer als Wehr- oder Zivildienstleistender rentenversi-\nchert ist.                                                                   Dritter Unterabschnitt\nBefreiung von der Krankenversicherungspflicht\n§5\nauf Antrag\nIn der gesetzlichen Krankenversicherung wird nach\ndiesem Gesetz nicht versichert, wer                                                         §7\n1. nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der Reichsversiche-          ( 1) Wer als selbständiger Künstler oder Publizist in\nrungsordnung versichert ist,                            drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt\n2. nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsver-           ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über der Summe\ndienstgrenze nicht nach § 1 65 Abs. 1 Nr. 2 der         der Beträge liegt, die für diese Jahre nach § 165 Abs. 1\nReichsversicherungsordnung versichert ist,              Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung als Jahresar-\nbeitsverdienstgrenze festgelegt waren, wird auf Antrag\n3. nach § 15 oder § 159 des Reichsknappschaftsge-           von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Ge-\nsetzes versichert ist,                                  setz befreit. Die Befreiung ist frühestens für die Zeit\n4. nach § 155 des Arbeitsförderungsgesetzes versi-          nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Fünfjahresfrist\nchert ist,                                              möglich.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981                               707\n(2) Der Antrag ist bis zum 31. März des auf den Drei-                         Drittes Kapitel\njahreszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der Künst-                          Kündigungsrecht\nlersozialkasse zu stellen. Falls die Befreiung unmittelbar\nim Anschluß an die Fünfjahresfrist wirksam werden soll,\nist der Antrag bis zu drei Monaten nach Ablauf der Frist                                §9\nzu stellen; in diesem Falle sind die letzten drei Kalender-     Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen\njahre innerhalb der Fünfjahresfrist maßgebend.               versichert ist und nach diesem Gesetz krankenversi-\ncherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag\n(3) Die Befreiung wirkt im Falle des Absatzes 2 Satz 1   zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt\nvon Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antrag-       der Versicherungspflicht nachweist. Dies gilt entspre-\nstellung folgt, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 vom Ab-      chend, wenn ein Angehöriger nach diesem Gesetz ver-\nlauf der Fünfjahresfrist an.                                sicherungspflichtig wird und für einen bei einem Kran-\nkenversicherungsunternehmen Versicherten Anspruch\n(4) Über den Antrag auf Befreiung entscheidet die        auf Familienhilfe aus der gesetzlichen Krankenversi-\nKünstlersozialkasse; der Anspruch auf Leistungen aus        cherung erwirbt.\nder gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der\nMitgliedschaft.\nViertes Kapitel\n(5) Die Befreiung ist von der Künstlersozialkasse zu\nwiderrufen, wenn das Arbeitseinkommen in drei aufein-                       Aufbringung der Mittel\nanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt nicht über\ndem Dreifachen des Betrages liegt, der für das erste die-                       Erster Abschnitt\nser drei Jahre als Jahresarbeitsverdienstgrenze nach\n§ 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung                                 Grundsatz\nfestgelegt war. Der Widerruf wirkt vom Beginn des Ka-\nlendermonats an, der auf den Tag der Bekanntgabe des                                   §10\nWiderrufsbescheids folgt.                                      Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz\nwerden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 11\nbis 13) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe\n(§§ 23 bis 26) und, soweit das beitragspflichtige Ar-\nZweites Kapitel                         beitseinkommen der Versicherten nicht auf Entgelten im\nBeitragszuschuß der Künstlersozialkasse               Sinne des § 25 beruht, durch einen Zuschuß des Bun-\ndes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.\n§8\n(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die von der                     Zweiter Abschnitt\nKrankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz be-                     Beitragsanteile des Versicherten\nfreit sind, haben Anspruch auf einen Zuschuß zu ihrem\nKrankenversicherungsbeitrag, wenn sie bei einem                               Erster Unterabschnitt\nKrankenversicherungsunternehmen versichert sind und\nfür sich und ihre Angehörigen, für die ihnen bei einer Mit-                    Bestimmungsgrößen\ngliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung\nFamilienhilfe zustehen würde, Vertragsleistungen erhal-                                § 11\nten, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe          (1) Der Beitragsanteil des Versiche~en zur Erfüllung\nder gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.           der Verpflichtungen, die der Künstlersozialkasse zu-\nAls Zuschuß ist der Betrag zu zahlen, den die Künstler-     gunsten des Versicherten für das Kalenderjahr gegen-\nsozialkasse bei Versicherungspflicht aus dem Aufkom-       über der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nmen aus der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszu-         obliegen, bemißt sich nach dem Arbeitseinkommen aus\nschuß aufzubringen hätte. Dabei wird jedoch ein Min-       einer oder mehreren Tätigkeiten nach§ 2 Abs. 1 in die-\ndestarbeitseinkommen nach § 180 a Abs. 2 und § 393          sem Kalenderjahr bis zu der in § 11 2 Abs. 2 des Ange-\nAbs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung nicht in       stelltenversicherungsgesetzes für Jahresbezüge fest-\nAnsatz gebracht. Es ist höchstens die Hälfte des Betra-    gesetzten Beitragsbemessungsgrenze. Soweit in ande-\nges zu zahlen, den der Künstler oder Publizist für seine    ren gesetzlichen Vorschriften Beitragsbemessungs-\nKrankenversicherung aufzuwenden hat.                        grenzen für kürzere Zeiträume festgesetzt sind, sind sie\nnicht anzuwenden. Hat die Versicherung nur für Teile\n(2) Den Anspruch auf einen Zuschuß hat auch, wer         des Kalenderjahres bestanden, so ist die Beitragsbe-\nnach § 6 bei einem Krankenversicherungsunternehmen          messungsgrenze nur mit dem entsprechenden Teil zu\nversichert ist. Der Anspruch beginnt mit dem Kalender-       berücksichtigen. Für nachgewiesene Ausfallzeiten ist\nmonat, in dem die Künstlersozialkasse die Pflicht zur       die Beitragsbemessungsgrenze entsprechend herabzu-\nVersicherung feststellt. Beruht die Feststellung auf\nsetzen.\neiner Meldung des Versicherten (§ 16 Abs. 1), so be-\nginnt der Anspruch mit dem Kalendermonat, in dem die          (2) Übersteigt das Arbeitseinkommen des Versicher-\nMeldung eingeht.                                            ten in einem Kalenderjahr die für ihn in diesem Jahr nach\nAbsatz 1 geltende Beitragsbemessungsgrenze, so be-\n(3) Den Zuschuß zahlt die Künstlersozialkasse auf        mißt sich der Beitragsanteil auch nach dem höheren Ar-\nAntrag.                                                     beitseinkommen, jedoch höchstens bis zum Zweifachen","708                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nder in § 112 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsge-           dem Bundeszuschuß dazu, in den Jahren, in denen das\nsetzes für Jahresbezüge festgesetzten Beitragsbemes-           Jahresarbeitseinkommen des Versicherten die für ihn\nsungsgrenze. Hat die Versicherung m;r für Teile des Ka-        nach § 126 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungsge-\nlenderjahres bestanden, so ist die aus Satz 1 sich erge-       setzes geltende Beitragsbemessungsgrenze nicht er-\nbende Beitragsbemessungsgrenze um den nach Ab-                 reicht, den für den Versicherten zur Rentenversicherung\nsatz 1 Satz 3 nicht zu berücksichtigenden Betrag zu          · der Angestellten zu entrichtenden Beitrag entspre-\nvermindern. Das gleiche gilt für nachgewiesene Ausfall-        chend zu erhöhen.\nzeiten.\n(3) Sind aus den Mitteln der Künstlersozialkasse zu-\n(3) Bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens sind          gunsten des Versicherten Beiträge nach § 114 Abs. 1\nauch Vergütungen für die Verwertung und Nutzung ur-            Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes an die\nheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen zu           Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geleistet\n. berücksichtigen.                                              worden, so wird das Guthaben nach Absatz 1 Satz 1 zu-\nnächst dafür verwendet, die Aufwendungen der Künst-\n§ 12\nlersozialkasse insoweit zu ersetzen, als sie von dem\nDer Beitragsanteil des Versicherten zur Erfüllung der      Versicherten zu erbringen gewesen wären.\nVerpflichtungen, die der Künstlersozialkasse zugunsten\ndes Versicherten gegenüber dem zuständigen Träger                (4) Ist bei Beendigung der Rentenversicherungs-\nder gesetzlichen Krankenversicherung obliegen, bemißt         pflicht nach diesem Gesetz ein Guthaben vorhanden, so\nist es dem Versicherten zu erstatten. Auf die Erstattung\nsich nach dem Arbeitseinkommen aus einer oder meh-\nfindet § 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ent-\nreren Tätigkeiten nach§ 2 Abs. 1 bis zu der nach§ 165\nAbs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung geltenden         sprechende Anwendung.\nJahresarbeitsverdienstgrenze. Soweit in anderen ge-\nsetzlichen Vorschriften Beitragsbemessungsgrenzen\nfür kürzere Zeiträume festgesetzt sind, sind sie nicht an-                       Dritter Unterabschnitt\nzuwenden. Hat die Versicherung nur für Teile des Kalen-                     Melde- und Beitragsverfahren\nderjahres bestanden, so ist die Jahresarbeitsverdienst-\ngrenze nur mit dem entsprechenden Teil zu berücksich-\n§ 15\ntigen. § 11 Abs. 3 gilt. Für Zeiten, in denen Anspruch auf\nKranken- oder Mutterschaftsgeld besteht oder Beiträge            (1) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen\nnach § 381 Abs. 3 a der Reichsversicherungsordnung            Kranken- oder Rentenversicherung versichert wird oder\nzu entrichten sind, ist die Jahresarbeitsverdienstgrenze      zur Versicherung für den Krankheitsfall verpflichtet ist,\nentsprechend herabzusetzen.                                   hat der Künstlersozialkasse auf Verlangen die zur\nDurchführung der Versicherung und der der Künstlerso-\n§13                               zialkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Anga-\nben zu machen sowie die notwendigen Auskünfte zu ge-\n( 1) Der Beitragssatz für Beitragsanteile nach § 11 be-    ben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.\nträgt die Hälfte des in § 112 Abs. 1 des Angestelltenver-\nsicherungsgesetzes festgesetzten Beitragssatzes.                 (2) Die Künstlersozialkasse kann den Versicherten\ndurch Zwangsgeld zur Erfüllung dieser Pflichten anhal-\n(2) Der Beitragssatz für Beitragsanteile nach§ 12 be-.     ten.\nträgt die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes\nder Krankenkassen (§ 225 der Reichsversicherungs-\n§ 16\nordnung) und Ersatzkassen für versicherungspflichtige\nMitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fort-        (1 ) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen\nzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs            Kranken- oder Rentenversicherung versichert wird oder\nWochen haben. Maßgebend ist der jeweils zum 1. Juli           zur Versicherung für den Krankheitsfall verpflichtet ist,\nvom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung fest-         hat sich bei der Künstlersozialkasse zu melden.\ngestellte durchschnittliche Beitragssatz. Er gilt von dem\n(2) Der Meldepflichtige hat den Anmeldevordruck der\nauf die Feststellung folgenden Kalenderjahr an.\nKünstlersozialkasse auszufüllen. Darin ist die ihm von\neinem Träger der Rentenversicherung zugeteilte Versi-\ncherungsnummer einzutragen. Ist eine solche Nummer\nZweiter Unterabschnitt                      nicht zugeteilt worden, so ist sie von der Bundesversi-\nGutschrift                           cherungsanstalt für Angestellte über die Künstlersozial-\nkasse zu vergeben.\n§ 14\n(1) Der nach§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit§ 13 Abs. 1                                    § 17\nerhobene Beitragsanteil wird dem Versicherten gutge-\nschrieben. In diesem Fall setzt die Künstlersozialkasse           (1) Der Versicherte hat der Künstlersozialkasse das\ndie nach § 11 Abs. 2 maßgebende Grenze für das fol-            in einem Kalendervierteljahr erzielte Arbeitseinkommen\ngende Kalenderjahr um den Arbeitseinkommensbetrag              bis zum Ende des folgenden Kalendermonats vorläufig\nherab, der dem Guthaben entspricht.                            zu melden. Vorläufige Meldungen für die Kalendervier-\nteljahre sind auch dann zu erstatten, wenn kein Arbeits-\n(2) Den gutgeschriebenen Beitragsanteil verwendet           einkommen erzielt wurde. Für die Meldung nach Satz 1\ndie Künstlersozialkasse mit einem gleichhohen Betrag           und 2 ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu ver-\naus dem Aufkommen aus der Künstlersozialabgabe und             wenden.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981                              709\n(2) Die Beitragsanteile des Versicherten sind von der                      Vierter Unterabschnitt\nKünstlersozialkasse für einen Kalendermonat bis zum\nErstattungen\n1 5. des folgenden Monats durch Abbuchen vom Konto\ndes Versicherten einzuziehen. Vorläufige Berechnungs-\ngrundlage ist ein Drittel des Arbeitseinkommens des                                      § 21\nletzten Kalendervierteljahres, für das eine Meldung zu         (1) Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichte-\nerstatten war, bis zur ersten Vierteljahresmeldung ein     te Beitragsanteile zu erstatten.\ngeschätztes monatliches Arbeitseinkommen, das der\nVersicherte im Anmeldevordruck nach § 16 Abs. 2 zu             (2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung\nmelden hat.                                                des Berechtigten zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile\nmit künftigen Ansprüchen auf Beitragsanteile verrech-\n(3) Der Versicherte hat der Künstlersozialkasse das      nen.\nin einem Kalenderjahr erzielte Arbeitseinkommen bis             (3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs\nzum 30. April des folgenden Kalenderjahres endgültig zu     auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialge-\nmelden. Absatz 1 Satz 3 gilt. Die nach Absatz 2 gelei-      setzbuch entsprechend.\nsteten Zahlungen gelten als Abschlagszahlungen. Sie\nsind mit den Zahlungen auszugleichen, die auf Grund                                       § 22\nder Meldung nach Satz 1 endgültig zu leisten sind.              Sind der Künstlersozialkasse von der Bundesversi-\ncherungsanstalt für Angestellte zu Recht entrichtete\n(4) Erstattet ein Versicherter trotz Aufforderung der    Beiträge erstattet worden, so hat sie dem Versicherten\nKünstlersozialkasse die vorgeschriebene Meldung sei-         die Beträge insoweit zu erstatten, als er sie getragen\nnes Arbeitseinkommens nicht innerhalb der ihm gesetz-        hat.\nten Frist, so kann die Künstlersozialkasse bis zur ord-                           Dritter Abschnitt\nnungsgemäßen Meldung der Berechnung der Beitrags-\nanteile ein Zwölftel der Bezugsgröße im Sinne des § 18                        Künstlersozialabgabe\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde legen.\n§ 23\n(5) Wer lediglich nach § 8 berechtigt ist, hat der\nDie Künstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe\nKünstlersozialkasse das in einem Kalenderjahr erzielte\nVerpflichteten(§ 24) eine Umlage (Künstlersozialabga-\nArbeitseinkommen bis zum 30. April des folgenden Ka-\nbe) nach einem Vomhundertsatz (§ 26) der Bemes-\nlenderjahres zu melden. Absatz 1 Satz 3 gilt. Erstattet er\nsungsgrundlage (§ 25).\ntrotz Aufforderung der Künstlersozialkasse diese Mel-\ndung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, so entfällt\nder Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf\ndes auf die Meldung folgenden Monats.                                            Erster Unterabschnitt\nPersonenkreis\n§18                                                           § 24\n(1) Für Beitragsanteile, die der Versicherte eine            (1) Zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist ein Un-\nWoche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, kann        ternehmer, der eines oder mehrere der folgenden Unter-\ndie Künstlersozialkasse einen einmaligen Säumniszu-          nehmen betreibt:\nschlag bis zur Höhe von 2 vom Hundert der rückstän-          1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagentu-\ndigen Beträge erheben.\nren (einschließlich Bilderdienste),\n(2) Für Beitragsanteile, die länger als drei Monate fäl- 2. Theater- und Konzertdirektionen, sofern sie nicht\nlig sind, kann die Künstlersozialkasse für jeden ange-           ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausüben,\nfangenen Monat einen Säumniszuschlag in Höhe von            3. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern\n1 vom Hundert der rückständigen Beträge erheben; ein              (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),\nSäumniszuschlag nach Absatz 1 kann angerechnet\nwerden. § 24 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetz-        4. Galerien, Kunsthandel,\nbuch gilt entsprechend.                                     5. Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für\nDritte,\n§ 19                           6. Variete- und Zirkusunternehmen.\nFür die Verjährung der Ansprüche auf Beitragsanteile        (2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner verpflichtet:\ngilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entspre-\n1. Rundfunkanstalten und\nchend.\n2. Unternehmer und juristische Personen des öffent-\nlichen Rechts, die Theater (ausgenommen Film-\n§ 20                                theater), Orchester, Musikschulen oder Museen be-\nDie Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und              treiben.\ndem nach § 8 Berechtigten jährlich eine Abrechnung zu           (3) Wird für einen der in Absatz 1 und 2 Genannten\nerteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn     eine Leistung oder ein Werk in selbständiger künstleri-\nerbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist.               sch~r oder publizistischer Tätigkeit erbracht, das Ent-","710                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\ngelt jedoch von einem Dritten geleistet, so ist dieser ne-   Finanzen bis zum 30. September durch Rechtsverord-\nben den in Absatz 1 und 2 Genannten gesamtschuldne-          nung die Vomhundertsätze für das folgende Kalender-\nrisch zur Abgabe verpflichtet.                               jahr auf Grund von Schätzungen des Bedarfs nach Ab-\nsatz 2.\nZweiter Unterabschnitt\nDritter Unterabschnitt\nBestimmungsgrößen\nMelde- und Abgabeverfahren\n§ 25\n§ 27\n(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe\nsind die Entgelte für künstlerische oder publizistische         (1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf\nWerke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2      eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des\nzur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufge-         Folgejahres, die Summe der sich nach § 25 ergebenden\nführten Tätigkeiten oder ein in § 24 Abs. 3 genannter       Beträge zu melden, die Künstlersozialabgabe zu be-\nDritter im laufe eines Kalenderjahres an Künstler und       rechnen und diese an die Künstlersozialkasse zu zah-\nPublizisten im Sinne des § 2 zahlt, auch wenn die künst-    len. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozial-\nlerische oder publizistische Tätigkeit nur vorüberge-       kasse zu verwenden.\nhend oder nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. Bemes-\n(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von\nsungsgrundlage sind auch die Entgelte, die für Rech-\nzehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine\nm.mg des Künstlers oder Publizisten an Dritte gezahlt\nVorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozial-\nwerden, sofern dieser Dritte nicht nach Absatz 3 zur\nkasse zu leisten.\nKünstlersozialabgabe verpflichtet ist.\n(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der       (3) Die monatliche Vorauszahlung beträgt ein Zwölftel\nzur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder        der für das vorausgegangene Kalenderjahr geschulde-\ndie Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in   ten Abgabe. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Ka-\neiner Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiese-        lenderjahres und dem folgenden 28. Februar ist die mo-\nnen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind die Ent-         natliche Vorauszahlung weiter zu leisten, die für das\ngelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonsti-    vorausgegangene Kalenderjahr zu entrichten war.\nge Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an            (4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage\nVerwertungsgesellschaften gezahlt werden.                   nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstler-\nsozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen\n(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der\nwar. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des\nPreis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräu-\nvorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, so be-\nßerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsge-\nrechnet sich die Vorauszahlung, indem die für das vor-\nschäfts für seine eigene Leistung zusteht.\nausgegangene Kalenderjahr geschuldete Abgabe durch\ndie Zahl der begonnenen Kalendermonate geteilt wird,\n§ 26                            in denen die Abgabepflicht bestand.\n(1) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe ist\nunter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 10 ge-\ntrennt nach den Bereichen Wort, bildende Kunst, Musik                                   § 28\nund darstellende Kunst so festzusetzen, daß das Auf-            Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende\nkommen zusammen mit den Beitragsanteilen der Versi-          Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu\ncherten und dem Bundeszuschuß ausreicht, um den Be-          führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens vier Jahre\ndarf der Künstlersozialkasse in dem jeweiligen Bereich       nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fäl-\nfür ein Kalenderjahr zu decken. Das Nähere über die Er-      lig geworden sind, aufzubewahren. Näheres über Form\nmittlung der einzelnen Vomhundertsätze regelt der Bun-       und Inhalt der Aufzeichnungen bestimmt der Bundesmi-\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechts-       nister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverord-\nverordnung.                                                  nung.\n(2) Der Bedarf der Künstlersozialkasse berechnet\nsich aus:                                                                               § 29\n(1) Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstler-\n1. in dem Kalenderjahr zu erfüllenden Verpflichtungen,\ndie ihr gegenüber der Bundesversicherungsanstalt        sozialkasse auf Verlangen über alle für di-e Erhebung der\nKünstlersozialabgabe und für die Durchführung der der\nfür Angestellte, den Trägern der gesetzlichen Kran-\nKünstlersozialkasse übertragenen Aufgaben erforderli-\nkenversicherung und den nach § 8 Berechtigten ob-\nchen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen,\nliegen,\naus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere\n2. dem Soll zur Auffüllung der Betriebsmittel nach § 44    die in § 28 genannten Aufzeichnungen, während der Ar-\nAbs. 2 und                                             beitszeit nach Wahl der Künstlersozialkasse entweder\n3. den Fehlbeträgen oder Überschüssen des vorver-           in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzu-\ngangenen Kalenderjahres.                               legen. Sind ihre Geschäftsräume gleichzeitig ihre priva-\nten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Unter-\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung     lagen in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse\nbestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der        vorzulegen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981                                 711\n(2) Die Künstlersozialkasse kann die zur Abgabe Ver-                            Vierter Abschnitt\npflichteten durch Zwangsgeld zur Erfüllung ihrer Pflich-\nZuschuß des Bundes\nten anhalten.\n§ 30                                                          § 34\n(1) Für Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszah-            (1) Der Zuschuß des Bundes wird für das Jahr 1983\nlungen, die der Verpflichtete eine Woche nach Fälligkeit      auf achtzig Millionen Deutsche Mark festgesetzt. Er ver-\nnoch nicht entrichtet hat, kann die Künstlersozialkasse       ändert sich in den folgenden Jahren entsprechend\neinen einmaligen Säumniszuschlag bis zur Höhe von             § 116 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsge-\n2 vom Hundert der rückständigen Beträge erheben.              setzes.\n(2) Für Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszah-            (2) Der Zuschuß ist zu mindern, soweit er für ein Ka-\nlungen, die länger als drei Monate fällig sind, kann die      lenderjahr 17 vom Hundert der Ausgaben der Künstler-\nKünstlersozialkasse für jeden angefangenen Monat              sozialkasse übersteigt. Überzahlungen sind mit dem\neinen Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert der          Bundeszuschuß des übernächsten Jahres zu verrech-\nrückständigen Beträge erheben; ein Säumniszuschlag            nen.\nnach Absatz 1 kann angerechnet werden. § 24 Abs. 3\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-                (3) Ferner sind die Verwaltungskosten der Künstler-\nchend.                                                        sozialkasse aus dem Bundeszuschuß zu decken.\n§ 31\nFür die Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozial-                             fünftes Kapitel\nabgabe gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nentsprechend.                                                                        Überwachung\n§ 32                                                          § 35\n(1) Nach§ 24 zur Abgabe Verpflichtete können Aus-            (1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeiti-\ngleichsvereinigungen bilden und die Aufbringung der           ge und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der\nMittel für die von ihnen zu entrichtende Künstler-            Versicherten und der Künstlersozialabgabe. Entstehen\nsozialabgabe vertraglich abweichend von diesem Ge-            durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Bar-\nsetz regeln. Die Rechte und Pflichten des zur Abgabe          auslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten\nVerpflichteten gegenüber der Künstlersozialkasse blei-        auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis\nben unberührt.                                                verursacht hat.\n(2) Die Ausgleichsvereinigungen sind gegenüber der            (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nKünstlersozialkasse berechtigt, für die zur Abgabe Ver-        erläßt durch Rechtsverordnung Überwachungsvor-\npflichteten die diesen obliegenden Pflichten zu erfüllen,      schriften.\ninsbesondere mit befreiender Wirkung die Künstler-\nsozialabgabe und die Vorauszahlungen zu entrichten.\n(3) Die Künstlersozialkasse hat den Ausgleichsverei-                            Sechstes Kapitel\nnigungen mit Einwilligung des zur Abgabe Verpflichteten                           Bußgeldvorschriften\ndie Angaben zu machen, die die Ausgleichsvereinigun-\ngen zur Ausübung der ihnen nach Absatz 2 zustehen-\n§ 36\nden Rechte benötigen.\n(1) Ordnungswidrig handelt der Versicherte oder zur\n(4) Ferner können die Ausgleichsvereinigungen die         Versicherung für den Krankheitsfall Verpflichtete, der\nsich aus § 52 Abs. 5 ergebenden Verpflichtungen er-           vorsätzlich oder fahrlässig\nfüllen.\n1. entgegen§ 15 Abs. 1 auf Verlangen Angaben nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig macht,\nVierter Unterabschnitt                     2. der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 15 Abs. 1\nauf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\nErstattungen\ndig nachkommt oder\n§ 33                             3. der Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder\nAbsatz 3 Satz 1 nicht rechtzeitig, nicht richtig oder\n(1) Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichte-          nicht vollständig nachkommt.\nte Künstlersozialabgabe zu erstatten.\n(2) Ordnungswidrig handelt der zur Abgabe Verpflich-\n(2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung           tete, der vorsätzlich oder fahrlässig\ndes Berechtigten die zu Unrecht entrichtete Künstler-\nsozialabgabe mit künftigen Ansprüchen auf Künstler-          1. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 die Summe der sich\nsozialabgabe oder Vorauszahlungen verrechnen.                     nach § 25 ergebenden Beträge nicht rechtzeitig oder\nnicht richtig meldet,\n(3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs\nauf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialge-        2. entgegen § 28 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht\nsetzbuch entsprechend.                                            richtig oder nicht vollständig führt oder","712                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n3. der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 29 Abs. 1          (4) Für die Mitglieder des Beirats in den Ausschüssen\nauf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollstän- gilt § 38 Abs. 4.\ndig nachkommt.                                                                       § 40\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße           (1) Der Leiter der Künstlersozialkasse führt die Ge-\nbis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.            schäfte und vertritt die Künstlersozialkasse gerichtlich\nund außergerichtlich.\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die            (2) Die Aufgaben der Künstlersozialkasse werden\nKünstlersozialkasse.                                        von Beamten und von Dienstkräften, die als Angestellte\noder Arbeiter beschäftigt sind, wahrgenommen.\nZweiter Teil                                                        § 41\n(1) Die Künstlersozialkasse ist Dienstherr im Sinne\nErrichtung einer Künstlersozialkasse                     des§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Be-\namten sind mittelbare Bundesbeamte. Oberste Dienst-\n§ 37                             behörde des Leiters und der übrigen Beamten ist der\n( 1) Für Zwecke der Sozialversicherung der selbstän-     Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.\ndigen Künstler und Publizisten nach diesem Gesetz wird          (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\neine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öf-        ernennt und entläßt die Beamten der Künstlersozialkas-\nfentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Künstlersozial-      se, soweit ihm das Recht zur Ernennung und Entlassung\nkasse\" errichtet.                                           von Bundesbeamten allgemein übertragen ist. Er kann\n(2) Der Sitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelms-       diese Befugnis auf den Leiter der Künstlersozialkasse\nhaven.                                                      weiterübertragen.\n§ 42\n§ 38\n(1) Auf die Angestellten und Arbeiter der Künstlerso-\n(1) Bei der Künstlersozialkasse wird ein Beirat aus\nzialkasse sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils\nPersönlichkeiten aus den Kreisen der Versicherten und        geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen\nder zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten gebildet.        anzuwenden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zu-\nDabei sollen die Bereiche Wort, Musik, darstellende und      stimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-\nbildende Kunst möglichst angemessen vertreten sein.          ordnung. Die Zustimmung ergeht im Einvernehmen mit\n(2) Aufgabe des Beirats ist es, den Leiter der Künst-     dem Bundesminister des Innern.\nlersozialkasse bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu be-         (2) Arbeitsverträge mit Angestellten der Künstlerso-\nraten.                                                       zialkasse, die eine Vergütung nach der Vergütungs-\n(3) Die Mitglieder des Beirats sowie ihre Stellvertreter  gruppe IV b der Vergütungsordnung zum Bundes-Ange-\nwerden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialord-          stelltentarifvertrag oder eine höhere Vergütung erhalten\nnung berufen. Dabei sollen Vorschläge von Verbänden,         sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bun-\ndie die Interessen der Versicherten oder der zur Künst-      desversicherungsamtes. Entsprechendes gilt für die\nlersozialabgabe Verpflichteten vertreten, nach Möglich-      Änderung von Arbeitsverträgen, insbesondere für die\nkeit berücksichtigt werden. Ein Mitglied des Beirats         Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit.\nkann aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer\nabberufen werden.                                                                        § 43\n(4) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches Sozialge-           ( 1) Die Künstlersozialkasse weist die zu erwartenden\nsetzbuch über Ehrenämter, Entschädigung der ehren-           Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben\namtlich Tätigen und Haftung gelten sinngemäß.                und voraussichtlichen Verpflichtungsermächtigungen in\neinem Haushaltsplan aus. Auf die Aufstellung und Aus-\nführung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buch-\n§ 39                              führung und die Rechnungslegung sind die für die Träger\nder Rentenversicherung jeweils geltenden Bestimmun-\n(1) Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach        gen, mit Ausnahme des Kontenrahmens, entsprechend\n§ 85 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes erläßt einer der\nanzuwenden.\nbei der Künstlersozialkasse zu bildenden Ausschüsse.\nEs wird jeweils ein Ausschuß für die Bereiche Wort, Mu-         (2) Die Künstlersozialkasse erstellt einen eigenen\nsik, darstellende Kunst und bildende Kunst errichtet.        Kontenrahmen. Er bedarf der Genehmigung des Bun-\ndesversicherungsamtes.\n(2) Jeder Ausschuß setzt sich aus zwei Mitgliedern\ndes Beirats, und zwar je einem Vertreter der Versicher-         (3) Der Leiter der Künstlersozialkasse stellt den\nten und der nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Ver-          Haushaltsplan fest. Er hat den Beirat zu hören.\npflichteten, und einem Vertreter der Künstlersozialkas-\nse zusammen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden               (4) Der Haushaltsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit\nauf Vorschlag des Beirats durch den Leiter der Künst-       der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes, die\nsich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze er-\nlersozialkasse berufen.\nstreckt. Der Haushaltsplan ist dem Bundesversiche-\n(3) Die Mitglieder der Ausschüsse sind unabhängig        rungsamt spätestens am 1. Oktober vor Beginn des\nund nur dem Gesetz unterworfen.                             Haushaltsjahres vorzulegen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981                               713\n(5) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haus-        Artikel II § 4 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1\nhaltsjahres noch nicht genehmigt ist, kann das Bundes-     S. 1469), wird wie folgt geändert:\nversicherungsamt zulassen, daß die Künstlersozialkas-\nse die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind, um ihre     1 . § 166 wird wie folgt geändert:\nrechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu           a) In Nummer 2 werden die Worte „Lehrer, Erzieher\nerfüllen.                                                           und Musiker\" durch die Worte „Lehrer und Er-\n(6) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweis-               zieher\" ersetzt.\nbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im Haushalts-\nb) Nummer 3 wird gestrichen.\nplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veran-\nschlagt sind, kann der Leiter der Künstlersozialkasse\nmit Einwilligung des Bundesversicherungsamtes über-         2. Nach § 180 wird folgender § 180 a eingefügt:\nplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben leisten.                                        ,,§ 180a\n(7) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Leiter der            (1) Für die nach dem Künstlersozialversiche-\nKünstlersozialkasse eine Rechnung aufzustellen. Die             rungsgesetz Versicherten gilt als Grundlohn der\nRechnung umfaßt auch den Bestand, die Einnahmen                 360. Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitsein-\nund Ausgaben der Liquiditätsreserve und des sonstigen           kommens, das sie aus der Tätigkeit als selbstän-\nVermögens. Sie ist vom Bundesversicherungsamt zu                dige Künstler und Publizisten erzielen.\nprüfen. Das Bundesversicherungsamt erteilt die Entla-              (2) Der Grundlohn beträgt höchstens den in\nstung.                                                          § 180 Abs. 1 Satz 3 genannten Betrag, mindestens\n§ 44\njedoch den 180. Teil der monatlichen Bezugs-\n( 1) Die Künstlersozialkasse hat kurzfristig verfügbare      größe.\"\nMittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie\nzum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwan-              3. Dem § 182 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nkungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten. Die Betriebs-\nmittel sollen im Betrag mindestens einer Zweimonats-            ,,Für die nach dem Künstlersozialversicherungsge-\nausgabe nach dem Durchschnitt des voraufgegangenen              setz Versicherten beginnt der Anspruch auf Kran-\nKalenderjahres entsprechen (Liquiditätssoli).                   kengeld mit Beginn der 7. Woche der Arbeitsun-\nfähigkeit.\"\n(2) Solange das Liquiditätssoll nicht vorhanden ist,\nhat die Künstlersozialkasse zur Auffüllung der Betriebs-\nmittel jährlich mindestens 1 vom Hundert des im Haus-       4. § 306 wird wie folgt geändert:\nhaltsplan vorgesehenen Einnahmesolls (Auffüllungs-              a) In Absatz 1 werden die Worte „in den Absätzen\nsoll) den Betriebsmitteln zuzuführen.                                2 bis 5\" durch die Worte „in den folgenden Ab-\nsätzen\" ersetzt.\n§ 45                                 b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n§ 80 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-                  ,,(6) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstler-\nsprechend.                                                          sozialversicherungsgesetz Versicherten beginnt\n§ 46                                     mit dem Tage, an dem die Künstlersozialkasse\nDie Aufsicht über die Künstlersozialkasse führt das               die Versicherungspflicht feststellt. Beruht die\nBundesversicherungsamt, soweit dieses Gesetz nichts                 Feststellung auf einer Meldung des Versicherten\nAbweichendes bestimmt.                                              nach § 16 Abs. 1 des Künstlersozialversiche-\nrungsgesetzes, so beginnt die Mitgliedschaft mit\n§ 47                                     dem Tage des Eingangs der Meldung, frühestens\nDie Künstlersozialkasse hat die Versicherten und die             mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für\nzur Künstlersozialabgabe Verpflichteten über ihre                   die Versicherung erfüllt sind. Im Falle der Versi-\nRechte und Pflichten aufzuklären und zu beraten.                    cherung auf Antrag' nach § 6 Abs. 3 des Künst-\n·1ersozialversicherungsgesetzes beginnt die Mit-\ngliedschaft mit dem Tage des Eingangs des An-\n§ 48\ntrages.\"\nDie Satzung der Künstlersozialkasse erläßt der Bun-\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechts-      5. In§ 312 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\nverordnung. Die Satzung regelt insbesondere das Nä-\nhere zu § 38 (Beirat) und § 39 (Ausschüsse).                      .,(4 a) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstler-\nsozialversicherungsgesetz Versicherten endet mit\ndem Tage, an dem die Künstlersozialkasse fest-\nstellt, daß der Versicherte nicht mehr versiche-\nDritter Teil                              rungspflichtig ist. Sie endet ohne Feststellung mit\ndem Beginn des Tages, an dem nach § 5 des Künst-\nÄnderung von Gesetzen                              lersozialversicherungsgesetzes Versicherungsfrei-\n§ 49                                 heit eintritt.\"\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung              6. In § 313 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-             ,,§ 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4\" die Worte „oder nach\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-           dem Künstlersozialversicherungsgesetz'' einge-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch         fügt.","714                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n7. § 380 erhält folgende Fassung:                                  kasse die Beiträge zu tragen. Sind diese Beiträge\n,,§ 380                             höher als die von ihr nach § 393 Abs. 2 zu tragenden\nBeiträge, so erhebt die Künstlersozialkasse den\nDie Mittel für die Krankenversicherung sind von             übersteigenden Betrag von dem Versicherten.\nden Arbeitgebern, den Versicherten, den Trägern\nder Rentenversicherung der Arbeiter, dem Träger                    (2) Die Künstlersozialkasse hat die Beiträge an\nder Rentenversicherung der Angestellten, dem                   den durch die Satzung der Ersatzkasse bestimmten\nBund sowie der Künstlersozialkasse nach Maßgabe                Tagen einzuzahlen.\"\nder folgenden Vorschriften aufzubringen.\"\n§ 50\n8. Nach § 381 a wird folgender § 381 b eingefügt:\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes\n,,§ 381 b\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-\nDie Beiträge für die nach dem K ünstlersozialver-       desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-\nsicherungsgesetz Versicherten trägt die Künstler-         öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nsozialkasse.''                                            durch Artikel II § 6 des Gesetzes vom 18. August 1980\n(BGB!. 1S .. 1469), wird wie folgt geändert:\n9. § 393 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:             1 . § 2 wird wie folgt geändert:\n,,Die Beiträge nach§ 381 Abs. 3 a hat der Reha-           a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „Lehrer, Erzie-\nbilitationsträger einzuzahlen; die Beiträge nach              her und Musiker\" durch die Worte „Lehrer und Er-\n§ 381 b hat die Künstlersozialkasse einzu-                    zieher'' ersetzt.\nzahlen.\"\nb) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\n„4. selbständige Künstler und Publizisten nach\n,,(2) Die Beiträge für die nach dem Künstlerso-                    Maßgabe des Künstlersozialversicherungs-\nzialversicherungsgesetz Versicherten sind mo-                         gesetzes,' '.\nnatlich vorläufig nach§ 385 Abs. 1 Satz 1 in Ver-\nbindung mit § 180 a zu berechnen. Sie sind nach            c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nAblauf eines Kalenderjahres nach dem für dieses                  ,,(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1\nKalenderjahr ermittelten Jahresarbeitseinkom-                  Nr. 4 beginnt mit dem Tage, an dem die Künstler-\nmen bis zur Höhe der Jahresarbeitsverdienst-                   sozialkasse die Versicherungspflicht feststellt;\ngrenze (§ 165 Abs. 1 Nr. 2), mindestens nach                   beruht diese Feststellung auf einer Meldung des\neinem Sechstel der jährlichen Bezugsgröße end-                 Versicherten nach § 16 Abs. 1 des Künstlerso-\ngültig zu bemessen; als Beitragssatz gilt der                  zialversicherungsgesetzes, so beginnt die Versi-\nDurchschnitt der nach Satz 1 maßgeblichen Bei-                 cherungspflicht mit dem Tage der Meldung, frühe-\ntragssätze der Krankenkasse in dem Kalender-                   stens mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen\njahr. Die nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gel-               für die Versicherung erfüllt sind. Die Versiche-\nten als Abschlagszahlungen; sie sind nach Ab-                  rungspflicht nach Absatz 1 Nr. 4 endet mit dem\nlauf des Kalenderjahres bis zum 31. Juli des Fol-              Tage, an dem die Künstlersozialkasse feststellt,\ngejahres mit den endgültig nach Satz 2 zu lei-                 daß der Versicherte nicht mehr versicherungs-\nstenden Zahlungen auszugleichen. Hat die Ver-                  pflichtig ist; sie endet ferner mit dem Tage, an dem\nsicherung nach dem Künstlersozialversiche-                     nach § 4 Nr. 1 oder 3 bis 6 des Künstlersozialver-\nrungsgesetz nur für Teile des Kalenderjahres be-               sicherungsgesetzes Versicherungsfreiheit ein-\nstanden, so sind die in Satz 2 genannte Jahres-                tritt.\"\narbeitsverdienstgrenze und die in Satz 2 ge-\nnannte Mindestbemessungsgrundlage nur mit\n2. In § 82 wird folgender Absatz 11 angefügt:\ndem entsprechenden Teil zu berücksichtigen.\"\n,,(11) Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Versicherten\n10. § 475 c wird gestrichen.                                        steht der Künstlersozialkasse Antragsrecht und Er-\nstattungsanspruch zu. Sie kann dieses Recht nur im\n11 . In § 505 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „er-             Einvernehmen mit den Versicherten oder den nach\nrichtet ist\" die Worte „oder den sie nach § 4 Abs. 1,          Absatz 3 Berechtigten ausüben.\"\n4 und 4 a der Zwölften Verordnung zum Aufbau der           3. § 11 2 wird wie folgt geändert:\nSozialversicherung (Ersatzkassen der Krankenver-\nsicherung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-         a) In Absatz 3 Buchstabe b wird das Komma am En-\nderungsnummer 8230-13, veröffentlichten berei-                     de durch ein Semikolon ersetzt und folgender\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5                   Halbsatz eingefügt:\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBI. 1                        „bei den nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Versicherten gelten\nS. 2241 ), aufnehmen darf\" eingefügt.                              als Arbeitseinkommen auch der Anteil der Bei-\ntragsberechnungsgrundlage, der dem nach § 14\n12. Nach § 515 a wird folgender§ 515 b eingefügt:                       Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes\n,,§ 515 b                                 verwendeten Guthaben entspricht, sowie auch\nVergütungen für die Verwertung und Nutzung ur-\n(1) Für die nach dem Künstlersozialversiche-                    heberrechtlich geschützter Werke oder Leistun-\nrungsgesetz Versicherten hat die Künstlersozial-                   gen.\"","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1981                               715\nb) In Absatz 4 erhält Buchstabe b folgende Fassung:       wohnen, für den die Ersatzkasse zugelassen ist. Die\n„b) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1          Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse befreit von der Mit-\nNr. 3, 5, 6 und 11 von dem Versicherten allein;  gliedschaft bei der zuständigen Krankenkasse.\"\nbei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1\nNr. 4 von der Künstlersozialkasse,\".\nVierter Teil\n4. In § 11 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Für Versicherte nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ist niedrigste            Übergangs- und Schlußvorschriften\njährliche Beitragsberechnungsgrundlage das Zwölf-\nfache dieses Betrages.\"                                                                § 52\n(1) Wer mit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder inner-\n5. Nach § 126 wird folgender § 126 a eingefügt:                halb der ersten fünf Jahre danach in der Rentenversi-\n,,§ 126 a                         cherung der Angestellten versicherungspflichtig wird,\nwird auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit,\n(1) Der Beitrag für die nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Versi-     sofern er nicht zu den in § 53 bezeichneten Versicher-\ncherten wird von der Künstlersozialkasse nach Maß-         ten gehört.\ngabe der folgenden Vorschriften entrichtet.\n(2) Der Beitrag bemißt sich nach dem Arbeitsein-           (2) Voraussetzung für die Befreiung ist, daß er\nkommen des Versicherten höchstens bis zu der nach          1. das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat\n§ 11 2 Abs. 2 für Jahresbezüge festgesetzten Bei-\ntragsbemessungsgrenze, mindestens jedoch nach                  oder\nder nach § 114 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Mindest-        2. mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungs-\nbeitragsberechnungsgrundlage. Hat die Versiche-                unternehmen für sich und seine Hinterbliebenen\nrung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 nur für Teile des Kalender-          einen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidi-\njahres bestanden, so sind die Beitragsbemessungs-              tät, des Todes und des Erlebens des 65. oder eines\ngrenze und die Mindestbeitragsberechnungsgrund-                niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen hat, die\nlage nur mit dem entsprechenden Teil zu berücksich-            Beiträge für diese Versicherung mindestens dem Be-\ntigen. Für nachgewiesene Ausfallzeiten sind die                trag entsprechen, der bei Versicherungspflicht in der\nBeitragsbemessungsgrenze und die Mindestbei-                   Angestelltenversicherung von einem Arbeitseinkom-\ntragsberechnungsgrundlage entsprechend herabzu-                men in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze\nsetzen.                                                        ( § 112 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgeset-\n(3) Die Beiträge für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Ver-         zes) zu entrichten wäre, und die Leistungen nach\nsicherten werden für ein Kalenderjahr bis zum 31. Juli         dem Versicherungsvertrag jährlich mit bestimmten\ndes Folgejahres von der Künstlersozialkasse ent-               Steigerungsraten erhöht werden\nrichtet. Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-              oder\nstellte kann monatlich Vorschüsse auf die Beitrags-\nzahlung verlangen. In diesem Fall muß der monatliche       3. von einer Einrichtung, die nach § 8 des Gesetzes\nVorschuß der Summe entsprechen, die sich aus den               über die Wahrnehmung von Urheberrechten und von\nAbschlagszahlungen an die Träger der gesetzlichen              verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965\nKrankenversicherung nach § 393 Abs. 2 Satz 1 der                (BGBI. I S. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 287\nReichsversicherungsordnung zuzüglich des zweifa-               Nr. 21 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1\nchen Betrages der nach § 8 des Künstlersozialversi-:           S. 469), durch eine Verwertungsgesellschaft errich-\ncherungsgesetzes gezahlten Zuschüsse ergibt.\" -                tet worden ist, im Zeitpunkt der Befreiung satzungs-\ngemäß für den Fall der Invalidität und des Alters so-\nwie für seine Hinterbliebenen Leistungen erwarten\n6. § 159 wird wie folgt geändert:                                  kann, die zusammen mit den über die Verwertungs-\nHinter das Wort „Einzugsstellen\" werden die Worte              gesellschaft bezogenen urheberrechtlichen Vergü-\n,,und der Künstlersozialkasse\" eingefügt.                      tungen mindestens einer Rente aus der Angestell-\ntenversicherung entsprechen, deren Berechnung 40\nanrechnungsfähige Versicherungsjahre und ein\n§ 51                                Vomhundertsatz der persönlichen Bemessungs-\ngrundlage von 100 zugrunde liegt, wenn diese Lei-\nÄnderung der Zwölften Verordnung\nstungen jährlich erhöht werden.\nzum Aufbau der Sozialversicherung\n(3) Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der\nIn Artikel 2 § 4 der Zwölften Verordnung zum Aufbau         Rentenversicherung nach diesem Gesetz ist nur zuläs-\nder Sozialversicherung (Ersatzkassen der Krankenver-           sig, wenn der zu Befreiende dies bis zum 31. Dezember\nsicherung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-       1987 bei der Künstlersozialkasse beantragt. Die Befrei-\nrungsnummer 8230-13, veröffentlichten bereinigten              ung wirkt vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes         gestellt worden ist, und kann nicht widerrufen werden.\nvom 15. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2241 ), wird folgen-\nder Absatz 4 a eingefügt:                                         (4) Über den Befreiungsantrag entscheidet die Künst-\nlersozialkasse.\n,,(4 a) Die Ersatzkassen dürfen die nach dem Künstler-\nsozialversicherungsgesetz Versicherten aufnehmen,                 (5) Wer nach dieser Vorschrift befreit ist, kann jedes\nwenn diese im Zeitpunkt der Aufnahme in dem Bezirk             Mal, wenn er von einem nach § 24 zur Abgabe Verpflich-","716                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nteten Entgelt erhält, von diesem einen Zuschlag zur an-     Vorauszahlung nach § 27 Abs. 2 hat er für die Zeit vom\nteilmäßigen Deckung der Aufwendungen nach Absatz 2          1. März 1983 bis zum 28. Februar 1984 5 vom Hundert\nNr. 2 verlangen.                                            eines Zwölftels dieses Betrages zu zahlen.\n§ 53                                (3) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe\nbeträgt für die Jahre 1983 und 1984 5 vom Hundert. Für\nWer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes selbständi-       das Jahr 1985 ist der Vomhundertsatz einheitlich für\nger Künstler oder Publizist im Sinne des § 2 dieses Ge-     alle Bereiche nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 bis 3 fest-\nsetzes ist und bis zu diesem Zeitpunkt nach § 2 Abs. 1      zusetzen.\nNr. 3, 4 oder 11 des Angestelltenversicherungsgeset-\nzes oder nach § 1 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsver-\n§ 58\nsicherungsordnung versichert ist, ist abweichend von\n§ 2 Abs. 4 erster Halbsatz des Angestelltenversiche-           Die Künstlersozialkasse erhält für die Jahre 1983 bis\nrungsgesetzes ohne Feststellung der Künstlersozial-         1985 ein zinsloses Darlehen aus Bundesmitteln, rück-\nkasse nach diesem Gesetz in der Rentenversicherung          zahlbar in gleichbleibenden jährlichen Raten in den Jah-\nder Angestellten versicherungspflichtig.                    ren 1987 bis 1989. Die Raten sind mit dem Bundeszu-\nschuß zu verrechnen.\n§ 54\n§ 59\n(1) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem\nKrankenversicherungsunternehmen versichert ist und             Bis zum 31. Dezember 1982 werden die Verwaltungs-\nfür sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienhilfe   kosten der Künstlersozialkasse durch einen Zuschuß\nzustehen würde, Vertragsleistungen erhält, die der Art       des Bundes aufgebracht. Der Zuschuß beträgt höch-\nnach bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kran-      stens 6 Millionen DM.\nkenversicherung den Leistungen der Krankenhilfe ent-\nsprechen, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht                                 § 60\nin der gesetzlichen Krankenversicherung nach diesem\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nGesetz befreit.\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem           Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nInkrafttreten dieses Gesetzes bei der Künstlersozial-        erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nkasse zu stellen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Be-     Dritten Überleitungsgesetzes.\nfreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an\nund kann nicht widerrufen werden. Sie ist ausgeschlos-\nsen, wenn bereits Leistungen der gesetzlichen Kran-                                   § 61\nkenversicherung in Anspruch genommen worden sind.\nDie Vorschriften des§ 8 über einen Zuschuß zum Kran-           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nkenversicherungsbeitrag finden Anwendung.                   am 1. Januar 1983 in Kraft.\n(3) Über den Befreiungsantrag entscheidet die Künst-        (2) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:\nlersozialkasse.\n1. der zweite Teil,\n§ 55\n2. § 28 Satz 3,\n§ 6 gilt auch für Künstler und Publizisten, die ihre Tä-\n3. § 59.\ntigkeit nach dem 1. Januar 1978 aufgenommen haben.\n§ 56\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nFür selbständige Künstler, die beim Inkrafttreten die-\nsind gewahrt.\nses Gesetzes nach § 1 66 Nr. 2 oder 3 der Reichsversi-\ncherungsordnung versichert sind, bleibt die Mitglied-         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung unab-       wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nhängig von der Feststellung der Versicherungspflicht\ndurch die Künstlersozialkasse bestehen.\nBonn, den 27. Juli 1981\n§ 57\n(1) Wenn mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vor-                      Der Bundespräsident\naussetzungen für die Befreiung von der Krankenversi-                               Carstens\ncherungspflicht nach § 7 Abs. 1 vorliegen, ist der Antrag\nnach§ 7 Abs. 2 bis zum 31. März 1983 zu stellen. In die-                     Der Bundeskanzler\nsem Fall wirkt die Befreiung vom Zeitpunkt des lnkraft-                            Schmidt\ntretens an.\n(2) Wer nach § 24 zur Abgabe verpflichtet ist, hat bis                   Der Bundesminister\nzum 31. März 1983 die Entgeltsumme zu melden, die                     für Arbeit und Sozialordnung\nsich nach § 25 für das Jahr 1 982 ergeben hätte. Als                              Ehrenberg"]}