{"id":"bgbl1-1981-30-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":30,"date":"1981-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts","law_date":"1981-07-28T00:00:00Z","page":681,"pdf_page":1,"num_pages":23,"content":["681\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                        Z 5702 AX\n1981                          Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1981                                                                           Nr. 30\nTag                                                           Inhalt                                                                    Seite\n28. 7. 81   Gesetz zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   681\nneu: 2121-6-24; 312-2, 300-2, 312-7, 610-1-3, 2121-6, 2121-6-8, 2121-6-11, 2121-6-12, 2121-6-15, 2121-6-17,\n2121-6-21-6, 2121-6-21-7, 2121-6-21-8, 2121-6-2, 2121-6-4, 2121-6-6, 188-2-2, 188-20\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften                                                                             704\nGesetz\nzur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts\nVom 28. Juli 1981\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                   Dritter Abschnitt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                        Pflichten Im Betäubungsmittelverkehr\n§ 11    Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr\nArtikel 1\n§ 12    Abgabe und Erwerb\nGesetz                                          § 13     Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung\nüber den Verkehr\n§ 14     Kennzeichnung und Werbung\nmit Betäubungsmitteln\n§ 15     Sicherungsmaßnahmen\n(Betäubungsmittelgesetz - BtMG)\n§ 16    Vernichtung\n§ 17    Aufzeichnungen\nInhaltsübersicht\n§ 18    Meldungen\nErster Abschnitt\nBegriffsbestimmungen\n§     Betäubungsmittel                                                                               Vierter Abschnitt\nÜberwachung\n§  2   Sonstige Begriffe\n§ 19    Durchführende Behörde\nZweiter Abschnitt                                    § 20 Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder\nErlaubnis und Erlaubnisverfahren                                     Verteidigungsfall\n§ 21    Mitwirkung anderer Behörden\n§  3   Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln\n§ 22    Überwachungsmaßnahmen\n§  4   Ausnahmen von der Erlaubnispflicht\n§ 23    Probenahme\n§  5   Versagung der Erlaubnis\n§ 24    Duldungs- und Mitwirkungspflicht\n§  6   Sachkenntnis\n§  7   Antrag                                                             § 25 Kosten\n§  8   Entscheidung\nFünfter Abschnitt\n§  9   Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Aufla-                                       Vorschriften für Behörden\ngen\n§ 26    Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Bereitschaftspolizei\n§ 10   Rücknahme und Widerruf                                                     und Zivilschutz","682                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§ 27    Meldungen und Auskünfte                               heit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs\n§ 28    Jahresbericht an die Vereinten Nationen               gewährleistet bleiben.\nSechster Abschnitt\n(3) Der Bundesminister für Jugend, Familte und Ge-\nsundheit (Bundesminister) wird ermächtigt, durch\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\n§ 29    Straftaten                                            die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes\n§ 30    Straftaten                                            erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das\nauf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Ein-\n§ 31    Strafmilderung oder Absehen von Strafe\nheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der\n§ 32    Ordnungswidrigkeiten                                  Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977\n§ 33    Einziehung                                            (BGBI. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971\n§ 34    Führungsaufsicht                                      über psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 14 77) (Inter-\nnationale Suchtstoffübereinkommen) in ihrer jeweils für\nSiebenter Abschnitt\ndie Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Fassung\nerlorderlich ist\nBetäubungsmittelabhängige Straftäter\n§ 35    Zurückstellung der Strafvollstreckung                                              § 2\n§ 36    Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung\nSonstige Begriffe\n§ 37    Absehen von der Verfolgung\n( 1) Im Sinne dieses Gesetzes ist\n§ 38    Jugendliche und Heranwachsende\n1 . Stoff:\nAchter Abschnitt                          eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbe-\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                   standteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zu-\nstand sowie eine chemische Verbindung und deren\n§ 39 Weitergeltende Erlaubnisse\nEster, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Sal-\n§ 40     Verkehr mit neuen Betäubungsmitteln und ausgenom-         ze - roh oder gereinigt - sowie deren natürlich vor-\nmenen Zubereitungen                                       kommende Gemische und Lösungen;\n§ 41     Berlin-Klausel\n2. Zubereitung:\nohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoff-\ngemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe\naußer den natürlich vorkommenden Gemischen und\nLösungen;\nErster Abschnitt                        3. ausgenommene Zubereitung:\nBegriffsbestimmungen                             eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung,\ndie von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschrif-\n§ 1                                  ten ganz oder teilweise ausgenommen ist;\nBetäubungsmittel                       4. Herstellen:\ndas Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Ver-\n(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind\narbeiten, Reinigen und Umwandeln.\ndie in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zube-·\nreitungen.                                                         (2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmit-\ntels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-\ndem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.\nrung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu\nändern oder zu ergänzen, wenn dies\n1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wir-\nkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf                            Zweiter Abschnitt\ndas Hervorrufen einer Abhängigkeit,                                   Erlaubnis und Erlaubnisverfahren\n2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter\nVerwendung eines Stoffes Betäubungsmittel her-                                         § 3\nstellen zu können, oder                                          Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln\n3 . zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit             ( 1) Einer Erlaubnis des Bundesgesundheitsamtes\nBetäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zube-         bedarf, wer\nreitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen\nVerwendung und wegen der unmittelba.ren oder mit-\n1 . Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen\ntelbaren Gefährdung der Gesundheit                             Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben,\neinführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in\nerforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1               den Verkehr bringen, erwerben oder\nkönnen einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder\nteilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder                2. ausgenommene Zubereitungen ( § 2 Abs. 1 Nr. 3) her-\neiner auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-                   stellen\nverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicher-               will.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981                                 683\n(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Be-            menhang mit einer solchen Beförderung oder für\ntäubungsmittel kann das Bundesgesundheitsamt nur                       einen befugten Teilnehmer am Betäubungsmittel-\nausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im                    verkehr übernimmt oder\nöffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.\nb) die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen\nbefugten Teilnehmern am Betäubungsmittelver-\n§ 4                                     kehr durch andere besorgt oder vermittelt.\nAusnahmen von der Erlaubnispflicht\n(2) Einer Erlaubnis nach§ 3 bedürfen nicht Bundes-\n(1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer      und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen\nTätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von\n1. im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke\nBetäubungsmitteln beauftragten Behörden.\noder einer Krankenhausapotheke (Apotheke)\na) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel        (3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis be-\noder dort ausgenommene Zubereitungen her-             darf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will,\nstellt,                                                hat dies dem Bundesgesundheitsamt zuvor anzuzeigen.\nDie Anzeige muß enthalten:\nb) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel\nerwirbt,                                               1. den Namen und die Anschriften des Anzeigenden\nsowie der Apotheke oder der tierärztlichen Haus-\nc) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf             apotheke,\nGrund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher\n2. das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behör-\nVerschreibung abgibt oder\nde der apothekenrechtlichen Erlaubnis oder der\nd) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel         Approbation als Tierarzt und\nan Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Be-\n3. das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäu-\ntäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger\nbungsmittelverkehr.\nim Betrieb der Apotheke abgibt,\nDas Bundesgesundheitsamt unterrichtet die zuständige\n2. im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Haus-\noberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt\napotheke\nder Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken\na) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel     betreffen.\noder dort ausgenommene Zubereitungen her-                                          § 5\nstellt,\nVersagung der Erlaubnis\nb) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel\nerwirbt,                                                  ( 1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn\nc) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel für ein     1. nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebstätte und,\nvon ihm behandeltes Tier abgibt oder                       sofern weitere Betriebstätten in nicht benachbarten\nd) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel         Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebstätten\neine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die\nan Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Be-\nEinhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vor-\ntäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger\nim Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke ab-             schriften und der Anordnungen der Überwachungs-\ngibt,                                                      behörden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann\nselbst die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen,\n3. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel\n2. der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforder-\na) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärzt-         liche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden\nlicher Verschreibung oder                                   Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann,\nb) zur Anwendung an einem Tier von einer Person,          3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-\ndie dieses Tier behandelt und eine tierärztliche            gen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des\nHausapotheke betreibt,                                      Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder\nerwirbt,                                                       bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen\nPersonenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung\n4 . in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel                      oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder G·e-\nschäftsführung Berechtigten ergeben,\na) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des\ngrenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs          4. geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen\noder                                                       für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder\ndie Herstellung ausgenommener Zubereitungen\nb) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärzt-        nicht vorhanden sind,\nlicher Verschreibung erworben hat und sie als\nReisebedarf                                           5. die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittel-\nverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zu-\nausführt oder einführt oder\nbereitungen aus anderen als den in den Nummern 1\n5. gewerbsmäßig                                                    bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist,\na) an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwi-         6. die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs\nschen befugten Teilnehmern am Betäubungsmit-               nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendi-\ntelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und Auf-        ge medizinische Versorgung der Bevölkerung sicher-\nbewahrung von Betäubungsmitteln im Zusam-                 zustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäu-","684                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nbungsmitteln oder die mißbräuchliche Herstellung          1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die An-\nausgenommener Zubereitungen sowie das Entste-                schriften des Antragstellers und der Verantwortli-\nhen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängig-            chen,\nkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar\nist, oder                                                 2. für die Verantwortlichen die Nachweise über die er-\nforderliche Sachkenntnis und Erklärungen darüber,\n7. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterla-                ob und auf Grund welcher Umstände sie die ihnen ob-\ngen einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist          liegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,\n(§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.\n3. eine Beschreibung der Lage der Betriebstätten nach\n(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der             Ort (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße,\nDurchführung der internationalen Suchtstoffüberein-                Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil sowie der\nkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfeh-                  Bauweise des Gebäudes,\nlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Sucht-            4. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen\nstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechts-               gegen die Entnahme von Betäubungsmitteln durch\nakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften\nunbefugte Personen,\ngeboten ist.\n5. die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1),\n6. die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der\n§ 6                                    herzustellenden oder benötigten Betäubungsmittel,\nSachkenntnis                           7. im Falle des Herstellens(§ 2 Abs. 1 Nr. 4) von Betäu-\nbungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen\n(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis\neine kurzgefaßte Beschreibung des Herstellungs-\n( § 5 Abs. 1 Nr. 2) wird erbracht\nganges unter Angabe von Art und Menge der Aus-\n1. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder            gangsstoffe oder -zubereitungen, der Zwischen- und\nausgenommenen Zubereitungen, die Arzneimittel                Endprodukte, auch wenn Ausgangsstoffe oder -zu-\nsind, durch den Nachweis der Sachkenntnis als Her-           bereitungen, Zwischen- oder Endprodukte keine Be-\nstellungsleiter oder Kontrolleiter nach den Vorschrif-       täubungsmittel sind; bei nicht abgeteilten Zuberei-\nten des Arzneimittelgesetzes,                                 tungen zusätzlich die Gewichtsvomhundertsätze, bei\n2. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln, die            abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmengen der\nkeine Arzneimittel sind, durch das Zeugnis über eine         je abgeteilte Form enthaltenen Betäubungsmittel und\nnach abgeschlossenem wissenschaftlichen Hoch-            8. im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen oder\nschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharma-           anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwek-\nzie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte          ken eine Erläuterung des verfolgten Zwecks unter\nPrüfung und durch die Bestätigung einer mindestens           Bezugnahme auf einschlägige wissenschaftliche Li-\neinjährigen praktischen Tätigkeit in der Herstellung         teratur.\noder Prüfung von Betäubungsmitteln,\n3. im Falle des Verwendens für wissenschaftliche\nZwecke durch das Zeugnis über eine nach abge-                                       § 8\nschlossenem wissenschaftlichen Hochschulstudium                                Entscheidung\nder Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human-\noder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und             (1) Das Bundesgesundheitsamt soll innerhalb von\n4. in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine       drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Ertei-\nabgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im         lung der Erlaubnis entscheiden. Es unterrichtet die zu-\nGroß- und Außenhandel in den Fachbereichen Che-         ständige oberste Landesbehörde unverzüglich über die\nmie oder Pharma und durch die Bestätigung einer         Entscheidung.\nmindestens einjährigen praktischen Tätigkeit im Be-         (2) Gibt das Bundesgesundheitsamt dem Antragstel-\ntäubungsmittelverkehr.                                  ler Gelegenheit, Mängeln des Antrages abzuhelfen, so\n(2) Das Bundesgesundheitsamt kann im Einzelfall von      wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zur Behebung\nder Mängel oder bis zum Ablauf der zur Behebung der\nden im Absatz 1 genannten Anforderungen an die Sach-\nkenntnis abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle        Mängel gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt\nmit dem Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforde-\ndes Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung\nrung zur Behebung der Mängel zugestellt wird.\nausgenommener Zubereitungen gewährleistet sind.\n(3) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in\n§ 7 bezeichneten Angaben dem Bundesgesundheits-\namt unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erweiterung hin-\n§ 7                              sichtlich der Art der Betäubungsmittel oder des Betäu-\nAntrag                             bungsmittelverkehrs sowie bei Änderungen in der Per-\nson des Erlaubnisinhabers oder der Lage der Betrieb-\nDer Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist     stätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist\nin doppelter Ausfertigung beim Bundesgesundheitsamt          eine neue Erlaubnis zu beantragen. In den anderen Fäl-\nzu stellen, das eine Ausfertigung der zuständigen ober-      len wird die Erlaubnis geändert. Die zuständige oberste\nsten Landesbehörde übersendet. Dem Antrag müssen             Landesbehörde wird über die Änderung der Erlaubnis\nfolgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden:            unverzüglich unterrichtet.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981                               685\n§ 9                            während des Verbringens dem Durchführenden oder\nBeschränkungen, Befristung,                  einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht,\nBedingungen und Auflagen                    durchgeführt werden. Ausgenommene Zubereitungen\ndürfen nicht in Länder ausgeführt werden, die die Einfuhr\n(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des  verboten haben.\nBetäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausge-\nnommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen               (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nUmfang zu beschränken. Sie muß insbesondere regeln:          Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ndas Verfahren über die Ertenung der Genehmigung zu\n1. die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungs-          regeln und Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und\nmittelverkehrs,                                        Durchfuhr zu erlassen, soweit es zur Sicherheit oder\n2. die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand          Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchfüh-\nan Betäubungsmitteln,                                  rung der internationalen Suchtstoffübereinkommen\noder von Rechtsakten der Organe der Europäischen\n3. die Lage der Betriebstätten und                           Gemeinschaften erforderlich ist. Insbesondere können\n4 . den Herstellungsgang und die dabei anfallenden\n1 . die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte\nAusgangs-, Zwischen- und Endprodukte, auch wenn\nBetäubungsmittel und Mengen beschränkt sowie in\nsie keine Betäubungsmittel sind.\noder durch bestimmte Länder oder aus bestimmten\n(2) Die Erlaubnis kann                                        Ländern verboten,\n1. befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Aufla-       2. Ausnahmen von Absatz 1 für den Reiseverkehr und\ngen verbunden werden oder                                    die Versendung von Proben im Rahmen der interna-\ntionalen Zusammenarbeit zugelassen,\n2. nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1\nSatz 2 geändert oder mit sonstigen Beschränkungen       3. Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmit-\noder Auflagen versehen werden,                               teln durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen\ndes grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs\nwenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäu-\ngetroffen und\nbungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenom-\nmener Zubereitungen erforderlich ist oder die Erlaubnis      4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewah-\nder Durchführung der internationalen Suchtstoffüber-               rung der zu verwendenden amtlichen Formblätter\neinkommen oder von Beschlüssen, Anordnungen oder                  festgelegt\nEmpfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der           werden.\nSuchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen\nRechtsakten der Organe der Europäischen Gemein-\n§ 12\nschaften geboten ist.\nAbgabe und Erwerb\n§ 10                                ( 1 ) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden\nRücknahme und Widerruf                     an\n(1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn      1. Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz\nvon ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalender-             einer Erlaubnis nach § 3 zum Erwerb sind oder eine\njahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist                Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke betreiben,\nkann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interes-       2. die in § 4 Abs. 2 oder§ 26 genannten Behörden oder\nse glaubhaft gemacht wird.                                        Einrichtungen,\n(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über       3. Personen oder Personenvereinigungen in der Deut-\ndie Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unver-              schen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost),\nzüglich unterrichtet.                                              soweit die dort zuständigen Behörden den Erwerb\ngenehmigt haben.\n(2) Der Abgebende hat dem Bundesgesundheitsamt\nDritter Abschnitt                       unverzüglich jede einzelne Abgabe unter Angabe des\nErwerbers und der Art und Menge des Betäubungsmit-\nPflichten im Betäubungsmittelverkehr\ntels zu melden. Der Erwerber hat dem Abgebenden den\n§ 11                            Empfang der Betäubungsmittel zu bestätigen. Im Falle\ndes Erwerbs von Betäubungsmitteln aus der Deutschen\nEinfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr                Demokratischen Republik oder aus Berlin (Ost) hat der\n(1) Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder     Erwerber dem Bundesgesundheitsamt unverzüglich den\nausführen will, bedarf dazu neben der erforderlichen Er-      Erwerb unter Angabe des Abgebenden und der Art und\nlaubnis nach § 3 einer Genehmigung des Bundesge-              Menge der Betäubungsmittel zu melden.\nsundheitsamtes. Dies gilt nicht für das Verbringen aus            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei\nder oder in die Deutsche Demokratische Republik oder\nBerlin (Ost). Betäubungsmittel dürfen durch den Gel-          1. Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungs-\ntungsbereich dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher               mitteln\nÜberwachung ohne weiteren als den durch die Beförde-               a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärzt-\nrung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne                    licher Verschreibung im Rahmen des Betriebes\ndaß das Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt                       einer Apotheke,","686                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nb) im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen                                 § 14\nHausapotheke für ein vom Betreiber dieser Haus-\nKennzeichnung und Werbung\napotheke behandeltes Tier,\n2. der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und                     ( 1) Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungs-\nmittel unter Verwendung der in den Anlagen aufgeführ-\n3. Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwi-           ten Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen. Die Kenn-\nschen den in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behör-    zeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher\nden oder Einrichtungen.                               Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen.\n(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch             (2) Die Kennzeichnung muß außerdem enthalten\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ndas Verfahren hinsichtlich der Meldung und der Emp-        1. bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäu-\nfangsbestätigung, insbesondere Form, Inhalt, Ausgabe           bungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz und bei\nund Aufbewahrung der hierbei zu verwendenden amtli-            abgeteilten Betäubungsmitteln das Gewicht des ent-\nchen Formblätter zu regeln, soweit es für die Sicherheit       haltenen reinen Stoffes,\noder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforder-      2. auf Betäubungsmittelbehältnissen und - soweit ver-\nlich ist.                                                      wendet - auf den äußeren Umhüllungen bei Stoffen\nund nicht abgeteilten Zubereitungen die enthaltene\nGewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die\n§ 13                                enthaltene Stückzahl; dies gilt nicht für Vorratsbe-\nVerschreibung und Abgabe auf Verschreibung               hältnisse in wissenschaftlichen Laboratorien sowie\nfür zur Abgabe bestimmte kleine Behältnisse und\n(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel        Ampullen.\ndürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und\nnur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen,       (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorratsbehält-\nzahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung verab-       nisse in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken.\nreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Ver-\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die\nbrauch überlassen werden, wenn ihre Anwendung am\nBezeichnung von Betäubungsmitteln, in Katalogen,\noder im menschlichen oder tierischen Körper begründet\nPreislisten, Werbeanzeigen oder ähnlichen Druck-\nist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begrün-\nerzeugnissen, die für die am Betäubungsmittelverkehr\ndet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise\nbeteiligten Fachkreise bestimmt sind.\nerreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichne-\nten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verab-       (5) Für in Anlage I bezeichnete Betäubungsmittel darf\nreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Ver-          nicht geworben werden. Für in den Anlagen II und III be-\nbrauch überlassen werden.                                 zeichnete Betäubungsmittel darf nur in Fachkreisen der\nIndustrie und des Handels sowie bei Personen und Per-\n(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungs-       sonenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tier-\nmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apothe-    ärztliche Hausapotheke betreiben, geworben werden,\nke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben          für in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auch bei\nwerden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen       Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten.\nHausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten\nBetäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem\nvom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier ab-                                   § 15\ngegeben werden.                                                             Sicherungsmaßnahmen\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates           Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden,\ndas Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Be-   gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Ent-\ntäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Ver-         nahme zu sichern. Das Bundesgesundheitsamt kann\nschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und        Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art\ndes Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in      oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Ge-\nApotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Kranken-         fährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel\nhäusern und Tierkliniken zu regeln, soweit es zur Si-     erforderlich ist.\ncherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs\nerforderlich ist. Insbesondere können                                                § 16\n1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Be-                              Vernichtung\nstimmungszwecke oder Mengen beschränkt,\n(1) Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen\n2. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung       Betäubungsmitteln hat diese auf seine Kosten in Ge-\nund Rückgabe des zu verwendenden amtlichen            genwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten,\nFormblattes für die Verschreibung sowie der Auf-      die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Be-\nzeichnungen über den Verbleib und den Bestand         täubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von\nfestgelegt und                                        Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen si-\n3. Ausnahmen von den Vorschriften des§ 4 Abs. 1 Nr. 1     cherstellt. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu\nBuchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischif-  fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren.\nfen erlassen\n(2) Das Bundesgesundheitsamt, in den Fällen des\nwerden.                                                   § 19 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde des Landes,","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981                            687\nkann den Eigentümer auffordern, die Betäubungsmittel         triebstätte und für jedes Betäubungsmittel die jeweilige\nauf seine Kosten an diese Behörden zur Vernichtung           Menge zu melden, die\neinzusenden. Ist ein Eigentümer der Betäubungsmittel           1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der An-\nnicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommt der             baufläche nach Lage und Größe,\nEigentümer seiner Verpflichtung zur Vernichtung oder\nder Aufforderung zur Einsendung der Betäubungsmittel           2. hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausgangs-\ngemäß Satz 1 nicht innerhalb einer zuvor gesetzten Frist           stoffen,\nvon drei Monaten nach, so treffen die in Satz 1 genann-        3. zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwen-\nten Behörden die zur Vernichtung erforderlichen Maß-               det wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Betäu-\nnahmen. Der Eigentümer oder Besitzer der Betäubungs-               bungsmitteln,\nmittel ist verpflichtet, die Betäubungsmittel den mit der\nVernichtung beauftragten Personen herauszugeben                4. zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fal-\nlenden Stoffen verwendet wurde, aufgeschlüsselt\noder die Wegnahme zu dulden.\nnach diesen Stoffen,\n(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten ent-          5. zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen\nsprechend, wenn der Eigentümer nicht mehr benötigte                verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Zu-\nBetäubungsmittel beseitigen will.\nbereitungen,\n§ 17                              6. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrlän-\ndern,\nAufzeichnungen\n7. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrlän-\n( 1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflich-       dern,\ntet, getrennt für jede Betriebstätte und jedes Betäu-\n8. erworben wurde,\nbungsmittel fortlaufend folgende Aufzeichnungen über\njeden Zugang und jeden Abgang zu führen:                       9. abgegeben wurde,\n1. das Datum,                                               10. vernichtet wurde,\n2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lie-      11. zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 an-\nferers oder des Empfängers oder die sonstige Her-             gegebenen Zwecken verwendet wurde, aufge-\nkunft oder den sonstigen Verbleib,                            schlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwek-\nken und\n3. die zugegangene oder abgegangene Menge und den\nsich daraus ergebenden Bestand,                         12. am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Be-\nstand vorhanden war.\n4. im Falle des Anbaues zusätzlich die Anbaufläche\nnach Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat,            (2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind\n5. im Falle des Herstellens zusätzlich die Angabe der         1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die\neingesetzten oder hergestellten Betäubungsmittel,            Gewichtsmenge und\nder nicht dem Gesetz unterliegenden Stoffe oder der      2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.\nausgenommenen Zubereitungen nach Art und Men-\nge und                                                     (3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind\ndem Bundesgesundheitsamt jeweils bis zum 31. Januar\n6. im Falle der Abgabe ausgenommener Zubereitungen            und 31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr und\ndurch deren Hersteller zusätzlich den Namen oder         die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31. Januar für\ndie Firma und die Anschrift des Empfängers.              das vergangene Kalenderjahr einzusenden.\nAnstelle der in Nummer 6 bezeichneten Aufzeichnungen             (4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind\nkönnen die Durchschriften der Ausgangsrechnungen, in         die vom Bundesgesundheitsamt herausgegebenen\ndenen die ausgenommenen Zubereitungen kenntlich\namtlichen Formblätter zu verwenden.\ngemacht sind, fortlaufend nach dem Rechnungsdatum\nabgeheftet werden.\nVierter Abschnitt\n(2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen an-\nzugebenden Mengen sind                                                              Überwachung\n1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die                                  §19\nGewichtsmenge und\nDurchführende Behörde\n2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.\n(1) Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstel-\n(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschrif-         lung ausgenommener Zubereitungen unterliegt der\nten sind drei Jahre, von der letzten Aufzeichnung oder        Überwachung durch das Bundesgesundheitsamt. Diese\nvom letzten Rechnungsdatum an gerechnet, gesondert           Stelle ist auch zuständig für die Anfertigung, Ausgabe\naufzubewahren.                                                und Auswertung der zur Verschreibung von Betäu-\nbungsmitteln vorgeschriebenen amtlichen Formblätter.\n§18                               Der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten, Zahnärzten\nund Tierärzten und in Apotheken, tierärztlichen Haus-\nMeldungen\napotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt\n(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflich-    der Überwachung durch die zuständigen Behörden der\ntet, dem Bundesgesundheitsamt getrennt für jede Be-          Länder.","688                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(2) Das Bundesgesundheitsamt ist zugleich die be-      desgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBL 1\nsondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der interna-      S. 1834) entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten hin-\ntionalen Suchtstoffübereinkommen.                          sichtlich der Beauftragung von Beamten des Bundes-\ngrenzschutzes nicht im Land Berlin.\n§ 20\n(3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und\nBesondere Ermächtigung                  Beschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der Ab-\nfür den Spannungs- oder Verteidigungsfall        fertigung ergeben, unterrichten die mitwirkenden Behör-\nden das Bundesgesundheitsamt unverzüglich.\n( 1 ) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ndieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes er-\n§ 22\nlassenen Rechtsverordnungen für Verteidigungszwek-\nke zu ändern, um die medizinische Versorgung der Be-                      Überwachungsmaßnahmen\nvölkerung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, wenn\n(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen\ndie Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelver-\nkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zuberei-          sind befugt,\ntungen gewährleistet bleiben. Insbesondere können          1. Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr oder\ndie Herstellung oder das der Herstellung folgende In-\n1 . Aufgaben des Bundesgesundheitsamtes nach die-\nverkehrbringen ausgenommener Zubereitungen ein-\nsem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlasse-        zusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen\nnen Rechtsverordnungen auf den Bundesminister            anzufertigen, soweit sie für die Sicherheit oder Kon-\nübertragen,\ntrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Her-\n2 . der Betäubungsmittelverkehr und die Herstellung            stellung ausgenommener Zubereitungen von Bedeu-\nausgenommener Zubereitungen an die in Satz 1 be-         tung sein können,\nzeichneten besonderen Anforderungen angepaßt\n2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht\nund\nrechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderli-\n3. Meldungen über Bestände an                                  chen Auskünfte zu verlangen,\na) Betäubungsmitteln,                                3. Grundstücke, Gebäude,·Gebäudeteile, Einrichtungen\nb) ausgenommenen Zubereitungen und                       und Beförderungsmittel, in denen der Betäubungs-\nmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener\nc) zur Herstellung von Betäubungsmitteln erforderli-     Zubereitungen durchgeführt wird, zu betreten und zu\nchen Ausgangsstoffen oder Zubereitungen, auch        besichtigen, wobei sich die beauftragten Personen\nwenn diese keine Betäubungsmittel sind,             davon zu überzeugen haben, daß die Vorschriften\nangeordnet werden. In der Rechtsverordnung kann fer-           über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstel-\nner der über die in Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Bestände          lung ausgenommener Zubereitungen beachtet wer-\nVerf(lgungsberechtigte zu deren Abgabe an bestimmte             den. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öf-\nPersonen oder Stellen verpflichtet werden.                      fentliche Sicherheit· und Ordnung, insbesondere\nwenn eine Vereitelung der Kontrolle des Betäu-\n(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur             bungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausge-\nnach Maßgabe des Artikels 80 a Abs. 1 des Grundge-              nommener Zubereitungen zu besorgen ist, dürfen\nsetzes angewandt werden.                                        diese Räumlichkeiten auch außerhalb der Betriebs-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.        und Geschäftszeit sowie Wohnzwecken dienende\nRäume betreten werden; insoweit wird das Grund-\n§ 21                               recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13\nMitwirkung anderer Behörden                   des Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit es sich\num industrielle Herstellungsbetriebe und Großhan-\n( 1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm       delsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der\nbestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwa-            Regel alle zwei Jahre durchzuführen,\nchung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäu-\n4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Ver-\nbungsmitteln mit. Für das Gebiet des Freihafens Ham-\nhütung dringender Gefahren für die Sicherheit oder\nburg kann der Bundesminister der Finanzen diese Auf-\ngabe durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien und           Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der\nHansestadt Hamburg dem Freihafenamt übertragen.                Herstellung ausgenommener Zubereitungen geboten\n§ 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom\nist. Zum gleichen Zweck dürfen sie auch die weitere\n30. August 1971 (BGBI. I S. 1426, 1427) gilt entspre-          Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die\nchend.                                                         weitere Herstellung ausgenommener Zubereitungen\nganz oder teilweise untersagen und die Betäubungs-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einver-\nmittelbestände oder die Bestände ausgenommener\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern die der\nZubereitungen unter amtlichen Verschluß nehmen.\nGrenzschutzdirektion unterstellten Beamten des Bun-\nDie zuständige Behörde (§ 19 Abs. 1 ) hat innerhalb\ndesgrenzschutzes und im Einvernehmen mit dem Bay-              von einem Monat nach Erlaß der vorläufigen Anord-\nerischen Staatsminister des Innern die Beamten der\nnungen über diese endgültig zu entscheiden.\nBayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von\nAufgaben betrauen, die den Zolldienststellen nach Ab-         (2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß\nsatz 1 obliegen. Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Be-      Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf schriftlichem Wege anord-\namten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bun-        nen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981                              689\n§ 23                                               fünfter Abschnitt\nProbenahme                                         Vorschriften für Behörden\n(1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über\n§ 26\nden Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung aus-\ngenommener Zubereitungen erforderlich ist, sind die mit                Bundeswehr, Bundesgrenzschutz,\nder Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen                   Bereitschaftspolizei und Zivilschutz\nEmpfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl\n(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschrif-\nzum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu ent-         ten über die Erlaubnis nach § 3 auf Einrichtungen, die\nnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet\nder Betäubungsmittelversorgung der Bundeswehr und\nwird, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht   des Bundesgrenzschutzes dienen, sowie auf die Bevor-\noder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht          ratung mit in Anlage II oder III bezeichneten Betäubungs-\nin Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites\nmitteln für den Zivilschutz entsprechende Anwendung .\nStück der gleichen Art wie das als Probe entnommene\nzurückzulassen .                                               (2) In den Bereichen der Bundeswehr und des Bun-\ndesgrenzschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes\n(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver-        und die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs\nschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum       den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen\nder Probenahme und dem Datum des Tages zu verse-           der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes. Im Be-\nhen, nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versie-     reich des Zivilschutzes obliegt der Vollzug dieses Ge-\ngelung als aufgehoben gelten.                              setzes den für die Sanitätsmaterialbevorratung zustän-\ndigen Bundes- und Landesbehörden.\n(3) Für entnommene Proben ist eine angemessene\nEntschädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich            (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann für sei-\ndarauf verzichtet wird.                                     nen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Ge-\nsetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen zulassen, soweit die internationa-\n§ 24                             len Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenste-\nDuldungs- und Mitwirkungspflicht                hen und dies zwingende Gründe der Verteidigung erfor-\ndern.\n(1) Jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr\noder jeder Hersteller ausgenommener Zubereitungen ist          (4) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschrif-\nverpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 zu        ten über die Erlaubnis nach § 3 auf Einrichtungen, die\ndulden und die mit der Überwachung beauftragten Per-         der Betäubungsmittelversorgung der Bereitschaftspoli-\nsonen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,     zeien der Länder dienen, entsprechende Anwendung .\ninsbesondere ihnen auf Verlangen die Stellen zu be-            (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht im Land Berlin.\nzeichnen, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder\ndie Herstellung ausgenommener Zubereitungen statt-                                     § 27\nfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Be-\nMeldungen und Auskünfte\nhälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen\nsowie Einsicht in Unterlagen und die Entnahme der Pro-         (1) Das Bundeskriminalamt meldet dem Bundesge-\nben zu ermöglichen.                                          sundheitsamt jährlich bis zum 31. März für das vergan-\ngene Kalenderjahr die ihm bekanntgewordenen Sicher-\n(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft    stellungen von Betäubungsmitteln nach Art und Menge\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn       sowie gegebenenfalls die weitere Verwendung der Be-\nselbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der   täubungsmittel. Im Falle der Verwertung sind der Name\nZivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-        oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers anzuge-\nfahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens   ben.\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-\nzen würde .                                                   (2) Die in § 26 bezeichneten Behörden haben dem\nBundesgesundheitsamt auf Verlangen über den Ver-\nkehr mit Betäubungsmitteln in ihren Bereichen Auskunft\nzu geben, soweit es zur Durchführung der internationa-\n§ 25\nlen Suchtstoffübereinkommen erforderlich ist.\nKosten\n§ 28\n( 1 ) Das Bundesgesundheitsamt erhebt für seine\nAmtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach                   Jahresbericht an die Vereinten Nationen\ndiesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes er-\n( 1) Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum\nlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und\n30. Juni für das vergangene Kalenderjahr dem General-\nAuslagen) .\nsekretär der Vereinten Nationen einen Jahresbericht\n(2) · Der Bundesminister wird ermächtigt, durch          über die Durchführung der internationalen Suchtstoff-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates            übereinkommen nach einem von der Suchtstoffkommis-\ndie gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestim-        sion der Vereinten Nationen beschlossenen Formblatt.\nmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzuse-         Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Er-\nhen.                                                        stellung des Berichtes mit und reichen ihre Beiträge bis","690                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzum 31 . März für das vergangene Kalenderjahr dem               (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5 und 6\nBundesgesundheitsamt ein. Soweit die im Formblatt ge-        Buchstabe bist der Versuch strafbar.\nforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind\nsie zu schätzen.                                                (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 10 ge-\nbestimmen, welche Personen und welche Stellen Mel-\nwerbsmäßig handelt,\ndungen, nämlich statistische Aufstellungen, sonstige\nAngaben und Auskünfte, zu erstatten haben, die zur           2. durch eine der in Absatz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichne-\nDurchführung der internationalen Suchtstoffüberein-              ten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen\nkommen erforderlich sind. In der Verordnung können               gefährdet,\nBestimmungen über die Art und Weise, die Form, den           3. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel an eine\nZeitpunkt und den Empfänger der Meldungen getroffen              Person unter 18 Jahre abgibt, verabreicht oder zum\nwerden.                                                          unmittelbaren Verbrauch überläßt oder\n4. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Han-\ndel treibt, sie in nicht geringer Menge besitzt oder ab-\nSechster Abschnitt                            gibt.\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                      (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\nNr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b oder Nr. 10 fahrlässig, so ist\n§ 29\ndie Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-\nStraftaten                          strafe.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder mit          (5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäu-\n1. Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1         bungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer\nNr. 1 anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie,  Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt,\nohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräu-      erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.\nßert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt         (6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 sind, soweit\noder sich in sonstiger Weise verschafft,                sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betref-\n2. eine ausgenommene Zubereitung(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)         fen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf\nohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,         Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäu-\nbungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.\n3. Betäubungsmittel besitzt, ohne sie auf Grund einer\nErlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben,\n§ 30\n4. Geldmittel oder andere Vermögenswerte für einen                                     Straftaten\nanderen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\nbungsmitteln oder zu deren unerlaubter Herstellung         (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird\nbereitstellt,                                           bestraft, wer\n5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Betäubungsmittel            1 . Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1\ndurchführt,                                                 Nr. 1 anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt\n(§ 29 Abs. 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande\n6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel                        handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher\na) verschreibt,                                             Taten verbunden hat,\nb) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch         2. im Falle des§ 29 Abs. 3 Nr. 3 gewerbsmäßig handelt,\nüberläßt,                                           3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht\n7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer              oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und da-\nApotheke oder tierärztlichen Hausapotheke abgibt,           durch leichtfertig dessen Tod verursacht oder\n8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,         4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Er-\n9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um             laubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.\nfür sich oder einen anderen oder für ein Tier die Ver-     (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,         strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\n10. eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch, Er-\nwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungs-                                       § 31\nmitteln öffentlich oder eigennützig mitteilt, eine sol-         Strafmilderung oder Absehen von Strafe\nche Gelegenheit einem anderen verschafft oder ge-\nwährt oder ihn zum unbefugten Verbrauch von Be-            Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen\ntäubungsmitteln verleitet oder                          mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von\n11. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2\neiner Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen,\nNr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 3 zuwider-     wenn der Täter\nhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-         1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens we-\nstand auf diese Strafvorschrift verweist.                   sentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über sei-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981                                691\nnen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden                (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nkonnte, oder                                                Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das\nBundesgesundheitsamt, soweit das Gesetz von ihm\n2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle\nausgeführt wird.\noffenbart, daß Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 30\nAbs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert\nwerden können.                                                                         § 33\nEinziehung\n§ 32                                Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den\n§§ 29 oder 30 oder eine Ordnungswidrigkeit nach§ 32\nOrdnungswidrigkeiten                        bezieht, können eingezogen werden. § 74 a des Straf-\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            gesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungs-\nfahrlässig                                                      widrigkeiten sind anzuwenden.\n1 . entgegen § 4 Abs . 3 Satz 1 die Teilnahme am Be-\ntäubungsmittelverkehr nicht anzeigt,                                                  § 34\n2. in einem Antrag nach§ 7 unrichtige Angaben macht                                Führungsaufsicht\noder unrichtige Unterlagen beifügt,                          In den Fällen des§ 29 Abs. 3 und des§ 30 kann das\n3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 eine Änderung nicht              Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2\nrichtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mit-   des Strafgesetzbuches).\nteilt,\n4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 zuwi-\nderhandelt,\nSiebenter Abschnitt\n5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne\nGenehmigung ein- oder ausführt,                                  Betäubungsmittelabhängige Straftäter\n6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2\n§ 35\nNr. 2 bis 4, § 1 2 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 20\nAbs. 1 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie                  Zurückstellung der Strafvollstreckung\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\n(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheits-\ngeldvorschrift verweist,\nstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden\n7. entgegen§ 12 Abs. 1 Betäubungsmittel abgibt oder            und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst\nentgegen § 1 2 Abs. 2 die Abgabe oder den Erwerb          fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelab-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg-     hängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungs-\nlich meldet oder den Empfang nicht bestätigt,             behörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten\n8. entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 Betäubungsmittel nicht           Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Straf-\nvorschriftsmäßig kennzeichnet,                            restes oder der Maßregel der Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurück-\n9. einer vollzieh baren Anordnung nach § 15 Satz 2 zu-         stellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhän-\nwiderhandelt,                                             gigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behand-\n10. entgegen § 16 Abs. 1 Betäubungsmittel nicht vor-            lung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unter-\nschriftsmäßig vernichtet, eine Niederschrift nicht        ziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behand-\nfertigt oder sie nicht aufbewahrt oder entgegen § 16      lung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkann-\nAbs. 2 Satz 1 Betäubungsmittel nicht zur Vernich-         ten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu be-\ntung einsendet, jeweils auch in Verbindung mit§ 16        heben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzu-\nAbs. 3,                                                   wirken.\n11. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht,              (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn\nnicht richtig oder nicht vollständig führt oder entge-    1. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als\ngen § 17 Abs. 3 Aufzeichnungen oder Rechnungs-                zwei Jahren erkannt worden ist oder\ndurchschriften nicht aufbewahrt,\n2. auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe\n12. entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig,             von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,           zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der\n13. entgegen § 24 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwir-               Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt\nkungspflicht nicht nachkommt oder                         und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für\n14. Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt, ob-           den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abge-\nwohl diese Versendung durch den Weltpostvertrag           urteilten Straftaten erfüllt sind.\noder ein Abkommen des Weltpostvereins verboten\nist; das Postgeheimnis gemäß Artikel 10 Abs. 1 des          (3) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die\nGrundgesetzes wird insoweit für die Verfolgung und        die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis\nAhndung der Ordnungswidrigkeit eingeschränkt.             über die Aufnahme und über die Fortführung der Be-\nhandlung zu erbringen; die behandelnden Personen\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße           oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde\nbis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.            einen Abbruch der Behandlung mit.","692                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(4) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurück-          (4) Die§§ 56 a bis 56 g des Strafgesetzbuches gel-\nstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht       ten entsprechend.\nbegonnen oder nicht fortgeführt wird oder wenn der Ver-\n(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3\nurteilte den nach Absatz 3 geforderten Nachweis nicht\ntrifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündli-\nerbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden,\nche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungs-\nwenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich\nbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Perso-\nin Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht\nnen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Ent-\neiner erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht\nscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die\nentgegen.\nEntscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Ab-\n(5) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch       satz 2 gilt § 454 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entspre-\nwiderrufen, wenn                                            chend; die Belehrung über die Aussetzung des Straf-\nrestes erteilt das Gericht.\n1. bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht\nauch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbin-\ndung mit Absatz 2 zurückgestellt wird oder\n2. eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Frei-                                     § 37\nheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der\nBesserung und Sicherung zu vollstrecken ist.                              Absehen von der Verfolgung\n(6) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung          (1) Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat\nwiderrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Frei-  auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit began-\nheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entzie-         gen zu haben, und ist keine höhere Strafe als eine Frei-\nhungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den        heitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann die\nWiderruf kann die Entscheidung des Gerichts des er-         Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröff-\nsten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang         nung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts vor-\nder Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts      läufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen,\nnicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt ent-       wenn der Beschuldigte nachweist, daß er sich wegen\nsprechend.                                                  seiner Abhängigkeit seit mindestens drei Monaten der in\n§ 35 Abs. 1 bezeichneten Behandlung unterzieht, und\nseine Resozialisierung zu erwarten ist. Die Staatsan-\n§ 36                            waltschaft setzt Zeitpunkte fest, zu denen der Beschul-\nAnrechnung und Strafaussetzung                  digte die Fortdauer der Behandlung nachzuweisen hat.\nzur Bewährung                         Das Verfahren wird fortgesetzt, wenn\n(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und       1. die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Ab-\nhat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten           schluß fortgeführt wird,\nEinrichtung behandeln lassen, in der die freie Gestal-       2. der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nach-\ntung seiner Lebensführung erheblichen Beschränkun-                weis nicht führt,\ngen unterliegt, so wird die vom Verurteilten nachgewie-\nsene Zeit seines Aufenthalts in dieser Einrichtung auf       3. der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch\ndie Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei           zeigt, daß die Erwartung, die dem Absehen von der\nDrittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über           Erhebung der öffentlichen Klage zugrunde lag, sich\ndie Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit          nicht erfüllt hat, oder\nder Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die An-\nrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine     4. auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine\nBehandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeit-            Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten\npunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die          ist.\nVollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung           In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von der Fortset-\naus, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob        zung des Verfahrens abgesehen werden, wenn der Be-\nder Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird.         schuldigte nachträglich nachweist, daß er sich weiter in\nBehandlung befindet. Die Tat kann nicht mehr verfolgt\n(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und\nwerden, wenn das Verfahren nicht innerhalb von vier\nhat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1\nbezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzo-        Jahren fortgesetzt wird.\ngen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Frei-\n(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht\nheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, so-\nmit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren\nbald verantwortet werden kann zu erproben, ob er keine\nbis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsäch-\nStraftaten mehr begehen. wird.\nlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können,\n(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Be-        vorläufig einstellen. Die Entscheidung ergeht durch un-\nhandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das         anfechtbaren Beschluß. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt ent-\nGericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1             sprechend.\nSatz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Be-\nhandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet           (3) Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 2 Satz 2,\nwird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderun-       § 397 Abs. 2 und § 467 Abs. 5 der Strafprozeßordnung\ngen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt      zu § 153 a der Strafprozeßordnung getroffenen Rege-\nhat, angezeigt ist.                                          lungen gelten entsprechend.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981                              693\n§ 38                           ausgenommenen Zubereitungen ( § 3 Abs. 1 Nr. 2) teil-\nJugendliche und Heranwachsende                  nimmt, bleibt dazu bis zum 31. März 1982 berechtigt.\nBeantragt er vor dem 1. April 1982 eine Erlaubnis nach\n(1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die§§ 35    § 3 Abs. 1, so dauert die Berechtigung fort bis zur unan-\nund 36 sinngemäß. Bei Verurteilung zu Jugendstrafe         fechtbaren oder rechtskräftigen Ablehnung des Antra-\nvon unbestimmter Dauer richtet sich die Anwendung der      ges.\n§§ 35 und 36 nach dem erkannten Höchstmaß der Stra-\nfe. Neben der Zusage des Jugendlichen nach § 35               (2) Wer als Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1\ndort bezeichnete Betäubungsmittel am 1. Januar 1982\nAbs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung des Erzie-\nhungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Im      in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese Betäubungs-\nFalle des § 35 Abs. 6 Satz 2 findet § 83 Abs. 2 Nr. 1,     mittel bis zum 31. März 1982\nAbs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß         1. dem Bundesgesundheitsamt unter Angabe der Art\nAnwendung. Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die               und Menge zu melden und\n§§ 22 bis 26 a des Jugendgerichtsgesetzes entspre-         2. an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1, an\nchend. Für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3          den Betreiber einer Apotheke oder tierärztlichen\nund Abs. 2 sind neben § 454 Abs. 3 der Strafprozeßord-         Hausapotheke oder an den Inhaber einer Berechti-\nnung die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 des Jugend-           gung nach Absatz 1 abzugeben oder zu veräußern,\ngerichtsgesetzes ergänzend anzuwenden.                         wenn er eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 nicht bean-\ntragen will.\n(2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und Her-\nanwachsende.                                               Wer nach Satz 1 Nr. 2 Betäubungsmittel erwirbt, hat\ndem Bundesgesundheitsamt bis zum 30. Juni 1982 den\nAchter Abschnitt                       Abgebenden und die Art und Menge der erworbenen Be-\ntäubungsmittel zu melden.\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 39                              (3) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungs-\nmittel zur Abgabe an den Verbraucher verpackt, ohne\nWeitergeltende Erlaubnisse                 daß die Packungen den Anforderungen des § 14 ent-\n(1) Eine Erlaubnis, die nach§ 3 Abs. 1 und 2 in der bis sprechen, so dürfen sie noch bis zum 31. Dezember\nzum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung erteilt wor-       1983 in diesen Packungen abgegeben werden.\nden ist und zu diesem Zeitpunkt wirksam besteht, gilt im\nbisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des§ 3 Abs. 1         (4) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungs-\nNr. 1 bis zu dem in ihr angegebenen Zeitpunkt, läng-        mittel nicht in der nach§ 15 erforderlichen Weise aufbe-\nstens jedoch bis zum 31. Dezember 1984 fort. Eine Aus-      wahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum\nnahme, die nach§ 9 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember       31. Dezember 1983 in der bisher zulässigen Weise auf-\n1981 geltenden Fassung zugelassen worden ist, gilt im       bewahrt werden. Satz 1 gilt nicht für die Aufbewahrung\nbisherigen Umfang als ausnahmsweise erteilte Erlaub-        in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf\nnis im Sinne des § 3 Abs. 2 bis zu dem in ihr angegebe-     Kauffahrteischiffen.\nnen Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember\n1983 fort.                                                   (5) Für in Anlage III Teil B bezeichnete nicht ausge-\nnommene Zubereitungen, die vor dem 1. Januar 1982\n(2) § 10 gilt entsprechend. Eine weitergeltende Er-     keine Betäubungsmittel waren, gelten bis zum\nlaubnis ist zu widerrufen, wenn am 1. Januar 1985 die in   31. Dezember 1983 die Vorschriften für ausgenommene\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 6 genannten     Zubereitungen der Anlage III Teil B.\nAnforderungen noch nicht erfüllt sind.\n§ 40                                                        § 41\nVerkehr mit neuen Betäubungsmitteln                                      Berlin-Klausel\nund ausgenommenen Zubereitungen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(1) Wer vom 1. Januar 1982 an, ohne zu dem in§ 4 ge-     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nnannten Personenkreis zu gehören, am Verkehr mit Be-        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ntäubungsmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ), die bis zu diesem      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nZeitpunkt keine solchen waren, oder am Verkehr mit          Dritten Überleitungsgesetzes.","694                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage 1 (zu § 1 Abs. 1)\n(nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)\nAcetorphin               4,5cx-Epoxy-7 ex-( 1-hydroxy-1 -methylbutyl)-6-methoxy-1 7-methyl-6, 14-endo-\nethenomorph inan-3-yl acetat\nAcetyldi hydrocodei n     4,5cx-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanylacetat\nAcetylmethadol            1-Ethyl-4-dimethylamino-2,2-diphenylpentylacetat\nAllylprodin               3-Allyl-1-methyl-4-phenyl-4-piperidylpropionat\nAlphacetylmethadol       cx-1-Ethyl-4-dimethylamino-2,2-diphenylpentylacetat\nAlphameprodin            3cx-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4a-piperidylpropionat\nAlphamethadol            a-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol\nAlphaprodin               1 ,3o:-Dimethyl-4-phenyl-4a-piperidylpropionat\nAnileridin               Ethyl-[ 1-( 4-aminophenethyl )-4-phenyl-4-piperidi ncarboxylat]\nBenzethidin              Ethyl-[ 1-( 2-benzyloxyethyl )-4-phenyl-4-piperidi ncarboxylat]\nBenzphetamin             N-Benzyl-N,a-dimethylphenethylamin\nBenzyl morphi n          3-Benzyloxy-4,5o:-epoxy-1 7-methyl-7-morphinen-fö-ol\nBetacetylmethadol        ß-1-Ethyl-4-dimethylamino-2,2-diphenylpentylacetat\nBetameprodin             3ß-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4a-piperidylpropionat\nBetamethadol             ß-6-Di methylami no-4,4-diphenyl-3-heptanol\nBetaprodin                1,3ß-Dimethyl-4-phenyl-4cx-piperidylpropionat\nBezitramid               4-[ 4-(2-0xo-3-propionyl-1-benzimidazolinyl) piperidino]-2,2-diphenyl=\nbutyronitril\nCannabis (Marihuana)     Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen\n- ausgenommen\na) deren Samen,\nb) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der\nBlüte vernichtet werden oder\nc) wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) zur Gewinnung oder\nVerarbeitung der Fasern für gewerbliche Zwecke dient -\nCannabisharz (Haschisch) das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen\nClonitazen                2-[2-( 4-Chlorbenzyl)-5-nitro-1 -benzimidazolyl]triethylamin\nCodein-N-oxid             4,5a-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6a-ol-17-oxid\nCodoxim                  N-( 4,Sa-Epoxy-3-methoxy-17 -methyl-6-morphinanyliden) aminooxy=\nessigsäure\nDesomorphin              4,Sa-Epoxy-1 7-methyl-3-morphinanol\nDiamorphin (Heroin)      4,5o:-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6o:-diyldiacetat\nDiampromid               N-[2-(N-Methylphenethylamino)propyl]propionanilid\nDiethylthiambuten        N,N-Diethyl-1-methyl-3,3-di(2-thienyl)allylamin\nDiethyltryptamin (DET)    2-(3-lndolyl)triethylamin\nDimenoxadol              2-Dimethylaminoethyl-( 0-ethylbenzilat)\nDimepheptanol             6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol\nDimethoxymethyl-          2,5-Dimethoxy-4,o:-dimethylphenethylamin\namphetamin (DOM)","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981                           695\nDimethylheptyltetra-     3-(1,2-Dimethylheptyl)-7,8,9, 10-tetrahydro-6,6,9-trimethylbenzo[c]-\nhydrocannabinol (DMHP)   chromen-1-ol\nDimethylthiambuten       N,N, 1-Trimethyl-3,3-di(2-thienyl)allylamin\nDimethyltryptamin (DMT)  2-(3-lndolyl)-N,N-dimethylethylamin\nDioxaphetyl butyrat      Ethyl-(4-morpholino-2,2-diphenylbutyrat)\nDipipanon                4,4-Diphenyl-6-piperidino-3-heptanon\nDrotebanol               3,4-Dimethoxy-17-methyl-6ß, 14-morphinandiol\nEthylmethylthiambuten    N-Ethyl-N, 1-dimethyl-3,3-di(2-thienyl)allylamin\nEticyclidin              N-Ethyl-1-phenylcyclohexylamin\nEtonitazen               2-[2-( 4-Ethoxybenzyl)-5-nitro-1-benzimidazolyl]triethylamin\nEtorphin                 4,5cx-Epoxy-7 ex-( 1-hydroxy-1-methylbutyl)-6-methoxy-1 7-methyl-6, 14-endo-\nethenomorphinan-3-ol\nEtoxeridin               Ethyl-{ 1-[2-(2-hydroxyethoxy)ethyl]-4-piperidincarboxylat}\nFurethidin               Ethyl-[ 4-phenyl-1-(2-tetrahydrofurfuryloxyethyl)-4-piperidincarboxylat]\nHydromorphi nol          4,5cx-Epoxy-17-methyl-3,6cx, 14-morphinantriol\nHydroxypethidin          Ethyl-[ 4-(3-hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidincarboxylat]\nLefetamin (SPA)          (-)-N,N-Dimethyl-cx-phenylphenethylamin\nLevomethorphan            (-)-3-Methoxy-17-methylmorphinan\nLevophenacyl morphan     (-)-2-(3-Hydroxy-17-morphinanyl)acetophenon\nLysergid (LSD)           D-7-Methyl-4,6,6a, 7,8,9-hexahydroindolo[ 4,3-f,g] chinolin-\n9-carbonsäurediethylamid\nMecloqualon              3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl-4(3H)-chinazolinon\nMescalin                 3,4,5-Trimethoxyphenethylamin\nMetazocin                1,2,3,4,5,6-Hexahydro-3,6, 11-trimethyl-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol\nMethyldesorphin          4,5cx-Epoxy-6, 17-dimethyl-6-morphinen-3-ol\nMethyldi hydromorphi n   4,5cx-Epoxy-6, 17-dimethyl-3,6-morphinandiol\nMetopon                  4,5cx-Epoxy-3-hydroxy-5, 17-dimethyl-6-morphinanon\nMorpheridin              Ethyl-[1-(2-morpholinoethyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]\nMorphin-N-oxid           4,5cx-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6cx-diol-17-oxid\nMyrophin                 3-Benzyloxy-4,5cx-epoxy-17-methyl-7-morphinen-6-ylmyristat\nNicomorphin              4,5cx-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6-diyldinicotinat\nNoracymethadol            1-Ethyl-4-methylami no-2, 2-di phenyl pentylacetat\nNorcodein                4,5cx-Epoxy-3-methoxy-7-morphinen-6cx-ol\nNorlevorphanol            (-)-3-Morphinanol\nNormorphin               4,5cx-Epoxy-7-morphinen-3,6cx-diol\nNorpipanon               4,4-Diphenyl-6-piperidino-3-hexanon\nOxymorphon                4,5cx-Epoxy-3, 14-dihydroxy-17-methyl-6-morphinanon\nParahexyl                3-Hexyl-7,8,9, 10-tetrahydro-6,6,9-trimethylbenzo[c]chromen-1-ol\nPhenadoxon               6-Morpholi no-4,4-di phenyl-3-heptanon\nPhenampromid              N-( 1-Methyl-2-piperidinoethyl) propionanilid\nPhenazocin                1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6, 11-dimethyl-3-phenethyl-2,6-methano-3-\nbenzazoci n-8-ol\nPhencyclidin             1-(1-Phenylcyclohexyl)piperidin","696                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nPhendimetrazin                    3,4-Dimethyl-2-phenylmorpholin\nPhenomorphan                      17-Phenethyl-3-morphinanol\nPhenoperidin                      Ethyl-[1-(3-hydroxy-3-phenylpropyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]\nPiminodin                         Ethyl-[1-(3-anilinopropyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]\nProheptazin                       1,3-Dimethylperhydro-4-phenyl-4-azepinylpropionat\nProperidin                        lsopropyl-(1-methyl-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)\nPsilocin                          3-(2-Dimethylaminoethyl)-4-indolol\nPsilocin-(eth)                    3-( 2-Diethylaminoethyl)-4-indolol\nPsilocybin                        3-( 2-Dimethylami noethyl )-4-i ndolyldihydrogenphosphat\nPsilocybin-(eth)                  3-(2-Diethylaminoethyl)-4-indolyldihydrogenphosphat\nRolicyclidin                      1-(1-Phenylcyclohexyl)pyrrolidin\nSufentanil                        N-{4-Methoxymethyl-1-[2-( 2-thienyl) ethyl]-4-pi peridyl}propionanil id\nTenocyclidin                      1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl]piperidin\nTetrahydrocannabi nol             Tetrahydro-6,6, 9-trimethyl-3-pentylbenzo[ c] chromen-1-oi\nTrimeperidin                      1,2,5-Trimethyl-4-phenyl-4-piperidylpropionat\n- die Isomere der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht besonders ausgenommen sind und das Be-\nstehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;\n- die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer an-\nderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether und Molekülverbindungen möglich ist;\n- die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist;\n- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht\na) ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder\nanalytischen Zwecken dienen, und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0,001 vom\nHundert nicht übersteigt, oder\nb) besonders ausgenommen sind.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31 . Juli 1981                                697\nAnlage U (zu § 1 Abs. 1)\n(verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel)\nCoca blätter                     Blätter der zur Gattung Erythroxylum gehörenden Pflanzen\nCodein                           4,5o:-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-fö-ol\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III (außer Amobarbital, Barbital, Cyclobarbital, Ethylmorphin, Meprobamat,\nMethylphenobarbital, Pentobarbital, Phenobarbital, Secorbarbital) bis zu 2,5\nvom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Codein, berechnet als Ba-\nse, enthalten -\nDexamphetamin                    (+)-o:-Methylphenethylamin\nDifenoxin                        1-( 3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)-4-phenyl-4-pi peridi ncarbonsäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III je abgeteilte Form bis zu 0,5 mg Difenoxin und, bezogen auf diese Menge,\nmindestens 0,5 vom Hundert Atropinsulfat enthalten -\nDihydrocodein                   4,5o:-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6o:-morphinanol\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III (außer Barbital) bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu\n100 mg Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten\nDihydromorphin                   4,5o:-Epoxy-17-methyl-3,6o:-morphinandiol\nDihydrothebain                  4,5o:-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-6-morphinen\nDiphenoxylat                     Ethyl-[ 1-( 3-cyan-3,3-diphenyl-propyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Diphenoxylat und, bezogen auf diese\nMenge, mindestens 1 vom .Hundert Atropinsulfat enthalten -\nEcgonin                         3ß-Hydroxy-2ß( 1et.H,5ct/·{)-tropancarbonsäure\nEthylmorphin                    4,5o:-Epoxy-3-ethoxy-17-methyl-7-morphinen-60:-ol\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III (außer Codein) bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu\n100 mg Ethylmorphin, berechnet als Base, enthalten -\nlsomethadon                     6-Dimethylamino-5-methyl-4,4-diphenyl-3-hexanon\nLevamfetamin                     (-)-o:-Methylphenethylamin\nLevomoramid                      (-)-3-Met hyl-4-morpholi no-2, 2-di phenyl-1- ( 1-pyrrol idi nyl) butanon\nMethadon                        6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon\nMethadon-Zwischenprodukt        4-Dimethylamino-2,2-diphenylvaleronitril\n(Premethadon)\nMohnstrohkonzentrat             das bei der Verarbeitung von Pflanzen und Pflanzenteilen der Art Papaver som-\nniferum zur Konzentrierung der Alkaloide anfallende Material\nMoramid-Zwischenprodukt         3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenylbuttersäure\n(Premoramid)\nNicocodin                       4,5o:-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6o:-ylnicotinat\nNicodicodin                     4,5o:-Epoxy-3-methoxy-1 7-methyl-6cx-morphinanylnicotinat\nPapaver orientale               Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Papaver orientale gehörenden Pflanzen,\n(Papaver bracteatum)            ausgenommen deren Samen; dienen diese Zierzwecken, so finden betäubungs-\nmittelrechtliche Vorschriften nur Anwendung auf die Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr,\nden Anbau und die Gewinnung","698                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nPapaver somniferum                Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen,\nausgenommen deren Samen; dienen diese Zierzwecken, so finden betäubungs-\nmittelrechtliche Vorschriften nur Anwendung auf die Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr,\nden Anbau und die Gewinnung\nPethidin-Zwischenprodukt A        1-Methyl-4-phenyl-4-piperidincarbonitril\n(Prepethidin)\nPethidin-Zwischenprodukt B        Ethyl-( 4-phenyl-4-pi peridi ncarboxylat)\n(Norpethidin)\nPethidin-Zwischenprodukt C        1-Methyl-4-phenyl-4-piperidincarbonsäure\n(Pethidinsäure)\nPholcodin                         4,5cx-Epoxy-17-methyl-3-(2-morpholinoethoxy)-7-morphinen-6c-t-ol\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Pholcodin,\nberechnet als Base, enthalten -\nPropiram                          N-( 1-Methyl-2-piperidinoethyl)-N-(2-pyridyl) propionamid\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III bis zu 100 mg Propiram und mindestens dieselbe Menge Methylcellulose\nenthalten -\nRacemorphan                       (±)-1 7 -Methyl-3-morphi nanol\nRacemoramid                       (±)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-(1-pyrrolidinyl)butanon\nTetrahydrothebai n                4,5cx-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methylmorphinan\nThebain                           4,5cx-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-6,8-morphinadien\n- die Isomere der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht besonders ausgenommen sind und das Be-\nstehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;\n- die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer an-\nderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether und Molekülverbindungen möglich ist;\n- die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist;\n- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht\na) ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder\nanalytischen Zwecken dienen, und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0,001 vom\nHundert nicht übersteigt, oder\nb) besonders ausgenommen sind.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981                                699\nAnlage III (zu § 1 Abs. 1 )\n(verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel)\nTeil A                       (aus dem Einheits-Übereinkommen von 1961 und der Liste des Anhangs II des\nÜbereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe)\nAmphetamin                  (±)-r:J.-Methylphenethylamin\nCetobemidon                 1-[ 4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidyl]-1-propanon\nCocain                      (-)-Methyl-[3ß-benzoyloxy-2ß ( 1r:J.H,5r:J.H)-tropancarboxylat]\nDextromoramid                 (+)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-( 1-pyrrolidinyl)butanon\nDextropropoxyphen            (+)-( 1-Benzyl-3-dimethylamino-2-methyl-1-phenylpropyl)propionat\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III Teil B bei oraler Anwendung bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte\nForm bis zu 150 mg Dextropropoxyphen oder eines seiner Salze enthalten -\nFentanyl                     N-( 1-Phenethyl-4-piperidyl) propionanilid\nHydrocodon                  4,fo-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon\nHydromorphon                4,5r:J.-Epoxy-3-hydroxy-17-methyl-6-morphinanon\nLevomethadon                 (-)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon\nLevorphanol                  (-)-17-Methyl-3-morphinanol\nMethamphetamin              N,r:J.-Dimethylphenethylamin\nMethaqualon                  2-Methyl-3-o-tolyl-4(31-1)-chinazolinon\nMethylphenidat              Methyl-[2-phenyl-2-(2-piperidyl)acetat]\nMorphin                     4,5r:J.-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6r:J.-diol\nNormethadon                 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-hexanon\nOpium                       der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen\nOxycodon                    4,fo-Epoxy-14-hydroxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon\nPethidin                    Ethyl-( 1-methyl-4-phenyl-4-piperidi ncarboxylat)\nPhenmetrazin                3-Methyl-2-phenylmorpholin\nPiritramid                   1 '-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)[1,4'-bipiperidin]-4'-carboxamid\nThebacon                    4,5r:J.-Epoxy-3-methoxy-1 7 -methyl-6-morphinen-6-ylacetat\nTilidin                      Ethyl-(2-dimethylamino-1-phenyl-3-cyclohexen-1-carboxylat)\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III je abgeteilte Form bis zu 750 mg Tilidin und, bezogen auf diese Menge,\nmindestens 7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten. Für diese Zube-\nreitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die\nEinfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nTeil B                       (aus der Liste des Anhangs III des Übereinkommens von 1971 über psychotrope\nStoffe)\nAmobarbital                  5-Ethyl-5-isopentylbarbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III (außer Codein)\na) je abgeteilte Form bis zu 100 mg Amobarbital enthalten oder\nb) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil Boder C zusammen keine\ngrößere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge,\ndie bei einem der Stoffe (außer Codein) für ausgenommene Zubereitungen\nfestgelegt ist.","700              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-\nschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nCyclobarbital  5-(1-Cyclohexenyl)-5-ethylbarbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III (außer Codein)\na) je abgeteilte Form bis zu 200 mg Cyclobarbital enthalten oder\nb) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil Boder C zusammen keine\ngrößere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge,\ndie bei einem der Stoffe (außer Codein) für ausgenommene Zubereitungen\nfestgelegt ist.\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-\nschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nGlutethimid    3-Ethyl-3-phenyl-2,6-piperidindion\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III\na) je abgeteilte Form bis zu 250 mg Glutethimid enthalten oder\nb) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil Boder C zusammen keine\ngrößere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge,\ndie bei einem der beiden Stoffe für ausgenommene Zubereitungen fest-\ngelegt ist.\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-\nschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nPentobarbital  5-Ethyl-5-(1-methylbutyl-barbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III (außer Codein)\na) je abgeteilte Form bis zu 110 mg Pentobarbital enthalten oder\nb) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil Boder C zusammen keine\ngrößere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge,\ndie bei einem der Stoffe (außer Codein) für ausgenommene Zubereitungen\nfestgelegt ist.\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-\nschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nSecobarbital  5-Allyl-5-( 1-methylbutyl) barbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III (außer Codein)\na) je abgeteilte Form bis zu 120 mg Secobarbital enthalten oder\nb) jedoch mit einem weiteren Stoff per Anlage III Teil Boder C zusammen keine\ngrößere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge,\ndie bei einem der Stoffe (außer Codein) für ausgenommene Zubereitungen\nfestgelegt ist.\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-\nschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nTeil C         (aus der Liste des Anhangs IV des Übereinkommens von 1971 über psychotrope\nStoffe)\nAmfepramon    2-Diethylaminopropiophenon\n- ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die ohne\neinen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 25 mg Am-\nfepramon und in Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe bis zu 75 mg\nAmf epramon enthalten -\nBarbital      5,5-Diethylbarbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III (außer Codein oder Dihydrocodein)\na) bis zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 500 mg Barbital ent-\nhalten oder","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981                               701\nb) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil Boder C zusammen keine\ngrößere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge,\ndie bei einem der Stoffe (außer Codein oder Dihydrocodein) für ausgenom-\nmene Zubereitungen festgelegt ist -\nEthchlorvynol                      1-Chlor-3-ethyl-1-penten-4-in-3-ol\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III je abgeteilte Form bis zu 250 mg Ethchlorvynol enthalten -\nEthinamat                          1-Ethinylcyclohexylcarbamat\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen        1\nbis III je abgeteilte Form bis zu 500 mg Ethinamat enthalten -\nMazindol                           5-(4-Chlorphenyl)-2,5-dihydro-3H-imidazo[2, 1-a]isoindol-5-ol\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen        1\nbis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Mazindol enthalten -\nMeprobamat                        2-Methyl-2-propyltrimethylendicarbamat\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III (außer Codein)\na) je abgeteilte Form bis zu 500 mg Meprobamat enthalten oder\nb) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil Boder C zusammen keine\ngrößere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge,\ndie bei einem der Stoffe (außer Codein) für ausgenommene Zubereitungen\nfestgelegt ist -\nMethylphenobarbital               5-Ethyl-1-methyl-5-phenylbarbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III (außer Codein)\na) je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methylphenobarbital enthalten oder\nb) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil Boder C zusammen keine\ngrößere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge,\ndie bei einem der Stoffe (außer Codein) für ausgenommene Zubereitungen\nfestgelegt ist -\nMethyprylon                       3,3-Diethyl-5-methyl-2,4-piperidindion\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methyprylon enthalten -\nPhenobarbital                       5-Ethyl-5-phenylbarbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III (außer Codein)\na) bis zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg Phenobarbital\nenthalten oder\nb) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil Boder C zusammen keine\ngrößere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge,\ndie bei einem der Stoffe (außer Codein) für ausgenommene Zubereitungen\nfestgelegt ist -\nPhentermin                        r:J..,r:1.-Dimethylphenethylamin\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III je abgeteilte Form bis zu 16 mg Phentermin enthalten -\nPipradrol                          r:J..-(2-Piperidyl)benzhydrylalkohol\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III je abgeteilte Form bis zu 1,5 mg Pipradrol enthalten -\n- die Isomere der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht besonders ausgenommen sind und das Be-\nstehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;\n- die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer an-\nderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether und Molekülverbindungen möglich ist;","702                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht\na) ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder\nanalytischen Zwecken dienen, und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0,001 vom\nHundert. nicht übersteigt, oder\nlb) besonders ausgenommen sind.\nArtikel 2                                          gerichtlich oder im Gnadenwege zur Be-\nwährung ausgesetzt oder nach § 35 des\nÄnderung der Strafprozeßordnung\nBetäubungsmittelgesetzes       zurückge-\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-                         stellt und diese Entscheidung nicht wi-\nmachung vom 7 . Januar 1975 (BGBI. 1S . ·129, 650), zu-                       derrufen worden ist,''.\nletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom               lbb) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6\n13. Juni 1980 (BGBI. 1S. 677), wird wie folgt geändert:                  und 7 eingefügt:\n,,6. Verurteilungen, durch die auf Freiheits-\n1. § 100 a Nr. 4 erhält folgende Fassung:                                     strafe von nicht mehr als zwei Jahren er-\n„4. eine Straftat nach § 29 Abs. 3 Nr. 1, 4 oder § 30                     kannt worden ist, wenn\nAbs. 1 Nr. 1, 2 oder gewerbsmäßig oder als Mit-                      a) die Vollstreckung der Strafe oder ei-\nglied einer Bande eine Straftat nach § 30 Abs . 1                        nes Strafrestes nach den§§ 35 oder\nNr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes\".                                     36 des Betäubungsmittelgesetzes\nzurückgestellt oder zur Bewährung\n2 . In§ 112 a Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte.,§ 11 Abs . ·1                         ausgesetzt oder\nNr. 1, 2, 3, 6 Buchstabe a, Nr. 8 oder Abs. 4 des Be-                     b) die Vollstreckung der Strafe oder ei-\ntäubungsmittelgesetzes\" durch die Worte .,§ 29                                nes Strafrestes wegen einer Tat, die\nAbs. 1 Nr. 1, 4, 10, Abs. 3, § 30 Abs. 1 des Betäu-                           der Verurteilte auf Grund einer Be-\nbungsmittelgesetzes\" ersetzt.                                                 täubungsmittelabhängigkeit began-\ngen hat, nach den §§ 56 oder 57 des\nStrafgesetzbuches zur Bewährung\nausgesetzt,\nArtikel 3                                           diese Entscheidung nicht widerrufen\nÄnderung                                            worden und im Register keine weitere\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes                                     Strafe eingetragen ist,\n7. Verurteilungen, durch die neben Jugend-\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der                           strafe oder Freiheitsstrafe von nicht\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. I S. 1077), zu-                          mehr als zwei Jahren die Unterbringung\nletzt geändert durch § 34 Nr. 3 des Staatshaftungsge•-                         in einer Entziehungsanstalt angeordnet\nsetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. I S. 553), wird wie folgt                      worden ist, wenn die Vollstreckung der\ngeändert:                                                                      Strafe, des Strafrestes oder der Maßre-\ngel nach § 35 des Betäubungsmittelge-\nIn § 74 a Abs. 1 Nr. 4 werden der Beistrich am Ende\nsetzes zurückgestellt worden ist und im\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und die Worte „dies gilt\nübrigen die Voraussetzungen der Num-\nnicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem\nBetäubungsmittelgesetz darstellt,\" angefügt                                    mer 3 oder 6 erfüllt sind,\".\ncc) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden\nNummern 8 bis 11.\nb) In Absatz 4 werden die Worte „Absatz 2 Nr. 5 bis\nArtikel 4                                  7\" durch die Worte „Absatz 2 Nr. 5 bis 9\" ersetzt.\nÄnderung\n2. In § 39 wird nach Nummer 9 der Punkt durch einen\ndes Bundeszentralregistergesetzes                       Beistrich ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:\nDas Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der            „ 10. dem Bundesgesundheitsamt im Rahmen des\nIBekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S . 2005)                   Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmit-\nwird wie folgt geändert:                                               telgesetz.\"\n1. § 30 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung\naa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nder Abgabenordnung (AO 1977)\n,,3. Verurteilungen, durch die auf Jugend-\nstrafe von nicht mehr als zwei Jahren er-     In § 391 Abs. 4 zweiter Halbsatz der Abgabenordnung\nkannt worden ist, wenn die Vollstrek-      (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613, 1977 1\nkung der Strafe oder eines Strafrestes     S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1981                             703\nvom 20 . August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), werden nach            Teil 111, Gliederungsnummern 2121-6-8, 2121-6-11 ·\ndem Wort „nicht\" ein Beistrich und die Worte „wenn die-        und 2121-6-12, veröffentlichten bereinigten Fassun-\nselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmit-           gen,\ntelgesetz darstellt, und nicht\" eingefügt.                 3.. die Vierte bis Achte Betäubungsmittel-Gleichstel-\nlungsverordnung vom 21. Februar 1967 (BGBI. 1\nS. 197, 382), 6. April 1971 (BGBI. 1 S. 315),\nArtikel 6\n17. Januar 1974 (BGBI. 1 S. 97), 24. Oktober 1975\nBerlin-Klausel                           (BGBI. 1S. 2771) und 25 . April 1978 (BGBl.1 S. 529),\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs . 1 und     4 . die Verordnung über die Zulassung zum Verkehr mit\ndes § 1 3 Abs . 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch        Betäubungsmitteln in der im Bundesgesetzblatt\nim Land Berlin.                                                Teil 111, Gliederungsnummer 2121-6-2, veröffentlich-\nArtikel 7                              ten bereinigten Fassung,\nInkrafttreten; abgelöste Vorschriften              5 . die Verordnung über Ankündigung und Beschriftung\nvon Betäubungsmittel enthaltenen Arzneien in der\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft mit      im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nAusnahme der Vorschriften, die zum Erlaß von Rechts-           2121-6-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nverordnungen ermächtigen. Diese Vorschriften treten\n6 . die Verordnung über Verarbeitung von Betäubungs-\nam Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in\nmitteln in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nKraft.\nrungsnummer 2121-6-6, veröffentlichten bereinigten\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten au-        Fassung,\nßer Kraft:\n7„ Artikel 2 des Gesetzes zu dem Protokoll vom\n1. das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be-           25 . März 1972 zur Änderung des Einheits-Überein-\nkanntmachung vom 10. Januar 1972 (BGBL I S. 1 ),           kommens von 1961 über Suchtstoffe vom\ngeändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 2. März         18. Dezember 1974 (BGBL 1975 II S. 2),\n1974 (BGBI. 1 S . 469),\n8. Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkom-\n2. die Erste bis Dritte Betäubungsmittel-Gleichstel-           men vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe\nlungsverordnung in ihren im Bundesgesetzblatt              vom 30. August 1976 (BGBI. II S. 1477).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Juli 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmude"]}