{"id":"bgbl1-1981-3-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":3,"date":"1981-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes","law_date":"1981-01-12T00:00:00Z","page":45,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["45\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                        Ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 1981                                                                                             Nr. 3\nTag                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n12. 1. 81   Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschafts-\ngesetzes ............................................................................... .                                                      45\n7845-1-3\n12. 1. 81   Verordnung über die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau .......... .                                                       47\nneu: 800-21-1-84\n13. 1. 81    Vierte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung ............................... .                                                     56\n7825-1-2\n8. 1. 81   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 528 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in der\nFassung des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren) ..... .                                                      58\n1104-5, 310-4-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  58\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    59\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 12. Januar 1981\nAuf Grund des § 23 Abs. 3 des Weinwirtschafts-                                       fert ist. Bei der Berechnung der Abgabe ist von der\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                         Summe der Lieferungen in einem Kalenderviertel-\n11. September 1980 (BGBI. 1S. 1665) sowie auf Grund                                    jahr auszugehen.''\ndes § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\nb) Die Absätze 5 bis 7 werden durch folgende neue\nten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar\nAbsätze 5 bis 8 ersetzt:\n1975 (BGBI. 1 S. 80) wird verordnet:\n,,(5) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf\ndes Kalendervierteljahres fällig, in dem die Abga-\nArtikel 1                                                  beschuld entstanden ist. Hat der Stabilisierungs-\nfonds für Wein einen Abgabebescheid erteilt, weil\nDie Dritte Verordnung zur Durchführung des Wein-                                     die Mitteilung nach Absatz 3 bis zum vorgeschrie-\nwirtschaftsgesetzes vom 2. Mai 1968 (BGBI. 1S. 343),                                   benen Zeitpunkt unterblieben ist, so wird die fest-\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 1972                                   gesetzte Abgabe zwei Wochen nach Zugang des\n(BGBI. 1 S. 1368), wird wie folgt geändert:                                            Bescheides fällig. Hat der Stabilisierungsfonds für\nWein einen Abgabebescheid erteilt, in dem die\n1. In der Überschrift wird das Wort „Dritte\" gestrichen.                               festgesetzte Abgabe höher als die vom Abgabe-\nschuldner mitgeteilte Abgabe ist, so wird der Un-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                                        terschiedsbetrag zwei Wochen nach Zugang des\nBescheides fällig; für den vom Abgabeschuldner\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:                                   mitgeteilten Betrag gilt Satz 1.\n,,(1) Die Abgabe nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des                                       (6) Soweit die für die Abgabeschuld maßgebli-\nWeinwirtschaftsgesetzes ist an den Stabilisie-                                  chen Mengen (Absatz 3 Satz 1) nur mit einem un-\nrungsfonds für Wein zu entrichten.                                              verhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln sind,\n(2) Die Abgabeschuld entsteht mit Ablauf des                                 kann der Stabilisierungsfonds für Wein dem Ab-\nKalendervierteljahres, in dem das Erzeugnis im                                 gabeschuldner auf Antrag deren Schätzung ge-\nSinne des§ 3 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes                                   statten, wenn dieser die Grundlagen und Metho-\nvom 26. November 1979 (BGBI. 1S. 1953) gelie-                                  den der Schätzung angibt.","46                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(7) Abgaben, die im Kalendervierteljahr nicht            b) Nach der Nummer 2 werden das Wort „oder\" und\nmehr als zehn Deutsche Mark betragen, werden                   die folgende Nummer 3 eingefügt:\nnicht erhoben. Hat die Abgabeschuld in einem Ka-                „3. entgegen § 4 Abs . 3 Satz. 1 eine Meldung über\nl~enderjahr nicht mehr als einhundert Deutsche                       die für die Berechnung der Abgabeschuld\nMark betragen, so entsteht die Abgabeschuld für                      maßgeblichen Mengen.''\ndas darauffolgende Kalenderjahr erst mit Ablauf\ndes Kalenderjahres. Absatz 2 Satz 2 sowie die            4. § 6 a erhält folgende Fassung:\nAbsätze 3 bis 6 gelten entsprechend.\n,.§ 6 a\n(8) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des\nFälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden ange-            Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nfangenen Monat der Säumnis ein Säumniszu-                   von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Abs. 2 Nr. 4\nschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen                und 5 des Weinwirtschaftsgesetzes wird auf das\nAbgabebetrages verwirkt. Für die Berechnung                 Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft über-\ndes Säumniszuschlages wird der rückständige                 tragen.\"\nAbgabebetrag auf volle hundert Deutsche Mark                                     Artikel 2\nnach unten abgerundet; Säumniszuschläge unter              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nfünf Deutsche Mark werden nicht erhoben.\"                tungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Weinwirt-\nc) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.                    schaftsgesetzes auch im Land Berlin.\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                                        Artikel 3\na) Die Angabe,,§ 17 Abs. 2\" wird ersetzt durch die            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAngabe,,§ 25 Abs . 2''.                                 in Kraft.\nBonn, den 12. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}