{"id":"bgbl1-1981-29-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":29,"date":"1981-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/29#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_29.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst","law_date":"1981-07-15T00:00:00Z","page":667,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 29- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1981                           667\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen\nan Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\nVom 15. Juli 1981\nAuf Grund des § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes              2. für Anwärter nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 5\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November\nfünfunddreißig vom Hundert\n1980 (BGBI. 1 S. 2081) wird mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:                                          des vor Vollendung des 26. Lebensjahres zustehen-\nden Anwärtergrundbetrages, jedoch nicht mehr als\nArtikel 1                              nach § 63 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes\nzulässig.''\nDie Verordnung über die Gewährung von Anwärter-\nsonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorberei-\ntungsdienst vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1S. 276) wird        4. § 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nwie folgt geändert:                                             „Die Straßen- und Flußmeisteranwärter des mittleren\nDienstes in Baden-Württemberg und Bayern können\n1. Der Bezeichnung der Verordnung wird angefügt:                einen Anwärtersonderzuschlag erhalten.\"\n,,(Anwärtersonderzuschlags-Verordnung -\nAnwSZV)''.\n2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                              Artikel 2\na) nach Nummer 3 wird eingefügt:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n,,4. Anwärtern des mittleren Polizeivollzugsdien-    tungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Satz 2 des Bun-\nstes der Länder,\";                              desbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nb) die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\n3. § 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 3\n.,§ 2\nDiese Verordnung tritt hinsichtlich der Anhebung des\nHöhe des Anwärtersonderzuschlages\nSonderzuschlags für die ·Anwärter des allgemeinen Voll-\nDer Anwärtersonderzuschlag beträgt:                   zugsdienstes und Werkdienstes in Justizvollzugs-\nanstalten am ersten Tage des auf die Verkündung fol-\n1 . für Anwärter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2\ngenden Monats, im übrigen mit Wirkung vom 1. April\nfünfzig vom Hundert,                                 1981 in Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1 981\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}