{"id":"bgbl1-1981-29-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":29,"date":"1981-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland","law_date":"1981-07-20T00:00:00Z","page":665,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["665\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                            Ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1981                                                                                                             Nr. 29\nTag                                                                        Inhalt                                                                                           Seite\n20. 7. 81   Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 übe.r die\nZustellung von Schriftstücken In Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Über-\neinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwal-\ntungssachen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             665\nneu: 201-7\n15. 7.81     Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzu-\nschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . .                                         667\n2032-13\n20. 7.81     Vierte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen\nZusatzversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     668\nneu: 822-13-3-4\n20. 7. 81    Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung\n(1. StVOAusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . .   669\nneu: 9233-1-3-1\n22. 7. 81    Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        670\n2121-51-8\n23. 7.81     Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . .                                                671\n7831-1-41-12\n23. 7.81     Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sperrbezirke bei Maul- und Klauenseuche                                                                          673\n7831-1-41-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 und Nr. 23 . . .. . .. . .. . . . . . . . .. . .. . .. . .. .. . .. . . . .. .. . . . .. . . .                                    674\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     675\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . .                                       676\nGesetz\nzur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977\nüber die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland\nund des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978\nüber die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen\nim Ausland\nVom 20. Juli 1981\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                                                               §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nEine förmliche Zustellung nach Artikel 6 Abs. 1 Buch-\nstabe b des Übereinkommens ist nur zulässig, wenn das\nErster Teil                                                     zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abge-\nVorschriften zur Ausführung des Europäischen                                            faßt oder in diese Sprache übersetzt ist.\nÜbereinkommens vom 24. November 1977\nüber die Zustellung von Schriftstücken                                                                                                  §3\nin Verwaltungssachen im Ausland\nSoll nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 des\nÜbereinkommens ein ausländisches Schriftstückzuge-\n§ 1\nstellt werden, das weder in deutscher Sprache abgefaßt\nDie Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 2 des                                        noch von einer Übersetzung in die deutsche Sprache\nÜbereinkommens) nehmen die von den Landesregie-                                            begleitet ist, so ersucht die zentrale Behörde die von der\nrungen bestimmten Stellen wahr. Jedes Land kann nur                                        Landesregierung bestimmte Stelle, eine einfache Über-\neine zentrale Behörde einrichten.                                                          gabe an den Empfänger zu bewirken. Dabei ist der Emp-","666                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nfänger darauf hinzuweisen, daß er die Annahme des                                  Zweiter Teil\nSchriftstücks mit der Begründung ablehnen kann, daß\nVorschriften zur Ausführung des Europäischen\ner die Sprache, in der es abgefaßt ist, nicht verstehe. Im\nÜbereinkommens vom 15. März 1978\nFalle der Annahmeverweigerung leitet die nach Satz 1\nüber die Erlangung von Auskünften und\nzuständige Behörde das Schriftstück an die zentrale\nBeweisen in Verwaltungssachen im Ausland\nBehörde zurück. Diese veranlaßt die Übersetzung des\nSchriftstücks in die deutsche Sprache oder fordert die\nersuchende Behörde auf, das Schriftstück in die deut-                                   §7\nsche Sprache zu übersetzen oder eine Übersetzung in            Die Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 2 des\ndiese Sprache beifügen zu lassen.                            Übereinkommens) nehmen die von den Landesregie-\nrungen bestimmten Stellen wahr. Jedes Land kann nur\n§4                               eine zentrale Behörde einrichten.\n(1) Die zentrale Behörde kann das ausländische\nSchriftstück durch die Post mit Postzustellungsurkunde                                  §8\nzustellen, wenn es in deutscher Sprache abgefaßt oder           Die zentrale Behörde kann der Entgegennahme eines\nvon einer Übersetzung in die deutsche Sprache beglei-        Amtshilfeersuchens widersprechen, wenn es weder in\ntet ist. In diesem Falle händigt die zentrale Behörde das    deutscher Sprache abgefaßt noch von einer Überset-\nzu übergebende Schriftstück der Post zur Zustellung\nzung in die deutsche Sprache begleitet ist.\naus.\n(2) Die §§ 3 und 7 des Verwaltungszustellungsgeset-\nzes finden Anwendung.\nDritter Teil\n§5\nSchlußvorschriften\nDas Zustellungszeugnis (Artikel 8 Abs. 1 des Über-\neinkommens) erteilt im Falle des § 4 die zentrale Be-                                   §9\nhörde.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n§6                               Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nEine Zustellung durch diplomatische oder konsulari-\nsche Vertreter (Artikel 1 0 des Übereinkommens) ist nur\nzulässig, wenn das Schriftstück einem Angehörigen des                                   §10\nAbsendestaates zuzustellen ist. Eine Zustellung nach            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nArtikel 11 des Übereinkommens findet nicht statt.             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Juli 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmude"]}