{"id":"bgbl1-1981-28-6","kind":"bgbl1","year":1981,"number":28,"date":"1981-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/28#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_28.pdf#page=12","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte","law_date":"1981-07-15T00:00:00Z","page":660,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["660                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte\nVom 15. Juli 1981\nAuf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der            schnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977              Medizin von einem halben Jahr, den Zweiten Abschnitt\n(BGBI. I S. 1885) wird mit Zustimmung des Bundesrates         der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin\nverordnet:                                                   von zweieinhalb Jahren nach Bestehen der Ärztlichen\nArtikel 1                          Vorprüfung ablegen, soweit sie bereits im Sommerse-\nmester 1981 Unterrichtsveranstaltungen gemäß Anla-\nDie Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der      ge 2 zur Approbationsordnung für Ärzte regelmäßig und\nBekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBI. 1 S. 425,            mit Erfolg besucht haben.\n609) wird wie folgt geändert:\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 können bei Meldung\nzum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abwei-\n§ 14 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                         chend von § 10 Abs. 5 der Approbationsordnung für\n,,(5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der     Ärzte die Bescheinigungen über Veranstaltungen nach\nPrüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prü-       Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte, die die\nfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die         Studenten im Sommersemester 1981 regelmäßig und\nZahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen        mit Erfolg besucht haben, anerkannt werden.\ndie durchschnittliche Prüfungsleistung des jeweiligen\nPrüfungstermins im gesamten Bundesgebiet um nicht               (3) Studierende nach Absatz 1 können abweichend\nmehr als 18 vom Hundert dieser durchschnittlichen Prü-       von § 20 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte zu\nfungsleistung unterschreitet und nicht unter 50 vom          einer weiteren Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung\nHundert der gestellten Fragen liegt.\"                        zugelassen werden.\nArtikel 3\nArtikel 2                             Diese Verordnung gilt nach § 13 des Dritten Überlei-\nAusnahmeregelung                         tungsgesetzes in Verbindung mit§ 15 der Bundesärzte-\nordnung auch im Land Berlin.\n( 1) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Appro-\nbationsordnung für Ärzte können Studierende der Medi-                                 Artikel 4\nzin, die im März 1981 erfolglos an der vollständigen Ärzt-\nlichen Vorprüfung teilgenommen haben, den Ersten Ab-            Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1981\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}