{"id":"bgbl1-1981-28-4","kind":"bgbl1","year":1981,"number":28,"date":"1981-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/28#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_28.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe für die Bienenzucht (Bienenzucht-Beihilfe-Verordnung)","law_date":"1981-07-14T00:00:00Z","page":658,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["658                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Beihilfe für die Bienenzucht\n(Bienenzucht-Beihilfe-Verordnung)\nVom 14. Juli 1981\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5 und des § 9 des Ge-          ben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach ande-\nsetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-            ren Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist be-\nnisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die         steht. Die Frist beginnt mit der Gewährung der Beihilfe,\ndurch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975        auf die sich die Unterlagen beziehen.\n(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund\n(2) Die Verbände haben den zuständigen Stellen und\ndes § 10 Abs. 1 und des § 12 des Gesetzes zur Durch-\ndem jeweiligen Landesrechnungshof auf Verlangen die\nführung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im\nin Absatz 1 genannten Unterlagen zur Einsicht vorzule-\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen\ngen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-\nund für Wirtschaft verordnet:\nstützung zu gewähren.\n§ 1                                                           §4\nAnwendungsbereich                                        Rückforderung und Verzinsung\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die              Zu Unrecht empfangene oder nicht bestimmungsge-\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-            mäß verwendete Beihilfen sind zurückzuzahlen. Zurück-\nmission der Europäischen Gemeinschaften über die Ge-         zuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt des Empfangs\nwährung einer Beihilfe für die Bienenzucht in den Wirt-      an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage des Ver-\nschaftsjahren 1981 /82, 1982/83 und 1983/84.                 zuges an mit drei vom Hundert über dem Diskontsatz\nder Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten\n§2                                eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag\ndieses Monats zugrunde zu legen.\nAllgemeine Programme\nBeabsichtigt ein Verband, die Beihilfe für allgemeine\n§5\nProgramme zur Verbesserung der Honigerzeugung, Er-\nzeugungstechnik oder Vermarktung zu verwenden, so                                  Berlin-Klausel\nhat er diese Programme der nach Landesrecht für die\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nGewährung der Beihilfe zuständigen Stelle spätestens         tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nmit dem Beihilfeantrag zur Billigung vorzulegen.\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\n§3\nAufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten                                            §6\nInkrafttreten\n(1) Die Verbände haben die bei ihnen verbleibenden\nAntrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle Belege            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nüber die in ihrem Gebiet gehaltenen Bienenvölker sie-         in Kraft.\nBonn, den 14. Juli 1981\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}