{"id":"bgbl1-1981-28-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":28,"date":"1981-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/28#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_28.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Seefunkern für Zwecke des öffentlichen Seefunkdienstes","law_date":"1981-07-14T00:00:00Z","page":652,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["652                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil I.\nVerordnung\nüber die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Seefunkern\nfür Zwecke des öffentlichen Seefunkdienstes\nVom 14. Juli 1981\nAuf Grund des § 142 Abs. 2 des Seemannsgesetzes               (2) Seefunkstellen der ersten Gruppe haben einen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer       ununterbrochenen Dienst. Hierzu gehören Seefunkstel-\n9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im          len auf Fahrgastschiffen, die mehr als 500 Fahrgäste\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr ver-          befördern oder für die Beförderung von mehr als 500\nordnet:                                                       Fahrgästen zugelassen sind.\n§ 1                                 (3) Seefunkstellen der zweiten Gruppe haben einen\nGeltungsbereich                         Dienst von mindestens 16 Stunden täglich. Hierzu ge-\nhören Seefunkstellen auf Fahrgastschiffen, die 251 bis\nDiese Verordnung gilt für Kauffahrteischiffe, die nach    500 Fahrgäste befördern oder für die Beförderung von\ndem Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt           251 bis 500 Fahrgästen zugelassen sind und deren Rei-\nTeil 111, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten be-     sen 16 Stunden oder mehr zwischen zwei aufeinander-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des      folgenden Häfen dauern.\nGesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613), die Bun-\ndesflagge führen, soweit sie für Zwecke des öffentlichen        (4) Seefunkstellen der dritten Gruppe haben einen\nSeefunkdienstes mit Seefunkstellen ausgerüstet sind.         Dienst von mindestens 8 Stunden täglich. Hierzu gehö-\nren Seefunkstellen auf Fahrgastschiffen, die 251 bis\n500 Fahrgäste befördern oder für die Beförderung von\n§2\n251 bis 500 Fahrgästen zugelassen sind und deren Rei-\nBegriffsbestimmungen                      sen weniger als 16 Stunden zwischen zwei aufeinan-\nderfolgenden Häfen dauern, und Seefunkstellen auf\n(1) Eine Seefunkstelle ist eine Funkstelle auf einem\nFahrgastschiffen, die 250 Fahrgäste oder weniger be-\nSchiff, die für Telegrafie, Fernsprechen oder andere\nfördern oder für die Beförderung von 250 oder weniger\nFernmeldesysteme eingerichtet ist. Empfangsfunk-\nFahrgästen zugelassen sind.\nstellen für den Seefunkdienst gelten nicht als Seefunk-\nstellen.                                                        (5) Seefunkstellen der vierten Gruppe haben einen\nDienst von unbestimmter Dauer. Hierzu gehören See-\n(2) Eine Telegrafie-Seefunkstelle ist eine Seefunk-\nfunkstellen auf Frachtschiffen und Fischereifahrzeugen.\nstelle, die für den Telegrafiefunkverkehr (Morsetelegra-\nfie) verwendet wird; sie kann zusätzlich für den Sprech-         (6) Die Dienststunden der Seefunkstellen werden\nfunkverkehr, den Funkfernschreibverkehr oder andere          vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nFernmeldesysteme eingerichtet sein.                          festgesetzt und im „Handbuch für den Dienst bei See-\nfunkstellen\" veröffentlicht.\n(3) Eine Sprech-Seefunkstelle ist eine Seefunkstelle,\ndie für den Sprechfunkverkehr verwendet wird; sie kann          (7) Auf Antrag des Schiffseigners können Seefunk-\nzusätzlich für den Funkfernschreibverkehr oder andere        stellen nach den Absätzen 3 bis 5 in eine höhere Gruppe\nFernmeldesysteme, nicht jedoch für den Telegrafiefunk-       eingeordnet werden.\nverkehr (Morsetelegrafie) eingerichtet sein.\n(8) Die Gruppe, zu der eine Seefunkstelle nach den\n(4) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen, die in    Absätzen 2 bis 5 gehört, wird in die Genehmigungsur-\nder Schiffssicherheitsverordnung vom 30. September           kunde für die Seefunkstelle eingetragen.\n1980 (BGBI. 1S. 1833), geändert durch die Verordnung\nvom 2. April 1981 (BGBI. I S. 334), und in der Anlage zum                               §4\nInternationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz\ndes menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II                                      Besetzung\nS. 141 ), geändert durch das Protokoll von 1978 (BGBI.          (1) Telegrafie-Seefunkstellen der ersten Gruppe\n1980 II S. 525), festgelegt sind.                            müssen mit mindestens drei Funkoffizieren besetzt\nsein. Zwei Funkoffiziere, von denen einer die Stellung\n§3                               als Leiter der Seefunkstelle einnimmt, müssen das All-\ngemeine Seefunkzeugnis oder das Seefunkzeugnis\nGruppeneinteilung der Seefunkstellen\n1. Klasse besitzen. Inhaber eines Allgemeinen Seefunk-\n(1) Die Telegrafie- und die Sprech-Seefunkstellen         zeugnisses müssen mindestens ein Jahr lang den Funk-\nwerden für den öffentlichen Nachrichtenaustausch in          dienst an Bord ausgeübt haben, bevor sie als Leiter\nvier Gruppen eingeteilt.                                     einer Seefunkstelle der ersten Gruppe tätig werden.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1981                              653\n(2) Telegrafie-Seefunkstellen der zweiten Gruppe             (7) Sprech-Seefunkstellen der dritten und vierten\nmüssen mit mindestens zwei Funkoffizieren besetzt             Gruppe müssen mit mindestens einem Funker besetzt\nsein, von denen einer die Stellung als Leiter der See-        sein.\nfunkstelle einnimmt. Der Leiter der Seefunkstelle muß\ndas Allgemeine Seefunkzeugnis oder das Seefunk-                 (8) Werden Sprech-Seefunkstellen für den Sprech-\nzeugnis 1. Klasse besitzen. Inhaber eines Allgemeinen         funkverkehr, den Funkfernschreibverkehr oder andere\nSeefunkzeugnisses müssen mindestens ein Jahr lang             Fernmeldesysteme in anderen Bereichen als dem Ultra-\nden Funkdienst an Bord ausgeübt haben, bevor sie als          kurzwellenbereich verwendet, so müssen die Funker\nLeiter einer Seefunkstelle der zweiten Gruppe tätig wer-      mindestens das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den\nden.                                                          Seefunkdienst besitzen.\n(3) Telegrafie-Seefunkstellen der dritten Gruppe\n§5\nmüssen mit mindestens einem Funkoffizier besetzt sein,\nder das Allgemeine Seefunkzeugnis oder das Seefunk-                                  Ausnahmen\nzeugnis 1 . Klasse besitzt. Inhaber eines Allgemeinen\nDer Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nSeefunkzeugnisses müssen mindestens ein Jahr lang\nwesen kann Ausnahmen von der Beachtung der §§ 3\nden Funkdienst an Bord ausgeübt haben, bevor sie als\nund 4 zulassen, soweit sie sich im Rahmen der\nLeiter einer Seefunkstelle der dritten Gruppe tätig wer-\nSchiffssicherheitsverordnung halten.\nden.\n(4) Telegrafie-Seefunkstellen der vierten Gruppe auf\nFrachtschiffen von 300 Registertonnen und mehr oder                                       §6\nauf Fischereifahrzeugen von 1600 Registertonnen und                                 Berlin-Klausel\nmehr müssen mit mindestens einem Funkoffizier be-\nsetzt sein. Inhaber eines Allgemeinen Seefunkzeugnis-           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nses müssen mindestens einen Monat lang den Funk-              tungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-\ndienst an Bord als Funkoffizier ausgeübt haben, bevor         gesetzes auch im Land Berlin.\nsie als Leiter einer solchen Seefunkstelle tätig werden.\nDie übrigen Telegrafie-Seefunkstellen der vierten Grup-\npe müssen mit mindestens einem Funker besetzt sein,                                       §7\nder mindestens das Sonderzeugnis für den Seefunk-                                    Inkrafttreten\ndienst besitzt.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.\n(5) Sprech-Seefunkstellen der ersten Gruppe müs-\nsen mit mindestens drei Funkern besetzt sein.                   (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beset-\nzung der Kauffahrteischiffe mit Seefunkern für Zwecke\n(6) Sprech-Seefunkstellen der zweiten Gruppe müs-          des öffentlichen Seefunkdienstes vom 19. Juli 1969\nsen mit mindestens zwei Funkern besetzt sein.                 (BGBI. 1 S. 922) außer Kraft.\nBonn, den 14. Juli 1981\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung\nElias"]}