{"id":"bgbl1-1981-28-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":28,"date":"1981-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1981-07-10T00:00:00Z","page":650,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["650                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nZweite Verordnung\nzu§ 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 10. Juli 1981\nAuf Grund des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol-        berücksichtigt werden können, ist eine Überschreitung\ndungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung            der Obergrenzen nach Maßgabe sachgerechter Stellen-\nvom 13. November 1980 (BGBI. I S. 2081) verordnet die      bewertung zugunsten dieser Beamten zulässig. Hier-\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:            durch darf die Zahl der Planstellen in den einzelnen Be-\nförderungsämtern der betroffenen Laufbahngruppe\n§ 1                             höchstens um denselben Vomhundertsatz erhöht wer-\nden, um den durch die Rationalisierungsmaßnahmen in\n(1) Verringert sich in einzelnen Funktionsbereichen     dieser Laufbahngruppe die Zahl der besetzten Dienst-\nder Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bun-           posten für Beamte vermindert wird.\ndespost durch den Wegfall von Planstellen auf Grund\nvon Rationalisierungsmaßnahmen die nach § 26 Abs. 1                                   §3\ndes Bundesbesoldungsgesetzes oder den §§ 1 und 3\nder Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol-          Sind auf Grund der zweiten Verordnung zu § 26\ndungsgesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. 1               Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-\nS. 2162), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung      sung vom 9. November 1978 am 1. Januar 1981 die\nzu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes          Obergrenzen des § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-\nvom 9. November 1978 (BGBI. I S. 1 737), zulässige Zahl    gesetzes oder der§§ 1 und 3 der Verordnung zu § 26\nvon Planstellen in den Beförderungsämtern, so ist eine     Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes über-\nÜberschreitung der Obergrenzen des § 26 Abs. 1 des         schritten, so sind von diesem Zeitpunkt an bei Freiwer-\nBundesbesoldungsgesetzes oder der Obergrenzen der          den jeder dritten Stelle die entsprechenden Umwand-\n§§ 1 und 3 der vorbezeichneten Verordnung nach Maß-        lungen durchzuführen, höchstens in jedem Jahr im Um-\ngabe sachgerechter Bewertung bis zur Höhe des Unter-       fange von einem Viertel der am 1. Januar 1981 vorhan-\nschiedes zulässig.                                         denen Überschreitungen. Entsprechende Umwandlun-\ngen sind vom 1. Januar 1985 an hinsichtlich der Über-\n(2) Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne des Ab-         schreitungen durchzuführen, die auf dieser Verordnung\nsatzes 1 sind nicht globale Minderansätze von Planstel-    beruhen. Werden im Rahmen des § 26 Abs. 1 des Bun-\nlen, die allein aus haushaltswirtschaftlichen Gründen      desbesoldungsgesetzes oder der §§ 1 und 3 der Ver-\nvorgenommen werden, sowie Planstellenverminderun-          ordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsge-\ngen auf Grund von außerbetrieblich bedingten Nachfra-      setzes in den Beförderungsämtern Stellenvermehrun-\ngerückgängen oder infolge von Korrekturen fehlerhafter     gen vorgenommen, so sind diese auf die Überschreitun-\nBemessungswerte.                                           gen anzurechnen.\n(3) Werden in den jeweiligen Beförderungsämtern                                    §4\nStellenvermehrungen vorgenommen, so sind diese auf\ndie Überschreitung nach Absatz 1 anzurechnen. § 2             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nbleibt unberührt.                                          tungsgesetzes in Verbindung mit§ 82 des Bundesbe-\nsoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§2\nSoweit in den in der Anlage aufgeführten Bereichen\n§5\ndurch den Wegfall von besetzten Dienstposten für             (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nBeamte auf Grund von Rationalisierungsmaßnahmen            1981 in Kraft. Die Zweite Verordnung zu § 26 Abs. 4\ndie Anforderungen an Beamte derselben Laufbahngrup-        Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 9. November\npe so erheblich steigen, daß die erhöhten Anforderun-      1978 (BGBI. I S. 1737) wird, soweit sie noch gilt, mit Wir-\ngen im Rahmen der Obergrenzen des § 26 Abs. 1 des          kung vom 1 . Januar 1981 aufgehoben.\nBundesbesoldungsgesetzes, der§§ 1 und 3 der Verord-\nnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgeset-         (2) Die§§ 1, 2 dieser Verordnung treten mit dem Ab-\nzes oder des§ 1 dieser Verordnung nicht angemessen         lauf des 31. Dezember 1984 außer Kraft.\nBonn, den 10. Juli 1981\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1981                            651\nAnlage\nVon§ 2 erfaßt sind die Beamten des mittleren und ge-       des Post- und Fernmeldebetriebs auf der Grundlage\nhobenen Dienstes, die von folgenden Rationalisierungs-        wissenschaftlich fundierter Arbeitsuntersuchungen\nmaßnahmen betroffen sind:                                     nach REFA (Arbeitsablaufanalysen, Gesamt- und\nVerteilzeitaufnahmen mit Zeitmeßgeräten, Multimo-\n1. Deutsche Bundespost                       mentaufnahmen, Auslastungsstudien usw.).\n1. Automatisierung der Betriebsabwicklung im Postan-\nnahme- und -ausgabedienst, Rentenauszahlungs-                           II. Deutsche Bundesbahn\ndienst, Postscheckdienst und Postsparkassen-\ndienst                                                  1. Konzentrationsmaßnahmen und neue Arbeitsverfah-\nren im Verkehrskontrolldienst (Personen- und Güter-\n2. Zentralisierung und/oder Änderung des Betriebs-            verkehr), im Zuge der Einführung der zentralen\nsystems im Briefein- und -abgangsdienst, Paket-            Frachtberechnung und der integrierten Transport-\numschlag und Postbeförderungsdienst                        steuerung\n3. Austausch von technischen Einrichtungen gegen           2. Umstellung auf andere Traktionsart; Elektrifizierung\nsolche mit fortgeschrittener Technologie (z. 8. Elek-\ntronik) und höherem Automatisierungsgrad in der         3. Einrichtung von Drucktastenstellwerken\nFernsprech- und Telegrafenvermittlungstechnik           4. Aufhebung       von  Bahnübergängen    (Schranken-\n4. Verbesserte Ausnutzung der Übertragungswege,               posten)\nzentralisierte Netzüberwachung und Automatisie-         5. Technische Rationalisierungen oder Konzentrations-\nrung von Betriebsverfahren in der Richtfunk-, Träger-      maßnahmen im Rangierdienst\nfrequenz- sowie Ton- und Fernsehübertragungs-\ntechnik                                                 6. Ausbau des Zugbahnfunks\n5. Integrierter Datenaustausch zwischen den Teilneh-       7. Aufhebung von Abfertigungsbefugnissen oder Strek-\nmerdiensten, der Bereitstellung und dem Betrieb der        kenrationalisierung\nvermittlungs-, übertragungs- und linientechnischen      8. Durchführung des Knotenpunktverkehrs\nEinrichtungen bei den Ämtern des Fernmeldewesens        9. Eisenbahnspezifische Automatisierungen in der Ver-\n6. Organisatorische Änderungen und Übertragung hö-            kehrsüberwachung und in den Betriebsleitstellen so-\nherwertiger Aufgaben auf Grund der Anwendung von           wie im Eisenbahnbrücken- und -oberbaudienst, in\nbundeseinheitlichen, mathematisch-statistisch ab-          der Unterhaltung von Triebfahrzeugen, Wagen und\ngesicherten Bemessungswerten für die Ermittlung            Anlagen, die dem Eisenbahnbetrieb und dessen\ndes Personalbedarfs zur Durchführung und Lenkung           Sicherheit dienen."]}