{"id":"bgbl1-1981-27-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":27,"date":"1981-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/27#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_27.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1981 (Haushaltsgesetz 1981)","law_date":"1981-07-13T00:00:00Z","page":630,"pdf_page":6,"num_pages":16,"content":["630                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil I_\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1981\n(Haushaltsgesetz 1981)\nVom 13. Juli 1981\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                    §3\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n§ 1                              Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von fünf vom\nHundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh-\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-           men. Darauf sind die Beträge anzurechnen, die auf\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1981 wird in Ein-       Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\nnahme und Ausgabe auf 231 155 000 000 Deutsche              aufgenommen sind.\nMark festgestellt.\n§4\n§2                                 ( 1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet\nwerden (einseitige Deckungsfähigkeit)\n(1) Der Bundesminister der Finanzen,wird ermächtigt,\nzur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1981         1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der\nKredite bis zur Höhe von 33 775 000 000 Deutsche                bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;\nMark aufzunehmen.                                           2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der\nbei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1981 fällig        3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425\nwerdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finan-           und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei Titeln der\nzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.             Gruppen 443 und 453.\n(3) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die     (2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425\nKreditermächtigung anzurechnen.                             sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergü-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981                               631\ntungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abwei-        vom Hundert gesperrt. Die Inanspruchnahme der ge-\nchungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bun-         sperrten Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Ein-\ndesministers der Finanzen.                                  willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen\n(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-  Bundestages.\nmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich\nder entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:                                           §5\n1. Titel 427 01                                                 § 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung\n- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung        ist in folgender Fassung anzuwenden:\nBehinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnah-          Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht\nmen -\n;nzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-\n2. Titel 441 01 und 446 01                                  tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die\n- aus Schadensersatzleistungen Dritter -                Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-\n3. Titel 511 01 und 518 01                                  stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes\n- aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -       bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall\n4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)             einen Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht\n- aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher         überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu er-\nFernmeldeanlagen -                                      füllen sind.\"\n5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel\n14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)                                   §6\n- aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als        ( 1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\nsie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der     Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\nAbgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere     ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder ei-\nBedarfsträger -.                                        nes nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-\n6. Titel 517 01                                              richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionel-\n- aus Erstattungen Dritter -                             le Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder\n(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf         Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von\nGrund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehin-            dem zuständigen Bundesminister und dem Bundesmini-\ndertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1S. 1228) zur         ster der Finanzen gebilligt ist. Der Bundesminister der\nVerstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.           Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilli-\ngung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\n(5) Nach§ 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-        destages einzuholen, wenn die Zuwendungen den Be-\nnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im        trag von 500 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr\nBereich der Datenverarbeitung entwickelte Software           überschreiten.\nunentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, so-             (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\nweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bun-     Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im\ndesdienststellen erworbene Software.                         Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-\ntutionellen Förderung von Einrichtungen außerhalb der\n(6) Die obersten Bundesbehörden können mit Zu-\nBundesverwaltung geleistet werden, für andere als Pro-\nstimmung des Bundesministers der Finanzen die Dek-\njektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte\nkungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen\nsind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die\n511 bis 519, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels an-\neinzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen\nordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, der\nverbindlich. Abweichungen in den Wertigkeiten bedür-\nMehrbedarf des Einzeltitels nicht mehr als zwanzig vom\nfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministers\nHundert beträgt und die Maßnahme wirtschaftlich\nder Finanzen. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist\nzweckmäßig erscheint. Soweit die Deckungsfähigkeit\ndurch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen\nnach Satz 1 nicht ausreicht, kann der Bundesminister\nzu kennzeichnen.\nder Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefäl-\nlen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen\n514 und 517 sowie des Titels 522 01 im Kapitel 14 17                                      §7\nbis zur Höhe von dreißig vom Hundert des Ansatzes               Der Bund kann den Ländern auf Grund von Verwal-\ndurch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der           tungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Arti-\nHauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.         kels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe\n(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,    der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung ge-\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-        stellten Mittel gewähren.\nschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun-\ndesminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit\nder Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 , 553 bis 559                                   §8\nder Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 anzuordnen, falls\nDie Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen und zu-\ndies auf Grund später eingetretener Umstände wirt-\nviel geleisteter Ausgaben ist bei Personalausgaben und\nschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt\nbei den nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushalts-\nauch für übertragbare Ausgaben.\nordnung übertragbaren Ausgaben stets, bei den sonsti-\n(8) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 veranschlag-     gen Ausgaben nur bis zum Abschluß der Bücher des\nten Verpflichtungsermächtigungen sind in Höhe von 20        laufenden Haushaltsjahres beim jeweiligen Titel abm-","632                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nsetzen. Entsprechendes gilt für die Umsatzsteuer-Kür-                                  § 10\nzungsbeträge nach § 2 des Berlinförderungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember                Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n1978 (BGBI. 1S. 1 ) , zuletzt geändert durch das Gesetz     Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\nvom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545).                      gen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs-\ngebiet bis zur Höhe von 4 000 000 000 Deutsche Mark\nzu übernehmen.\n§9\n§ 11\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-           Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ngen zu übernehmen                                           Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\ngen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche Mark zur\n1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-\nFörderung der Berliner Wirtschaft und des Warenver-\nfuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten\nkehrs mit Berlin nach Richtlinien zu übernehmen, die der\nvon Kreditgebern für Kredite an ausländische\nBundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nSchuldner. - Die Gewährleistungen werden nach\nBundesminister der Finanzen und den sonst beteiligten\nRichtlinien übernommen, die der Bundesminister\nFachministern festlegt.\nfür Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen, dem Bundesminister für\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und dem Bun-                                    §12\ndesminister des Auswärtigen festlegt -,\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nb) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren             Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\nDurchführung ein besonderes staatliches Interes-   gen bis zur Höhe von 47 700 000 000 Deutsche Mark zu\nse der Bundesrepublik Deutschland besteht, zu-     übernehmen\ngunsten von Ausführern und zugunsten von Kre-\nditgebern für Kredite an ausländische Schuldner;     1 . zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der\nfreien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung\n2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zusam-            nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirt-\nmenhang mit der Gewährung von Krediten im                schaftliches Interesse an der Durchführung der\nRahmen der bilateralen Zusammenarbeit,                   Maßnahmen besteht;\nb) für andere Kredite an ausländische Schuldner,         2. zur Förderung des Verkehrswesens;\nwenn dies der Finanzierung förderungswürdiger\nVorhaben dient oder im besonderen staatlichen        3. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-\nInteresse der Bundesrepublik Deutschland liegt;             dere des öffentlich geförderten sozialen Woh-\nnungsbaues,\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-\nrungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn                b) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,\nzwischen der Bundesrepublik und dem Land, in dem                wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zu-\ndas Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung über die           sammenhang mit dem Bau von Wohnungen\nBehandlung von Kapitalanlagen besteht oder, solan-              steht,\nge dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung          c) zur Förderung der Modernisierung und Instand-\ndes betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein             setzung von Wohnungen,\nausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährlei-\nd) zur Förderung des Erwerbs vorhandender Woh-\nstet erscheint. - Die Gewährleistungen werden nach\nRichtlinien übernommen, die der Bundesminister für              nungen durch kinderreiche Familien und\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister                Schwerbehinderte,\nder Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche         e) für Finanzierungen im Bereich der Wohnungs-\nZusammenarbeit und dem Bundesminister des Aus-                  wirtschaft, an denen ein besonderes staatliches\nwärtigen festlegt -;                                            Interesse der Bundesrepublik Deutschland be-\nsteht;\n4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund ge-\ndeckter Forderungen deutscher Gläubiger. - Dabei         4. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs-\nkönnen die Selbstbeteiligungen nachträglich ermä-            und Landesrentenbank aus der Ausgabe von\nßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garan-            Schuldverschreibungen erwachsen - § 3 des Ge-\ntien oder sonstige Gewährleistungen für bisher un-           setzes über die Zusammenlegung der Deutschen\ngedeckte Forderungen übernommen werden, wenn                 Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungs-\nandernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht                  bank vom 27. August 1965 (BGBI. 1 S. 1001) -;\ndurchgeführt werden können -;                            5. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsge-\n5. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für               setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nKredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Eu-           rungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten\nropäischen Gemeinschaft.                                     Fassung, geändert durch Artikel 75 des Einfüh-\nrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. De-\n(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-            zember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 );\nsatz 1 Nr. 1 wird auf 150 000 000 000 Deutsche Mark      1\nder Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1          6. zur Förderung der Fischwirtschaft;\nNr. 2 bis 5 auf insgesamt 17 000 000 000 Deutsche            7. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-\nMark festgesetzt.                                                nahmter deutscher Auslandsvermögen;","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981                            633\n8. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der        Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der\nEintragung der Schuldbuchforderungen oder der           Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Inter-\nAushändigung von Schuldverschreibungen nach             amerikanischen Entwicklungsbank, der Afrikanischen\n§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der        Entwicklungsbank, des Wiedereingliederungsfonds des\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober               Europarates und des Gemeinsamen Fonds für Rohstof-\n1969 (BGBI. 1S. 1909), zuletzt geändert durch das      fe Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapi-\nHaushaltsgesetz 1980 vom 21. Dezember 1979             tal (Haftungskapital) bis zur Höhe von 13 700 000 000\n(BGBI. 1 S. 2308);                                     Deutsche Mark zu übernehmen.\n9. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-\npflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkei-                              § 14\nten ergeben, die in den Anwendungsbereich des\nGewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können auch\nAtomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nin ausländischer Währung übernommen werden; sie\nvom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1S. 3053), zuletzt ge-\nsind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkun-\nändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August\nden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den\n1980 (BGBI. 1 S. 1556), oder der auf Grund dieses\nHöchstbetrag anzurechnen.\nGesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen,\nsoweit dadurch eine Finanzierung aus Haushalts-\nmitteln vermieden wird;                                                          § 15\n10. im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kern-              (1) Auf die Höchstbeträge der§§ 9 bis 13, 16 und 17\nbrennstoffen, die die Europäische Atomgemein-           werden jeweils die Gewährleistungen auf Grund der ent-\nschaft auf Grund bilateraler Abkommen mit den Ver-      sprechenden Ermächtigungen angerechnet, die in den\neinigten Staaten von Amerika für Benutzer in der        §§ 9 bis 13, 16 und 17 des Haushaltsgesetzes 1980\nBundesrepublik bezieht, wenn die Europäische           enthalten sind. In den Fällen der §§ 9 bis 13 und 17 er-\nAtomgemeinschaft nach dem Beschluß des Rates           folgt die Anrechnung nur, soweit der Bund noch in An-\nvom 5./7. März 1962 die Beschaffung der Kern-           spruch genommen werden kann oder soweit er in An-\nbrennstoffe hiervon abhängig macht. - Die vertrag-      spruch genommen worden ist und für die erbrachten\nliche Verpflichtung der Benutzer auf Freistellung      Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.\ndes Bundes bleibt unberührt -;\n(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\n11. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit      leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\nund Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-         Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\ndesminister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut    daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen\nim Zusammenhang mit der Gewährung von Kapita-           und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrah-\nlisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte            men nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt\nnach dem Rentenkapitalisierungsgesetz- KOV vom         ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-\n27. April 1970 (BGBI. 1 S. 413) aufnimmt;              betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-\n12. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finan-     gelegt wird.\nzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für             (3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 13 und 17 der\nArbeit und Sozialordnung beauftragten Einrichtun-      Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei\ngen zur anteiligen Finanzierung der Investitionsko-    wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist\nsten von Krankenhäusern gemäß dem Gesetz zur           eine übernommene Gewährleistung auf den Höchst-\nwirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und       betrag nicht mehr anzurechnen.\nzur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom\n29. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1009), zuletzt geändert          (4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 9 bis 13 können\ndurch die Verordnung vom 25. November 1977             mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\n(BGBI. 1 S. 2273), aufzunehmen;                        schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils ande-\nren Vorschriften verwendet werden.\n13. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung\ndes deutschen Steinkohlenbergbaues und der\ndeutschen Steinkohlenbergbaugebiete;                                             § 16\n14. zugunsten von Personen, die vom Bund an deut-              (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nsche Auslandsvertretungen entsandt oder im Rah-        für Kredite, die die Europäische Wirtschaftsgemein-\nmen seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland ent-       schaft auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 397175\nsandt oder vermittelt werden, für ihre Verpflichtun-   und 398/75 des Rates vom 17. Februar 1975 über Ge-\ngen gegenüber den Zollbehörden des Aufnahme-           meinschaftsanleihen (ABI. EG Nr. L 46 S. 1 und 3) ge-\nstaates im Zusammenhang mit der Einfuhr von Um-        währt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-\nzugsgut;                                               leistungen bis zur Höhe von 1 321 200 000 US-Dollar\n15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren        einschließlich der Zinsen zu übernehmen. Die Haftung\nBedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.          des Bundes aus der Gewährleistung darf 44,04 vom\nHundert der jeweils fälligen Tilgungs- und Zinsverpflich-\ntungen nicht übersteigen.\n§ 13\n(2) Werden Gewährleistungen für Kredite in anderen\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im      Währungen als dem US-Dollar übernommen, so sind sie\nZusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik        zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden an","634                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nder Frankfurter Devisenbörse zuletzt amtlich festge-      sehen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen\nstellt worden ist, auf den in Absatz 1 festgesetzten      zusätzlich auszubringen, wenn ein unabweisbares, auf\nHöchstbetrag anzurechnen.                                 andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis für die\nPersonalvermehrung vorliegt.\n§ 17                              (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersen-\ndet ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Plan-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,       stellen und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er\nnach Maßgabe des Übereinkommens vom 9. April 1975        kann dazu Stellung nehmen.\nüber einen Finanziellen Beistandsfonds der Organisa-\ntion für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-         (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen\nlung Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-    und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit\nstungen für Kredite einschließlich Zinsen und anderer    im Gesamthaushalt einzusparen.\nKosten bis zur Höhe von 2 500 000 000 Sonderzie-\nhungsrechte zu übernehmen.                                   (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der\nBesoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 8 und\n12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesoldungs-\n§ 18                            gesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung   A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\" oder\nder Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter-      ,,künftig umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu berück-\nnationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung          sichtigen. Das gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig\n,,Weltbank\", der Internationalen Entwicklungsorganisa-    wegfallend\" den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe\".\ntion (IDA), des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, an\nder Wiederauffüllung des internationalen Fonds für\nlandwirtschaftliche Entwicklung (IFAD), an der Aufstok-                              § 22\nkung des Grundkapitals und des Sonderfonds der Asia-         ( 1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen In-\ntischen, der Afrikanischen sowie der Interamerikani-      teresse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten\nschen Entwicklungsbank durch Hingabe von unverzins-       Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischen-\nlichen Schuldscheinen zu erbringen.                       staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für\neine Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bun-\n§ 19                            destages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein\nJahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürf-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit   nis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so\nEinwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-           kann der Bundesminister der Finanzen für diesen Beam-\nschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen      ten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe\nder Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im      des Beamten ausbringen.\nSinne des § 202 des Aktiengesetzes vom 6. September\n1965 (BGBI. 1S.1089), zuletzt geändert durch das Ge-          (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bun-\nsetz vom 23. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 1959),              desdienst zurück, kann der Bundesminister der Fin;3n-\nzuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes-      zen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\nanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.     Deutschen Bundestages in besonderen Fällen zulas-\nsen, daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die\n§ 20                            zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.\n( 1) Im Haushaltsjahr 1981 sind 3 000 Planstellen für     (3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner im\nBeamte und Stellen für Angestellte (Stellen) einzuspa-    Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Planstellen\nren. Die Einsparungen sind anteilig auf die Laufbahn-     für Beamte ausbringen, deren Verwendung demnächst\ngruppen und die diesen entsprechenden Vergütungs-         im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder\ngruppen zu verteilen.                                     überstaatlichen Einrichtung beabsichtigt ist, wenn die\nMaßnahme keinen Aufschub duldet. Für den Fall, daß\n(2) Freie und durch Beendigung des Dienstverhältnis-   Ersatz für Beamte gewonnen werden soll, die in Zukunft\nses freiwerdende Planstellen für Beamte und Stellen       bei einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung die-\ndürfen nicht besetzt werden, bis drei Viertel der auf den ser Art verwendet werden sollen oder die durch Teilnah-\njeweiligen Einzelplan entfallenden Einsparungsquote       me an zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konfe-\nerreicht sind. Danach dürfen drei Viertel der freiwerden- renzen länger als ein Jahr an der 'Erfüllung ihrer dienst-\nden Planstellen für Beamte und Stellen nicht wieder be-   lichen Aufgaben verhindert sind, können auf die gleiche\nsetzt werden. § 26 Abs. 1 und 6 des Bundesbesol-          Weise Planstellen ausgebracht werden.\ndungsgesetzes bleiben unberührt.\n(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn\n(3) Planstellen für Beamte und Stellen, die nach Ab-\nein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a\nsatz 2 nicht besetzt werden dürfen, fallen weg.\nAbs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder ein\n(4) Das Nähere regelt der Bundesminister der Finan-    Richter gemäß § 48 a Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Rich-\nzen.                                                      tergesetzes langfristig beurlaubt wird.\n§ 21\n(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,   ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-       Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981                               635\nzur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei         zes für das Haushaltsjahr 1981 ergebende Bundeszu-\neiner Auslandshandelskammer oder als Auslandskor-         schuß an die Träger der Rentenversicherung der Arbei-\nrespondent der Gesellschaft für Außenhandelsinforma-      ter in Höhe von 17 153 484 000 Deutsche Mark und\ntionen m.b.H. ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr be-   an die Angestelltenversicherung in Höhe von\nurlaubt wird.                                             3 861 066 000 Deutsche Mark wird insgesamt um\n3 500 000 000 Deutsche Mark herabgesetzt, und zwar\n(6) Über den weiteren Verbleib der nach den Absät-     an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter auf\nzen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in dem näch-    14 296 434 000 Deutsche Mark und an die Angestell-\nsten Haushaltsplan zu entscheiden.                        tenversicherung auf 3 218 116 000 Deutsche Mark.\n§ 23                                                       § 28\n(1) Eine Planstelle darf auch mit zwei als Halbtags-      Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei\nkräfte teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern be-    kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechter-\nsetzt werden.                                             haltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft\n(2) Zwei Planstellen dürfen auch mit drei teilzeitbe-  zinslose Betriebsmitteldarlehen. Die Darlehen sind zu-\nschäftigten Beamten ode;- Richtern besetzt werden; die    rückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen eines\nGesamtarbeitszeit dieser drei Beamten oder Richter        Monats die Ausgaben übersteigen und dieser Über-\ndarf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei vollbe-   schuß voraussichtlich in den nächsten beiden Monaten\nschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen.      des laufenden Haushaltsjahres nicht zur Deckung der\nAusgaben benötigt wird, spätestens jedoch zum Schluß\n(3) Das Nähere regelt der Bundesminister der Finan-    des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des Arbeitsförde-\nzen.                                                      rungsgesetzes vom 24. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zu-\n§ 24                           letzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1979\n(BGBI. 1 S. 1189), findet insoweit keine Anwendung.\nWird ein planmäßiger Bundesrichter an einem ober-\nsten Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundes-                                   § 29\nverfassungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister\nder Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des abge-      Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsge-\nbenden obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leer-       setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Bundes-        nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nrichters ausbringen.                                      zuletzt geändert durch Artikel 9 § 1 des Steuerände-\n§ 25                           rungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBI. I S. 676),\nund nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971\nAbweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushatts-        vom 28. Februar 1972 (BGBI. 1S. 201 ), geändert durch\nordnung können                                            Artikel 7 des Steueränderungsgesetzes 1973 vom\n1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen      26. Juni 1973 (BGBI. 1S. 676), für Zwecke des Straßen-\nfür Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung   wesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist\nder Bundesrepublik Deutschland im Ausland,            auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich\ndes Bundesministers für Verkehr zu verwenden.\n2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2\nder Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November\n1978 (BGBI. 1 S. 1763) zur Ableistung der Probezeit                               § 30\naußerhalb einer obersten Dienstbehörde                   § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nabgeordnet sind, von der abordnenden Verwaltung die       zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli\nPersonalausgaben für die Dauer der Abordnung weiter-      1980 (BGBI. 1 S. 1085) findet keine Anwendung.\ngezahlt werden.\n§ 26\n§ 31\nDie Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes,\nDie Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im\nder Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ände-\nHaushaltsjahr 1981 fälligen Zinsen für die Ausgleichs-\nrung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestim-\nforderung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf\nmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 10 04,\nGrund des § 10 der Bankenverordnung (Beilage\n23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans entspre-\nNr. 5/48 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirt-\nchend anzuwenden. Der Bundesminister der Finanzen\nschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,\nkann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund der end-\nS. 24) gegenüber dem Bund zusteht.\ngültigen Feststellungen von Haushalts-, Nachtrags-\noder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen\nGemeinschaften erforderlich werden, vornehmen und                                    § 32\nbekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des Deutschen\nBundestages ist unverzüglich zu unterrichten.               (1) Die§§ 4 und 5, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 7 bis\n19, 21 bis 26 und 28 bis 30 gelten bis zum Tage der Ver-\nkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haus-\n§ 27                           haltsjahres weiter.\nDer sich nach § 1389 der Reichsversicherungsord-          (2) Ist die nach § 20 auf den jeweiligen Einzelplan ent-\nnung und § 116 des Angestelltenversicherungsgeset-        fallende Einsparungsquote am 31. Dezember 1981","636                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nnicht erreicht, gilt § 20 bis zum Tage der Verkündung                                 § 34\ndes Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres\nweiter.                                                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n§ 33                             Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nIm § 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969\n§ 35\n(BGBl.1 S. 1909), zuletzt geändert durch das Haushalts-\ngesetz 1980 vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2308),           Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in\nwird die Zahl „1980\" durch die Zahl „'1981\" ersetzt.        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Juli 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer","Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14 . Juli 1981 637\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1981\nTeil I: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Obersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan\nDie Ansätze für 1980 berücksichtigen die Änderungen auf Grund\ndes Nachtragshaushalts vom 8. Juli 1980.","638                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nGesamtplan                                        Einnahmen                                     Teil I: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                          Bezeichnung\n1981\nlO00DM\n2                                                         3\n01    Bundespräsident und Bundespräsidialamt .............................................. .\n02    Deutscher Bundestag ................................................................. .\n03    Bundesrat ... , ....................................................................... .\n04     Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................. .\n05     Auswärtiges An1t .................................................................... .\n06    Bundesn1inister des Inneren ........................................................... .\n07    Bundesminister der Justiz ............................................................. .\n08    Bundesminister der Finanzen .......................................................... .\n09    Bundesn1inister für Wirtschaft ......................................................... .\n10    Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten .............................. .                  200\n11     Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung .......................................... .\n12    Bundesminister für Verkehr ........................................................... .\n13    Bundesminister für das Post-und Fernmeldewesen ...................................... .\n14    Bundesminister für Verteidigung ...................................................... .\n15     Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit .................................... .\n19    Bundesverfassungsgericht. ............................................................ .\n20     Bundesrechnungshof ................................................................. .\n23     Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .................................... .\n25     Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................. .\n27     Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen ........................................ .\n30     Bundesminister für Forschung und Technologie ........................................ .\n31     Bundesminister für Bildung und Wissenschaft .......................................... .\n32     Bundesschuld ........................................................................ .\n33     Versorgung .......................................................................... .\n35     Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte .... .\n36     Zivile Verteidigung ................................................................... .\n60     Allgemeine Finanzverwaltung 1)   ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••           182942000\nSumme Haushalt 1981 2)    .••••••••••••••••••.••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••            182942200\nSumme Haushalt 1980 ................................................................ .              17t980000\ngegenüber 1980 - mehr (+)/weniger(-) - .............................................. .             +4962200\n1)  Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 182,457 Milliarden DM.\n2)  Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten= 33 775 Millionen DM)=\n14 437,8 Millionen DM.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981                  639\nTeil I: Haushaltsübersicht                                 Einnahmen                               Gesamtplan\nVerwaltungs-           Ubriye                                 Summe Einnahmen\neinnahmen           Einnahmen\ngegenüber1980    Epl.\nmehr(+)\n1981               1981                     1981                 1980            weniger(-)\nlO00DM             J000DM                   1000DM               l000DM            lO00DM\n4                  5                        6                    7                 8           9\n50                                         50                    32    +           18  01\n1162                 335                    1497                 1244     +         253   02\n17                                         l7                    31                14  03\n3035                    1                   3036                 2642     +         394   04\n33510               2880                    36390                31102     +        5288   05\n20352              16114                    36466                46043     -        9577   06\n220449                1 511                 221960               216586      +        5374   07\n677449             138839                   816288               710493      +    105 795    08\n61397            221198                   282 595              135829      +    146 766    09\n99771            177 582                  277 553              309896      -      32343     10\n6626            274497                   281123               859454      -    578331      11\n772117             208 746                  980863               851114      +    129 749     12\n3851200                     -               3 851200             4022800       -    171 600     13\n439140             104 714                  543854               546 712     -        2858    14\n38386              22553                    60939                46298     +      14641     15\n102                  -                     102                    90    +           12   19\n29                  -                      29                    36    -            7   20\n40674            903593                   944267               856333      +      87934     23\n6327            714102                   720429               747 363     -      26934     25\n1232                   --                   1232                 1033     +         199    27\n35431              35000                    70431                66903     +        3528    30\n7035              85746                    92781                54993     +      37788     31\n850004          33931500                 34 781504            25109 724      +   9671 780     32\n2060            106940                   109000                 96000     +       13000    33\n79500            162400                   241900               221200      +      20700     35\n9341              12216                    21557                20817     +         740    36\n2341003            1494934               186 777 937           179 319 232     +   7458 705     60\n9597 399·         38 615 401             231155 000            214 274 000     + 16881000\n7179002           29114 998\n+2418397          + 9500403","640                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nGesamtplan                                                                      Ausgaben                            Teil I: Haushaltsübersicht\nPersonal-   Sächliche     Militärische         Schulden-\nausgaben   Verwaltungs-  Beschaffungen,          dienst\nausgaben      Anlagen usw.\nEpl.            Bezeichnung\n1981         1981           1981               1981\n1000DM       1000DM         tO00DM              tO00DM\n1                             2                                                      3            4              5                  6\n01  Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt    • •  • l •  1 1 1 IJ  1 1  II ~   ill I   t 1 !I  1 1  1         8463           4867              -                  -\n02   Deutscher Bundestag .............                                              241122         60443               -                  -\n03   Bundesrat   • • • a, • • •  • • • •  •  •  •  a, •    •  •  • ., •  • •          6228           3628              -                  -\n04   Bundeskanzler und Bundes-\nkanzleramt    I 1 1  I • 1  I • I •  •  G  I  \"' 1    I  I> I I  I  I I         76519        271585               -                  -\n05   Auswärtiges Amt             • • • •  •  .. .. ~  •    .. •  • •  •  • 111      534416        125 227              -                  -\n06   Bundesminister des Innern ........                                           1335 635        460138               -                  -\n07   Bundesminister der Justiz .........                                            250111         80756               -                  -\n08   Bundesminister der Finanzen ......                                           1724706         433302               -                  -\n09   Bundesminister für Wirtschaft .....                                            292515        139507               -                  -\n10  Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .......                                             244655        102927               -                 57\n11  Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung ................... '                                            452045         64189               -                  -\n12  Bundesminister für Verkehr .......                                           1054585       1313 827               -                  -\n13  Bundesminister für das Post- und\nFernmeldewesen .................                                                    397             -             -                  -\n14  Bundesminister der Verteidigung ..                                         17905 760      5000154        17 483 064                  -\n15  Bundesminister für Jugend, Familie\nund Gesundheit ..................                                              111650         64613               -                  -\n19  Bundesverfassungsgericht ........                                                9366           1659              -                  -\n20   Bundesrechnungshof .............                                                32471           3315              -                  -\n23   Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit .................                                                31939         16007               -                  -\n25  Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ..... 1.\".                                               62126         53354               -                  -\n27  Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen .....................                                               30457         10464               -                  -\n30  Bundesminister für Forschung\nund Technologie .................                                               52109         18168               -                  -\n31  Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft .................. lt.'                                            22341           4 779             -                  -\n32   Bundesschuld ....................                                               12728        308206               -         17018420\n33  Versorgung ......................                                            7 686181               -             -                  -\n35  Verteidigungslasten im Zusammen-\nhang mit dem Aufenthalt auslän-\ndischer Streitkräfte ...............                                           443617        361030               -                  -\n36  Zivile Verteidigung ...............                                            113 371       217064               -                  -\n60  Allgemeine Finanzverwaltung ....                                             1074500          99832               -                  -\nSumme Haushalt 1981 ...........                                            33 810013       9 219 041     17 483064          17018477\nSumme Haushalt 1980 .... , .......                                         32095692        8672805       15464904           13 660 764\ngegenüber1980\n- mehr (+)/weniger (-) - . .                          ~  . . . ..\n~              + 1714321      +546236       + 2018160          +3357713","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981                 641\nTeil I: Haushaltsübersicht                             Ausgaben                                Gesamtplan\nZuweisungen\nund Zuschüsse       Ausgaben          Besondere                      Summe Ausgaben\n(ohne               für       Finanzierungs-\nInvestitionen)    Investitionen       ausgaben\ngegenüber1980 Ept\nmehr(+)\n1981             1981              1981             1981               1980       weniger(-)\nlO00DM            l000DM            1000DM           l000DM             lO00DM       lO00DM\n1                 8                9                10                 11           12      13\n1385                401              -            15116              14496   +        620  01\n50826              15229               -           367 620            339888   +    27732    02\n148                190              -            10194                8965  +      1229   03\n57151               6437               -           411692             392921   +    18771    04\n1378180              83903                -         2121726             1995136   +   126590    05\n1220596             467943                -         3 484 312          3527 214   -    42902    06\n10942               4654               -           346463             328552   +    17 911   07\n429421           469892                 -         3 057 321          2940172    +   117149    08\n3148242           2229629                 -         5809893            5511719    + 298174      09\n4565646           1 176 732            1197         6 091214           6605474    -   514260    10\n52946265              940181                -        54402680          48078 707    + 6323973     11\n10497 717         12150553                  -        25 016 682        25355872     - 339190      12\n-             15100               -            15497              12968   +      2529   13\n1371209             301624                -        42 061811         38851588     + 3210223     14\n19922109               80824                -        20179196           18821 799   +  1357 397   15\n-                540              -            11565              11881   -        316  19\n11                 75              -            35872              34236   +      1636   20\n900917          4892039                 -         5840902            5470850    +   370052    23\n2005178           2891610                 -         5 012 268          4364513    +   641755    25\n314 710           109993                -           465624             470586   -      4962   27\n3957840           2047 398      -      1197         6 074318           5 835 816  + 238502      30\n2802061           1440281                 -         4269462            4218977    +    50485    31\n536457          1250112                 -        19125923           16166474    + 2959449     32\n2205260                                   -         9891441            9106202    +   785239    33\n223503            371 700               -         1399850             1319 370  +    80480    35\n80256            329899                -           740590             729997   +    10593    36\n14843586             632850       - 1 755000         14895 768          13759627    +  1136141    60\n123469616          31909789        - 1 755000        231155 000        214274000     +16881000\n114 487 085        32674 750          2782000\n+  8982531        -     764 961     +  1027000","642                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nUbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-         Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nEpl.\nermächti-                                                        Für künftige\nBezeichnung                              gung       1982         1983        1984        Folgejahre     Haushalts-\n1981                                                             jahre\n1000 DM     1000 DM      1000 DM    1000 DM         1000 DM        1000 DM\n1                      2                                3          4            5           6              7              8\n01   Bundespräsidialamt ......... ,. ......                  -           -            -           -               -             -\n02   Deutscher Bundesta~J . . . . . .. . . . . \"          5408       5008           400           -               -             -\n03   Bundesrat   ••• \" •• ,, \" ........ • ••••••             -           -            -           -               -             -\n04   Bundeskanzleramt - . . . . . . . .. . . .\n~    ~                   12120      12120             -           -               -             -\n05   Auswärtiges Amt ...............                   362944      215803       100900       41632            1109          3500\n06   Bundesminister des [nnern . . .. .   ~  ~         615 842     298442       132350       76950            5000        103100\n07   Bundesminister der Justiz . ,, \" .. '\".              6250       4750          1500           -               -             -\n08   Bundesminister der Finanzen ....                  141508      121 008       20500            -               -             -\n09   Bundesminister für Wirtschaft ...               4 009896    1250547      1019250      588899           91200       1060000\n10  Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ......                 929171      369331       213940     133400          212500               -\n11  Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung ..............                  424590      264580        45405       19505          25100          70000\n12  Bundesminister für Verkehr ..... 3516067                    2189 792       874 375    358200           93700               -\n13  Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen ...........                      13100       8000         5100            -               -             -\n14  Bundesminister der Verteidigung 12 027 275                  4578142      2684448     2274393         2490292               -\n15  Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit .........                  321893      117 468      112 275      91850                -           300\n19  Bundesverfassungsgericht .......                        -           -            -           -               -             -\n20   Bundesrechnungshof ............                      6200       3500         2350          350               -             -\n23   Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit ................ 5 798650                      506800       444125     360075          729250       3 758400\n25   Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ........ 2 281 973                     279378       497084     466808         1038 703              -\n27   Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen ....................                   84350       53050        25300        6000                -             -\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie ................ 5 863217                   1548 919     1647 828    1540270          888200         238000\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft ...............                  495 033     221543       153 160      96310          24020               -\n32   Bundesschuldenverwaltung ......                         -           -            -           -               -             -\n35   Verteidigungslasten im\nZusammenhang mit dem\nAufenthalt ausländischer\nStreitkräfte .....................                 31300       24300         7000            -               -             -\n36   Zivile Verteidigung . \" .. . . .. . . . . ' \" .   336984      223 385       66840       38753                 6        8000\n60   Allgemeine Finanzverwaltung ...                 1222000       109000        20000       97000         251000         745000\nSurr11ne ......................... 38505 771               12404866      8074130     6190395         5850080       5986300","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981                               643\nGesamtplan: Teil II\nHnanzienmgsübersicht\nBetrag für 1981        Betrag für 1980\n- 1000 DM-\nErmittlung des Finanzierungssaldos\nl.    Ausgaben ............................................... .              231155000               214274000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zu-\nführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines\nkassenrnäßigen Fehlbetrags)\n2.    Einnahmen ............................................. .               196895000               189591000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Ent-\nnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen\nOberschüssen und Münzeinnahmen)\n3.    Finanzierungssaldo .................................... .             - 34260000              - 24683000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.    Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt\n4.1   Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ............ .                   (75378000)              (53503994)\n4.101 zu allgemeinen Zwecken ......................... , ..... .               75378000                53503994\n4.102 zu besonderen Zwecken ................................ .\n4.2   Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ....... .                    41603000                29300994\n4.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. .\n4.4   Ausgaben für Marktpflege .............................. .\nSaldo .................................................... .          - 33775000              - 24203000\n5.    Einnahmen aus kassenmäßigen Oberschüssen\n6.    Rücklagenbewegung\n6.1   Entnahmen aus Rücklagen ...................... , ...... .\n6.2   Zuführungen an Rücklagen ............................ .\n7.    Münzeinnahmen ...................... \"' ... \". ~ ... fl • • • • • • •    - 485000                 - 480000\n8.    Finanzierungssaldo .................................... .             - 34260000              - 24683000","644                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1981         Betrag für 1980\n- 1000 DM -\nt.    Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\nL1    langfristig ............................................... .        (50378000)              (41703994)\n1.101 zu allgerr1einen Zwecken ............................... .            50378000                41 703994\n1.102 zu besonderen Zwecken ................................ .\n1.2   kürzerfrist.ig ............................................. .        25000000                11800000\nSumme 1                                                               75378000                53503994\n2.    Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1   Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr als\n4 Jahren ................................................. .         {21797000)              {15 650764)\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-\nrung\n2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet\nvorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanwei-\nsungen) ................................................. .            5317000                 3946662\n2.103 Bundesschatzbriefe ..................................... .            10517000                 6500000\n2.104 Schuldbuchkredite ...................................... .\n2.105 Schuldscheindarlehen .................................. .              5630000                 4603105\n2.106 Kassenobligationen ..................................... .               190000\n2.107 Bundesobligationen ..................................... .\n2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-\nzungsgesetz ............................................. .                9000                     8010\n2.109 Ablösungsschuld ....................................... .                 58000                   58000\n2.110 Altsparerentschädigung ................................ .\n2.112 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkom-\nmen) ..................................................... .               5000                  450000\n2.113 Auf Grund des Gesetzes zur ·näheren Regelung der\nEntschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-\nbonds-Entschädigungsgesetz) ........................... .                                          16514\n2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus\nAnschlußgebieten ...................................... .\n2.115 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-\ngen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ....                     71000                   68473","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981                         645\nBetrag für 1981        Betrag für 1980\n- 1000 DM-\n2.2   Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu 4\nJahren ................................................... .       (19 806 000)           (13 650 230)\n2.201 Kassenobligationen ..................................... .           7630000                4 723580\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen .................... .              2305000                3427650\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ...................... .             1633000                  880000\n2.204 Scl1uldscheindarlehen .................................. .           8238000                4619000\n2.3   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .................. .\n2.4   Marktpflege ............................................. .\nSumme 2                                                             41603000               29300994\n3.    Saldo aus 1. und 2. (im Haushaltsplan veranschlagte\nNettoneuverschuldung am Kreditmarkt) ............... .              33 775000              24203000\n4.    Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften\n- einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haus-\nhaltsplan veranschlagt) ................................. .\n5.    Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaf-\nten - einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im\nHaushaltsplan veranschlagt) ............................ ."]}