{"id":"bgbl1-1981-27-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":27,"date":"1981-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Siebentes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes","law_date":"1981-07-13T00:00:00Z","page":625,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["625\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                            Ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1981                                                                                                                Nr. 27\nTag                                                                           Inhalt                                                                                           Seite\n13. 7. 81     Siebentes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                625\n2171-2, 610-1, 2171-2-10-1\n1 3. 7. 81    Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1981 (Haushalts-\ngesetz 1981) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   630\n63-16, 621-1\n8. 7. 81     Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    646\n2030-7-3\n· Siebentes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nVom 13. Juli 1981\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                3. Im § 7 wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Aus-\nbildungsförderung bis zu deren berufsqualifizieren-\nArtikel 1                                                                  dem Abschluß geleistet,\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der                                                          1 . wenn sie eine Hochschulausbildung entweder in\nFassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976                                                                  einem längstens zwei Jahre dauernden Ausbil-\n(BGBI. 1 S. 989), zuletzt geändert durch Artikel II § 1                                                       dungsgang in derselben Richtung fachlich, ins-\ndes Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469).                                                           besondere wissenschaftlich vertieft, weiterführt\nwird wie folgt geändert:                                                                                      oder insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme\ndes angestrebten Berufs rechtlich erforderlich\n1. Im § 2 Abs. 3 wird „die Bundesregierung\" durch „der                                                       ist,\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft\" er-                                                   2. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehen-\nsetzt.                                                                                                   den Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet wor-\nden ist, sie in sich selbständig ist und in dersel-\n2. Im § 5 wird Absatz 5 wie folgt gefaßt:                                                                    ben Richtung fachlich weiterführt,\n,,(5) Für die Teilnahme an einem Praktikum außer-                                                3. wenn der Auszubildende eine Fachoberschul-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wird                                                           klasse, deren Besuch eine abgeschlossene Be-\nAusbildungsförderung nur geleistet, wenn es dort                                                         rufsausbildung voraussetzt, eine Abendhaupt-\nnach den Ausbildungsbestimmungen als Teil einer                                                          schule, eine Berufsaufbauschule, eine Abend-\nAusbildung an einer im Geltungsbereich dieses Ge-                                                        realschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg\nsetzes gelegenen Hochschule in Verbindung mit                                                            besucht oder dort die schulischen Vorausset-\neiner außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen                                                          zungen für die weitere Ausbildung erworben hat\nHochschule abzuleisten ist.\"                                                                            oder","626                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981. Teil 1\n4. wenn der Auszubildende als erste berufsbilden-               b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:\nde eine zumindest dreijährige Ausbildung an\n,, (2 a) Ausbildungsförderung wird auch gelei-\neiner Berufsfachschule abgeschlossen hat.\nstet, solange der Auszubildende infolge einer Er-\nIm übrigen wird Ausbildungsförderung für eine ein-                  krankung oder Schwangerschaft gehindert ist,\nzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die be-                 die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über\nsonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere                    das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.''\ndas angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.\"\nc) Im Absatz 4 wird „die Bundesregierung\" durch\n,,der Bundesminister für Bildung und Wissen-\n4 . Im § 8 Abs. 1 wird Nummer 5 wie folgt gefaßt:                       schaft'' ersetzt.\n,,5. Auszubildenden, denen nach dem Aufent-\nhaltsgesetz/EWG als Kindern Freizügigkeit         10. Im § 15 a wird Absatz 1 wie folgt gefaßt:\ngewährt wird oder die danach als Kinder ver-\nbleibeberechtigt sind.\"                                  ,,(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes\nals mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in\ndem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich be-\n5 . Im § 10 Abs. 3 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:                  gonnen werden.\"\n., 1 . der Auszubildende die Zugangsvoraussetzun-\ngen für die zu fördernde Ausbildung in einer\nFachoberschulklasse, deren Besuch eine ab-        11 . Dem § 17 wird angefügt:\ngeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,\n,,(4) Hat der Auszubildende na?h _Erwer~ einer\nan einer Abendhauptschule, einer Berufsauf-\nHochschulreife eine Ausbildung, die die von ihm er-\nbauschule, einer Abendrealschule, einem\nworbene Hochschulreife nicht voraussetzte, berufs-\nAbendgymnasium, einem Kolleg oder durch\nqualifizierend abgeschlossen und liegen die Vor-\neine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangs-\naussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 5 oder § 25 a\nprüfung zu einer Hochschule erworben hat und\nAbs. 1 Nr. 2 vor, so wird Ausbildungsförderung für\ndanach       unverzüglich  den    Ausbildungs-\nden Besuch einer Hochschule ausschließlich als\nabschnitt beginnt,\".\nZusatzdarlehen geleistet. Satz 1 ist nicht anzuwen-\nden wenn auf besonderen Antrag des Auszubilden-\n6. § 11 Abs. 2 a Satz 1 wird aufgehoben.                            den'§ 11 Abs. 3 Nr. 5 und § 25 a Abs. 1 Nr. 2 nic~t\nangewendet werden. Der Antrag ist zusammen mit\n7. § 12 wird wie folgt geändert:                                    dem Antrag auf Ausbildungsförderung zu stellen, er\ngilt für den jeweiligen Bewilligungszeitraum und ist\na) Im Absatz 1 werden die Zahl „260'' durch die                 unwiderruflich.''\nZahl „275\" und die Zahl „465\" durch die Zahl\n,,490\" ersetzt.\n12. § 18 wird wie folgt geändert:\nb) Im Absatz 2 werden die Zahl „465\" durch die\nZahl „490\" und die Zahl „560\" durch die Zahl              a) Im Absatz 3 wird die Zahl „80'' durch die Zahl\n,,595\" ersetzt.                                               ,, 1 20'' ersetzt.\nb) Nach Absatz 5 wird eingefügt:\n8. § 13 wird wie folgt geändert:                                           ,,(5 a) Nach Abschluß der Ausbildung erteilt das\na) Im Absatz 1 werden die Zahl „425\" durch die                      Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer\nZahl „445\" und die Zahl „460\" durch die Zahl                  einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehens-\n,,480\" ersetzt.                                               schuld festgestellt wird. Eine Überprüfung dieser\nFeststellung findet nach Eintritt der Unanfecht-\nb) Im Absatz 2 werden die Zahl „50\" durch die Zahl                  barkeit des Bescheides nicht mehr statt; insbe-\n,,55\" und die Zahl„ 160\" durch die Zahl„ 180\" er-             sondere gelten die Vorschriften des § 44 des\nsetzt.                                                        Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.\nc) Im Absatz 2 a wird die Zahl „ 14\" durch die Zahl\n(5 b) Das Darlehen kann - auch in größeren\n,, 16'' ersetzt.\nTeilbeträgen - vorzeitig zurückgezahlt werden.\nd) Nach Absatz 3 wird eingefügt:                                    Wird ein Darlehen vorzeitig getilgt, so ist auf An-\ntrag ein Nachlaß von der Darlehens(rest)schuld\n,,(3 a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei             zu gewähren.\"\nseinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum\nim Eigentum der Eltern steht.\"\n13. § 18 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n9 . § 15 wird wie folgt geändert:                                   a) In den Sätzen 1 und 2 werden die Zahl „870\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   durch die Zahl „960\", die Zahl „400\" jeweils\ndurch die Zahl „430\" und die Zahl „31 0\" durch\n,,(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn                  die Zahl „330\" ersetzt.\ndes Monats an geleistet, in dem die Ausbildung\naufgenommen wird, frühestens jedoch vom Be-               b) Im letzten Satz wird „3 bis\" durch „4 und\" er-\nginn des Antragsmonats an.\"                                   setzt.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981                                 627\n14. Im§ 19 wird,,(§ 20)\" durch,,(§ 50 des Zehnten Bu-                Zahl „ 19'' durch die Zahl „ 18' ', die Zahl „ 13'' je-\nches Sozialgesetzbuch und § 20)\" ersetzt.                        weils durch die Zahl „ 12\" und die Zahl „33\"\ndurch die Zahl „32'' ersetzt.\n15. § 21 wird wie folgt geändert:                                 d) Im Absatz 2 Satz 1 werden die Zahl „8 800''\ndurch die Zahl „9 600\", die Zahl „5 200\" jeweils\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Zahl „5 500\" und die Zahl „ 15 000\"\n,, (1 ) Als Einkommen gilt - vorbehaltlich der Ab-          durch die Zahl „ 16 500\" ersetzt.\nsätze 3 und 4 sowie einer Regelung auf Grund\ne) Im Absatz 3 Nr. 4 wird der Nebensatz „sofern die-\ndes Absatzes 1 a - die Summe der positiven Ein-\nser nicht dauernd von ihm getrennt lebt,'' gestri-\nkünfte im Sinne des§ 2 Abs. 1 und 2 des Einkom-\nchen.\nmensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten\naus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten               f) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\ndes zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht                    „In den Fällen des§ 11 Abs. 3 gelten die auf den\nzulässig. Abgezogen werden können:                             Antragsteller entfallenden Leistungen nach dem\n1 . der Altersentlastungsbetrag (§ 24 a des Ein-               Bundeskindergeldgesetz, Kinderzulagen aus der\nkommensteuergesetzes) und der Freibetrag                 gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kinder-\nfür Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft             zuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversi-\n(§ 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes),              cherungen als sein Einkommen.\"\n2. die Absetzung für Abnutzung nach § 7 b des          16. § 23 wird wie folgt geändert:\nEinkommensteuergesetzes für ein selbstge-\nnutztes Einfamilienhaus oder eine selbstge-          a) Im Absatz 1 Nr. 2 wird der Nebensatz „sofern er\nnutzte Eigentumswohnung, soweit sie nicht                nicht dauernd getrennt lebt\" durch „es sei denn,\nbereits bei der Ermittlung der positiven Ein-            er befindet sich in einer nach diesem Gesetz oder\nkünfte berücksichtigt worden ist; diese Ab-              § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes förde-\nsetzung kann auch von den positiven Einkünf-             rungsfähigen Ausbildung'' ersetzt.\nten des nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-         b) Im Absatz 1 Nr. 3 wird die Zahl „31 O\" durch die\ngatten abgezogen werden,                                Zahl „330'' ersetzt.\n3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende\nc) Im Absatz 4 wird die Zahl „ 180\" durch die Zahl\nEinkommensteuer, Kirchensteuer und                      ,,200\" ersetzt.\n4. die für den Berechnungszeitraum zu leisten-\nden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung           d) Dem Absatz 4 wird angefügt:\nund zur Bundesanstalt für Arbeit sowie die              ,,3. Leistungen nach dem Bundeskindergeldge-\ngeleisteten freiwilligen Aufwendungen zur                      setz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen\nSozialversicherung und für eine private Kran-                  Unfallversicherung sowie Kinderzuschüsse\nken-, Unfall- oder Lebensversicherung in an-                   aus den gesetzlichen Rentenversicherun-\ngemessenem Umfang.                                             gen, die nach § 48 des Ersten Buches Sozi-\nDer Abzug nach Satz 3 Nr. 2 ist bei Eltern, die                      algesetzbuch an den Auszubildenden aus-\nnicht geschieden sind oder dauernd getrennt le-                      gezahlt werden oder die nach § 21 Abs. 3\nben, nur für ein Objekt zulässig; bei der Ermitt-                    Satz 3 als sein Einkommen gelten, voll auf\nlung des Einkommens des Auszubildenden und                           den Bedarf angerechnet.\"\nseines Ehegatten ist er nicht zulässig. Leibren-       17. § 25 wird wie folgt geändert:\nten mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Er-\ntragsanteil erfaßt ist, und Versorgungsrenten              a) Im Absatz 1 werden die Zahl „ 1 270'' durch die\ngelten als Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-               Zahl „ 1 400\" und die Zahl „870\" jeweils durch\nbeit.\"                                                        die Zahl „960\" ersetzt.\nb) Im Absatz 3 werden die Zahl „31 O\" durch die\nb) Nach Absatz 1 wird eingefügt:                                 Zahl „330\" und die Zahl „400\" durch die Zahl\n,,430\" ersetzt.\n,, ( 1 a) Die Bundesregierung kann durch - frühe-\nstens am 1. Januar 1983 in Kraft tretende -                c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                      ,,(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1\nrates für Land- und Forstwirte, deren Gewinne                  bis 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern\nnach § 13 a des Einkommensteuergesetzes er-                    und des Ehegatten bleibt anrechnungsfrei\nmittelt werden, eine davon abweichende, nach\n1 . zu 25 vom Hundert und\nPauschsätzen vorzunehmende Ermittlung der\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bestim-                2. zu 10 vom Hundert für jedes Kind, für das ein\nmen, um sicherzustellen, daß auch insoweit Ein-                     Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird, höch-\nkünfte in wirklichkeitsnaher Weise auf den Be-                      stens jedoch bis zu 50 DM für das erste Kind,\ndarf angerechnet werden.\"                                           120 DM für das zweite, 180 DM für das dritte\nund jedes weitere Kind.\"\nc) Im Absatz 2 Satz 1 werden die Textstelle „Ab-\nsatz 1 Nr. 2 wird von dem Gesamtbetrag der Ein-       18. Im § 25 a Abs. 1 wird die Textstelle ,,§ 25 Abs. 1\nkünfte\" durch „Absatz 1 Nr: 4 wird von der - um            bis 3 erhöhen sich um 100 vom Hundert'' ersetzt\ndie Beträge nach Absatz 1 Nr· 1 und 2 geminder-            durch ,,§ 25 Abs. 1 und 2 erhöhen sich um\nten - Summe der positiven Einkünfte\" sowie die             50 vom Hundert\".","628                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil       1\n19. Im § 36 wird Absatz. 3 wie folgt gefaßt:                  25. Im § 48 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\n,,(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgelei-           ,,Die Nachweise gelten als zum Ende des vorherge-\nstet,                                                          henden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb\n1. soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entspre-           der ersten vier Monate des folgenden Semesters\nchend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerli-             vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, daß die\nchen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu               darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem\nleisten,                                                  vorhergehenden Semester erbracht worden sind.\"\n2 . soweit die Unterhaltsleistung der Eltern hinter     26 . Im § 51 Abs. 3 wird das Wort „aufgerundet\" durch\nden auf den Antragsteller entfallenden Leistun-           ,.abgerundet'' ersetzt.\ngen nach dem Bundeskindergeldgesetz, Kinder-\nzulagen aus der gesetzlichen Unfallversiche-\n27. Im § 56 Abs. 3 wird nach dem Wort „auf Grund\" die\nrung oder Kinderzuschüssen aus den gesetzli-\nTextstelle „des§ 50 des Zehnten Buches Sozialge-\nchen Rentenversicherungen, die sie für den An-\nsetzbuch sowie'' eingefügt.\ntragsteller erhalten, zurückbleibt,\noder\n28 . § 66 a wird wie folgt geändert:\n3. wenn in den Fällen des § 17 Abs. 4 auf Antrag\ndes Auszubildenden § 11 Abs. 3 Nr. 5 und                   a) Satz 1 wird Absatz 1 .\n§ 25 a Abs. 1 Nr. 2 nicht angewandt werden . \"            b) Es wird angefügt:\n,,(2) -Auf Auszubildende, die wegen der Ablei-\n20. § 37 wird wie folgt geändert:                                       stung\na) Im Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle „so hat das              1. des Grundwehr- oder Zivildienstes,\nAmt für Ausbildungsförderung durch schriftliche               2. des Dienstes als Entwicklungshelfer nach\nAnzeige an den Verpflichteten zu bewirken, daß                     dem Entwicklungshelfergesetz,\nder Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Auf-\n3. eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem\nwendungen auf das Land übergeht\" ersetzt\nGesetz zur Förderung eines freiwilligen so-\ndurch „so geht dieser mit der Zahlung bis zur Hö-\nhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land                       zialen Jahres\nüber\".                                                        die weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2\nin unmittelbarem Anschluß an diese Dienste\nb) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.                          oder an die erste Ausbildung nicht vor dem\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                 1. August 1981 aufnehmen konnten, ist auf be-\n,,(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit            sonderen Antrag § 7 Abs. 2 Satz 1 in der am\n6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden je-                 31. Juli 1981 geltenden Fassung anzuwenden.\ndoch erst vom Beginn des Monats an erhoben,                      (3) Auf Auszubildende, die in unmittelbarem\nder auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungs-             Anschluß an die Ableistung einer der in Absatz 2\nförderung über den erfolgten Anspruchsüber-                   bezeichneten Tätigkeiten den Ausbildungsab-\ngang folgt.\"                                                  schnitt nicht vor dem 1. August 1981 beginnen\nkonnten, wird auf besonderen Antrag § 1 7\nAbs. 4 nicht angewendet.\"\n21. Im § 38 wird Absatz 2 wir folgt gefaßt:\n,,(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Über-\ngang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Auszu-                                 Artikel 2\nbildenden die Ausbildungsförderung ohne Unterbre-           Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, zuletzt\nchung gezahlt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeit-    geändert durch Artikel 1, wird weiter wie folgt geändert:\nraum von mehr als zwei Monaten. Der Übergang ist\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch\n1. Im § 18 a Abs. 1 werden die Zahl „960\" durch die\nnicht übertragen, verpfändet oder gepfändet wer-\nden kann.\"                                                   Zahl „990\", die Zahl „430\" jeweils durch die Zahl\n,,440\" und die Zahl „330\" durch die Zahl „340\" er-\nsetzt.\n22 . Im § 45 Abs. 4 wird die Text stelle ,. § 5 Abs. 2 und\n3\" durch .. § 5 Abs. 2, 3 und 5\" ersetzt.               2. Im § 21 Abs. 2 werden die Zahl „9 600\" durch die\nZahl „ 1O 000\", die Zahl „5 500\" jeweils durch die\n23. Im§ 45 a Abs. 3 wird,,§ 20'' durch,,§ 50 Abs. 1 des           Zahl „5 700\" und die Zahl „ 16 500\" durch die Zahl\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20\" er-                ,. 17 200\" ersetzt.\nsetzt.\n3. Im § 23 Abs. 1 Nr. 3 wird die Zahl „330'' durch die\nZahl „340\" ersetzt.\n24„ Im § 46 Abs . 3 wird das Wort „Rechtsverordnung\"\ndurch „Allgemeine Verwaltungsvorschrift\" ersetzt\nund folgender Satz angefügt: ,,Als so bestimmt gel-      4.. § 25 wird wie folgt geändert:\nten auch die Formblätter, die vor dem 1 . August             a) Im Absatz 1 werden die Zahl „ 1 400\" durch die\n1981 durch Rechtsverordnung eingeführt worden                     Zahl „ 1 450\" und die Zahl „960\" jeweils durch die\nsind.\"                                                            Zahl „990\" ersetzt.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981                               629\nb) Im Absatz 3 werden die Zahl „330\" durch die Zahl      Bundesminister\" jeweils durch „Bundesminister für Bil-\n,,340\" und die Zahl „430\" durch die Zahl „440\"        dung und Wissenschaft\" ersetzen.\nersetzt.\nArtikel 3                                                      Artikel 6\nIn der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nS. 613), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nvom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), wird § 150\nAbs. 5 wie folgt gefaßt:                                                               Artikel 7\n,,(5) In die Vordrucke der Steuererklärung können             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis\nauch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung            7 am 1. August 1981 in Kraft.\nder Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik\nnach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich            (2) Die in Artikel 1 Nr. 3 und 11 bestimmten Änderun-\nsind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuer-          gen sind nur bei Ausbildungsabschnitten zu berücksich-\npflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchfüh-      tigen, die nach dem 31 . Juli 1981 beginnen.\nrung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfor-            (3) Die in Artikel 1 Nr. 6, 15 Buchstaben a, c, e und f,\nderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Über-        Nr. 16 Buchstabe d, Nr. 17 Buchstabe c, Nr. 18, 19 und\nprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der        Nr. 26 sowie Artikel 4 bestimmten Änderungen sind bei\nAufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhält-     den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume zu\nnisse.\"                                                     berücksichtigen, die nach dem 31. Juli 1981 beginnen.\nArtikel 4\n(4) Artikel 1 Nr. 7, 8 Buchstaben a bis c, Nr. 13 Buch-\nIm § 1 Abs. 4 der Verordnung zur Bezeichnung der als\nstabe a, Nr. 15 Buchstabe d, Nr. 16 Buchstaben b und c\nEinkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21\nsowie Nr. 17 Buchstaben a und b tritt am 1. April 1982\nAbs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgeset-\nin Kraft.\nzes vom 21. August 1974 (BGBI. 1 S. 2078), die durch\ndie Verordnung vom 16. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1924) ge-          (5) Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a tritt am 1. Juli 1982\nändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten\"         mit der Maßgabe in Kraft, daß die l;rhöhung der monat-\ndas Komma durch einen Punkt ersetzt und der Neben-          lichen Rate auf 120 DM für alle Fälle gilt, in denen der\nsatz „sofern dieser nicht dauernd von ihm getrennt lebt\"    Darlehensnehmer nach dem Rückzahlungsbescheid die\ngestrichen.                                                 erste Rate nach dem 30. Juni 1982 zu leisten hat.\nArtikel 5\n(6) Artikel 2 Nr. 2 bis 4 tritt am 1. Juli 1983 mit der\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft          Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen\nkann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungs-          bei den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume\ngesetzes in der vom 1. August 1981 an geltenden Fas-        zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. J~_ni 1983 be-\nsung unter zusätzlicher Berücksichtigung auch der erst      ginnen. Vom 1. Oktober 1983 an sind diese Anderungen\nspäter in Kraft tretenden Teile dieses Änderungsgeset-      ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu be-\nzes im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei            rücksichtigen.\nAbsätze neu durchnumerieren sowie in § 21 Abs. 3 Nr. 4,\n§ 44 Abs. 1 und§ 45 Abs. 4 die Textstelle „zuständige          (7) Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1 . Oktober 1983 in Kraft\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Juli 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nFür den Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nvon Bülow\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}