{"id":"bgbl1-1981-26-7","kind":"bgbl1","year":1981,"number":26,"date":"1981-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/26#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_26.pdf#page=21","order":7,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Diätverordnung","law_date":"1981-07-07T00:00:00Z","page":613,"pdf_page":21,"num_pages":7,"content":["Nr . 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981                            613\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Diätverordnung\nVom 7. Juli 1981\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 Buchstabe b und           stimmten Mischungsverhältnis oder in bestimmter\n5 und Abs. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und              Beschaffenheit bewirken. Diätetische Lebensmittel\nAbs. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, des § 16                müssen sich von anderen Lebensmitteln vergleich-\nAbs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 Buch-            barer Art durch ihre Zusammensetzung oder ihre\nstabe a bis c des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                  Eigenschaften maßgeblich unterscheiden.\nständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945,                  (2) Lebensmittel dienen einem besonderen Er-\n1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern                 nährungszweck, wenn sie dazu beitragen, beson-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt-            deren Ernährungserfordernissen\nschaft, auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einverneh-               1. auf Grund von Umständen wie Krankheit, Man-\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen sowie auf                      gelerscheinung, Funktionsanomalie und Über-\nGrund des § 18 Abs. 2 Satz 2 und des § 44 Nr. 2 des                    empfindlichkeit gegen einzelne Lebensmittel\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit                       oder deren Bestandteile,\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                              2. während der Schwangerschaft und Stillzeit so-\nwie beim Säugling und Kleinkind\nArtikel 1                                 zu entsprechen.\nDie Diätverordnung in der Fassung der Bekannt-                     (3) Diätetische Lebensmittel sind auch:\nmachung vom 24. Oktober 1975 (BGBI. 1 S. 2687), zu-\nletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom                  1. Kochsalzersatz,\n19. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2313), wird wie folgt                2. Fruktose, Mannit, Sorbit und Xylit als Zuckeraus-\ngeändert:                                                              tauschstoffe,\n3. die nach § 8 Abs. 1 zugelassenen Süßstoffe.\n1. Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:\n,·,§ 1\n§2\n( 1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel,\n(1) Im Verkehr mit oder in der Werbung für andere\ndie bestimmt sind, einem besonderen Ernährungs-\nals diätetische Lebensmittel (Lebensmittel des all-\nzweck dadurch zu dienen, daß sie die Zufuhr be-\nstimmter Nährstoffe oder anderer ernährungs-                  gemeinen Verzehrs) dürfen\nphysiologisch wirkender Stoffe steigern oder verrin-          1. das Wort „diätetisch\" allein oder in Verbindung\ngern oder die Zufuhr solcher Stoffe in einem be-                  mit anderen Worten,","614                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2. Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufma-                   fern sie zur Heilung geeignet sind, können sie zu-\nchungen, die den Eindruck erwecken könnten,                sätzlich als Heilnahrung bezeichnet werden,\ndaß es sich um ein diätetisches Lebensmittel\n3. a) Lebensmitteln zur Behandlung von Leberzell-\nhandelt,\noder Niereninsuffizienz, die im Eiweiß-, Ami-\nnicht verwendet werden.                                             nosäure- und Elektrolytgehalt entsprechend\nangepaßt sind,\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Le-                 b) Lebensmitteln, die zur Behandlung von ange-\nbensmittel des allgemeinen Verzehrs, die                            borenen Stoffwechselstörungen geeignet\n1. als vorgefertigte Krankenkost dazu bestimmt                      sind,\nsind, in Krankenhäusern und vergleichbaren Ein-            die Aussage „Diätetisches Lebensmittel geeig-\nrichtungen unter ärztlicher Aufsicht ausgegeben            net zur Behandlung von ... , nur unter ständiger\nzu werden, mit Hinweisen, aus denen sich die                ärztlicher Kontrolle verwenden\",\nEignung für einen besonderen Ernährungszweck\nim Sinne des§ 1 ergibt, in den Verkehr gebracht        4. Lebensmitteln, die zur besonderen Ernährung bei\nwerden,                                                    a)  Maldigestion oder Maiabsorption,\n2. für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, mit            b)  Störungen der Nahrungsaufnahme,\neinem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht               c)  Diabetes mellitus,\nwerden.                                                    d)  chronisch entzündlichen Darmerkrankungen\nAuf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit                  oder prä- oder postoperativer Behandlung bei\neinem Hinweis nach Satz 1 Nr. 2 in den Verkehr ge-                  Operationen des Darmes,\nbracht werden, sind die §§ 4, 6 Abs. 3, §§ 14, 19               e) chronischer Pankreatitis oder\nund 22 entsprechend anzuwenden.                                 f) Gicht\n(3) Als Angabe im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gilt es           geeignet sind, die Aussage „zur besonderen Er-\nnicht, wenn nur                                                 nährung bei ... im Rahmen eines Diätplanes\";\nbei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker\n1.     die chemische Analyse, einzelne Analysen-                kann auf diese Personengruppe in Verbindung\nwerte oder der physiologische Brennwert von              mit der Bezeichnung zusätzlich hingewiesen\nLebensmitteln oder                                       werden.\"\n1a. Besonderheiten in der qualitativen und quanti-\ntativen Zusammensetzung eines Lebensmittels       2. § 6 wird wie folgt geändert:\noder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2.     die Broteinheiten bei Erzeugnissen, denen ins-\naa) die Worte „Lebensmittel für Säuglinge und\"\ngesamt höchstens 2 Hundertteile d-Glukose,\nInvertzucker, Disaccharide oder Glukosesirup,                  werden gestrichen,\nbezogen auf die verzehrfertige Zubereitung, zu-          bb) folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:\ngesetzt sind,                                                  ,,3. die in Anlage 3 der Essenzen-Verord-\nnung aufgeführten Stoffe als Lösungs-\nangegeben werden.\nmittel und Trägerstoffe für Essenzen\",\n(4) Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über              cc) die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4;\ndas Branntweinmonopol dürfen weder als diäte-               b) in Absatz 3 werden die Worte „Lebensmittel für\ntische Lebensmittel noch mit einem Hinweis auf ei-               Säuglinge und\" gestrichen.\nnen besonderen Ernährungszweck gewerbsmäßig\nin den Verkehr gebracht werden.\n3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) In Getränken und Lebensmitteln zur Herstel-\n§3                                lung von Getränken darf der Gehalt\n( 1) Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 des Le-           1. an Cyclamat, berechnet als Cyclohexylsulfamin-\nbensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gel-                  säure, 0,8 Gramm,\nten die Verbote des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes                 2. an Saccharin, berechnet als Benzoesäuresulfi-\nauch für diätetische Lebensmittel, soweit nicht nach             mid, 0,2 Gramm\nAbsatz 2 zulässige Aussagen verwendet werden.                in einem Liter des verzehrfertigen Getränks nicht\nübersteigen.\"\n(2) Zulässig ist bei\n1. jodiertem Speisesalz die Aussage „geeignet zur        4. § 10 wird wie folgt geändert:\nVerhütung und Behandlung von Jodmangel\",\na) In Absatz 1 werden die Worte „Natrium-, Kalium-\n2. Lebensmitteln, die zur Behandlung von Störun-                und Calciumjodid\" durch die Worte „Natrium-\ngen der Darmmotilität und der Darmflora sowie               und Kaliumjodat\" ersetzt;\nderen Folgeerscheinungen bei Säuglingen ge-\neignet sind, die Aussage „Diätetisches Lebens-          b) in Absatz 2 wird die Zahl „5\" durch die Zahl „25\"\nmittel geeignet zur Behandlung der Säuglings-              ersetzt;\ndyspepsie (Durchfallerkrankung beim Säugling)          c) in Absatz 4 wird die Zahl „3\" durch die Zahl „ 15\"\nnur im Rahmen der ärztlichen Verordnung\"; so-              ersetzt.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981                               615\n5. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:                       1. sie dürfen, soweit andere lebensmittelrecht-\nliche Vorschriften keine strengere Regelung\n,,§ 11 a                                     treffen, an Pflanzenschutz-, Schädlingsbe-\nJodiertes Speisesalz darf in den Geltungsbereich                  kämpfungs- und Vorratsschutzmitteln jeweils\ndieser Verordnung nur verbracht werden, wenn die                     nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm\nSendung im Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung                   enthalten; § 1 Abs. 4 der Höchstmengenver-\nzum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem of-                 ordnung Pflanzenbehandlungsmittel ist nicht\nfenen Zollager, zum aktiven Veredelungsverkehr,                      anzuwenden;\nzum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwen-                   2. ihr Gehalt an Nitrat darf 250 Milligramm pro\ndung von einer Bescheinigung nach dem Muster der                     Kilogramm, bezogen· auf das verzehrfertige\nAnlage 3 a begleitet wird. Als Sendung gilt die Wa-                  Erzeugnis, nicht überschreiten;\nrenmenge, auf die sich die amtliche Bescheinigung                3. bei Verwendung von Milch, Milcherzeugnis-\nbezieht. Die Bescheinigung muß in dreifacher Aus-                    sen oder Milchbestandteilen dürfen Bakte-\nfertigung von der zuständigen Behörde des Her-                       rienhemmstoffe mit biologischen Untersu-\nkunftslandes ausgestellt und in deutscher Sprache                    chungsverfahren nicht nachweisbar sein.\";\nabgefaßt sein; die Urschrift wie auch die Mehraus-\nfertigungen sind als solche zu kennzeichnen. Eine            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nMehrausfertigung der Bescheinigung ist von der                   aa) Der Einleitungssatz erhält folgende Fas-\nZolldienststelle auf Kosten des Verfügungsberech-                      sung:\ntigten der für den Ort der Zollabfertigung zuständi-                   „Diätetische Lebensmittel für Säuglinge\ngen Stelle der amtlichen Lebensmittelüberwachung                       oder Kleinkinder müssen ferner folgenden\nzuzuleiten.\"                                                           Anforderungen entsprechen:'';\nbb) in Nummer 5 wird Buchstabe e gestrichen;\n6. § 12 erhält folgende Fassung:\ncc) in Nummer 6 letzter Halbsatz werden die\n,,§ 12                                        Worte „zur Verwendung bei Obstipation\"\ngestrichen;\n(1) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker müs-\nsen folgenden Anforderungen entsprechen:                     c) in Absatz 3 wird die Angabe „Buchstaben b bis\ne\" gestrichen.\n1. Der Gehalt an Fett oder Alkohol darf gegenüber\nvergleichbaren Lebensmitteln des allgemeinen\nVerzehrs nicht erhöht sein,                           9. § 14 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide und Glu-             a) Die Worte „Lebensmittel, die zur Verwendung als\nkosesirup dürfen nicht zugesetzt sein; anstelle              Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit für Überge-\ndieser Stoffe dürfen nur Fruktose sowie die in               wichtige bestimmt sind\" werden durch die Worte\n§ 8 Abs. 1 und § 8 a genannten Süßstoffe und                 „Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung\nZuckeraustauschstoffe zugesetzt sein.                        als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als\nTagesration für Übergewichtige besitmmt sind\"\nAbweichend von Satz 1 Nr. 2 darf Laktose für Süß-\nersetzt;\nstoffe als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern die Mi-\nschung eine mindestens zwanzigfache Süßkraft im              b) folgende neue Nummer 4 wird eingefügt:\nVerhältnis zu Saccharose hat.                                    „4. der Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten\n(2) Als diätetische Lebensmittel für Diabetiker                    darf 20 Gramm pro Mahlzeit, bei Tagesratio-\ndürfen                                                                nen 90 Gramm, davon jeweils höchstens die\nHälfte Laktose, nicht unterschreiten;\"\n1. Mahlzeiten nur, wenn sie den Anforderungen des\n§ 14 a entsprechen,                                      c) die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\n2. Brot nur mit einem Brennwert von höchstens 840\nKilojoule oder 200 Kilokalorien pro 100 Gramm,       10. § 1 5 wird wie folgt geändert:\n3. Bier nur mit einem Gehalt von nicht mehr als 0, 7 5       a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 3\"\nGramm der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kohlen-                durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 4\" ersetzt.\nhydrate in 100 Millilitern\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr ge-                  gefügt:\nbracht werden; Absatz 1 bleibt unberührt.\"\n,,Davon abweichend richtet sich die Kenntlich-\nmachung zugesetzter Vitamine nach§ 2 der Ver-\n7. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Natrium-                    ordnung über vitaminisierte Lebensmittel.\";\nempfindliche\" durch die Worte „eine natriumarme\nErnährung\" ersetzt.                                          c) in Absatz 3 erhält der letzte Halbsatz folgende\nFassung:\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                    ,,§ 2 der Verordnung über vitaminisierte Lebens-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            mittel bleibt unberührt.\"\n,,(1) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge\noder Kleinkinder müssen folgenden Anforderun-        11. In § 18 Satz 1 werden die Worte \"- nur bei ärztlich\ngen entsprechen:                                         festgestelltem Jodmangel verwenden\" gestrichen.","616                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n12. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                             saccharide und Oligosaccharide als Monosacchari-\n,, ( 1 ) Bei diätetischen Lebensmitteln sind an-              de zu berechnen sind.\nzugeben:                                                             (3) Bei diätetischem Bier für Diabetiker müssen\n1 . die zu der Bezeichnung gehörenden besonderen                 zusätzlich die Worte „nur nach Befragen des Arz-\nernährungsbezogenen Eigenschaften oder vor-                 tes\" in Verbindung mit der Angabe des Alkoholge-\nbehaltlich des § 3 der besondere Ernährungs-                halts in Volumenprozenten angegeben werden.\nzweck;                                                          (4) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker,\n2. die Besonderheiten in der qualitativen und quan-              welche die Zuckeraustauschstoffe Mannit, Sorbit\ntitativen Zusammensetzung oder den besonde-                 und Xylit in einer Gesamtmenge von mehr als 10\nren Herstellungsprozeß, durch die das Erzeugnis             Hundertteilen im verzehrfertigen Erzeugnis enthal-\nseine besonderen ernährungsbezogenen Eigen-                 ten, ist zusätzlich der Hinweis „kann bei übermäßi-\nschaften erhält;                                            gem Verzehr abführend wirken\" erforderlich.\"\n3. der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren\n14. § 22 wird wie folgt geändert:\nKohlenhydraten, Fetten und Eiweißstoffen je-\nweils entweder in Gramm, bezogen auf                        a) In Absatz 1 werden die Worte „Lebensmitteln für\n100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter                  Säuglinge und\" gestrichen;\ndes Lebensmittels, oder in Hundertteilen des Ge-            b) in Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „in Verbin-\nwichts; der Angabe bedarf es nicht bei einem Ge-                 dung mit der Angabe des diätetischen Zwecks\"\nhalt von weniger als je einem Hundertteil;                       durch die Worte „in Verbindung mit der Bezeich-\n4. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100                       nung'' ersetzt.\nMilliliter des Lebensmittels bezogene durch-\nschnittliche physiologische Brennwert in Kilojou-      1 5. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,, ( § 1 Abs. 4\nle und Kilokalorien mit den Worten ,, ... Kilojoule         Nr. 3)\" durch die Angabe ,,(§ 1 Abs. 3 Nr. 2)\" er-\n(... Kilokalorien)\" oder,, ... kJ (... kcal)\"; bei Er-      setzt.\nzeugnissen, die erst nach Zugabe von anderen\nLebensmitteln verzehrfertig sind, ist zusätzlich       16. § 24 erhält folgende Fassung:\nder auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf\n100 Milliliter des verzehrfertig zubereiteten Er-                                     ,,§ 24\nzeugnisses bezogene Brennwert anzugeben; be-                    Jodiertes Speisesalz ist als „Jodiertes Speise-\nträgt der Brennwert weniger als 50 Kilojoule                salz\" zu kennzeichnen.\"\n(12 Kilokalorien) in 100 Gramm oder 100 Milli-\nliter, können die Angaben durch die Hinweise           17. § 25 wird wie folgt geändert:\n„Brennwert unter 50 kJ ( 1 2 kcal) in 100 g\" oder\n,,Brennwert unter 50 kJ ( 1 2 kcal) in 100 ml\" er-          a) In Absatz 1 werden\nsetzt werden;                                                    aa) in Satz 1 die Angabe ,,§ 2 Abs. 1,\" gestri-\n5. unverschlüsselt nach Monat und Jahr der Zeit-                           chen,\npunkt der Herstellung (Herstellungsdatum) oder                   bb) in Satz 2 die Angabe ,, § 19 Abs. 1 Nr. 1 \"\nder Zeitpunkt, bis zu dem das Lebensmittel bei                        durch die Angabe ,,§ 19 Abs. 1 Nr. 5\"\nsachgemäßer Lagerung mindestens haltbar ist                           ersetzt;\n(Mindesthaltbarkeitsdatum).                                 b) in Absatz 2 werden\nBei Portionspackungen oder Nennung von Por-                           aa) die Angabe ,, § 2 Abs. 1,\" gestrichen,\ntionsmengen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 3                        bb) die Angabe,,§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3'' durch\nund 4 zusätzlich auf eine Portion zu beziehen.\"                            die Angabe,,§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\" ersetzt;\nc) in Absatz 3 Satz 1 werden\n13. § 20 erhält folgende Fassung:                                         aa) die Angabe,,§ 2 Abs. 1,\" gestrichen,\n,,§ 20                                      bb) nach der Angabe,,§ 13 Abs. 1 Satz 2,'' die\nAngabe,,§ 15 Abs. 1 und 2,\" eingefügt,\n( 1) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker                 cc) die Angabe ,, § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3\" durch\nsind die verwendeten Zuckeraustauschstoffe und                             die Angabe,,§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\" ersetzt,\nihre Mengen entweder in Gramm, bezogen auf 100\nGramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter, des ver-            d) in Absatz 3 Satz 3 wird der letzte Halbsatz ge-\nzehrfertigen Lebensmittels, oder in Hundertteilen                     strichen.\ndes Gewichts anzugeben; § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt\nentsprechend.                                               18. § 26 erhält folgende Fassung:\n(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1                                             ,,§ 26\nkann diejenige Menge des Lebensmittels angege-\n(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des\nben werden, die einer Broteinheit entspricht; bei\nPortionspackungen kann die Angabe der Brotein-                   Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nheiten auf diese bezogen werden. Als Broteinheit                  wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ngilt eine Menge von insgesamt 12 Gramm an Mono-                   1 . a) diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die\nsacchariden, verdaulichen Oligo- und Polysacchari-                        den in § 1 2 Abs. 1 bezeichneten Anforderun-\nden sowie Sorbit und Xylit, wobei verdauliche Poly-                       gen nicht entsprechen,","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981                                617\nb) entgegen § 12 Abs. 2 Mahlzeiten, Brot oder                (5) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nBier als diätetische Lebensmittel für Diabeti-        Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\nker,\n1. entgegen § 2 Abs. 1 im Verkehr mit oder in der\nc) diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder                Werbung für Lebensmittel des allgemeinen Ver-\nKleinkinder, die den in § 14 Abs. 2 bezeichne-            zehrs unzulässige Bezeichnungen, Angaben\nten Anforderungen nicht entsprechen oder                  oder Aufmachungen verwendet oder\nd) zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle ei-          2. a) entgegen § 2 Abs. 4 Trinkbranntweine als\nner Mahlzeit oder als Tagesration für Überge-                 diätetische Lebensmittel oder mit einem Hin-\nwichtige bestimmte diätetische Lebensmittel,                  weis auf einen besonderen Ernährungs-\ndie den in§ 14 a Abs. 1 bezeichneten Anfor-                   zweck,\nderungen nicht entsprechen,                               b) jodiertes Speisesalz mit einem geringeren als\ngewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr                        dem nach § 10 Abs. 4 erforderlichen Gehalt\nbringt oder                                                       an Jod,\nc) Lebensmittel unter Verstoß gegen eine Kenn-\n2. a) Lebensmittel, die den Anforderungen des                          zeichnungsvorschrift des § 13 Abs. 3 oder 4\n§ 13 Abs. 1 Satz 1 nicht entsprechen, mit                     oder\neinem Hinweis darauf, daß sie für eine                    d) Lebensmittel, die entgegen § 13 Abs. 1 Satz\nnatriumarme Ernährung bestimmt sind oder                      2 oder Abs. 5 oder § 14 a Abs. 2 Nr. 1, jeweils\nb) Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die                     auch in Verbindung mit§ 25, oder entgegen\nden Anforderungen des§ 14 Abs. 2 in Verbin-                   § 24 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\ndung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechen,                 Weise gekennzeichnet sind\nmit einem Hinweis darauf, daß sie für Säug-               gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\nlinge oder Kleinkinder geeignet sind,\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.                           (6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 bezeichnete\nHandlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53\nAbs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und\n. gesetzes ordnungswidrig.\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\n(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2\n1 . jodiertes Speisesalz ohne Genehmigung nach\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\n§ 11 herstellt oder\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n2. Lebensmittel ohne den nach                                   1. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2\na) § 14 a Abs. 2 Nr. 2,                                        Abs. 2 Satz 2, Lebensmittel gewerbsmäßig nicht\nin Packungen oder Behältnissen abgibt oder\nb) § 20 Abs. 3 oder 4,\nc) § 22 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder            2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr\nbringt, die entgegen\nAbs. 3, auch in Verbindung mit§ 2 Abs. 2 Satz\n2,oder                                                     a) § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit§ 2 Abs. 2\nd) § 23 Abs. 1 Satz 2                                              Satz 2,\nvorgeschriebenen Warnhinweis gewerbsmäßig                      b) § 20 Abs. 1,\nin den Verkehr bringt.                                         c) § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1,\nauch in Verbindung mit§ 2 Abs. 2 Satz 2, oder\n(3) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und                 d) § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei                   jeweils auch in Verbindung mit§ 25 nicht oder\ndem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmit-                        nicht in der vorgeschriebenen Weise gekenn-\nteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr ge-                   zeichnet sind.\"\nbracht zu werden, Zusatzstoffe über die in\n§ 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit den in§ 6 Abs. 1\ngenannten Verordnungen und Anlagen,§ 6 Abs. 3              19. Folgender § 27 a wird eingefügt:\nSatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 Liste 8, auch in\nVerbindung mit§ 2 Abs. 2 Satz 2, § 7 Satz 3 in Ver-                                    ,,§ 27 a\nbindung mit Anlage 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2               Nach den Vorschriften dieser Verordnung in der\noder Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 2 festgesetzten               bis zum 10. Juli 1981 •geltenden Fassung dürfen\nHöchstmengen hinaus verwendet.                                 Lebensmittel noch bis zum 31. Dezember 1981 her-\ngestellt oder in den Geltungsbereich dieser Verord-\n(4) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und              nung verbracht werden. Von den so hergestellten\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer di-               oder verbrachten Lebensmitteln dürfen noch in den\nätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Ver-                Verkehr gebracht werden:\nkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen\nentgegen § 15 Abs. 1 oder 2, § 16 Abs. 1, § 1 7                 1. Lebensmittel, deren Haltbarkeit mindestens ein\nSatz 1 oder§ 18 Satz 1, jeweils auch in Verbindung                 Jahr beträgt, ausgenommen saccharinhaltige\nmit§ 25, oder entgegen§ 16 Abs. 3 nicht oder nicht                 Getränke, jodiertes Speisesalz sowie Lebens-\nin der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht                    mittel im Sinne des§ 14 a, bis zum 30. Juni 1983,\nist.                                                            2. andere Lebensmittel bis zum 30. Juni 1982.\"","618                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n20. Anlage 1 Liste A Teil I wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden in den Spalten 4 bis 6 folgende Angaben angefügt:\n,,c) für Margarine mit einem hohen Gehalt              c) bis zu 1,2 Gramm,                   c) wie b)\".\nan mittelkettigen Triglyceriden                      berechnet als Sorbinsäure,\nauf ein Kilogramm\nb) In Nummer 5 erhalten die Spalten 2 bis 5 folgende Fassung:\n„Alginsäure                               E  400          zur Herstellung                     Zusatzmenge:\nNatriumalginat                            E  401          von Milchmischerzeugnissen          insgesamt\nKaliumalginat                             E  402                                               bis zu 20 Gramm\nCalciumalginat                            E  404                                              auf ein Kilo-\nAgar-Agar                                 E  406                                               gramm\".\nCarrageen                                 E  407\n(Carragenine, Carragenate)\nJohannisbrotkernmehl                      E 410\nGuarkernmehl                              E 412\n(Guar-Gummi)\nTraganth                                  E 413\nGummi arabicum                            E 414\nPektine                                   E 440a\nMethylcellulose                           E 461\nCarboxymethylcellulose                    E 466\nacetyliertes Distärkephosphat             E 1414\nStärkeacetat                              E 1420\nacetyliertes Distärkeadipat               E 1422\nc) Folgende Nummer 8 wird mit folgenden Angaben in den Spalten 1, 2, 4 und 5 angefügt:\n„8 a Cystin                     für Brot einschließlich Kleingebäck       Zusatzmenge:\nCystein                   für Diabetiker zur Veränderung            a) Cystin bis zu 100 Milligramm\nCysteinhydrochlorid       der Klebereigenschaften                      auf 1 Kilogramm\nder verwendeten                              des Weizenmahlerzeugnisses\nWeizenmahlerzeugnisse                     b) Cystein oder Cysteinhydrochlorid\nbis· zu 30 Milligramm,\nberechnet als Cystein,\nauf 1 Kilogramm\ndes Weizenmahlerzeugnisses,\nb Cystein                   für Feine Backwaren für Diabetiker        Zusatzmenge:\nCystei nhydrochlorid      zur Veränderung                           bis zu 150 Milligramm,\nder Klebereigenschaften                   berechnet als Cystein,\nder verwendeten                           auf 1 Kilogramm\nWeizenmahlerzeugnisse                     des Weizenmahlerzeugnisses\".\n21. Anlage 1 Liste A Teil II wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird gestrichen;\nb) in Nummer 2 Spalte 4 wird Buchstabe b gestrichen;\nc) in Nummer 3 erhalten die Spalten 2 und 3 folgende Fassung:\n,,6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure E 304\".\n22. Anlage 1 Liste B wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Spalte 2 wird das Wort „Calciumhydrogencarbonat\" gestrichen;\nb) in Nummer 9 Spalte 3 wird die Angabe „E 440\" durch die Angabe „E 440 a\" ersetzt;\nc) folgende neue Nummer 11 wird eingefügt:\n„ 11 Alginsäure          E 400        für glutenfreie        Zusatzmenge:                 ,,mit Alginat\"\nNatriumalginat      E 401        Backwaren              bis zu 20 Gramm,             oder\nKaliumalginat       E 402        und eiweißarme         einzeln oder insgesamt,      ,,mit Guarkernmehl'';\nCalciumalginat      E 404        Backwaren              auf ein Kilogramm\nGuarkernmehl        E 41 2                              des verzehrfertigen\nErzeugnisses\nd) die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die Nummern 12 und 13.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981                                  619\n23. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Teil I Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe b wird gestrichen,\nbb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Nummer 1 Buchstabe c bis e gilt nicht für diätetische Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 für\nSäuglinge oder Kleinkinder\";\nb) Teil IV a wird wie folgt geändert:\naa) die Worte „Lebensmittel für Säuglinge und\" werden gestrichen,\nbb) in Nummer 3 werden in den Spalten 3 und 4 folgende Angaben angefügt:\n,,d) für Zusatznahrungen,                                            d) mindestens 0,3 Milligramm\ndie für Schwangere und Stillende bestimmt sind                      und höchstens 1, 1 Milligramm,\nbezogen auf die\nTagesverzehrs menge,\nberechnet als Retinol\";\nc) in Teil IV b werden die Worte „Lebensmitteln für Säuglinge und\" gestrichen.\n24. Es wird folgende Anlage 3 a eingefügt:\n„Anlage 3 a\nzu§ 11 a\nAmtliche Bescheinigung für das Verbringen von jodiertem Speisesalz\nnach § 11 a der Diätverordnung\nHerkunftsland:\nAusstellende Behörde:\n1.    Angaben zur Identifizierung der Ware\nAnzahl der Packstücke der Sendung:\nMenge der Ware nach Gewicht:\nKennzeichnung der Sendung:\nII.   Herkunft der Ware:\nName und Anschrift des Herstellungsbetriebes:\nName und Anschrift des Absenders:\nIII. Bestimmung der Ware:\nName und Anschrift des Empfängers:\nDie Ware wird versandt von:\n(Versandort)\nnach:\n(Bestimmungsort)\nIV. Bescheinigung\nDie unterzeichnende Behörde bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete jodierte Speisesalz unter\nVerwendung von Kalium- bzw. Natriumjodat hergestellt wurde und mindestens 15 Milligramm, jedoch\nhöchstens 25 Milligramm Jod pro Kilogramm jodiertem Speisesalz, einschließlich eines natürlichen Jod-\ngehalts, enthält.\n(Ort und Datum)                       (Dienstsiegel)                         (zuständige Behörde)\"\n25. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In dem Untersuchungsverfahren zu Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b wird in Absatz 2 Satz 4 das Wort „atü\" durch\ndas Wort „bar'' ersetzt;\nb) das Untersuchungsverfahren zu Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe e wird gestrichen."]}