{"id":"bgbl1-1981-26-6","kind":"bgbl1","year":1981,"number":26,"date":"1981-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/26#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_26.pdf#page=19","order":6,"title":"Verordnung zur Bekämpfung der Bakterienringfäule der Kartoffel (Kartoffelringfäule-Verordnung)","law_date":"1981-07-06T00:00:00Z","page":611,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981                                 611\nVerordnung\nzur Bekämpfung der Bakterienringfäule der Kartoffel\n(Kartoffelringfäule-Verordnung)\nVom 6. Juli 1981\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 8, 9, 14, 15 und                                    §4\n17 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Be-\nVerfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet,\nkanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBI. 1 S. 2591;\n19761 S. 1059) wird vom Bundesminister für Ernährung,          1 . die Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, eines\nLandwirtschaft und Forsten und auf Grund des § 3                     befaJlenen Lagers, einer befallenen Sendung oder\nAbs. 1 Nr. 5 und 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom                   einer befallenen Partie so zu verwenden oder zu be-\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-                handeln, daß eine Ausbreitung der Bakterienringfäule\nsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ju-                 verhindert wird,\ngend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bun-\ndesrates verordnet:                                             2. Sachen, die mit Kartoffeln einer befallenen Anbauflä-\nche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befalle-\n§ 1                                    nen Teils einer Sendung möglicherweise in Berüh-\nrung gekommen sind, so zu behandeln, daß der Erre-\nVerfügungsberechtigte und Besitzer\nger der Bakterienringfäule vernichtet wird, bevor sie\n1. von Feldbeständen an Kartoffeln,                                mit anderen Kartoffeln in Berührung kommen; diese\nPflicht endet, wenn seit der möglichen Berührung\n2. geernteter, eingelagerter oder in den Verkehr ge-\nsechs Monate verstrichen sind. Die zuständige Be-\nbrachter Kartoffeln\nhörde kann dazu nähere Anweisungen erteilen.\nsind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftre-\nten und den Verdacht des Auftretens der Bakterienring-                                      §5\nfäule der Kartoffel (Erreger: Corynebacterium sepedoni-\n(1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb eine An-\ncum (Spieck. et Kotth.) Skapt. et Burkh.) unter Angabe\nbaufläche, ein Lager, eine Sendung oder eine Partie be-\ndes Standorts der Kartoffelpflanzen oder des Lagerorts\nfallen, so dürfen\nder Kartoffeln unverzüglich zu melden.\n1 . Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind\n§ 2                                     und sich beim Auftreten der Bakterienringfäule dort\nbefinden, nicht angebaut werden,\nDie zuständige Behörde überwacht durch Stichpro-\nben die geernteten, die gelagerten und die in den Ver-         2. in diesem Betrieb bis zum Ende der auf die Feststel-\nkehr gebrachten Kartoffeln auf das Auftreten der Bakte-             lung des Befalls folgenden Vegetationsperiode\nrienringfäule.                                                      a) Pflanzkartoffeln nicht und\n§3                                      b) andere Kartoffeln nur aus Basispflanzgut oder\n(1) Bei Verdacht des Auftretens der Bakterienringfäu-                Zertifiziertem Pflanzgut\nle kann die zuständige Behörde zur Verhütung der Aus-               erzeugt werden.\nbreitung der Bakterienringfäule anordnen, daß der Ver-\nfügungsberechtigte oder Besitzer die Kartoffeln nicht              (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-\nanpflanzen und nicht von dem Ort, an dem sie sich be-          satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zulassen, soweit dies einer\nfinden, entfernen darf, bis sie festgestellt hat, ob und ge-   Entscheidung des Rates oder der Kommission der Eu-\ngebenenfalls in welchem Ausmaß Befall vorliegt.                ropäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 5\nAbs. 7 der Richtlinie 80/665/EWG des Rates vom\n(2) Die zuständige Behörde prüft den Verdacht. Dabei        24. Juni 1980 zur Bekämpfung der bakteriellen Ring-\nuntersucht sie zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls         fäule der Kartoffel (ABI. EG Nr. L 180 S. 30) entspricht.\nund seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes dieje-\nnigen Pflanzkartoffeln, die                                                                  §6\n1. wegen ihrer klonalen Verbundenheit mit der befalle-             Auf befallenen Anbauflächen dürfen in den auf die\nnen Einheit oder                                           Feststellung des Befalls folgenden zwei Vegetations-\n2. infolge Berührung mit möglicherweise befallenen             perioden und, solange Durchwuchs auftritt, auch da-\nGegenständen                                               nach keine Kartoffeln angebaut werden.\nbefallsverdächtig sind.                                                                      §7\n(3) Eine Anbaufläche, ein Lager, eine Sendung oder              (1) Nach Feststellung des Befalls grenzt die zustän-\neine Partie gilt als befallen, wenn an mindestens einer        dige Behörde eine Zone ab, in der sich die Bakterien-\nKartoffel die Bakterienringfäule festgestellt worden ist.      ringfäule nach der Produktionsplanung und den Produk-","612                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\ntionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten könnte          tersuchungen und Versuche sowie Züchtungsvorhaben\n(Sicherheitszone). Sie überwacht dort die Betriebe, die      zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Bakte-\nKartoffeln erzeugen, befördern oder lagern.                  rienringfäule nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr\neiner Ausbreitung der Krankheit entsteht.\n(2) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheits-\nzone alle zur Bekämpfung der Bakterienringfäule erfor-\nderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimm-                                     § 11\nte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder              Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des\nverbieten.                                                    Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n(3) In der Sicherheitszone dürfen\nfahrl_ässig\n1. entgegen § 1 die Meldung nicht richtig, nicht vollstän-\n1. Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stech-\ndig oder nicht unverzüglich erstattet,\ngreifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,\n2. nur Kartoffeln befördert werden, die nach amtlicher\n2. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Be-\nhörde nach § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2 nicht nach-\nUntersuchung als frei von Bakterienringfäule befun-\nden worden sind.                                             kommt,\n3. entgegen § 4 Satz 2 Kartoffeln oder andere Sachen\n(4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone           nicht nach einer vollziehbaren Anweisung der zu-\nauf, wenn seit dem letzten Auftreten der Krankheit drei           ständigen Behörde verwendet oder behandelt,\nJahre vergangen sind.\n4. entgegen § 5 Abs. 1 oder § 6 Kartoffeln anbaut oder\n§8                                   erzeugt,\n5. entgegen § 7 Abs. 3 Kartoffeln pflanzt oder befördert\nKönnte der Befall die Kartoffelerzeugung im Gel-\noder\ntungsbereich dieser Verordnung beeinträchtigen, so\nteilt die zuständige oberste Landesbehörde dies dem           6. entgegen § 9 den Erreger der Bakterienringfäule\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                  züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet.\nForsten mit.\n§9                                                           § 12\nDas Züchten und Halten des Erregers der Bakterien-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nringfäule und das Arbeiten mit diesem Schadorganis-            tungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-\nmus sind verboten.                                             schutzgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 10                                                          § 13\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nmen von den §§ 4 bis 7 und 9 für wissenschaftliche Un-         in Kraft.\nBonn, den 6. Juli 1981\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}