{"id":"bgbl1-1981-26-5","kind":"bgbl1","year":1981,"number":26,"date":"1981-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/26#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_26.pdf#page=18","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zum Lebensunterhalt","law_date":"1981-07-02T00:00:00Z","page":610,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["610                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe\nüber Hilfe zum Lebensunterhalt\nVom 2. Juli 1981\nAuf Grund des§ 1 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung           b) die Höhe der im Berichtsmonat gewährten Lei-\nmit § 5 Abs. 2 des Gesetze,s über die Durchführung von            stungen,\nStatistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegs-\nc) die Hauptursache, die zur Gewährung der Hilfe\nopferfürsorge und der Jugendhilfe in der im Bundes-\ngeführt hat,\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-3, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bun-            d) die bisherige Dauer der Hilfegewährung,\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                    e) die bei der Entscheidung über die Hilfegewährung\naußerhalb von Anstalten, Heimen oder gleicharti-\n§ 1                                    gen Einrichtungen berücksichtigten Kosten der\nUnterkunft;\nAuf dem Gebiet der Sozialhilfe wird eine Zusatzstati-\nstik über die nach den Bestimmungen des Abschnitts 2        5. bei den einmaligen Leistungen\n- Hilfe zum Lebensunterhalt - des Bundessozialhilfe-            a) die Höhe der im Berichtszeitraum gewährten Lei-\ngesetzes gewährten Leistungen als Bundesstatistik                  stungen,\ndurchgeführt. Die Zusatzstatistik erstreckt sich auf die\nim Monat September 1981 gewährten laufenden Lei-                b) den Verwendungszweck der Leistungen,\nstungen sowie auf die in der Zeit vom 1 . September             c) den Monat, in welchem die Leistungen bezogen\n1981 bis zum 31. August 1982 gewährten einmaligen                  wurden,\nLeistungen.\nd) die Angabe, ob der Hilfeempfänger innerhalb des\n§2                                     Erhebungszeitraums gleichzeitig laufende Lei-\nstungen erhielt.\nDie Zusatzstatistik erfaßt:\n1 . Ort, Geburtsjahr, Geschlecht und Stellung im Haus-                                 §3\nhalt des Hilfeempfängers und, wenn er gleichzeitig        ( 1) Die Zusatzstatistik wird repräsentativ mit einem\nHaushaltsvorstand beziehungsweise der älteste          Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Empfänger von\nHilfeempfänger ist, den Familienstand;                 Leistungen im Sinne des § 1 durchgeführt.\n2. die Zugehörigkeit zu bestimmten Personengruppen,           (2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Sozialhilfe.\ngegliedert nach Deutschen, Personen, die ein Ver-\nfahren auf Anerkennung als Asylberechtigte betrei-\nben, Personen, die unter das Gesetz über Maßnah-                                   §4\nmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufge-\nnommenen Flüchtlinge fallen, Staatenlosen und son-        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nstigen Ausländern;                                     tungsgesetzes in Verbindung mit§ 6 des Gesetzes über\ndie Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der\n3. die nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes      Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe\ngewährten Leistungen;                                  auch im Land Berlin.\n4. bei den laufenden Leistungen\n§5\na) die Höhe des bei der Hilfegewährung berücksich-\ntigten Einkommens, gegliedert nach Einkunftsar-       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1981 in\nten,                                                Kraft.\nBonn, den 2. Juli 1981\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}