{"id":"bgbl1-1981-26-4","kind":"bgbl1","year":1981,"number":26,"date":"1981-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/26#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_26.pdf#page=6","order":4,"title":"Pflanzkartoffelverordnung","law_date":"1981-06-30T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":6,"num_pages":12,"content":["598                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nPflanzkartoffelverordnung\nVom 30. Juni 1981\nAuf Grund des § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 10     (2) Wird Pflanzgut im Bereich einer anderen als der in\nAbs. 3, § 14 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, der §§ 31 und      Absatz 1 genannten Anerkennungsstellen aufbereitet,\n77 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der          so gibt die zuständige Anerkennungsstelle das Verfah-\nBekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1453)         ren auf Antrag an die Anerkennungsstelle ab, in deren\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:             Bereich das Pflanzgut aufbereitet wird.\n§3\nAbschnitt  1                                                  Antrag\nAllgemeine Vorschriften                        (1) Anträge auf Anerkennung sind bis zum 15. Mai zu\nstellen. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen zu-\n§ 1\nlassen, wenn Besonderheiten des Verfahrens der Ein-\ntragung in die Sortenliste dies rechtfertigen.\nSachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmung\n(2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken-\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Ba-   nungsstelle zu verwenden.\nsispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffel.\n(3) Im Antrag sind alle Kartoffelanbauflächen eines\n(2) Vorstufenpflanzgut im Sinne dieser Verordnung ist   Betriebs getrennt nach Sorten anzugeben.\nPflanzgut einer dem Basispflanzgut vorhergehenden\nGeneration.                                                    (4) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerkennung\nals Basispflanzgut zu erklären, daß der Feldbestand der\nVermehrungsfläche aus Pflanzgut der angegebenen\nAbschnitt II                        Sorte erwächst, das nach den Grundsätzen systemati-\nAnerkennung als Basispflanzgut                  scher Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter des-\nsen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen\nund Zertifiziertes Pflanzgut\nworden ist.\n§ 2                                (5) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerkennung\nals Zertifiziertes Pflanzgut zu erklären, daß der Feldbe-\nAnerkennungsstelle                     stand der Vermehrungsfläche aus Pflanzgut erwächst,\n(1) Der Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut als Ba-    das als Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut der er-\nsispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut ist bei der An-  sten Vermehrung nach Basispflanzgut oder Vorstufen-\nerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Be-      pflanzgut anerkannt war.\ntrieb liegt, in dem das Pflanzgut aufwächst. Liegt eine        (6) In dem Antrag auf Anerkennung als Basispflanzgut\nVermehrungsfläche nicht im Bereich der für den Betrieb      ist anzugeben, ob der Feldbestand aus anerkanntem\nzuständigen Anerkennungsstelle, so kann der Antrag         oder nicht anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst;\nauf Anerkennung für Pflanzgut von dieser Fläche auch       erwächst er aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, so ist\nbei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in deren       die Anerkennungsnummer anzugeben. In dem Antrag\nBereich die Vermehrungsfläche liegt. Diese Anerken-        auf Anerkennung als Zertifiziertes Pflanzgut ist die An-\nnungsstelle ist ausschließlich zuständig, wenn der Er-     erkennungsnummer anzugeben, unter der das Basis-\nzeugerbetrieb außerhalb des Geltungsbereichs des           pflanzgut, das Zertifizierte Pflanzgut der ersten Vermeh-\nSaatgutverkehrsgesetzes liegt.                             rung oder das Vorstufenpflanzgut anerkannt war. Ist sol-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981                              599\nches Basispflanzgut oder Vorstufenpflanzgut durch                                       §6\neine Anerkennungsstelle außerhalb des Geltungsbe-                         Zusätzliche Anforderung beim\nreiches des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt wor-                       Auftreten von Bakterienringfäule\nden, so ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.\n( 1) Ist das Auftreten der Bakterienringfäule nach § 8\n§4                             der Kartoffelringfäule-Verordnung vom 6. Juli 1981\n(BGBI. 1S. 611) mitgeteilt worden, so wird Pflanzgut nur\nZertifiziertes Pflanzgut aus fremden Betrieben        anerkannt, wenn ferner nachgewiesen wird, daß es in di-\nZur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut darf kein     rekter Linie von Pflanzen abstammt, die nach amtlichen\nZertifiziertes Pflanzgut aus fremden Betrieben verwen-      oder unter amtlicher Überwachung durchgeführten Un-\ndet werden.                                                 tersuchungen frei von Bakterienringfäule befunden wor-\nden sind. Diese Untersuchungen sind nach geeigneten\n§5                              Methoden an den Pflanzen des klonalen Ausgangs-\nAnforderungen an den Erzeugerbetrieb               materials oder an repräsentativen Proben von Basis-\nund die Vermehrungsfläche                   pflanzgut oder Vorstufenpflanzgut durchzuführen. Der\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\n( 1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn                  sten macht die Mitteilung nach Satz 1 im Bundes-\nanzeiger bekannt.\n1. die zur Anerkennung angemeldete Vermehrungsflä-\nche der Sorte mindestens 0,50 Hektar groß ist; die\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann Pflanzgut\nAnerkennungsstelle kann eine Mindestgröße für Teil-\nanerkannt werden, soweit Rechtsakte von Organen der\nstücke bestimmen;\nEuropäischen Gemeinschaften nach Artikel 3 Abs. 2 der\n2. die Vorgewende einer Vermehrungsfläche nur mit           Richtlinie 80/665/EWG des Rates vom 24. Juni 1980\nderselben Sorte und Kategorie oder mit einer ande-      zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel\nren Fruchtart bestellt sind;                            (ABI. EG Nr. L 180 S. 30) dies vorsehen.\n3. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ord-\nnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erken-\nnen läßt und\n§7\n4. in dem Erzeugerbetrieb, sofern dieser Pflanzgut für\nandere vermehrt (Vermehrungsbetrieb)                                Anforderungen an den Feldbestand\na) Pflanzgut einer Sorte nur für einen Vertragspart-       (1) Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben\nner erzeugt wird,                                   sich aus Anlage 1.\nb) Pflanzgut nur von jeweils einer Kategorie einer         (2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-\nSorte erzeugt wird und                              rungsfläche muß mindestens zweimal besichtigt und auf\nc) von derselben Sorte keine Kartoffeln für einen an-   das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand\nderen Verwendungszweck angebaut werden.             geprüft werden. Die Feldbesichtigungen sollen zu einem\nZeitpunkt stattfinden, zu dem eine ausreichende Prü-\n(2) Die Anerkennungsstelle kann                          fung des Feldbestandes auf den Gesundheitszustand\n1. verlangen, daß bis zu bestimmten Terminen der Feld-      möglich ist. Mindestens eine Feldbesichtigung soll zu\nbestand mit Mitteln zur Bekämpfung von Blattläusen      einem ZeitpuQkt stattfinden, zu dem auch eine ausrei-\nbehandelt, das Kartoffelkraut abgetötet oder das        chende Prüfung des Feldbestandes auf den zulässigen\nPflanzgut gerodet sein muß, wenn dies zur Sicher-       Fremdbesatz möglich ist.\nstellung einer ausreichenden Beschaffenheit des\nPflanzguts notwendig erscheint;                            (3) Die Feldbesichtigungen nach Absatz 2 werden nur\ndurchgeführt, wenn der Anerkennungsstelle oder der\n2. in Vermehrungsbetrieben die Zahl der Sorten, von\nvon ihr bestimmten Stelle oder Person durch Vorlage\ndenen Pflanzgut erzeugt werden darf, auf fünf be-\neiner Bescheinigung der zuständigen Behörde nachge-\nschränken.\nwiesen wird, daß diese einen Befall mit Kartoffelnema-\nDie Anerkennung kann versagt werden, wenn diesen            toden auf der Vermehrungsfläche nicht festgestellt hat.\nAuflagen nicht nachgekommen wird.                           Die Bescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein; sie\nkann jedoch bis zu zwei Jahre alt sein, wenn der Antrag-\n(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Ab-        steller oder der Vermehrer der Anerkennungsstelle\nsatz 1 Nr. 1 und 4 zulassen, soweit eine Beeinträchti-      schriftlich erklärt, daß seit der Entnahme einer Boden-\ngung der Pflanzgutqualität nicht zu erwarten ist. Die       probe, auf Grund derer die in Satz 1 bezeichnete Be-\nAusnahme kann insbesondere mit der Auflage gewährt          scheinigung ausgestellt wurde, bis zur Anpflanzung des\nwerden, daß Partien kenntlich zu machen und getrennt        zur Anerkennung angemeldeten Bestandes auf der Ver-\nzu lagern sind.                                             mehrungsfläche keine Kartoffeln oder Tomaten ange-\n(4) Der Aufwuchs auf Vorgewenden, in Unterkulturen       pflanzt worden sind oder vorhanden waren. Hat die .in\nvon Obstanlagen und in Zwischenkulturen ist von der         Satz 1 genannte Behörde den Anbau einer gegen eine\nbestimmte Rasse des Kartoffelnematoden resistenten\nAnerkennung ausgeschlossen.\nKartoffelsorte auf der Vermehrungsfläche gestattet,\n(5) Die Vermehrungsflächen sind auf Verlangen der        kann die Anerkennungsstelle ohne Vorlage der Be-\nAnerkennungsstelle durch Schilder kenntlich zu ma-          scheinigung nach Satz 1 die Durchführung der Feldbe-\nchen.                                                       sichtigungen gestatten.","600                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1\n(4) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer      stand kurz vor der Ernte entnommen. Der Erzeuger des\nzusammenhängenden Vermehrungsfläche wegen äu-                 Pflanzguts hat auf Verlangen der Anerkennungsstelle\nßerer Einwirkungen für die Anerkennung als nicht geeig-       oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person den vor-\nnet, so kann der Feldbestand der restlichen Vermeh-           aussichtlichen Beginn der Ernte rechtzeitig anzuzeigen.\nrungsfläche nur berücksichtigt werden, wenn dieser            Kann die Probe aus Gründen, die der Erzeuger des\ndeutlich abgegrenzt wird und wenn sichergestellt ist,         Pflanzguts nicht zu vertreten hat, nicht aus dem Feldbe-\ndaß das zur Anerkennung vorgesehene Pflanzgut von             stand entnommen werden, so darf die Probe durch den\ndieser Fläche stammt.                                         Probenehmer auch aus dem eingelagerten Pflanzgut\nentnommen werden.\n§8\nMängel des Feldbestandes                       (2) Wird die Probe nach Absatz 1 Satz 1 aus dem\nFeldbestand entnommen, so wird je angefangene 3\n( 1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben wer-          Hektar eine Probe entnommen. Wird die Probe nach Ab-\nden können, kann der Antragsteller oder der Vermehrer         satz 1 Satz 3 aus dem eingelagerten Pflanzgut entnom-\nim Anschluß an die Feldbesichtigung eine Nachbesich-          men, ergeben sich das Höchstgewicht einer Partie, aus\ntigung beantragen. Die Nachbesichtigung ist in ange-          der Proben zu entnehmen sind, und die Mindestmenge\nmessener Frist durchzuführen. Ist der Mangel durch Vi-        einer Probe aus Anlage 2 laufende Nummer 1 .\nruskrankheiten verursacht, so ist die Frist bis zur Nach-\nbesichtigung so zu bemessen, daß die Beseitigung des             (3) Bei einer Probenahme aus dem eingelagerten\nMangels unverzüglich vorgenommen werden muß.                  Pflanzgut hat derjenige, in dessen Betrieb die Probenah-\nme stattfinden soll, vor der Probenahme schriftlich zu er-\n(2) Wird bei der Prüfung des Feldbestandes ein Befall      klären, daß die zur Probenahme vorgestellte Partie nur\nmit Kartoffelnematoden auf einem Teil der Vermeh-             aus Feldbeständen stammt, die für die Anerkennung als\nrungsfläche festgestellt, kann die Anerkennungsstelle         geeignet befunden worden sind, und, im Fall der Fortset-\ndie Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens vorse-             zung des Anerkennungsverfahrens nach § 8 Abs. 2, daß\nhen, wenn sichergestellt ist, daß nur der Teil der Ver-       diese Partie nur von dem nicht als befallen abgegrenz-\nmehrungsfläche berücksichtigt wird, der von der zu-           ten Teil der Vermehrungsfläche stammt. Der Probeneh-\nständigen Behörde nicht als befallen abgegrenzt ist.          mer kann die Probenahme verweigern, wenn eine Aufla-\nge nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.\n§9\n(4) Die nach Absatz 1 entnommene Probe kann auch\nErgebnis der Prüfung des Feldbestandes\nfür eine Überprüfung auf den Besatz mit Knollen, die in\nErgibt die Prüfung, das die Anforderungen an den           ihren Merkmalen den bei Eintragung der Sorte festge-\nFeldbestand nicht erfüllt sind, so wird dies dem Antrag-      legten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen oder\nsteller und dem Vermehrer unverzüglich schriftlich mit-       einer anderen Sorte zugehören, herangezogen werden.\ngeteilt.\n§ 10                                                         §13\nWiederholungsbesichtigung                                   Prüfung auf Viruskrankheiten\n( 1 ) Der Antragsteller oder der Vermehrer kann binnen         ( 1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des\ndrei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 9             Pflanzguts in bezug auf Viruskrankheiten ergeben sich\neine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungs-             aus Anlage 3 Nr. 1 .\nbesichtigung) verlangen. Eine Wiederholungsbesichti-\ngung findet nur statt, wenn im Antrag ausreichende                (2) Die Anerkennungsstelle kann auf die Durchfüh-\nGründe dafür angeführt sind, daß das nach § 9 mitgeteil-       rung der Prüfung auf bestimmte Viruskrankheiten ver-\nte Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhält-       zichten, soweit das Verhalten der Sorte gegenüber sol-\nnissen entspricht.                                             chen Viruskrankheiten und die Tatsache, daß nur gerin-\nge Infektionsmöglichkeiten bestanden haben, die An-\n(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem            nahme rechtfertigen, daß das Pflanzgut die Anforderun-\nanderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwi-            gen nach Absatz 1 erfüllt.\nschen der letzten Besichtigung und der Wiederholungs-\nbesichtigung darf der Feldbestand nicht verändert wer-            (3) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die An-\nden. § 9 gilt entsprechend.                                    forderungen nicht erfüllt sind, so hat die Anerkennungs-\nstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe ·\n§ 11                              durch einen Probenehmer zu gestatten. Die Mindest-\nmenge der weiteren Probe ergibt sich aus Anlage 2 lau-\nBeschaffenheitsprüfung                      fende Nummer 2.\nDas Pflanzgut wird auf Viruskrankheiten sowie auf\nKnollenkrankheiten und äußere Mängel geprüft.                                             §14\nErgebnis der Prüfung\n§12\nauf Viruskrankheiten\nProbenahme für die Prüfung\nauf Viruskrankheiten                        Das Ergebnis der Prüfung auf Viruskrankheiten wird\ndem Antragsteller und, wenn die Anforderungen nicht\n( 1 ) Die für die Prüfung auf Viruskrankheiten erforder-   erfüllt sind, auch dem Vermehrer oder demjenigen, in\nlichen Proben werden durch den von der zuständigen            dessen Betrieb die Probe entnommen worden ist, unver-\nBehörde Beauftragten (Probenehmer) aus dem Feldbe-            züglich schriftlich mitgeteilt.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981                              601\n§ 15                            3. Art und Sortenbezeichnung,\nVoraussetzungen für die Prüfung                4. Flächengröße und Bezeichnung des Feldbestandes,\nauf Knollenkrankheiten und äußere Mängel\n5. Erntejahr,\n( 1 ) Derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung auf Knol-  6. angegebenes Nettogewicht der Partie bei der Kenn-\nlenkrankheiten und äußere Mängel stattfinden soll, hat            zeichnung.\nder Anerkennungsstelle oder dem von ihr bestimmten\nProbenehmer anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt an             Im Falle der Anerkennung sind in dem Bescheid zusätz-\ndie Prüfung vorgenommen werden kann. Dabei ist das           lich anzugeben:\nvoraussichtliche Gewicht der Partie und die voraus-          1 . Kategorie des anerkannten Pflanzguts,\nsichtliche Zahl der Packungen oder Behältnisse anzu-\ngeben.                                                       2. Anerkennungsnummer,\n(2) Derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung stattfin-    3. Auflagen.\nden soll, hat vor der Prüfung schriftlich zu erklären, daß      (3) Die Anerkennungsnummer des Pflanzguts setzt\ndie zur Prüfung vorgestellte Partie nur aus Feldbestän-      sich zusammen aus dem Buchstaben „D\" und einem\nden stammt, die für die Anerkennung als geeignet be-         Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungsstel-\nfunden worden sind, und, im Fall der Fortsetzung des         le und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle\nAnerkennungsverfahrens nach § 8 Abs. 2, daß diese            festzusetzenden Zahl (z.B. D/H 153471 ). Die Kennzei-\nPartie nur von dem nicht als befallen abgegrenzten Teil      chen der Anerkennungsstellen ergeben sich aus Anla-\nder Vermehrungsfläche stammt. Ist das Pflanzgut nach         ge 4.\n§ 13 auf Viruskrankheiten geprüft worden, so tritt an die\nStelle einer Erklärung nach Satz 1 eine schriftliche Er-        (4) Sind bei der Erzeugung von Pflanzgut, das zur An-\nklärung, daß die Partie auf Grund dieser Prüfung für die     erkennung als Basispflanzgut angemeldet war, die in\nAnerkennung als geeignet befunden worden ist. Ist die        Anlage 1 oder 3 festgesetzten Anforderungen für Ba-\nDurchführung der Feldbesichtigung nach § 7 Abs. 3            sispflanzgut nicht erfüllt, so wird das Pflanzgut auf An-\nSatz 3 gestattet oder die Fortsetzung des Anerken-           trag als Zertifiziertes Pflanzgut anerkannt, sofern es die\nnungsverfahrens nach § 8 Abs. 2 vorgesehen worden,           Anforderungen für Zertifiziertes Pflanzgut erfüllt und aus\nso ist auf Verlangen der Anerkennungsstelle eine Be-         anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist.\nscheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen, aus\nder hervorgeht, daß diese keinen Befall des Pflanzguts\nmit Kartoffelnematoden festgestellt hat.\nAbschnitt III\n§ 16                                                    Verpackung,\nPrüfung auf Knollenkrankheiten                           Kennzeichnung und Verschließung\nund äußere Mängel\n§18\n( 1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des\nPflanzguts in bezug auf Knollenkrankheiten und äußere                                Verpackung\nMängel ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 2. Die Beschaf-\nZur Verpackung von Pflanzgut in Säcken oder Karto-\nfenheit wird durch den Probenehmer an dem zur Probe-\nnagen darf nur ungebrauchtes Verpackungsmaterial\nnahme vorgestellten Pflanzgut oder an Hand einer Pro-\nverwendet werden. Wird Pflanzgut in anderen, zur Wie-\nbe aus diesem Pflanzgut geprüft. Der Probenehmer\nderverwendung vorgesehenen Behältnissen vertrieben,\nkann die Durchführung der Prüfung verweigern, wenn\nmüssen diese sauber und frei von Stoffen, Schadorga-\neine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.\nnismen und Krankheitserregern sein, die den Pflanzgut-\n(2) Das Höchstgewicht einer Partie und die Mindest-         wert beeinträchtigen können.\nmenge einer Probe ergeben sich aus Anlage 2 laufende\nNummer 3.                                                                                 § 19\n(3) Die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere                                      Etikett\nMängel entfällt, soweit der Vermehrer das Pflanzgut im           (1) Im Anschluß an die Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz\neigenen Betrieb verwendet.                                   2 ist jede Packung oder jedes Behältnis des Pflanzguts,\ndas als Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut an-\n§  17                            erkannt wird oder anerkannt werden soll, durch den Pro-\nBescheid\nbenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett\nzu kennzeichnen. Für Basispflanzgut wird ein weißes\n( 1) Über den Antrag auf Anerkennung erteilt die Aner-    und für Zertifiziertes Pflanzgut ein blaues Etikett ver-\nkennungsstelle dem Antragsteller für jede Partie einen       wendet; es muß dem Muster der Anlage 5 entsprechen.\nBescheid. Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den          Die in dem Muster vorgegebenen Angaben müssen auf-\nVermehrer von der Erteilung des Bescheids.                   gedruckt sein. Sie können auch zusätzlich in anderen\nSprachen gemacht oder als Übersetzungen auf der\n(2) Der Bescheid muß mindestens folgende Angaben           Rückseite des Etiketts wiedergegeben werden.\nenthalten:\n(2) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten\n1. Name oder Firma des Antragstellers,                       ausgeben, auf denen eine laufende Nummer oder ein\n2. Name oder Firma des Vermehrers,                            Abdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.","602                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§W                                                          §~\nKlebeetikett                                    Angabe der Pflanzgutbehandlung\nAnstelle des Etiketts nach§ 19 kann ein Klebeetikett       Ist Pflanzgut nach der Ernte einer chemischen Be-\nder Anerkennungsstelle angebracht werden. Es muß           handlung unterzogen worden, so ist dies unter Angabe\nden Vorschriften des § 19 entsprechen. Die Überset-        der durchgeführten Behandlung und des Wirkstoffs auf\nzungen können jedoch auf der Vorderseite stehen; sie       dem Etikett oder Klebeetikett und dem Einleger oder auf\nmüssen von den vorgeschriebenen Angaben deutlich           einem Zusatzetikett und, sofern das Zusatzetikett nicht\nabgesetzt sein.                                            aus reißfestem Material besteht, auf einem zusätzlichen\nEinleger anzugeben. Chemische Kurzbezeichnungen\n§ 21                            der Wirkstoffe können verwendet werden.\nEinleger\n§ 25\nDie Packungen oder Behältnisse sind mit einem Ein-\nleger in der Farbe des Etiketts zu versehen, der die Be-                 Verschließung der Packungen\nzeichnung „Einleger\" trägt und von den Angaben des\n(1 ) Im Anschluß an die Kennzeichnung wird jede Pak-\nEtiketts mindestens die Angabe der Sortenbezeich-\nkung und jedes Behältnis durch den Probenehmer oder\nnung, der Kategorie und der Anerkennungsnummer ent-\nunter seiner Aufsicht geschlossen und mit einer Ver-\nhält. Diese Angaben müssen aufgedruckt sein. Ein Ein-\nschlußsicherung der Anerkennungsstelle versehen\nleger ist nicht erforderlich, wenn die Angaben auf der\n(Verschließung). Die Verschlußsicherung wird so ange-\nVerpackung, dem Kl0beetikett oder einem aus reißfe-\nbracht, daß sie beim Öffnen des Verschlusses un-\nstem Material bestehenden Etikett unverwischbar an-\nbrauchbar wird und nicht wieder verwendet werden\ngegeben sind.\nkann.\n§ 22                               (2) Als Verschlußsicherung kann verwendet wer.den:\nKennzeichnung                         1. eine Plombe aus ungefärbtem Weißblech,\nbei eingeführtem Pflanzgut\n2. eine Banderole,\nDas Etikett oder Klebeetikett und der Einleger sind      3. eine Siegelmarke,\nnicht erforderlich bei eingeführtem Pflanzgut, dessen\nAnerkennung auf Grund des § 24 des Saatgutverkehrs-        4. ein Klebeetikett oder\ngesetzes gleichgestellt ist.                               5. bei Packungen, die durch eine maschinell ange-\nbrachte Naht geschlossen werden, ein Etikett der\nAnerkennungsstelle, das von einer Seite zur gegen-\n§ 23                                überliegenden Seite mit der Maschinennaht durch-\ngenäht ist und kein Loch zum Anhängen hat.\nAngaben in besonderen Fällen\nDie Plombe, Banderole oder Siegelmarke muß die Auf-\n(1) Die Packungen und Behältnisse von Basispflanz-\nschrift „Saatgut amtlich verschlossen\" und das Kenn-\ngut oder Zertifiziertem Pflanzgut, das nach § 7 Abs. 3\nzeichen der Anerkennungsstelle tragen.\ndes Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden ist\noder nach§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrs-        (3) Bei Verwendung eines Klebeetiketts gilt Absatz 1\ngesetzes nicht zum Anbau in einem Mitgliedstaat der        Satz 2 auch dann als erfüllt, wenn es\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist,\nmüssen auf dem Etikett zusätzlich oder auf einem Zu-       1. bei einer Packung mit nicht wieder verwendbarem\nsatzetikett den Vermerk tragen: ,,Zum Anbau außerhalb          Verschluß so angebracht ist, daß es beim Öffnen des\nder EWG bestimmt''.                                            Verschlusses nicht unbrauchbar wird;\n2. bei einer Packung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 vor dem\n(2) Die Packungen und Behältnisse von Basispflanz-\ngut oder Zertifiziertem Pflanzgut, das nach § 38 Abs. 2        Vernähen angebracht und von einer Seite zur gegen-\nSatz 1 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes zum Vertrieb          überliegenden Seite mit der Maschinennaht durch-\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-          genäht ist.\nschaftsgemeinschaft bestimmt ist, müssen auf dem Eti-\nkett zusätzlich oder auf einem Zusatzetikett den Ver-                                  § 26\nmerk tragen: ,,Zum Vertrieb außerhalb der Bundesrepu-                         Wiederverschließung\nblik Deutschland bestimmt''.\n(1 ) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt,\n(3) Die Packungen und Behältnisse von eingeführtem      sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß Packun-\nPflanzgut, die nicht in deutscher Sprache gekennzeich-     gen und Behältnisse, die wiederverschlossen werden\nnet oder deren Angaben zur Kennzeichnung nicht in die      sollen, nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsge-\ndeutsche Sprache übersetzt sind, müssen unverzüglich       setzes verschlossen waren und das Pflanzgut nur den\nnach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Geltungs-         im Antrag angegebenen Einwirkungen und Behandlun-\nbereich des Saatgutverkehrsgesetzes mit einem Zu-          gen unterworfen war. Der Antrag ist an die Anerken-\nsatzetikett versehen werden, das die Angaben des Ori-      nungsstelle, in deren Bereich das Pflanzgut lagert, oder\nginaletiketts in deutscher Sprache enthält; an die Stelle  an eine andere, von ihr bestimmte Stelle zu richten. Die\ndes Zusatzetiketts kann bei Packungen aus Papier ein       Wiederverschließung darf nur durch einen Probenehmer\nunverwischbarer Aufdruck treten.                           oder unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981                               603\n(2) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Pak-          (3) Dem Erwerber sind auf Verlangen bei der Überga-\nkung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses            be die Sortenbezeichnung, die Kategorie und die Aner-\nsind außer den nach den §§ 19, 23 und 24 vorgeschrie-        kennungsnummer des Pflanzguts schriftlich anzuge-\nbenen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederver-          ben. Bei einem Vertrieb von Pflanzgut aus Kleinpackun-\nschließung und eine Wiederverschließungsnummer an-            gen sind anstelle der Anerkennungsnummer Name oder\nzugeben. Für die Wiederverschließungsnummer gilt             Firma und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung\n§ 17 Abs. 3 entsprechend, jedoch wird hinter der Zahl        oder seine Betriebsnummer sowie die Partienummer der\nder Buchstabe „W\" angefügt (z.B. D/BN 173542 W).             Kleinpackung anzugeben.\n(3) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet          (4) Ist Pflanzgut nach der Ernte einer chemischen Be-\nund sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an     handlung unterzogen worden, so ist der Erwerber hier-\nden Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.                 auf unter Angabe der chemischen Wirkstoffe schriftlich\nhinzuweisen. Chemische Kurzbezeichnungen können\n§ 27                            verwendet werden.\nKleinpackungen\n§ 29\n(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind\nPackungen von Zertifiziertem Pflanzgut bis zu einem                     Kennzeichnung von Vorstufenpflanzgut\nNettogewicht von 10 Kilogramm.\nWird Pflanzgut nach § 9 des Saatgutverkehrsgeset-\n(2) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen Pro-         zes anerkannt, so sind die Packungen oder Behältnisse\nbenehmer oder unter seiner Aufsicht gekennzeichnet            mit dem Etikett nach§ 19 und dem Einleger nach§ 21\nund geschlossen sowie nicht mit einer Verschlußsiche-         oder dem Klebeetikett nach § 20, jeweils für Basis-\nrung versehen zu werden.                                      pflanzgut, zu kennzeichnen. Das Etikett und der Einleger\nsind zusätzlich mit einem mindestens 5 mm breiten vio-\n(3) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kennzeich-            letten Streifen zu versehen, der von der linken unteren\nnung, wenn an oder auf der Packung folgende Angaben           zur rechten oberen Ecke des Etiketts und des Einlegers\ngemacht sind:                                                 verläuft; die Angabe „EWG-Norm\" entfällt. An die Stelle\n1. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers der         der Angabe „Kategorie: Basispflanzgut'' tritt die Angabe\nKleinpackung oder seine Betriebsnummer,                  ,,Vorstufenpflanzgut\".\n2. Art und Kategorie des Pflanzguts sowie eine vom Be-\ntrieb festzusetzende Partienummer,                                                   § 30\n3. die Sortenbezeichnung,                                                   Vertrieb von nicht anerkanntem\n4. die Füllmenge,                                                          Pflanzgut in besonderen Fällen\n5. im Fall der chemischen Behandlung die Angaben                (1) Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fäl-\nnach§ 24.                                                len des § 4 Abs. 2 und 3 des Saatgutverkehrsgesetzes\nvertrieben, so sind die Packungen oder Behältnisse mit\nZusätzlich ist anzugeben: ,,Zum Vertrieb innerhalb der\neinem besonderen Etikett und einem besonderen Einle-\nBundesrepublik Deutschland bestimmt\".\nger zu versehen. Außer der Angabe des Namens oder\nWerden die Angaben auf dem Etikett gemacht, ist ein           der Firma und der Anschrift des Absenders sowie der\nblaues Etikett zu verwenden. Bei Klarsichtpackungen           Art und bei Sortenpflanzgut der Bezeichnung der Sorte\nkönnen die Angaben auch auf einem blauen Einleger ge-         müssen dieses Etikett und dieser Einleger folgende An-\nmacht werden, wenn sie durch die Verpackung hindurch          gaben enthalten:\ndeutlich lesbar sind.\n1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum vertrag-\n(4) Die Betriebsnummer nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1              lichen Vermehrungsanbau\" bei Pflanzgut, das einer\nwird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von             in der Sortenliste eingetragenen Sorte zugehört und\nder Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb              als nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut im Rahmen\nliegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt           eines Vermehrungsvertrags an eine Vertragspartei\nsich zusammen aus dem Buchstaben „D\", einer Zahl                  abgegeben wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutver-\nund dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle (z. B.                 kehrsgesetzes);\nD 130 H).                                                     2. ,,Nicht anerkanntes Pflanzgut, Vertrieb zur Bearbei-\ntung\" bei Pflanzgut, das nicht bearbeitet, insbeson-\n§ 28                                 dere nicht aufbereitet ist und zur Bearbeitung vertrie-\nAbgabe von kleinen Mengen                        ben wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgeset-\nzes);\n( 1) Zertifiziertes Pflanzgut darf nach Maßgabe der Ab-\nsätze 2 bis 4 in Mengen bis zu 10 Kilogramm an Letzt-         3. ,,Pflanzgut für Anbauversuche'',\nverbraucher vertrieben werden.                                    ,,Pflanzgut für Züchtungszwecke\",\n„Pflanzgut für Forschungszwecke\" oder\n(2) Das Pflanzgut darf aus Packungen oder Behältnis-           ,,Pflanzgut für Ausstellungszwecke''\nsen, die vorschriftsmäßig gekennzeichnet und ver-                 je nach Verwendungszweck bei Pflanzgut, das für\nschlossen oder geschlossen gewesen sind, ohne Kenn-               Anbauversuche oder für Züchtungs-, Forschungs-\nzeichnung und geschlossene Verpackung abgegeben                   oder Ausstellungszwecke vertrieben wird (§ 4 Abs. 2\nwerden.                                                           Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes):","604                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n4. ,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt\" bei             der Anerkennungsstelle mitgeteilt. Ist der Antragsteller\nPflanzgut, das zum Anbau außerhalb eines Mitglied-      oder der für ihn Handelnde nicht mehr im Besitz des\nstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft         Pflanzguts, hat er der Anerkennungsstelle unverzüglich\nbestimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrs-     Namen oder Firma und Anschrift desjenigen mitzuteilen,\ngesetzes);                                              an den er das Pflanzgut abgegeben hat. Für den Erwer-\n5. ,,Nicht anerkanntes Pflanzgut einer noch nicht in der   ber dieses Pflanzguts gilt Satz 2 entsprechend. Die An-\nSortenliste eingetragenen Sorte\" bei Pflanzgut, das     erkennungsstelle, welche die Anerkennung zurückge-\nunter Nummer 1 fällt und dessen Vertrieb vom Bun-       nommen hat, unterrichtet unverzüglich die für den Besit-\ndessortenamt genehmigt ist, weil mit der Eintragung     zer des Pflanzguts zuständige Anerkennungsstelle un-\nder Sorte in die Sortenliste innerhalb angemessener     ter Angabe der Sortenbezeichnung und Anerkennungs-\nFrist zu rechnen ist(§ 4 Abs. 3 des Saatgutverkehrs-    nummer von der Rücknahme der Anerkennung.\ngesetzes).                                                 (2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, so sind\n(2) Für Pflanzgut nach Absatz 1 gilt § 24 entspre-       die Etiketten, Klebeetiketten, Einleger, Plomben, Bande-\nchend. Die Angaben sind auf den besonderen Etiketten        rolen und Siegelmarken, mit denen die Packungen ver-\nund Einlegern zu machen.                                   sehen worden sind, nach näherer Anweisung der Aner-\nkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu ma-\nchen.\nAbschnitt IV\nNachkontrollanbau,                                             Abschnitt V\nRücknahme der Anerkennung\nZusätzliche Anforderungen\nfür den Pflanzgutvertrieb, Aussortierung\n§ 31\nDurchführung des Nachkontrollanbaus                                            § 34\n(1) Ein Nachkontrollanbau wird nur durchgeführt, so-           Verbot der Anwendung von keimhemmenden\nfern ihn die Anerkennungsstelle für erforderlich hält.                    Mitteln und des Vertriebs von\nZum Zweck des Nachkontrollanbaus können Proben                              geschnittenem Pflanzgut\nzusammen mit Proben für die Beschaffenheitsprüfung\nentnommen werden. Das Höchstgewicht einer Partie               ( 1) Anerkanntes Pflanzgut darf nicht vertrieben wer-\nund die Mindestmenge einer Probe ergeben sich aus           den, wenn es mit keimhemmenden Mitteln behandelt\nAnlage 2 laufende Nummer 1.                                 oder zur Keimhemmung bestrahlt ist.\n(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch             (2) Anerkanntes Pflanzgut darf nicht geschnitten ver-\nRechtsakte von Organen der Europäischen Gemein-             trieben werden.\nschaften zu einem Nachkontrollanbau innerhalb des\n§ 35\nGeltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes ver-\npflichtet ist, wird dieser vom Bundessortenamt durchge-                         Größensortierung\nführt.\nAnerkanntes Pflanzgut darf nur vertrieben werden,\n(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch          wenn es sortiert ist. Bei der Sortierung müssen folgende\nRechtsakte von Organen der Europäischen Gemein-             Anforderungen erfüllt sein:\nschaften verpflichtet ist, Proben für einen Nachkontroll-\n1. Die Knollen müssen so groß sein, daß sie nicht durch\nanbau außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-\nein Sieb mit quadratischem Querschnitt der Ma-\nverkehrsgesetzes zur Verfügung zu stellen, leitet das\nschen (Quadratsieb) von 28 mm Seitenlänge gehen;\nBundessortenamt die bereitgestellten Proben an die\nabweichend hiervon müssen die Knollen bei Sorten\nStelle weiter, die den Nachkontrollanbau durchführt.\nmit einem Längenindex (hundertfache mittlere größte\n(4) Die in den Fällen der Absätze 2 und 3 erforderli-        Länge geteilt durch die mittlere größte Breite) von\nchen Proben werden durch die Anerkennungsstellen                200 und mehr so groß sein, daß sie nicht durch ein\nbereitgestellt und dem Bundessortenamt zugeleitet.              Quadratsieb von 25 mm Seitenlänge gehen.\n2. Der Unterschied im Seitenmaß der Maschen der bei-\n§ 32                               den Quadratsiebe, die zur Sortierung verwendet wer-\nden, darf 20 mm nicht übersteigen.\nVerfahrensregelung für den Nachkontrollanbau\n3. Bei Knollen, die zu groß sind, um durch ein Quadrat-\nDer Nachkontrollanbau soll in der der Probenahme             sieb mit Maschen von 35 mm Seitenlänge zu gehen,\nfolgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden.               müssen die für die Sortierung als Ober- und Unter-\nDie Proben für den Nachkontrollanbau sind zusammen              grenzen angegebenen Zahlenwerte ein Vielfaches\nmit Vergleichsproben anzubauen.                                 von 5 sein; abweichend hiervon darf bei einer Ober-\ngrenze von 40 oder 45 mm eine Untergrenze von\n§ 33\n28 mm angegeben werden, wenn ein Quadratsieb mit\nMaschen von 28 mm Seitenlänge als Untersieb ver-\nRücknahme der Anerkennung                        wendet wird.\n(1) Die Rücknahme der Anerkennung wird demjeni-          4. Eine Partie darf nicht mehr als 3 vom Hundert des Ge-\ngen, der die Anerkennung nach § 3 beantragt hat, von            wichts an Knollen enthalten, die das angegebene","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981                               605\nMindestmaß unterschreiten, und nicht mehr als 3                                Abschnitt    v:\nvom Hundert des Gewichts an Knollen, die das ange-\nSchlußvorschriften\ngebene Höchstmaß übersteigen.\n§ 37\n§ 36\nBerlin-Klausel\nAussortierung\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nStellt sich vor Abgabe des Pflanzguts an den Letztver-    tungsgesetzes in Verbindung mit§ 79 des Saatgutver-\nbraucher heraus, daß ein Teil des Pflanzguts einer Par-      kehrsgesetzes auch im Land Berlin.\ntie die Anforderungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 nicht oder\nnicht mehr erfüllt, so darf dieser Teil ausgesondert wer-                                 § 38\nden. Auf Antrag findet eine Wiederverschließung des\nInkrafttreten\nnicht ausgesonderten Pflanzguts durch die Anerken-\nnungsstelle statt, in deren Bereich die Aussortierung           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nvorgenommen worden ist. Die Anerkennungsstelle darf          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflanzkartoffelverordnung\ndie Wiederverschließung nur vornehmen, wenn sie              vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1690), zuletzt geändert\nin einer erneuten Prüfung festgestellt hat, daß die in       durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 21. Dezember\nSatz 1 genannten Anforderungen weiterhin erfüllt sind.        1979 (BGBI. 1 S. 2379), außer Kraft.\nBonn, den 30. Juni 1981\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","606                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 1 )\nAnforderungen an den Feldbestand\nBasis-       Zertifiziertes\npflanzgut      Pflanzgut\nFremdbesatz\nPflanzen von Kartoffeln, die in ihren Merk-\nmalen den bei Eintragung der Sorte festge-\nlegten Merkmalen nicht hinreichend ent-\nsprechen oder einer anderen Sorte zugehö-\nren, dürfen je Hektar höchstens vorhanden\nsein                                                8             16\n2     Fehlstellen\ndürfen auf 100 Pflanzstellen vorhanden\nsein                                                20             20\n3     Krankheiten\nPflanzen, die von folgenden Krankheiten\nbefallen sind, dürfen im Durchschnitt von\nmindestens 5 Auszählungen je 100 Pflan-\nzen höchstens vorhanden sein:\n3.1   Kartoffelkrebs und Bakterienringfäule                0               0\n3.2   Schwarzbeinigkeit                                    2               4\n3.3   Rhizoctonia mit Wipfelrollen bei gleichzeiti-\nger Fußvermorschung                                  8             16\n3.4   schwere Viruskrankheiten und Erkrankun-\ngen durch leichte Mosaikkrankheit                    0,4             0,6\ndavon           schwer\nhöchstens      viruskranke\n0,2 schwer        Pflanzen\nviruskranke\nPflanzen\n3.5   Anmerkungen\n3.5.1 Als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut\nvon schwarzbeinigen Pflanzen liegengeblieben sind.\n3.5.2 Als schwer viruskranke Pflanze gilt auch der Nachwuchs nicht entfernter\nKnollen herausgereinigter Stauden sowie jede Stelle, an der Knollen oder\nKraut von solchen Pflanzen liegengeblieben sind. Die Anerkennungsstelle\nkann jedoch gestatten, daß Knollen oder Kraut herausgereinigter Pflanzen\nliegen bleiben, wenn sie durch Anordnung geeigneter Maßnahmen sicher-\ngestellt hat, daß das liegenlassen nicht zu einer Beeinträchtigung des\nPflanzgutwerts führt; in diesem Fall findet Satz 1 keine Anwendung.\n3.5.3 Bei Zertifiziertem Pflanzgut können an die Stelle je einer schwer viruskran-\nken Pflanze fünf leicht mosaikkranke Pflanzen treten. leichte Mosaik-\nkrankheit liegt dann vor, wenn die Blätter der Pflanze nur verfärbt und nicht\nverformt sind.\n4     Schadorganismen\nDer Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelne-\nmatoden nicht erkennen lassen.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981                                 607\n5      Abgrenzung\nDer angemeldete Feldbestand muß von allen anderen Kartoffelbeständen\nerkennbar abgegrenzt sein.\n6      Beeinträchtigung des Feldbestands durch viruskranke Nachbarbe-\nstände\nDer Feldbestand ist zur Anerkennung nicht geeignet, wenn auf Grund eines\nBefalls mit Viruskrankheiten auf benachbarten Beständen die Möglichkeit\nbesteht, daß der Feldbestand infiziert wird. Abweichend von Satz 1 kann\nder Feldbestand zur Anerkennung vorgesehen werden, wenn zu erwarten\nist, daß bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzguts nach § 13 keine\nÜberschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festge-\nstellt wird. Ist das Vorgewende mit Kartoffeln bestellt, so gilt es als benach-\nbarter Bestand im Sinne des Satzes 1.\nAnlage 2\n(zu § 1 2 Abs. 2, § 13 Abs. 3,\n§ 16 Abs. 2 und§ 31 Abs. 1)\nGröße der Partien und Proben\nLfd.             Probe nach              Höchstgewicht           Mindestmenge\nNr.                                        einer Partie            einer Probe\n1                     2                         3                        4\n1               § 12 Abs. 2,                 500 dt              120 Knollen\n§ 31 Abs. 1\n2              § 13 Abs. 3                   500 dt              220 Knollen\n3               § 16 Abs. 2                  500 dt                 25 kg","608                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 )\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzguts\n1           Viruskrankheiten\n1 .1        Der Anteil der Knollen, die bei der Prüfung einen Befall mit schweren Virus-\nkrankheiten zeigen oder die Viren aufweisen, die schwere Viruskrankhei-\nten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Basispflanzgut höchstens\n2 v. H. und bei Zertifiziertem Pflanzgut höchstens 8 v. H. der Probe betra-\ngen.\n1 .2        Bei Basispflanzgut darf der Anteil der Knollen, die bei der Prüfung einen Be-\nfall mit schweren Viruskrankheiten oder leichter Mosaikkrankheit zeigen\noder die Viren aufweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel oder\nleichte Mosaikkrankheit hervorrufen können, einschließlich des Anteils von\n2 v. H. nach 1.1 höchstens 4 v. H. der Probe betragen.\n1.3         Bei Zertifiziertem Pflanzgut kann anstelle von je 1 v. H. der Probe mit nach\n1.1 zulässigem Befall ein vierfacher Anteil mit leichter Mosaikkrankheit be-\nfallener Knollen in der Probe enthalten sein.\n1.4         Anmerkung\nFür die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen, bei Entnahme einer\nweiteren Probe nach § 1 3 Abs. 3 insgesamt 300 Knollen heranzuziehen.\n2           Knollenkrankheiten und äußere Mängel\n2.1         Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Kartoffelkrebs, Bak-\nterienringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden befallen sind.\n2.2         Unreinheiten sowie Knollen mit nachstehenden Krankheiten und Mängeln\ndürfen höchstens vorhanden sein:\nv. H. des Gewichts\n2.2.1       anhaftende Erde und Fremdstoffe                               2\n2.2.2       Naß und Trockenfäule\n2.2.3       äußere Fehler (z. B. mißgestaltete oder be-\nschädigte Knollen), soweit der Pflanzgut-\nwert dadurch beeinträchtigt wird                              3\n2.2.4       Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr\nals 1/J der Oberfläche befallen sind und so-\nweit der Pflanzgutwert durch den Befall be-\neinträchtigt wird                                             5\n2.2.5       Gesamttoleranz für 2.2.2 bis 2.2.4                            6","Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981                       609\nAnlage 4\n(zu § 17 Abs. 3)\nKennzeichen der Anerkennungsstellen\nB  Der Senator für Wirtschaft und Verkehr, Berlin\nBN Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftrag-\nter, Bonn\nFR Regierungspräsidium Freiburg, Freiburg\nFS Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und Pflan2.enbau, Freising\nH  Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover\nHB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen\nHH Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, Hamburg\nKA Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe\nKH Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad Kreuznach\nKI Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel\nKS Hessisches Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwick-\nlung, Kassel\nMS Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbe-\nauftragter, Münster\nOL Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg\nS  Regierungspräsidium Stuttgart, Stuttgart\nSB Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken\nTÜ Regierungspräsidium Tübingen, Tübingen\nAnlage 5\n(zu § 19 Abs. 1)\nEtikett\n0\nEWG-NORM\nBundesrepublik Deutschland\nKennzeichen der Anerkennungsstelle:\nArt:\nSortenbezeichnung:\nKategorie:\nAnerkennungs-Nr.:\nVerschließung (Monat, Jahr):\nAngegebene          Angegebenes\nSortierung:         Füllgewicht:\nmm                  kg\nErzeugerland:\nErntejahr:\nZusätzliche Angaben:\nMindestgröße 115 x 80 mm"]}