{"id":"bgbl1-1981-26-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":26,"date":"1981-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/26#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_26.pdf#page=4","order":3,"title":"Vierte Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk","law_date":"1981-06-26T00:00:00Z","page":596,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["596                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVierte Verordnung\nüber die Anerkennung von Prüfungen bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk\nVom 26. Juni 1981\nAuf Grund des § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der durch Arti-\nkel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\nS. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nMit Erfolg abgelegte Prüfungen der berufs- und ar-\nbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß einer der in der\nAnlage aufgeführten Verordnungen in der jeweils zur\nZeit der Prüfung für diese maßgebenden Fassung wer-\nden als Voraussetzung für die Befreiung von Teil IV -\nPrüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kennt-\nnisse - der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nordnung auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 26 -. Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981                            597\nAnlage\n(zu § 1)\n1. Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirt-          13. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Ab-\nschaft                                                      schluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung\n2. Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau,             Metall\nDritter Teil - Anforderungen in der Meisterprüfung      14. Schiffsbetriebsmeister-Verordnung\n3. Verordnung über die berufliche Fortbildung zur Vor-     15. Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft\nbereitung auf die Meisterprüfung im Molkereifach        16. Verordnung über die Anforderungen in der Meister-\nund die Anforderungen in der Meisterprüfung                 prüfung für den Beruf Fischwirt\n4. Verordnung über die Anforderungen in der Meister-       17. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Ab-\nprüfung für den Beruf „Landwirt\"                            schluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung\n5. Verordnung über die Anforderungen in der Meister-           Chemie\nprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich ländliche    18. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Ab-\nHauswirtschaft)                                             schluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung\n6. Verordnung über die Anforderungen in der Meister-           Druck\nprüfung in der Forstwirtschaft                          19. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Ab-\n7. Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Ge-          schluß Geprüfter Polier\nprüften Schwimmeister                                   20. Verordnung über die Anforderungen in der Meister-\n8. Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft                 prüfung für den Beruf Tierwirt\n9. Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst        21. Verordnung über die Anforderungen in der Meister-\nprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Aner-\n10. Verordnung über die Anforderungen in der Meister-           kennung von Prüfungen zum Nachweis der fachli-\nprüfung im Weinbau                                          chen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferde-\n11. Ausbilder-Eignungsverordnung für Bundesbeamte               wirt\n12. Verordnung über die Anforderungen in der Meister-       22. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Ab-\nprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städti-          schluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung\nsche Hauswirtschaft)                                        Glas"]}