{"id":"bgbl1-1981-26-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":26,"date":"1981-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/26#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_26.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1981","law_date":"1981-06-26T00:00:00Z","page":595,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1981                            595\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1981\nVom 26. Juni 1981\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den         Steuer- und Finanzausgleich monatliche Vorauszahlun-\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom              gen von 1 219 000 DM an die Bundeskasse Bonn, die\n28. August 1969 (BGBI. 1S. 1432) wird mit Zustimmung       am 15. eines jeden Monats fällig werden.\ndes Bundesrates verordnet:\n(4) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach\nden Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundes-\n§ 1                               anteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung               Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1981          gedeckten Teil seiner Ansprüche aus dem vorläufigen\nSteuer- und Finanzausgleich überweist ihm der Bun-\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-     desminister der Finanzen an monatlichen Vorauszah-\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im         lungen 2 529 000 DM, die am 15. eines jeden Monats\nAusgleichsjahr 1981 wird der Zahlungsverkehr nach          fällig werden.\n§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt,\ndaß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch           (5) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nLandesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf         behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-\ndie folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird:   desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats\neine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-\nBaden-Württemberg                         86,3 v. H.\nmens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat\nBayern                                    63,3 V. H.   werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\nBerlin                                    56,4 V. H.   Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-\nBremen                                    41,8 V. H.   rechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt\nHamburg                                 100,0 V. H.    die im § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzaus-\ngleich zwischen Bund und Ländern genannte Feststel-\nHessen                                    72,8 V. H.\nlung der Einwohnerzahlen.\nNiedersachsen                             36,7 V. H.\nNordrhein-Westfalen                       70,8 V. H.\nRheinland-Pfalz                           52,4 V. H.                              § 2\nSaarland                                    - v.H.                          Berlin-Klausel\nSchleswig-Holstein                        29,9 V. H.\nDiese Verordnung gilt nach § 1-4 des Dritten Überlei-\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläu-   tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes\nfigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage          über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\ndes Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit         auch im Land Berlin.\ndies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die\nEinnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkom-\n§ 3\nmens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen\nAufkommen ist unverzüglich durchzuführen.                                       Inkrafttreten\n(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet zu-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nsätzlich auf ihren vorläufigen Ausgleichsbeitrag zum       1981 in Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1981\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}