{"id":"bgbl1-1981-26-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":26,"date":"1981-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Patentrolle","law_date":"1981-06-16T00:00:00Z","page":593,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["593\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                            Ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1981                                                                                                                   Nr. 26\nTag                                                                             Inhalt                                                                                           Seite\n16. 6. 81  Verordnung über die Patentrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       593\nneu: 420-1-8\n26. 6. 81   Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und\nLändern im Ausgleichsjahr 1981 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       595\nneu: 603-9-12-1\n26. 6. 81   Vierte Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei Ablegung der Meisterprüfung im\nHandwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   596\nneu: 7110-4-4\n30. 6. 81   Pflanzkartoffelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                598\nneu: 7822-3-20; 7822-3-11\n2. 7. 81  Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zum\nLebensunterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         610\nneu: 2170-3-6\n6. 7. 81  Verordnung zur Bekämpfung der Bakterienringfäule der Kartoffel (Kartoffelringfäule-Verordnung)                                                                            611\nneu: 7823-3-2-11\n7. 7. 81  Sechste Verordnung zur Änderung der Diätverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              613\n2125-4-41\n29. 6. 81  Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . .                                                                        620\n931-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      621\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              622\nDieser Ausgabe ist für alle Abonnenten\ndie Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1981 beigefügt\nVerordnung\nüber die Patentrolle\nVom 16. Juni 1981\nAuf Grund des§ 30 Abs. 2 des Patentgesetzes in der                                                2. die Teilung der Patentanmeldung(§ 39 des Patent-\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980                                                         gesetzes);\n(BGBI. 1981 1 S. 1) in Verbindung mit der Verordnung\nvom 14. Oktober 1980 über die Übertragung der Er-                                                  3. a) der Antrag auf Ermittlung der öffentlichen Druck-\nmächtigung nach § 24 Abs. 2 des Patentgesetzes                                                                 schriften, die für die Beurteilung der Patentfähig-\n(BGBI. 1 S. 2005) wird verordnet:                                                                              keit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu\nziehen sind (§ 43 des Patentgesetzes);\n§ 1                                                                       b) der Antrag, die Ermittlung in der Weise durchfüh-\nren zu lassen, daß der Anmelder das Ermittlungs-\nZusätzlich zu den durch das Patentgesetz vorge-                                                              ergebnis auch für eine europäische Anmeldung\nschriebenen Eintragungen werden folgende Angaben                                                               verwenden kann(§ 43 Abs. 1 Satz 2 des Patent-\nüber den Verfahrensstand der Patentanmeldungen und                                                             gesetzes);\nPatente in die Rolle eingetragen:\nc) die Mitteilung der ermittelten Druckschriften\n1. die Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglich-                                                         (§ 43 Abs. 7 des Patentgesetzes);\nkeit der Einsicht in die Akten der Patentanmeldung\n(§ 32 Abs. 5 des Patentgesetzes) und der Widerruf                                              4. der Antrag auf Prüfung der Patentanmeldung(§ 44\ndieses Hinweises;                                                                                    des Patentgesetzes) und die nachträgliche Fest-","594                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nstellung seiner Unwirksamkeit. Die Angabe der Un-            c) die Einlegung der Beschwerde gegen den Be-\nwirksamkeit dieses Antrags entfällt, wenn ein ande-             schluß, mit dem der Antrag zurückgewiesen oder\nrer wirksamer Antrag gestellt ist;                              das Patent beschränkt wird;\n5. a) die Zurückweisung der Patentanmeldung (§ 48           11 . die Einleitung eines Verfahrens über die Wiederein-\ndes Patentgesetzes);                                     setzung in den vorigen Stand ( § 1 23 des Patentge-\nb) die Einlegung der Beschwerde gegen den Be-                setzes); nach Beendigung des Verfahrens über die\nschluß, durch den die Patentanmeldung zurück-            Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbleibt\ngewiesen wird;                                           nur die Angabe über die gewährte Wiedereinset-\nzung in der Rolle;\n6. die Zurücknahme der Patentanmeldung;\n1 2. die Erledigung der Beschwerde infolge der Beendi-\n7. die Aussetzung des Verfahrens vor dem Patentamt;               gung des Beschwerde- oder Rechtsbeschwerde-\n8. a) die Erteilung des Patents (§ 49 Abs. 1 des Pa-              verfahrens in den Fällen nach§ 1 Nr. 5 Buchstabe b,\ntentgesetzes) und der Ablauf der Frist zur Erhe-          Nr. 8 Buchstabe c und Nr. 10 Buchstabe c dieser\nbung des Einspruchs ( § 59 Abs. 1 des Patentge-           Verordnung.\nsetzes), sofern innerhalb dieser Frist ein Ein-\nspruch nicht erhoben worden ist;                                                 §2\nb) die vollständige oder beschränkte Aufrechterhal-        Diese Verordnung ist anzuwenden auf Änderungen\ntung des Patents (§ 61 des Patentgesetzes);         des Verfahrensstandes, die nach dem 31. Dezember\n1980 eingetreten sind.\nc) die Einlegung der Beschwerde gegen den Be-\nschluß, mit dem das Patent erteilt, aufrechterhal-\nten oder widerrufen wird;                                                        §3\n9. a) die Erklärung der teilweisen Nichtigkeit des Pa-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntents (§ 22 des Patentgesetzes);                     tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Ge-\nmeinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1 979 (BGBI. 1\nb) die Zurücknahme oder Zurückweisung der Klage\nS. 1 269) auch im Land Berlin.\nauf Erklärung der Nichtigkeit des Patents;\n10. a) der Antrag auf Beschränkung des Patents ( § 64\ndes Patentgesetzes);                                                              §4\nb) die Zurücknahme oder Zurückweisung des An-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ntrags;                                               in Kraft.\nMünchen, den 16. Juni 1981\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häußer"]}