{"id":"bgbl1-1981-25-6","kind":"bgbl1","year":1981,"number":25,"date":"1981-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/25#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_25.pdf#page=25","order":6,"title":"Neufassung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV)","law_date":"1981-06-29T00:00:00Z","page":577,"pdf_page":25,"num_pages":9,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe~ Bonn, den 2. Juli 1981       577\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer\nfür den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen\n(FörderungshöchstdauerV)\nVom 29. Juni 1981\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über die Förderungshöchst-\ndauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Aka-\ndemien und Hochschulen vom 29. Juni 1981 (BGBI. 1\nS. 573) wird nachstehend der Wortlaut der Förderungs-\nhöchstdauerverordnung in der ab 1. April 1981 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Förderungs-\nhöchstdauerverordnung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1\ns. 1047),\n2. den am 22. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 4\nAbs. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des\nBundesausbildungsförderungsgesetzes vom 16. Juli\n1979 (BGBI. 1 S. 1037),\n3. die nach ihrem Artikel 4 in Kraft getretene Vierte Ver-\nordnung zur Änderung der Verordnung über die För-\nderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren\nFachschulen, Akademien und Hochschulen vom\n29. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 573).\nDie Rechtsvorschrift zu Nummer 3 wurde erlassen auf\nGrund des § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungsförde-\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 9. April 1976 (BGBI. 1 S. 989).\nBonn, den 29. Juni 1981\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nBjörn Engholm","578                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVerordnung\nüber die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen,\nAkademien und Hochschulen\n(FörderungshöchstdauerV)\nSemester\n§ 1                             10. der Berliner Kirchenmusikschule - Evan-\ngelisches Johannesstift -,\nFörderungshöchstdauer an Höheren Fachschulen\nFachrichtung Kirchenmusik A-Ausbildung         9\n(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an             Fachrichtung Kirchenmusik B-Ausbildung         7\nHöheren Fachschulen beträgt sechs Semester.\n11. der Bischöflichen Kirchenmusikschule\n(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förderungs-              Berlin,\nhöchstdauer für die Ausbildung an                                  Fachrichtung Kirchenmusik B-Ausbildung         7\nSemester     1 2. der Landeskirchenmusikschule der Evan-\ngelischen Kirche von Westfalen,\n1. der Verkehrsfliegerschule Bremen der\nDeutschen Lufthansa AG für die Ausbil-                        Fachrichtung Kirchenmusik A-Ausbildung         9\ndung zum Berufsflugzeugführer 2. Klasse                       Fachrichtung Kirchenmusik B-Ausbildung         8\nmit Instrumentenflugberechtigung              5         13. der Kirchenmusikschule St. Gregorius-\n2. den Höheren Fachschulen für Sozialpäd-                         Haus in Aachen,\nagogik - Aufbauform -                                         Fachrichtung Kirchenmusik A-Ausbildung         9\na) des deutschen Caritasverbandes in                          Fachrichtung Kirchenmusik B-Ausbildung        8\nFreiburg                                   4         14. der Kirchenmusikschule in Rottenburg,\nb) des Fröbelvereins Mannheim e. V. in                        Fachrichtung Kirchenmusik B-Ausbildung         7\nMannheim                                   4\n15. der Evangelischen Missionsschule der\nc) des Vereins ev. Kindergärtnerinnen-                        Bahnauer Bruderschaft in Unterweissach        4\nseminare in Reutlingen                     4\n16. Lehrgängen für den Pfarrdienst in der\n3. der Bodenseekunstschule Konstanz -                             Evangelischen Landeskirche in Baden-\nstaatlich genehmigte private Werkkunst-                       Württemberg                                   2\nschule für Angewandte Graphik, Freie\nGraphik und Photographik - sowie der                                                 §2\nFreien Akademie für Erkenntnis und Ge-                            Förderungshöchstdauer an Akademien\nstaltung A. L. Merz - staatlich genehmigte\nWerkkunstschule -                             8            ( 1 ) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an\nAkademien beträgt fünf Semester. Im Land Berlin be-\n4. der Kirchenmusikschule in Esslingen,\nträgt sie sechs Semester.\nFachrichtung Kirchenmusik A-Ausbildung        9\nFachrichtung Kirchenmusik B-Ausbildung         7           (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förderungs-\nhöchstdauer an\n5. dem Evangelischen Kirchenmusikalischen                                                                     Semester\nInstitut in Heidelberg,\n1. den Fachakademien für Hauswirtschaft im\nFachrichtung Kirchenmusik A-Ausbildung        9               Land Bayern                                    4\nFachrichtung Kirchenmusik B-Ausbildung        7\n2. der Fachakademie für landwirtschaftliche\n6 dem Seminar der Christengemeinschaft in                          Hauswirtschaft in Triesdorf und der Fach-\nStuttgart zum Religionslehrer und Ge-                          akademie für Landwirtschaft in Landsberg      6\nmeindehelfer                                  8\n3. den Fachakademien für Sozialpädagogik\n7. dem Missions- und Diasporaseminar Neu-                          im Land Bayern                                4\nendettelsau                                  10\n4. den Fachakademien für Musik im Land\n8. dem Pfarrvikarseminar Celle/Hermanns-                           Bayern\nburg                                         10\na) in der Fachrichtung Musikerziehung\n9. dem Missionsseminar der Missionsanstalt                            (Musiklehrerausbildung I für Unter- und\nHermannsburg                                 10                   Mittelstufe)                               8","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981                             579\nSemester   Studiengang                                     Semester\nb) in den Fachrichtungen Musikerziehung                    7. Ingenieurwesen an der Fachhochschule\n(Musiklehrerausbildung II auch für                         beim Berufsförderungswerk Heidelberg\nOberstufe) und Musiktheoretische Fä-                       der Stiftung Rehabilitation                 6\nchergruppe                                10          8. Medizinische Informatik (Diplom) an der\nc) in der Fachrichtung Kirchenmusik B-                         Fachhochschule Heilbronn                   10\nAusbildung mit Musiklehrerausbildung      10\n9. Physikalische Technik an der Staatlich\n5. den Fachakademien für Musik im Land                           anerkannten Fachhochschule für Physi-\nBayern, Aufbaustudium                           2             kalische Technik und Informationstechnik\n6. den Fachakademien für Fremdsprachen-                          in Wedel                                     8\nberufe im Land Bayern                           6       1O. Wirtschaft an der Fachhochschule beim\n7. den Fachakademien für Fremdsprachen-                          Berufsförderungswerk Heidelberg der\nberufe im Land Bayern, Aufbaustudium            2             Stiftung Rehabilitation                      6.\n8. den Fachakademien für das Bauwesen im\nLand Bayern                                     4          (2) Die Förderungshöchstdauer beträgt für die an ein\nabgeschlossenes Fachhochschulstudium oder einen\n9. den Fachakademien für Wirtschaft im                    als gleichwertig anerkannten Abschluß anschließen-\nLand Bayern                                     4      den, durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gere-\n10. der Trainerakademie Köln e. V.                   3      gelten Zusatzausbildungen, durch die die bisherige\nAusbildung unter Einbeziehung eines anderen Studien-\n11. den Fachakademien für Gemeindepasto-                    ganges erweitert wird, zwei Semester. Abweichend von\nral im Land Bayern                              6.     Satz 1 beträgt die Förderungshöchstdauer in dem\nDie Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an\nStudiengang                                    Semester\nFachakademien für Musik im Land Bayern in den nicht\nin Satz 1 genannten Fachrichtungen und für die Aus-          1. (lnnen-)Architektur                             3\nbildung am Hamburger Konservatorium richtet sich             2. Heilpädagogik                                   4\nnach § 4 Abs. 2 und 3.\n3. Leiterplattentechnologie                        3\n(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förderungs-\nhöchstdauer an den Berufsakademien in den Ländern            4. Technisches Gesundheitswesen                    3\nBaden-Württemberg und Schleswig-Holstein sechs Se-           5. Technologie in den Tropen                       3\nmester.                                                      6. Wirtschaft in den Ländern Baden-Württem-\n§3                                   berg, Berlin und Nordrhein-Westfalen          3\nFörderungshöchstdauer an Fachhochschulen               7. Wirtschaft in Abendform (2. Studienab-\n(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an            schnitt) im Land Berlin                       3\nFachhochschulen einschließlich der entsprechenden           8. Wirtschaftsingenieurwesen in den Ländern\nanwendungsbezogenen Studiengänge an Gesamt-                       Hessen und Schleswig-Holstein                 3.\nhochschulen beträgt sieben Semester. Abweichend von\nSatz 1 beträgt die Förderungshöchstdauer in dem                  (3) Die Förderungshöchstdauer beträgt für die Stu-\nStudiengang                                      Semester    diengänge der künstlerischen Gestaltung an den Fach-\n1. Ausbildung zum Missionar, Pastor, Pfarr-                hochschulen in\nvikar und Prediger an den Evangelischen                                                                Semester\nfreikirchlichen Seminaren in                           1. Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen,\nHamburg, Dietzhölztal und Reutlingen           8            Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-\nHamburg und Reutlingen für Auszubilden-                     Holstein                                      9\nde, die die allgemeine Hochschulreife zu-              2. Baden-Württemberg und Niedersachsen             8\ngleich mit dem Graecum erlangt haben           6\n3. Hildesheim für Grafik-Design                    9\n2. Betriebswirtschaftslehre an der European\nBusiness School in Offenbach                   6       4. Hannover für Freie Kunst                       1O\n3. Chemie an der Fachhochschule Aalen              8       5. Hannover für Industrie-Design                   9.\n4. Informatik an der Fachhochschule beim                   Für die Studiengänge der künstlerischen Gestaltung der\nBerufsförderungswerk Heidelberg der                    in Satz 1 nicht genannten Fachhochschulen gilt die För-\nStiftung Rehabilitation                        6       derungshöchstdauer des Absatzes 1. Diese gilt auch für\nden Studiengang „Bekleidung\" an der Fachhochschule\n5. Informatik für Blinde an der Fachhoch-\nHamburg.\nschule beim Berufsförderungswerk Hei-\ndelberg der Stiftung Rehabilitation            8           (4) Abweichend von Absatz 1 richtet sich die Förde-\n6. Informationstechnik an der Staatlich aner-               rungshöchstdauer für die Ausbildung in den musikali-\nkannten Fachhochschule für Physikali-                   schen Studiengängen an der Hochschule für gestalten-\nsche Technik und Informationstechnik in                 de Kunst und Musik in Bremen nach§ 4 Abs. 2 Nr. 5, 8,\nWedel                                          8        10, 13 und 25.","580                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§4                              Studiengang                                    Semester\nFörderungshöchstdauer an Kunsthochschulen                3. Dirigieren                                   10\n4. Dirigieren in den Ländern Hamburg und\n( 1 ) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an\nNordrhein-Westfalen                          12\nHochschulen für bildende Künste beträgt acht Seme-\nster mit folgenden Ausnahmen:                                  5. Gesang und Opernschule                       12\nStudiengang                                       Semester     6. Gesang und Opernschule im Land Bayern        10\n1 . Architektur                                   1O         7. Hauptfach Sologesang und Operndarstel-\n2. Werkarchitektur an der Hochschule der                        lung im Land Niedersachsen                   10\nKünste im Land Berlin                          7         8. Instrumentalmusik                            1O\n3. Architektur und Landschaftskultur               10         9. Instrumentalmusik und Gesang                 10\n4. Angewandte bildende Kunst/lndustrial                      10. Kirchenmusik A-Ausbildung                    10\nDesign/Produktgestaltung                      10\n11. Kirchenmusik A-Ausbildung im Land Ham-\n5. Diplom-Designer an der Hochschule für                        burg                                         12\nbildende Künste in Braunschweig              1O\n12. Kirchenmusik A-Ausbildung im Saarland        11\n6. Experimentelle Umweltgestaltung im Land\n13. Kirchenmusik 8-Ausbildung                     8\nNiedersachsen                                 6\n14. Klassen für künstlerische Ausbildung\n7. Freie bildende Kunst                           1O\n(Soloklassen)                                10\n8. Gebrauchsgraphik/Visuelle Kommunika-\n15. Komposition im Land Nordrhein-Westfalen      12\ntion                                          10\n16. Komposition und Tonsatz                      10\n9. Gebrauchsgraphik im Land Hamburg               12\n17. Lehramt für Musik an Realschulen              7\n1 0. Gesellschafts- und Wirtschaftskommuni-\nkation im Land Berlin                         9       18. Lehramt für Musik für die Sekundarstufe 1\nmit einem wissenschaftlichen Unterrichts-\n11. Graphik-Design (Diplom) im Land Baden-\nfach im Land Nordrhein-Westfalen              9\nWürttemberg                                   9\n19. Lehramt für Musik an Realschulen im Land\n1 2. lndustrial Design an der Hochschule der\nBayern                                        8\nKünste im Land Berlin                         7\n20. Lehramt für Musik an Gymnasien               10\n13. Innenarchitektur und Möbeldesign im Land\nBaden-Württemberg                             9       21. Lehramt für Musik für die Sekundarstufe II\nmit einem wissenschaftlichen Unterrichts-\n14. Künstlerisches Lehramt an Realschulen -\nfach im Land Nordrhein-Westfalen             12\nausgenommen im Land Bayern -                  7\n22. Opernchorgesang und Operndarstellung\n15. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien             1O\nohne Gesang                                    6\n16. Textilgestaltung (Diplom) im Land Baden-\n23. Opernregie                                    8\nWürttemberg                                   9.\n24. Musiklehrerausbildung                          7\nDie Förderungshöchstdauer für Zusatzausbildungen\nbeträgt für den                                              25. Musiklehrerausbildung in den Ländern Ba-\nden-Württemberg, Hamburg, Niedersach-\nStudiengang                                       Semester\nsen und Schleswig-Holstein                     8\n1. Diplom-Designer, soweit der Auszubilden-\n26. Musiklehrerausbildung im Saarland              9\nde in der Fachrichtung lndustrial Design die\nErste Abschlußprüfung abgelegt hat, im                  27. Musiktheorie im Saarland                       9\nLand Berlin                                     5       28. Musiklehrerausbildung für Gesang sowie\n2. Diplom-Ingenieur, soweit der Auszubilden-                     Tonsatz und Gehörbildung im Land Nie-\nde in der Fachrichtung Architektur die Prü-                 dersachsen                                   10\nfung zum Werkarchitekten nach dem                       29. Rhythmische Erziehung                          8\nsechsten Semester abgelegt hat, im Land\nBerlin                                          5       30. Schauspiel                                     8\n3. Künstlerweiterbildung an der Hochschule                   31. Sprecherziehung                                8\nder Künste im Land Berlin                       2.      32. Tonmeisterausbildung                         10\n33. Lehrer für Bühnentanz in Niedersachsen       12.\n(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an\nHochschulen für Musik und Darstellende Kunst beträgt         Die Förderungshöchstdauer für Zusatzausbildungen\nfür den                                                      beträgt für den\nStudiengang                                       Semester   Studiengang                                    Semester\n1. Bühnentanz und Tanzerziehung                    8       1. Evangelische Kirchenmusik A-Ausbildung\nim Land Baden-Württemberg                       4\n2. Bühnentanz und Tanzerziehung im Land\nNordrhein-Westfalen                          10       2. Musiktherapie im Land Bayern                    4","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981                           581\nStudiengang                                    Semester  Studiengang                                   Semester\n3. Musiktherapie im Land Nordrhein-Westfa-                  25. Diplom-Dolmetscher/Diplom-Überset-\nlen                                            3             zer    im    Fachbereich    Angewandte\n4. Pädagoge in der Fachrichtung Bühnentanz                       Sprachwissenschaft der Universität\nund Ballett im Land Hessen                     4             Mainz                                     9\n5. Rhythmische Erziehung im Land Baden-                     26. Diplom-Dolmetscher/Diplom-Uberset-\nWürttemberg                                     4.            zer an der Universität Heidelberg         9\n27. Diplom-Sprachenlehrer/Diplom-Fach-\n(3) Für Auszubildende, die in Fortbildungs- und Mei-           sprachenexperte im Land Hessen            9\nsterklassen aufgenommen oder zur Vorbereitung auf           28. Elektrotechnik                            1O\ndas Konzertexamen zugelassen sind, verlängert sich\ndie Förderungshöchstdauer um zwei Semester. In den         29. Ernährungswissenschaft                     10\nLändern Bayern und Hessen sowie im Saarland verlän-        30. Evangelische Theologie                    10\ngert sie sich um vier Semester.\n31. Fachübersetzen an der Hochschule Hil-\ndesheim\nin einer Fremdsprache                      8\n§5                                    in zwei Fremdsprachen                    10\nFörderungshöchstdauer an wissenschaftlichen\n32. Forstwirtschaft                              9\nHochschulen\n33. Gartengestaltung und Landschafts-\n(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an           pflege                                     9\nwissenschaftlichen Hochschulen beträgt für den\n34. Geisteswissenschaftliche Fächer            10\nStudiengang                                    Semester\n1 . Agrarökonomie                              9        35. Geographie                                10\n2. Agrarwissenschaft einschließlich Agrar-              36. Geologie/Paläontologie                    10\nbiologie                                   9        37. Geophysik                                 10\n3. Angewandte Informatik                       9        38. Haushaltswissenschaften                     9\n4. Architektur                               10         39. Haus- und Ernährungswirtschaft              9\n5. Astronomie                                11         40. Holzwirtschaft                            10\n6. Bauingenieurwesen                         10         41. Humanbiologie                             10\n7. Bergbau und Hüttenwesen                   10         42. lndustrial Design                         10\n8. Betriebswirtschaft                          9        43. Informatik                                10\n9. Bibliothekswesen                            8        44. Internationale Agrarentwicklung           10\n10. Bibliothekswesen im Land Berlin              7        45. Journalistik                                8\n11. Bildungsökonomie im Land Berlin              9        46. Journalistik (Diplom) im Land Bayern        9\n12. Biochemie                                  10         4 7. Jüdische Studien                         10\n13. Biochemie an der Universität Tübingen      11         48. Katholische Theologie                     11\n14. Biologie                                   10         49.. Kirchenmusik A-Ausbildung an der Uni-\n15. Biologie in den Ländern Bremen und                          versität Mainz                            9\nHambu~                                   11         50. Kirchenmusik B-Ausbildung an der Uni-\n16. Brauwesen (Brauerei-Ingenieur)               9              versität Mainz                             7\n17. Brauwesen (Diplom-Braumeister)               4        51 . Kommunikationsdesign                      10\n18. Brennerei und Hefetechnologie                9        52. Kulturpädagogik\n19. Chemie                                      12              Musisch-kulturelle Erziehung               8\n20. Chemie-Ingenieurwesen      und   Verfah-                    Polyästhetische Erziehung                10\nrenstechnik                               12        53. Landschaftsplanung                           9\n21. Chorleitung A-Prüfung an der Universität              54. Lebensmittelchemie                         11\nMainz                                      7\n55. Lebensmitteltechnologie                      9\n22. Chorleitung B-Prüfung an der Universität\nMainz                                      5         56. Lebensmitteltechnologie an der Univer-\nsität Stuttgart-Hohen heim               10\n23. Diplom-Dolmetscher/Diplom-Überset-\nzer                                        8         57. Leibeserziehung (Diplom)                    7\n24. Diplom-Dolmetscher/Diplom-Überset-                     58. Limnologie                                10\nzer im Saa.rland                          10         59. Luft- und Raumfahrttechnik                10","582                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nStudiengang                                 Semester     Studiengang                                      Semester\n60. Maschinenbau einschließlich Schiffbau                 93. Vermessungswesen                             10\nund Schiffstechnik                     10           94. Verwaltungswissenschaften                    10\n61 . Mathematik                              10           95. Veterinärmedizin                             11\n62. Mechanik an der Technischen Hoch-                     96. Volkswirtschaft                               9\nschule Darmstadt                       10\n97. Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt\n63. Medizin                                  14                  Regionalstudien an der Universität\n64. Metallkunde                              10                  Tü~ngen                                   10\n65. Meteorologie                             10           98. Werkstoffwissenschaften                      10\n66. Mineralogie                              10           99. Wirtschaftsinformatik                        10\n67. Musikschullehrer und selbständiger Mu-               100. Wirtschaftsingenieurwesen                    11\nsiklehrer an der Erziehungswissen-                 101. Wirts(?haftswissenschaft                      9\nschaftlichen Hochschule Rheinland-\nPfalz                                    7         102. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften         9\n68. Musikwissenschaft im Land Berlin          10          103. Wirtschaftsmathematik                        10\n69. Ozeanographie                             10          104. Wirtschaftspädagogik                          9\n70. Pädagogik (Diplom)                       10          105. Wirtschaftspädagogik mit einem nicht-\nwirtschaftswissenschaftlichen Beifach     10\n71 . Pharmazie                                8\n106. Zahnmedizin                                  11\n72. Pharmazie (Diplom)                        1O\n107. Zeitungswissenschaften (Diplom)              10\n73. Physik                                    11\n108. Zuckertechnologie                             9.\n74. Politologie                               10\nDie Förderungshöchstdauer für Zusatzausbildungen\n75. Privatmusiklehrerausbildung an der Uni-               beträgt für den\nversität Mainz                           7\nStudiengang                                      Semester\n76. Psychologie                              10\n1 . im Land Baden-Württemberg\n77. Raumplanung                               9\na) Aufbaustudiengänge an der Universität\n78. Raum-, Stadt- und Regionalplanung in                          Konstanz in der Fachrichtung Biologie,\nden Ländern Berlin und Niedersachsen                        Chemie,      Erziehungswissenschaften,\nund an der Universität Dortmund         10                  Geschichte, Literaturwissenschaften,\nMathematik, Philosophie, Physik, Poli-\n79. Raum- und Umweltplanung                   10\ntische Wissenschaften, Psychologie,\n80. Rechtswissenschaften                       9                  Rechtswissenschaften,       Soziologie,\n81. Einstufige Juristenausbildung im Land                          Sprachwissenschaften, Statistik, Ver-\nBaden-Württemberg                                           waltungswissenschaften und Wirt-\nschaftswissenschaften                     4\nvor der Phase der Studienpraxis          7\nnach der Phase der Studienpraxis, so-                    b) Bauingenieur- und Vermessungswe-\nsen                                       4\nweit diese in sechs Fachsemestern er-\nreicht worden ist                        3               c) Geowissenschaftlich-technische Zu-\nim übrigen                               2                   sammenarbeit an der Universität Tübin-\ngen\n82. Einstufige Juristenausbildung im Land\nAufbaustudium                             2\nBremen                                   7\nVertiefungsstudium\n83. Einstufige Juristenausbildung im Land\nHamburg (erster Studienabschnitt)        7               d) Kommunikationswissenschaften        an\nder Universität Hohenheim                 4\n84. Sozialökonomie an der Hochschule für\nWirtschaft und Politik in Hamburg       10               e) Mathematik an der Universität Karls-\nruhe                                      4\n85. Sozialpädagogik                            9\nf) Maschinenbau und Verfahrenstechnik         4\n86. Sozialwissenschaften                       9\ng) Regionalwissenschaft!Regionalpla-\n87. Statistik                                  9                                                             4\nn ung\n88. Statistik an der Universität Dortmund     10\n2. im Land Bayern\n89. Technischer Umweltschutz im Land Ber-                                                                    4\na) Biomedizinische Technik\nlin                                      9\nb) Chemie-Ingenieurtechnik                    2\n90. Technische Kybernetik                     1O\nc) Denkmalpflege an der Technischen\n91. Übersetzer, akademisch geprüft             7                   Universität München und der Universi-\n92. Umweltschutz                               9                   tät Bamberg                               2","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981                            583\nStudiengang                                      Semester   Studiengang                                    Semester\nd) Kerntechnik                                 2          7. Lehramt für die Primarstufe im Land Nord-\ne) Städtebau                                                  rhein-Westfalen                             7\n3\n3. im Land Berlin                                             8. Lehramt an Grund- und Hauptschulen           7\nTourismus an der Freien Universität Berlin     2          9. Lehramt an Haupt- und Realschulen            7\n4. im Land Hamburg                                          10. Lehramt an Volks- und Realschulen im\nSozialpädagogik                                              Land Hamburg                                 7\n4\n11 . Lehramt an Realschulen                       7\n5. im Land Hessen\na) Supervision (Diplom-Supervisor für so-               12. Lehramt mit dem Schwerpunkt Grundstufe\nziale Berufe) an der Gesamthochschule                     im Land Hamburg                              8\nKassel                                      4        13. Lehramt mit dem Schwerpunkt Mittelstufe\nb) Wirtschaftswissenschaften an der Ge-                       im Land Hamburg                              8\nsamthochschule Kassel                       2        14. Lehramt an Realschulen in den Ländern\nBaden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-\n6. im Land Niedersachsen                                          Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und\na) Agrarwissenschaften der Tropen und                         Schleswig-Holstein                          8\nSubtropen an der landwirtschaftlichen               15. Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschu-\nFakultät der Universität Göttingen         4              len                                         8\nb) Aufbaustudiengang an der Tierärztli-                 16. Lehramt an öffentlichen Schulen im Land\nchen Hochschule Hannover                   4              Bremen                                     10\nc) Aufbaustudiengang an der Fakultät für                17. Lehramt an Sonderschulen                     10\nMaschinenwesen der Technischen\n18. Lehramt für Sonderpädagogik im Land\nUniversität Hannover                       3\nNordrhein-Westfalen                        10\nd) Biomedizinische Technik an der Medizi-\n19. Lehramt an Sonderschulen im Land Berlin      11\nnischen Hochschule Hannover                4\n20. Lehramt mit zwei Wahlfächern im Land\n7. im Land Rheinland-Pfalz\nBerlin                                      9\na) Jugend- und Volksmusik nach abgeleg-\n21. Lehramt an der Unter- und Mittelstufe der\nter Privatmusiklehrerprüfung an der\nGymnasien                                   8\nUniversität Mainz                          3\nb) Magisterstudiengang an der Erzie-                    22. Erweitertes Lehramt mit dem Schwer-\nhungswissenschaftlichen Hochschule                        punkt Grundstufe im Land Hamburg           10\nRheinland-Pfalz                            6        23. Erweitertes Lehramt mit dem Schwer-\nc) Journalistik an der Universität Mainz       4              punkt Mittelstufe im Land Hamburg          10\n8. Arbeits- und wirtschaftswissenschaftliche                24. Lehramt für die Sekundarstufe I im Land\nZusatzausbildung für Diplom-Ingenieure,                       Nordrhein-Westfalen und an der Universi-\nDiplom-Chemiker, Diplom-Mathematiker                          tät Trier                                    8\nund Diplom-Physiker                            5\n25. Lehramt an Gymnasien                         10\n9. Getränketechnologie nach Ablegung der\n26. Lehramt für die Sekundarstufe II im Land\nPrüfung zum Diplom-Braumeister                  2\nNordrhein-Westfalen                        10\n10. Internationale Agrarentwicklung                  5\n27. Künstlerisches Lehramt an Realschulen          7\n11 . Unternehmensforschung                          4.\n28. Künstlerisches Lehramt an Realschulen\n(2) Die Förderungshöchstdauer für die Lehrerausbil-             mit einem wissenschaftlichen Unterrichts-\ndung beträgt für den                                               fach im Saarland                             9\nStudiengang                                     Semester     29. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien\n1. Lehramt an berufsbildenden Schulen              9             ohne wissenschaftliches Unterrichtsfach    10\n2. Lehramt an berufsbildenden Schulen in                   30. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien mit\nden Ländern Baden-Württemberg, Ham-                          einem wissenschaftlichen Unterrichtsfach   12\nburg, Hessen und Rheinland-Pfalz             10\n31. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien mit\n3. Lehramt an Berufs- und Berufsfachschu-\neinem wissenschaftlichen Unterrichts-\nlen im Land Baden-Württemberg                  8\nfach, auch soweit die Ausbildung an einer\n4. Höheres Lehramt an kaufmännischen                              Kunsthochschule vollzogen wird, im Land\nSchulen (Diplom-Handelslehrer) im Land                       Baden-Württemberg                          11\nB~ern                                        10\n32. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien mit\n5. Lehramt an Grundschulen                         7              einem wissenschaftlichen Unterrichtsfach\n6. Lehramt an Hauptschulen                         7              im Land Hessen                            10","584                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\nStudiengang                                        Semester   Studiengang                                     Semester\n33. Höhere Prüfung für den Volksschuldienst                        b) Lehrer für Kinder mit fremder Mutter-\n(sog. Tübinger Studium) im Land Baden-                          sprache an der Abteilung Landau der\nWürttemberg                                     7               Erziehungswissenschaftlichen Hoch-\n34. Lehramt für die Grundstufe an der Ge-                              schule Rheinland-Pfalz und am Fach-\nsamthochschule Kassel                           8               bereich Angewandte Sprachwissen-\nschaft der Universität Mainz                4\n35. Lehramt für die Mittelstufe an der Gesamt-\nhochschule Kassel                               8           c) Religion an der Abteilung Landau der\nErziehungswissenschaftlichen Hoch-\n36. Lehramt für die Mittelstufe und die Ober-                         schule Rheinland-Pfalz für Absolventen\nstufe an der Gesamthochschule Kassel          1O               des Studiengangs Wirtschaftspädago-\n37. Lehrkräfte für Kranken- und Kinderkran-                           gik an der Universität Mainz und der\nkenpflege im Land Berlin                        7.             Studiengänge für das Lehramt an be-\nrufsbildenden Schulen an der Universi-\nDie Förderungshöchstdauer für Zusatzausbildungen                      tät Kaiserslautern                          3\nbeträgt für den                                                   d) Sport an der Abteilung Koblenz der\nStudiengang                                        Semester          Erziehungswissenschaftlichen Hoch-\nschule Rheinland-Pfalz für Absolventen\n1 . im Land Baden-Württemberg                                      des Studiengangs Wirtschaftspädago-\na) Diplom-Pädagoge (Studienrichtungen                          gik an der Universität Mainz und der\nSchul- und Sonderpädagogik) nach der                      Studiengänge für das Lehramt an be-\nErsten Lehrerprüfung                        5              rufsbildenden Schulen an der Universi-\nb) Erweiterung nach der Ersten Lehrerprü-                      tät Kaiserslautern                          3\nfung                                                7. im Land Schleswig-Holstein\nin einem Hauptfach                          4           Diplom-Pädagoge        (Studienrichtungen\nin einem Beifach oder zusätzlichen                      Schul- und Sonderpädagogik) nach der\nFach                                        3           Ersten Lehrerprüfung                           5\nals Pädagogikum                                     8. Ausländerpädagogik                              4\nc) Lehrer der Erwachsenenbildung                4       9. Lehramt an Gymnasien nach der Ersten\nd) Lehramt an Realschulen                                   Lehrerprüfung                                  5\n2\n10. Lehramt an Sonderschulen nach der Er-\n2. im Land Bayern\nsten Lehrerprüfung                             5.\nErweiterung nach der Ersten Lehrerprü-\nfung für die Lehrämter an Grundschulen                   (3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 5, 8, 9, 11, 15, 17, 21, 25,\nHauptschulen, Realschulen, Gymnasien:                 27, 29 und 30 sowie Satz 2 Nr. 9 und 10 gilt für die Aus-\nberuflichen Schulen und Sonderschulen           2     bildung an Pädagogischen Hochschulen, die nicht wis-\nsenschaftliche Hochschulen sind, entsprechend. Ab-\n3. im Land Berlin                                          satz 2 Satz 1 Nr. 30 und Satz 2 Nr. 5 ist auch auf Aus-\nDiplom-Pädagoge Betriebliche Ausbildung         4     bildungen anwendbar, die ganz oder teilweise an einer\nKunst- oder Musikhochschule vollzogen werden.\n4. im Land Hessen\n(4) Die Förderungshöchstdauer beträgt für die Ausbil-\na) Lehramt an beruflichen Schulen land-\ndung an der\nwirtschaftlich er, hauswirtschaftlich er\noder nahrungsgewerblicher Fachrich-               1 . Staatlichen Hochschule für Fernsehen und Film in\ntung                                         1         München sechs Semester,\nb) Lehramt an beruflichen Schulen ge-                 2. Hochschule für Politik in München sechs Semester\nwerblich-technischer und kaufmänni-                    (für die Diplomausbildung acht Semester; für Nicht-\nscher Fachrichtung (Diplom-Handels-                    abiturienten verlängert sich die Förderungshöchst-\nlehrer,     Aufbaustudiengang      Wirt-               dauer um jeweils zwei Semester),\nschaftslehrer)                               7\n3. Hochschule für Wirtschaft und Politik in Hamburg -\nc) Erweitertes Lehramt für die Grundstufe                  unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 84\nan der Gesamthochschule Kassel               2         - sieben Semester.\nd) Erweitertes Lehramt für die Mittelstufe             Die Förderungshöchstdauer verlängert sich in diesen\nan der Gesamthochschule Kassel               2     Fällen für Teilnehmer an der Abschlußprüfung um die\n5. im Land Niedersachsen                                   Monate des anschließenden Semesters, in denen die\nPrüfung abgelegt wird.\nLehramt an Realschulen nach Ablegung\nder A-Prüfung für das Realschullehreramt        2         (5) Wenn ein Studiengang Sprachkenntnisse außer in\n6. im Land Rheinland-Pfalz                                 den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder La-\ntein voraussetzt und diese Kenntnisse von dem Auszu-\na) Lehramt an berufsbildenden Schulen                  bildenden während des Besuchs der Hochschule erwor-\nfür Diplom-Theologen an der Universi-              ben werden, wird die Förderungshöchstdauer für jede\ntät Mainz                                   4      Sprache um ein Semester verlängert.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981                            585\n§6                                                           §9\nFörderungshöchstdauer                                  Vorläufige Förderungshöchstdauer\nfür integrierte Studiengänge                              bei nicht genannten Ausbildungen\n( 1 ) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung in        Ist in den§§ 3 bis 5 für eine Ausbildung eine Förde-\nFachrichtungen, in denen integrierte Studiengänge mit         rungshöchstdauer nicht bestimmt, so beträgt die Förde-\ninhaltlich und zeitlich gestuften Abschlüssen bestehen,      rungshöchstdauer für diese Ausbildung sechs Seme-\nbeträgt für Studiengänge, die innerhalb von drei Jahren      ster. Abweichend von Satz 1 beträgt die Förderungs-\nzu einem berufsqualifizierenden Abschluß führen, sie-        höchstdauer für eine Zusatzausbildung an einer Fach-,\nben Semester; im übrigen gilt die Förderungshöchst-          Kunst- oder wissenschaftlichen Hochschule zwei Se-\ndauer des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 5 Abs. 1 und 2.         mester.\n§ io\n(2) Die Förderungshöchstdauer beträgt in dem inte-             Förderungshöchstdauer bei Förderungsbeginn\ngrierten                                                                      während des Fachstudiums\nStudiengang                                       Semester              und bei Unterbrechung der Förderung\n1. Musiktheater - Regie im Land Hamburg               9         Für die Förderungshöchstdauer ist die Zahl der Fach-\n2. Schiffbau A-Ausbildung im Land Hamburg             8      semester maßgeblich, unabhängig davon, ob in diesen\nSemestern eine Förderung erfolgt ist oder Semester\n3. Schiffbau B-Ausbildung im Land Hamburg            11      wiederholt wurden.\n4. Sicherheitstechnik (Diplom II) an der Uni-                                             § 11\nversität - Gesamthochschule - Wuppertal           9         Wechsel. der Ausbildung und weitere Ausbildung\n5. Sozialwesen (Diplom) an der Gesamthoch-\n( 1 ) Hat ein Auszubildender eine Ausbildung abgebro-\nschule Kassel                                     8\nchen oder den Studiengang gewechselt, ist die Förde-\n6. Wirtschaftsingenieur im Land Hamburg              10.     rungshöchstdauer neu festzusetzen. Das gleiche gilt,\nwenn ein Auszubildender nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes\nfür eine weitere Ausbildung gefördert wird.\n(2) Das Amt für Ausbildungsförderung hat bei seiner\n§7\nEntscheidung nach Absatz 1 insbesondere eine durch\nPraktische Studiensemester an Hochschulen              die zuständige Stelle getroffene Anerkennungsent-\nscheidung zu berücksichtigen.\nVon Auszubildenden an Hochschulen abzuleistende\npraktische Studiensemester gelten als Praktika und              (3) Wird eine Bescheinigung über die Anerkennung\nwerden nicht auf die Förderungshöchstdauer angerech-         nicht vorgelegt, so setzt das Amt für Ausbildungsförde-\nnet.                                                         rung die Förderungshöchstdauer unter Berücksichti-\ngung .der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung so-\nwie der Umstände des Einzelfalles fest. Eine spätere\nEntscheidung der zuständigen Stelle, die eine Verlänge-\n§8                              rung der vom Amt für Ausbildungsförderung festgesetz-\nFörderungshöchstdauer bei Ausbildung außerhalb             ten Förderungshöchstdauer erforderlich macht, ist zu\ndes Geltungsbereichs des Gesetzes                berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist,\ndaß er seinen Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn\n(1) (aufgehoben)                                           frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.\n(2) (aufgehoben)\n§ 12\n(3) Wird die Ausbildung außerhalb des Geltungsbe-\nreichs des Gesetzes ohne zeitliche Begrenzung (§ 16                                  Berlin-Klausel\nAbs. 3 des Gesetzes) durchgeführt, kann die Förde-              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nrungshöchstdauer nach den §§ 1 bis 6 und 9 unter be-         tungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-\nsonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prü-          bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfungsbestimmungen des Ausbildungslandes im Beneh-\nmen mit dem zuständigen Bundesminister, für einzelne\n§13\nStudiengänge höchstens jedoch um zwei Semester ver-\nlängert werden.                                                                      (Inkrafttreten)"]}