{"id":"bgbl1-1981-25-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":25,"date":"1981-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/25#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_25.pdf#page=18","order":3,"title":"Verordnung über die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl","law_date":"1981-06-25T00:00:00Z","page":570,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["570                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVerordnung\nüber die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl\nVom 25. Juni 1981\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 2 und des § 9 des Ge-                                   § 4\nsetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-\nBeihilfe\nnisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1· s. 1617), die\ndurch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975            ( 1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der\n(BGBI. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund        Bundesanstalt zu stellen.\nder §§ 10, 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen                 (2) Für den Antrag ist ein Muster zu verwenden, so-\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der              weit ein solches von der Bundesanstalt im Bundesan-\nFinanzen und für Wirtschaft verordnet:                       zeiger bekanntgemacht wird.\n(3) Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt.\n§ 1\n(4) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.\nAnwendungsbereich\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                                      § 5\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-                   Beweislast, Rückforderung und Verzinsung\nmission der Europäischen Gemeinschaften über die\nVerbrauchsbeihilfe für Olivenöl.                                 (1 ) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Empfang\ndes Beihilfebetrages in dem Verantwortungsbereich,\nder nicht zum Bereich der Bundesanstalt oder der Bun-\n§ 2\ndesfinanzverwaltung gehört, die Beweislast für das Vor-\nZuständige Stellen                      liegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Bei-\nhilfe bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung          dem Jahr der Auszahlung folgt.\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesan-\nstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesan-           (2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurück-\nstalt), für die amtliche Überwachung der Ein- und Aus-      zuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Tage\nfuhr und der Verwendung von Olivenöl zur Herstellung        des Empfangs an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom\nvon Fisch- und Gemüsekonserven jedoch die Bundes-           Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert, über dem\nfinanzverwaltung.                                           Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen;\nder am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für\n§ 3\njeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.\nAnerkennung\n(3) Zurückzuzahlende Beträge werden durch Be-\n( 1 ) Der Antrag auf Anerkennung als Abfüllbetrieb oder  scheid festgesetzt.\nals Lagerort für Olivenöl außerhalb des Betriebsgelän-                                    § 6\ndes eines Abfüllbetriebes ist bei der Bundesanstalt zu\nstellen.                                                                  Einfuhr, Ausfuhr und Verwendung\n(2) Der Bundesanstalt sind auf Verlangen folgende             (1) Wer Olivenöl einführt, das nach den in§ 1 genann-\nAngaben vorzulegen:                                          ten Rechtsakten der Überwachung unterliegt, hat der\nZollstelle bei der Abfertigung zum zollrechtlich fr'3ien\n1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das        Verkehr ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollge-\nOlivenöl gelagert oder abgefüllt wird, oder des Lager-   setzes) eine Kautionsbescheinigung der Bundesanstalt\norts außerhalb des Betriebsgeländes,                     vorzulegen.\n2. Beschreibung der Lagerung und des Abfüllverfah-\n(2) Die in den in§ 1 genannten Rechtsakten zur Frei-\nrens,\ngabe der Kaution vorgeschriebene Bescheinigung ist\n3. sonstige Angaben, die zur Überwachung erforderlich\n1 . bei Abfüllung oder unveränderter Übernahme durch\nsind.\nden Einzelhandel oder bei Verwendung durch Indu-\n(3) In dem Antrag auf Anerkennung als Lagerort                 striebetriebe\naußerhalb des Betriebsgeländes ist zu begründen, daß                der Bundesanstalt,\ndas Olivenöl nicht auf dem Betriebsgelände des Abfüll-\nbetriebes gelagert werden kann.                              2. bei Verwendung zur Herstellung von Fisch- und Ge-\nmüsekonserven\n(4) Die Anerkennung wird dem Abfüllbetrieb durch                 der Zollstelle, in deren Bezirk der Konservenher-\neinen Erlaubnisschein erteilt, der die Kennummer des                stellungsbetrieb liegt (überwachende Zollstelle),\nAbfüllbetriebes enthält.                                            oder","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981                               571\n3. bei der Ausfuhr                                           hat der Beteiligte auf seine Kosten Listen mit den erfor-\nder Versandzollstelle (§ 10 Abs. 1 und 2 der Au-      derlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Bun-\nßenwirtschaftsverordnung) zusammen mit dem            desanstalt oder die Zolldienststellen verlangen.\nKontrollexemplar nach Artikel 10 der Verordnung\n(2). Die Bundesanstalt und die überwachende Zoll-\n(EWG) Nr. 223/77 (ABI. EG Nr. L 38 S. 20) in zwei\nstelle können von dem Beteiligten die schriftliche Mit-\nStücken\nteilung folgender Angaben verlangen:\nzur Bestätigung vorzulegen. Der Originalausfertigung\n1. Name oder Firma und Anschrift,\nsoll eine Durchschrift beigefügt werden.\n2. Anschrift der Betriebstätte einschließlich Lager-\n(3) Die Abfüllung sowie die Verwendung des Oliven-             räume unter BeHügung eines Lageplanes,\nöls zur Herstellung von Fisch- und Gemüsekonserven\n3. Beschreibung des Systems des kaufmännischen\nist der für die Überwachung zuständigen Stelle (Ab-\nsatz 2 Nr. 1 und 2) spätestens drei Werktage vor dem              Rechnungswesens.\nals Beginn der Abfüllung oder Verwendung vorgesehe-          Jede Veränderung hinsichtlich der nach Satz 1 gemach-\nnen Zeitpunkt mit folgenden Angaben anzuzeigen:              ten Angaben ist der für die Überwachung zuständigen\nStelle ( § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2) unverzüglich mitzuteilen.\n1. Name oder Firma und Anschrift des Verwenders,\n2. Zeitpunkt, zu dem das Olivenöl der Verwendung zu-\ngeführt werden soll,                                                                  § 9\n3. Menge des Olivenöls.                                                                  Kaution\nSoweit es für Überwachungszwecke erforderlich ist,                (1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu\nkönnen zusätzliche Angaben verlangt werden.                   stellende Kaution ist\n1. im Falle der Vorschußzahlung der Beihilfe durch\n§ 7\nselbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten                    Bundesrepublik Deutschland,\n(1) Wer Olivenöl einer der in§ 6 Abs. 2 Satz 1 genann-     2. im Falle der Einfuhr von Olivenöl auch durch Hinter-\nten Bestimmung zuführt, sowie jeder Abfüllbetrieb, der             legung einer Geldsumme zugunsten der Bundesre-\nOlivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem                 publik Deutschland\nFassungsvermögen von höchstens 5 Litern besitzt, (Be-         zu erbringen. Der Bürge muß zur geschäftsmäßigen\nteiligte) hat die in den in § 1 genannten Rechtsakten         Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich die-\nvorgeschriebene Buchhaltung auf Verlangen um weite-           ser Verordnung berechtigt sein und dort seinen Wohn-\nre Aufzeichnungen über die einzelnen Arbeitsvorgänge          sitz oder eine Niederlassung haben.\nund die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zuta-\nten zu ergänzen; dabei kann auch die Fertigung von Auf-           (2) Die Kaution wird von der Bundesanstalt verwaltet.\nstelluAgen bis zu einem bestimmten Termin verlangt            Diese trifft auch die Entscheidung über die Freigabe\nwerden.                                                       oder den Verfall der Kaution. Die Kaution vertällt zugun-\nsten der Bundesrepublik Deutschland.\n(2) Der Beteiligte hat die in Absatz 1 genannten Un-\nterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftli-              (3) Ist die Kaution zu Unrecht freigegeben worden, so\nchen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit           ist sie erneut zu stellen oder statt dessen ein Betrag in\nnicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbe-          Höhe der Kaution zu zahlen.\nwahrungspflicht besteht.\n§ 10\n§ 8\nBerlin-Klausel\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n( 1) Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte         tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nden Beauftragten der Bundesanstalt und den Zoll-              Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\ndienststellen das Betreten der Geschäftsräume und Be-         auch im Land Berlin.\ntriebstätten während der Geschäfts- und Betriebszeit\nzu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden                                     § 11\nkaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen,\nInkrafttreten\nBelege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzu-\nlegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung            in Kraft.\nBonn, den 25. Juni 1981\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}