{"id":"bgbl1-1981-25-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":25,"date":"1981-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Staatshaftungsgesetz","law_date":"1981-06-26T00:00:00Z","page":553,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["553\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                         Z 5702 AX\n1981                              Ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1981                                                                                                Nr. 25\nTag                                                                 Inhalt                                                                                      Seite\n26. 6. 81    Staatshaftungsgesetz .................................................................. .                                                              553\nneu 14-1; 340--1, 350-1, 330-1, 310-5, 901-1, 303-1, 2030-1, 2030-2, 86-7-2, 810-1, 51-1, 55-2, 13-4, 86-8, 400-2, 400-1,\n300-2, 7632-1, 2030-9, 2126-1, 54-1, 925-1\n25. 6. 81    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs\nfür den militärischen Flugplatz Gütersloh ................................................. .                                                          563\n2129-4-1-7\n25. 6. 81    Verordnung über die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl ..................................... .                                                            570\nneu: 7847-11-4-38\n25. 6. 81    Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage Azur Handwerksordnung ..................... .                                                                572\n7110-1\n29. 6. 81    Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für deo Besuch\nvon Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (4. FörderungshöchstdauerVAndV) ..                                                                  573\n2171-2-7-1\n29. 6. 81    Neufassung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fach-\nschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) ......................... .                                                                577\n2171-2-7-1\n24. 6. 81    Entscheidung des Bundesverfassungsgerights (zu Artikel 1 Nr. 1 Abschnitt C, 1. und II. Titel\n(§§ 38 bis 46 e) des Zweiten Gesetzes zur Anderung und Ergänzung des Gesetzes über die Ver-\nanstaltung von Rundfunksendungen im Saarland) ......................................... .                                                              586\n1104-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   587\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         588\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           588\nStaatshaftungsgesetz\nVom 26. Juni 1981\nInhaltsübersicht\n1. Abschnitt                                          §16        Staatshaftung nach Sondervorschriften\nHaftung für rechtswidriges Verhalten der öffentlichen Gewalt                     § 17       Haftungsabgrenzung zum Privatrecht\n§ 1    Haftung der öffentlichen Gewalt                                                                                       3. Abschnitt\n§ 2    Schadensausgleich in Geld                                                                               Gerichtlicher Rechtsschutz\n§ 3    Folgenbeseitigung\n§18 Rechtsweg für Staatshaftungsstreitigkeiten\n§ 4    Verhältnis der Haftungsarten\n§19 Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte\n§ 5    Haftung bei Rechtsprechung und Gesetzgebung\n§ 20       Verfahren vor den ordeotlichen Gerichten und den Ge-\n§ 6    Versäumen von Rechtsbehelfen bei Geldersatz                                          richten für Arbeitssachen\n§ 7    Nichtvermögensschaden\n4. Abschnitt\n§ 8    Rente und Kapitalabfindung\nAnpassung des Bundes- und Landesrechts\n§ 9    Ansprüche mittelbar Geschädigter\n§ 21       Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung\n§10    Mehrheit von Schuldnern\n§ 22       Änderung der Finanzgerichtsordnung\n§ 11   Rückgriff\n§ 23       Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\n§12 Übertragene Gewalt\n§ 24       Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfah-\n§13    Erlöschen der Ansprüche\nren in Binnenschiffahrtssachen\n§ 25       Änderung des Gesetzes über das Postwesen\n2. Abschnitt\n§ 26       Änderung der Bundesnotarordnung\nVerhältnis zu anderen Regelungen\n§ 27       Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes und des\n§14    Enteignung und Aufopferung                                                           Bundesbeamtengesetzes\n§15    Zusätzliche Anspruchsgrundlagen                                           § 28       Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch","554                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§ 29   Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes                                        5. Abschnitt\n§ 30   Änderung des Soldatengesetzes                                               Schlußvorschriften\n§ 31   Änderung des Zivildienstgesetzes\n§ 35    Herstellung der Gegenseitigkeit\n§ 32   Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes\n§ 36     Überleitungsvorschrift\n§ 33   Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für\nOpfer von Gewalttaten                                § 37     Berlin-Klausel\n§ 34   Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften              § 38     Inkrafttreten\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        stenden Ersatzes davon ab, inwieweit der Schaden vor-\nwiegend von dem Geschädigten oder dem Träger verur-\nsacht worden ist. § 254 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-\n1. Abschnitt\nsetzbuchs wird entsprechend angewandt.\nHaftung für rechtswidriges Verhalten\nder öffentlichen Gewalt                                                     §3\nFolgenbeseitigung\n§ 1\nHaftung der öffentlichen Gewalt                     (1) Besteht der Schaden in der Veränderung eines\ntatsächlichen Zustandes zum Nachteil des Geschädig-\n(1) Verletzt die öffentliche Gewalt eine Pflicht des öf- ten, so hat der Träger diese Folgen durch Herstellung\nfentlichen Rechts, die ihr einem anderen gegenüber ob-      des früheren oder, falls dies unzweckmäßig ist, eines\nliegt, so haftet ihr Träger dem anderen für den daraus      gleichwertigen Zustandes zu beseitigen. Entsprechen-\nentstehenden Schaden nach diesem Gesetz.                    des gilt, wenn ein durch die öffentliche Gewalt herbeige-\nführter Zustand nachträglich rechtswidrig wird, diese\n(2) Das Versagen einer technischen Einrichtung gilt\nFolgen ihr als fortwirkender Eingriff zuzurechnen und\nals Pflichtverletzung, wenn der Träger anstatt durch\nnicht schon nach anderen Rechtsvorschriften zu besei-\nPersonen durch diese Einrichtung öffentliche Gewalt\ntigen sind.\nselbständig ausüben läßt und das Versagen einer\nPflichtverletzung dieser Personen entsprechen würde.            (2) Die Folgenbeseitigung entfällt, soweit die Herstel-\nlung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar\n(3) Personen, die die Pflichtverletzung begehen, haf-\nist. -Sie entfällt ferner, soweit der bestehende Zustand\nten dem Geschädigten nicht.\neinem Verwaltungsakt oder einer anderen Entschei-\ndung entspricht, die für den Geschädigten unanfechtbar\n§ 2                             geworden sind.\nSchadensausgleich in Geld\n(3) Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertre-\n(1) Der Träger hat den Schaden in Geld zu ersetzen.      ten hat, den rechtswidrigen Zustand mitverursacht, so\nDer Geldersatz entfällt, wenn die Pflichtverletzung auch     kann der Geschädigte die Folgenbeseitigung nur verlan-\nbei Beachtung der bei der Ausübung öffentlicher Gewalt       gen, wenn er sich an ihren Kosten entsprechend dem\nden Umständen nach gebotenen Sorgfalt nicht hätte            Maße seiner Mitvetursachung beteiligt; überwiegt seine\nvermieden werden können. Satz 2 wird bei Versagen            Mitverursachung, so entfällt der Anspruch.\ntechnischer Einrichtungen ( § 1 Abs. 2) nicht ange-\nwandt.\n§4\n(2) Besteht die Pflichtverletzung in einem rechtswid-                      Verhältnis der Haftungsarten\nrigen Grundrechtseingriff, so ist der Schaden auch bei\nBeachtung der nach Absatz 1 gebotenen Sorgfalt in               (1) Statt der Folgenbeseitigung kann der Geschädig-\nGeld zu ersetzen.                                            te Geldersatz nach Maßgabe des § 2 verlangen. Der\nTräger kann jedoch die Folgenbeseitigung wählen, falls\n(3) Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den ent-        sie dem Geschädigten, auch hinsichtlich einer etwaigen\ngangenen Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Verlauf           Kostenbeteiligung nach § 3 Abs. 3, zuzumuten ist.\nder Dinge oder nach den besonderen Umständen, ins-\nbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkeh-            (2) Soweit die Folgenbeseitigung zum Schadensaus-\nrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte,       gleich nicht genügt oder nach § 3 Abs. 2 oder 3•entfällt,\nsowie den Nichtvermögensschaden nach Maßgabe des             kann der Geschädigte nach Maßgabe des § 2 Gelder-\n§ 7. Satz 1 wird bei Versagen technischer Einrichtungen      satz verlangen.\n( § 1 Abs. 2) und bei Grundrechtseingriffen (Absatz 2)                                      §5\nnicht angewandt.                                                 Haftung bei Rechtsprechung und Gesetzgebung\n(4) Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertre-           (1) Besteht die Pflichtverletzung in einer rechtswidri-\nten hat, den Schaden mitverursacht, so hängen die Ver-       gen Entscheidung der rechtsprechenden Gewalt, die ein\npflichtung zum Geldersatz und der Umfang des zu lei-         gerichtliches Verfahren mit bindender Wirkung beenden","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981                                555\nsoll, oder in einer gerichtlichen Maßnahme, durch die die                                 §9\nGrundlagen der Entscheidung gewonnen werden sollen,                      Ansprüche mittelbar Geschädigter\nso tritt die Haftung nach diesem Gesetz nur ein, wenn\ndie Pflichtverletzung eine Straftat ist und die Entschei-        ( 1) Wird jemand getötet, so sind die Kosten der Be-\ndung rechtskräftig aufgehoben wird. Das gilt nicht, wenn     stattung demjenigen zu ersetzen, der sie auf Grund\nein Dritter durch die Pflichtverletzung geschädigt wird,     rechtlicher Verpflichtung zu tragen hat.\nden die bindende Wirkung der Entscheidung nicht be-\n(2) War der Getötete zur Zeit der Verletzung einem\ntrifft. Für das sonstige Verhalten der rechtsprechenden\nDritten kraft Gesetzes unterhaltspflichtig oder konnte er\nGewalt bleibt die Haftung nach diesem Gesetz unbe-\nihm unterhaltspflichtig werden und ist dem Dritten infol-\nrührt.\nge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so\n(2) Besteht die Pflichtverletzung in einem rechtswid-    ist ihm der Schaden durch Entrichtung einer Geldrente\nrigen Verhalten des Gesetzgebers, so tritt eine Haftung      insoweit zu ersetzen, als der Getötete während der mut-\nnur ein, wenn und soweit ein Gesetz dies bestimmt. Die       maßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des\nHaftung für Pflichtverletzungen der vollziehenden oder       Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht\nrechtsprechenden Gewalt, die ausschließlich auf dem          tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verlet-\nVerhalten des Gesetzgebers beruhen, bleibt davon un-         zung gezeugt, aber noch nicht geboren war.\nberührt.\n(3) Im Falle der Tötung, der Verletzung der körperli-\n§6                             chen Unversehrtheit oder der Gesundheit sowie im Falle\nVersäumen von Rechtsbehelfen bei Geldersatz             der Freiheitsentziehung ist einem Dritten, dem der\nGeschädigte kraft Gesetzes zur Leistung von Diensten\nDer Geldersatz entfällt, wenn der Geschädigte es un-\nin seinem Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war,\nterläßt, den Schaden durch Gebrauch eines förmlichen\nfür die entgehenden Dienste der Schaden durch Ent-\nRect1tsbehelfs einschließlich der gerichtlichen Klageer-\nhebung oder eines sonstigen ordentlichen gesetzlichen        richtung einer Geldrente zu ersetzen.\nVerfahrensmittels zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit            (4) Auf den Anspruch des Dritten werden § 2 Abs. 4\ndes Verhaltens der öffentlichen Gewalt abzuwenden.           und § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend angewandt.\nDies gilt nicht, wenn der Geschädigte den Gebrauch des\nRechtsbehelfs oder des sonstigen Verfahrensmittels                                       §10\nohne Verschulden versäumt hat.                                                Mehrheit von Schuldnern\n§7                                ( 1) Haben mehrere Träger die Pflichtverletzung zu\nverantworten, so ist jeder für den gesamten Schaden\nNichtvermögensschaden\nverantwortlich. Sie haften dem Geschädigten als Ge-\n(1) Bei einer Verletzung der körperlichen Unversehrt-    samtschuldner.\nheit, der Gesundheit, der Freiheit oder einer schweren\n(2) Ist neben dem Träger ein Dritter ersatzpflichtig, so\nVerletzung der Persönlichkeit ist der Schaden, der nicht\nVermögensschaden ist, unter Berücksichtigung von             wird Absatz 1 entsprechend angewandt.\n§ 2 Abs. 4 angemessen in Geld zu ersetzen.                      (3) Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander\nrichtet sich ihre Verpflichtung nach den Umständen, ins-\n(2) Der Anspruch entfällt, soweit eine Folgenbeseiti-\nbesondere nach der Schwere der jeweiligen Pflichtver-\ngung im Sinne des § 3 möglich ist und genügt oder so-\nstöße und dem Maße der Mitverursachung des Scha-\nweit dem Geschädigten in anderer Weise Genugtuung\ngeleistet worden ist.                                        dens.\n§ 11\n(3) Der Anspruch ist erst übertragbar und vererblich,                              Rückgriff\nwenn er anerkannt oder rechtshängig geworden ist.\nSoweit die von einem Träger zu verantwortende\n§8                             Pflichtverletzung auf dem rechtswidrigen Verhalten ei-\nRente und Kapitalabfindung                    nes anderen Trägers beruht, kann der in Anspruch ge-\nnommene Träger gegen den anderen Rückgriff nehmen,\n(1) Wird infolge der Verletzung der körperlichen Un-     wenn nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist; das\nversehrtheit oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit        gilt insbesondere für Maßnahmen der vollziehenden Ge-\ndes Geschädigten aufgehoben oder gemindert oder tritt        walt, deren Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise auf\neine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist der           Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung sowie auf der Wei-\nSchaden durch Entrichtung einer Geldrente zu ersetzen.       sung oder auf der sonstigen notwendigen Mitwirkung\neiner anderen Behörde oder Stelle beruht. § 1 0 Abs. 3\n(2) Die Geldrente ist monatlich im voraus zu entrich-\nwird entsprechend angewandt.\nten. Dem Geschädigten gebührt der volle Betrag auch\nfür den Zahlungszeitabschnitt, dessen Ende er nicht                                      §12\nmehr erlebt.\nÜbertragene Gewalt\n(3) Statt der Rente kann der Geschädigte eine Abfin-\ndung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vor-        Ist der Träger keine juristische Person des öffentli-\nliegt.                                                     'chen Rechts, so haftet die juristische Person des öffent-\nlichen Rechts, die die hoheitliche Befugnis übertragen\n(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen,      hat. Bei verschuldeter Pflichtverletzung steht ihr ein\ndaß ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewäh-         Rückgriffsanspruch zu, soweit nicht gesetzlich etwas\nren hat.                                                     anderes geregelt ist. § 26 bleibt unberührt.","556                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§13                             1. die Haftung aus öffentlich-rechtlichen Verträgen\nErlöschen der Ansprüche                          und ähnlichen Rechtsverhältnissen einschließlich\nDienstverhältnissen,\n(1) Die Ansprüche aus den §§ 2, 3 und 9 erlöschen\ndrei Jahre nach dem Zeitpunkt, in welchem der Geschä-          2. die Gefährdungshaftung, insbesondere der Inhaber\ndigte von dem Schaden und der Behörde oder Stelle,                 oder Besitzer gefährlicher Betriebe, Anlagen und\naus deren Verhalten die Ansprüche hergeleitet werden,              Stoffe, der Verursacher schädlicher Umwelteinwir-\nKenntnis erhält, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis                 kungen oder der Tierhalter,\ndreißig Jahre nach der Pflichtverletz.ung. Im Falle des§ 3     3. die öffentlich-rechtliche Entschädigung zum Aus-\nAbs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Kenntnis des Scha-           gleich oder zur Milderung hoheitlich verursachter\ndens, der in einer Zustandsveränderung besteht, die                Nachteile, soweit diese Entschädigungsansprüche\nKenntnis der Umstände, die den Zustand rechtswidrig                nicht schon nach § 14 Abs. 2 und 3 geltend gemacht\ngemacht haben. Die Frist beginnt im Falle des§ 5 Abs. 1            werden können,\nerst, wenn auch die gerichtliche Entscheidung aufgeho-\n4. die öffentlich-rechtliche Erstattung und ihr Verfahren,\nben ist. Ansprüche auf Rückstände von Renten erlö-\ninsbesondere nach der Abgabenordnung.\nschen vier Jahre nach ihrer Fälligkeit.\n(2) §§ 203, 205, 206 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 207\n§16\nSatz 1, §§ 208, 209 Abs. 1 und 2 Nr. 3 bis 5, §§ 211,\n212, 215 bis 219 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wer-                     Staatshaftung nach Sondervorschriften\nden entsprechend angewandt. Der Erhebung einer Kla-               Ansprüche können nach diesem Gesetz nur geltend\nge im Sinne des § 209 Abs. 1 und des § 211 des Bür-            gemacht werden, soweit sie nicht abschließend gere-\ngerlichen Gesetzbuchs steht der Gebrauch eines                 gelt sind in den Vorschriften\nRechtsbehelfs gegen die Pflichtverletzung gleich.\n1 . über die Haftung der Deutschen Bundespost,\n(3) Schweben zwischen dem Träger und dem Ge-\nschädigten Verhandlungen über den zu leistenden                2. über die Haftung für Amtspflichtverletzung nach der\nSchadensersatz, so ist die Frist gehemmt, bis der eine             Bundesnotarordnung,\noder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung           3. über die Beschränkung der Haftung eines Trägers\nverweigert.                                                        bei Unfällen von Arbeitnehmern, Beamten, Richtern,\nSoldaten, Strafgefangenen, Kindern, Schülern, ler-\n(4) Die Ansprüche des Trägers aus§ 10 Abs. 3, § 11\nnenden, Studierenden sowie anderen Personen, die\nSatz 1 und § 1 2 Satz 2 erlöschen drei Jahre nach dem\nin einem ähnlichen Verhältnis zu dem Träger stehen,\nZeitpunkt ihres Entstehens.\n4. des Zwangsvollstreckungsrechts einschließlich der-\njenigen des Verwaltungsvollstreckungsrechts und\n2. Abschnitt                             der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich derje-\nnigen des Register- und Grundbuchrechts,\nVerhältnis zu anderen Regelungen\n5. über die Beschränkung der Haftung in Abgabenange-\nlegenheiten nach der Abgabenordnung.\n§14\nEnteignung und Aufopferung\n(1) Unberührt bleiben die Entschädigungsansprüche                                      § 17\nwegen Enteignung oder Aufopferung für das gemeine                        Haftungsabgrenzung zum Privatrecht\nWohl.\n(1) Die Haftung des Trägers aus seiner Teilnahme am\n(2) Ist ein Eingriff, der auf Grund eines Gesetzes eine    Privatrechtsverkehr richtet sich nach den dafür gelten-\nEnteignung oder Aufopferung für das gemeine Wohl be-           den Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes be-\nwirkt, rechtswidrig, so können die wegen des Eingriffs         stimmt ist.\ngesetzlich gewährten Entschädigungsansprüche neben\nAnsprüchen nach den §§ 2 und 3 geltend gemacht wer-               (2) Der Träger haftet auch für hoheitliches Verhalten\nden.                                                           nur nach den Vorschriften des Privatrechts\n(3) Bewirkt ein Eingriff eine Enteignung oder Aufopfe-      1. bei der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht\nrung für das gemeine Wohl, ohne daß Art und Ausmaß                 für Grundstücke, Gewässer, Bauwerke und sonstige\nder Entschädigung für diesen Eingriff gesetzlich gere-             Anlagen,\ngelt sind, so haftet der Träger wie für einen rechtswid-\n2. bei der Teilnahme am Land-, Wasser- und Luftver-\nrigen Grundrechtseingriff, sofern sich seine Haftung               kehr,\nnicht nach den §§ 2 und 3 oder nach anderen Rechts-\nvorschriften bestimmt.                                         3. b~i der Beförderung von Personen und Gütern durch\nVerkehrsbetriebe einschließlich der Deutschen Bun-\n§15                                 desbahn und der Deutschen Bundespost im Postrei-\nZusätzliche Anspruchsgrundlagen                       sedienst,\n4. bei der ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung\nNeben den Ansprüchen nach diesem Gesetz können\nwegen desselben Sachverhalts gegen den Träger An-                  mit Ausnahme der Behandlung, die gegen den Willen\ndes Behandelten durchgeführt wird, und\nsprüche geltend gemacht werden nach den Vorschriften\nüber                                                           5. bei der Versorgung mit Wasser und Energie.","Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981                               557\nDie in den §§ 14 und 15 bezeichneten Ansprüche kön-          ten vor den ordentlichen Gerichten die Zivilprozeßord-\nnen neben den in Satz 1 bezeichneten Ansprüchen gel-         nung und vor den Gerichten für Arbeitssachen das Ar-\ntend gemacht werden, wenn sie denselben Sachverhalt          beitsgerichtsgesetz angewandt. Die Gerichte für Ar-\nbetreffen.                                                   beitssachen entscheiden im Urteilsverfahren.\n(3) Die Pflicht zur Verkehrssicherung für Straßen,          (2) Im Falle der Untätigkeit gilt § 27 des Einführungs-\nWege, Plätze und für Wasserstraßen und Wasserflä-            gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz entspre-\nchen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, gilt       chend.\nfür die Anwendung dieses Gesetzes als eine Pflicht des          (3) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts\nöffentlichen Rechts; für ihre Verletzung haftet der Träger   wegen. Es kann die Aufnahme von Beweisen anordnen\nnur nach diesem Gesetz. § 2 Abs. 2 wird insoweit nicht       und nach Anhörung der Parteien auch solche Tatsachen\nangewandt.                                                   berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgebracht\n(4) Personen, durch die der Träger die in den Absät-     worden sind. Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten\nzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausübt, haften dem         ist unzulässig.\nGeschädigten nicht. An ihrer Stelle haftet der Träger, für      (4) Soweit der Vollzug einer rechtswidrigen Maßnah-\nden sie die Tätigkeit ausgeübt haben.                        me rückgängig zu machen ist oder soweit sonst die Fol-\ngen rechtswidriger Ausübung öffentlicher Gewalt zu be-\n3. Abschnitt                         seitigen sind, ist im Urteil auszusprechen, daß und wie\ndie Folgen zu beseitigen sind.\nGericht! icher Rechtsschutz\n§ 18                                                     4. Abschnitt\nRechtsweg für Staatshaftungsstreitigkeiten\nAnpassung des Bundes- und Landesrechts\n(1) Für Streitigkeiten über Geldersatz nach den§§ 2,\n9 und 14 Abs. 3 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen                                    § 21\nGerichten gegeben.                                                  Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung\n(2) Für Streitigkeiten über Folgenbeseitigung nach          Die Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesge-\n§ 3 ist der Rechtsweg zu dem Gerichtszweig gegeben,         setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 340-1, veröffent-\nin dem über die Rechtmäßigkeit der die Staatshaftung        lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-\nbegründenden Ausübung öffentlicher Gewalt zu ent-           tikel II§ 31 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. I\nscheiden ist. Für Streitigkeiten dieser Art wegen Aus-      S. 1469), wird wie folgt geändert:\nübung rechtsprechender Gewalt ist der Rechtsweg zu\ndem Gerichtszweig gegeben, dem das Gericht angehört          1 . § 11 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden gestrichen.\noder den es bildet.\n§19                              2. An § 113 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nZuständigkeit der ordentlichen Gerichte                   ,,(5) Soweit der Vollzug eines rechtswidrigen Ver-\n( 1) Soweit für Staatshaftungsstreitigkeiten der              waltungsaktes rückgängig zu machen oder sonst die\nRechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist,             Folgen rechtswidriger Ausübung öffentlicher Gewalt\nsind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des            zu beseitigen sind, ist im Urteil auszusprechen, daß\nStreitgegenstandes ausschließlich zuständig. Über die            und wie die Folgen zu beseitigen sind.\"\nStaatshaftungsstreitigkeiten entscheidet die Zivilkam-\nmer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Behörde                                       § 22\noder Stelle liegt, aus deren Verhalten Ansprüche auf                    Änderung der Finanzgerichtsordnung\nGeldersatz oder Folgenbeseitigung hergeleitet werden.\nDie Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch        (BGBI. I S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 4\nRechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke           Nr. 14 des Gesetzes vom 13. Juni 1 980 (BGBI. 1S. 677),\nmehrerer Landgerichte Staatshaftungsstreitigkeiten           wird wie folgt geändert:\nzuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der\nVerfahren dient. Die Landesregierungen können diese          1 . § 100 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden gestrichen.\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-\njustizverwaltungen übertragen.                               2. An § 100 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n(3) Die Parteien können sich vor den nach Absatz 2               ,,(4) Soweit der Vollzug eines rechtswidrigen Ver-\nbestimmten Gerichten auch durch Rechtsanwälte ver-               waltungsaktes rückgängig zu machen oder sonst die\ntreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor          Folgen rechtswidriger Ausübung öffentlicher Gewalt\ndas der Rechtsstreit ohne die Regelung nach Absatz 2             zu beseitigen sind, ist im Urteil auszusprechen, daß\ngehören würde.                                                   und wie die Folgen zu beseitigen sind.\"\n§ 20\nVerfahren vor den ordentlichen Gerichten                                         § 23\nund den Gerichten für Arbeitssachen                           Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\n(1) Soweit in den folgenden Vorschriften nichts ande-       Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nres bestimmt ist, werden auf Staatshaftungsstreitigkei-     kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1","558                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nS. 2535), zuletzt geändert durch Artikel II § 30 des           wegen zu verfolgen ist oder wenn der Schaden vor-\nGesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469), wird            sätzlich herbeigeführt worden ist. Die Pflichtverlet-\nwie folgt geändert:                                            zung wird vermutet, wenn nach den gesamten Um-\nständen des Einzelfalles der dringende Verdacht be-\n1. § 131 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:               steht, daß Schadensursache die rechtswidrige Ver-\nwirklichung des Tatbestandes eines Strafgesetzes\n,,Soweit der Vollzug eines rechtswidrigen Verwal-      oder die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens\ntungsaktes rückgängig zu machen oder sonst die             ist.\nFolgen rechtswidriger Ausübung öffentlicher Gewalt\nzu beseitigen sind, ist im Urteil auszusprechen, daß           (2) Die Bediensteten der Deutschen Bundespost\nund wie die Folgen zu beseitigen sind.\"                    haften dem Geschädigten nicht.\"\n2. § 131 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.                     2. § 1 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die Deutsche Bundespost haftet dem Absen-\n§ 24                                der für Schäden, die durch den Verlust oder die Be-\nschädigung von gewöhnlichen Paketen oder von\nÄnderung des Gesetzes über das gerichtliche\nPostgut entstehen, in Höhe des unmittelbaren Scha-\nVerfahren in Binnenschiffahrtssachen\ndens bis zum Höchstbetrag von tausend Deutsche\n§ 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in          Mark je Sendung.\"\nBinnenschiffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten be-     3. § 12 Abs. 4 und 6 werden aufgehoben. Absatz 5 wird\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 5\nAbsatz 4.\ndes Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3281 ) ,\nwird wie folgt geändert:\n4. § 16 erhält folgende Fassung:\n1. Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d wird aufgehoben.                                             ,,§ 16\nHaftung im Postauftragsdienst\n2. Folgender Absatz 3 wird eingefügt:                              Die Deutsche Bundespost haftet nach den Vor-\n,,(3) Binnenschiffahrtssachen im Sinne dieses Ge-        schriften des Staatshaftungsgesetzes\nsetzes sind Ansprüche auf Geldersatz oder Folgen-           1. bei Postzustellungsaufträgen für Schäden, die\nbeseitigung nach dem Staatshaftungsgesetz vom                    dem Auftraggeber oder dem Zustellungsempfän-\n26. Juni 1981 (BGBI. I S. 553) aus der Verletzung der            ger bei der Durchführung der förmlichen Zustel-\nöffentlich-rechtlichen Pflicht zur Sicherung des Ver-\nlung entstehen,\nkehrs auf Binnengewässern einschließlich der Ver-\nkehrssicherungspflicht nach § 17 Abs. 3 des Staats-         2. bei Protestaufträgen für Schäden, die dem Auf-\nhaftungsgesetzes. Rechtsstreitigkeiten über diese                traggeber oder dem Zahlungspflichtigen bei der\nAnsprüche gelten als bürgerliche Rechtsstreitigkei-              Einziehung der Wechselsumme oder bei der Pro-\nten im Sinne dieses Gesetzes. Absatz 1 Satz 2 wird               testerhebung entstehen, jedoch nur bis zur Höhe\nentsprechend angewandt.\"                                         des Rückgriffsanspruchs nach Artikel 48 des\nWechselgesetzes.''\n3. Absatz 3 wird Absatz 4.\n5. § 18 erhält folgende Fassung:\n§ 25                                                            ,,§ 18\nÄnderung des Gesetzes über das Postwesen                                 Haftung im Postreisedienst\nDas Gesetz über das Postwesen vom 28. Juli 1969                  Die Deutsche Bundespost haftet nach den Vor-\n(BGBI. 1 S. 1006), geändert durch Artikel 261 des Ge-          schriften des Privatrechts für\nsetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), wird wie folgt\ngeändert:                                                        1. die Tötung oder Verletzung eines Reisenden,\n2. Schäden an Sachen, die der Reisende an sich\n1. § 11 erhält folgende Fassung:                                      trägt oder mit sich führt, bis zum Höchstbetrag von\nzweitausend Deutsche Mark gegenüber jeder be-\n,,§ 11\nförderten Person,\nBeschränkte Haftung im Postdienst\n3. Schäden, die der beförderten Person durch den\n(1) Die Deutsche Bundespost haftet für Schäden                Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck\naus der Verletzung ihrer Dienstleistungspflichten                 entstehen, bis zum Höchstbetrag von zweitau-\nausschließlich nach diesem Gesetz. Für Sachschä-                  send Deutsche Mark,\nden aus der Verletzung dieser Dienstleistungspflich-\n4. Schäden, die durch den Verlust oder die Beschä-\nten (Verluste oder Beschädigungen von Postsen-\ndigung von Kraftpostgut entstehen, dem Aufliefe-\ndungen) haftet die Deutsche Bundespost auch nach\nrer gegenüber bis zum Höchstbetrag von tausend\nden Vorschriften des Staatshaftungsgesetzes vom\nDeutsche Mark je Stück.\n26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 553), wenn durch die\nPflichtverletzung der Tatbestand eines Strafgeset-          Die Vorschriften der§§ 13 und 14 gelten in den Fäl-\nzes rechtswidrig verwirklicht und die Tat von Amts          len der Nummern 3 und 4 entsprechend.\"","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981                                 559\n6. § 21 erhält folgende Fassung:                                       (4) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erle-\n,,§ 21                                digung eines Geschäfts der in den§§ 23 und 24 be-\nzeichneten Art eine Pflichtverletzung begangen, so\nHaftung für unrichtige schriftliche Auskunft\nhaftet er in entsprechender Anwendung der Ab-\nDie Deutsche Bundespost haftet für Schäden, die              sätze 1 bis 3. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur\ndurch die Erteilung einer unrichtigen schriftlichen             selbständigen Erledigung übertragen, so haftet er\nAuskunft entstehen, nach den Vorschriften des                   neben dem Assessor als Gesamtschuldner; im Ver-\nStaatshaftungsgesetzes.''                                       hältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist\nder Assessor allein verpflichtet. Ist der Assessor als\nVertreter des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich\n7. § 24 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                            seine Haftung nach § 46.\n,,(4) In den Fällen der§§ 16 und 18 gelten die all-              (5) Für Schadensersatzansprüche nach den Ab-\ngemeinen Verjährungsvorschriften.''                             sätzen 1 bis 4 sind die Landgerichte ohne Rücksicht\nauf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich\nzuständig.''\n8. § 26 erhält folgende Fassung:\n,,§ 26                             2. In§ 61 Abs. 1 Satz 2 wird die Absatzbezeichnung „2\"\nRechtsweg                                durch „4\" ersetzt.\nFür Streitigkeiten aus diesem Gesetz und den Be-\nnutzungsverordnungen ist der Verwaltungsrechts-                (2) Das Land Baden-Württemberg wird ermächtigt,\nweg gegeben, soweit sie nicht durch Bundesgesetz            die Staatshaftung des Landes für Pflichtverletzungen\neinem anderen Rechtsweg zugewiesen sind. Über               der im Beamtenverhältnis stehenden Notare und Notar-\ndie Ersatzpflicht nach den §§ 12, 15, 18 bis 20 und         vertreter sowie die Staatshaftung der Gemeinden für\n22 wird im ordentlichen Rechtsweg entschieden.\"             Pflichtverletzungen der Ratschreiber insoweit an § 19\nder Bundesnotarordnung anzupassen, als ihre Amtstä-\ntigkeit der Amtstätigkeit der Notare nach der Bundesno-\n§ 26                              tarordnung entspricht. Die Stellung des Landes und der\nÄnderung der Bundesnotarordnung                    Gemeinden als Träger der Haftung bleibt unberührt.\n(1) Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4                                       § 27\nNr. 6 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1S. 677),               Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nwird wie folgt geändert:                                                    und des Bundesbeamtengesetzes\n§ 46 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der\n1. § 19 erhält folgende Fassung:                               Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977\n,,§ 19                           (BGBI. 1 S. 21) und § 78 des Bundesbeamtengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar\n(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder dadurch,\n1977 (BGBI. 1 S. 1, 795, 842), beide zuletzt geändert\ndaß er die den Umständen nach gebotene Sorgfalt\naußer acht läßt, die ihm einem anderen gegenüber            durch Artikel 1 bzw. Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai\nobliegende Amtspflicht, so hat er dem anderen den           1980 (BGB!. 1 S. 561 ), erhalten folgende Fassung:\ndaraus entstehenden Schaden nach den Vorschrif-                   ,,(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahr-\nten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ersetzen. Die-             lässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem\nse Verletzung der Amtspflicht gilt als Verstoß gegen           Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat,\nein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 Satz 1 des Bür-             den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.\ngerlichen Gesetzbuchs.                                         Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden\n(2) Fällt dem Notar weder Vorsatz noch ein grober          verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.\nVerstoß gegen die bei der Amtstätigkeit den Umstän-                 (2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jah-\nden nach gebotene Sorgfaltspflicht zur Last, so kann            ren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von\ner nur dann in Anspruch genommen werden, wenn                   dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen\nder Geschädigte nicht alsbald von einem anderen Er-             Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese\nsatzpflichtigen Ersatz zu erlangen vermag; das gilt             Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Hand-\nnicht bei den Amtsgeschäften der in den §§ 23 und               lung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Geldersatz\n24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen Notar                geleistet oder hat er zur Folgenbeseitigung Mittel\nund dem Auftraggeber.                                          aufgewendet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in\n(3) Die Haftung entfällt, wenn der Geschädigte es           dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis er-\nschuldhaft unterläßt, den Schaden durch Gebrauch                langt, der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Gelder-\nsatz oder Folgenbeseitigung anerkannt oder rechts-\neines Rechtsbehelfs einschließlich der gerichtlichen\nKlageerhebung abzuwenden. Rechtsbehelf ist außer               kräftig festgestellt wird.\nden ordentlichen gesetzlichen Verfahrensmitteln                     (3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und\nauch die Beanstandung der Amtsführung gegenüber                 hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten,\ndem Notar oder den Aufsichtsbehörden.                           so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.\"","560                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§ 28                                  (2) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                 Soldaten und den Übergang von Ersatzansprüchen\nauf ihn gelten die Vorschriften des§ 78 Abs. 2 und 3\n§ 42 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1           des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.''\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nS. 3845), zuletzt geändert durch Artikel II § 29 des Ge-\nsetzes vom 18. August 1980 (BGBI. I S. 1469), wird wie\nfolgt geändert:\n§ 31\n1. Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:                             Änderung des Zivildienstgesetzes\n,,(1) Verletzt ein Mitglied eines Selbstverwaltungs-      (1) § 34 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der\norgans vorsätzlich oder grobfahrlässig die ihm oblie-    Bekanntmachung vom 7. November 1977 (BGBI. 1\ngenden Pflichten, so hat das Mitglied dem Versiche-      S. 2039), zuletzt geändert durch Artikel II§ 20 des Ge-\nrungsträger den daraus entstehenden Schaden zu           setzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), erhält\nersetzen.                                                folgende Fassung:\n(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jah-         ,,(1) Verletzt ein Dienstleistender vorsätzlich oder\nren von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungs-         grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat\nträger von dem Schaden und der Person des Ersatz-           er dem Bund den daraus entstehenden Schaden zu\npflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf         ersetzen. Haben mehrere Dienstleistende gemein-\ndiese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der           sam den Schaden verursacht, so haften sie als Ge-\nHandlung an. Hat der Versicherungsträger einem               samtschuldner.\nDritten Geldersatz geleistet oder hat er zur Folgenbe-\n(2) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den\nseitigung Mittel aufgewendet, so tritt an die Stelle\nDienstpflichtigen und den Übergang von Ersatzan-\ndes Zeitpunktes, in dem der Versicherungsträger von\nsprüchen auf ihn gelten die Vorschriften des § 78\ndem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem\nAbs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes entspre-\nder Anspruch auf Geldersatz oder Folgenbeseitigung\nchend.\"\nanerkannt oder rechtskräftig festgestellt wird.\n(3) Leistet das Miglied eines Selbstverwaltungsor-      (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\ngans dem Versicherungsträger Ersatz und hat dieser\neinen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht\nder Ersatzanspruch auf das Mitglied des Selbstver-                                     § 32\nwaltungsorgans über.''                                           Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes\n2. Im bisherigen Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird Satz         ( 1) Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August\n2 gestrichen.                                            1972 (BGBI. 1S. 1834), zuletzt geändert durch Artikel 2\nNr. 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1801 ),\n3. Im bisherigen Absatz 4, der Absatz 5 wird, tritt an die   wird wie folgt geändert:\nStelle der Ziffer „3\" die Ziffer „4\".\n1. § 34 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n§ 29                                 ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand als\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                  unbeteiligter Dritter bei der Erfüllung von Aufgaben\ndes Bundesgrenzschutzes einen Schaden erleidet.\"\n§ 205 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni\n1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel II\n2. In § 39 wird das Wort „Amtspflichtverletzung\" durch\n§ 2 des Gesetzes vom 18. August 1 980 (BGBI. 1\ndas Wort „Staatshaftung\" ersetzt.\nS. 1469), erhält folgende Fassung:\n,,§ 205                          3. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird die Bezeichnung „Nr. 2\" ge-\nDie Mitglieder der Organe haften der Bundesanstalt            strichen.\nentsprechend § 42 Abs. 1 bis 4 des Vierten Buches So-\nzialgesetzbuch.''                                               (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\n§ 30\nÄnderung des Soldatengesetzes                                                 § 33\nÄnderung des Gesetzes über die Entschädigung\n(1) § 24 des Soldatengesetzes in der Fassung der\nfür Opfer von Gewalttaten\nBekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1\nS. 2273), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes          § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für\nvom 7. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 851 ), erhält folgende Fas-      Opfer von Gewalttaten vom 11 . Mai 1976 (BGBI. 1\nsung:                                                         S. 1181 ), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n10. August 1978 (BGBI. I S. 1217), erhält folgende Fas-\n,,(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahr-\nsung:\nlässig seine Dienstpflichten, so hat er dem Bund den\ndaraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben                  ,,(3) Trifft ein Anspruch nach diesem Gesetz mit\nmehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verur-                 einem Anspruch auf Geldersatz oder .Folgenbeseiti-\nsacht, so haften sie als Gesamtschuldner.                     gung nach dem Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni","Nr . 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981                             561\n1981 (BGBI. I S. 553) zusammen, so kann dieser An-        11. das braunschweigische Gesetz über die Haftung\nspruch neben dem Anspruch nach diesem Gesetz                   des Staates und anderer Verbände für Amtspflicht-\ngeltend gemacht werden.\"                                       verletzungen von Beamten bei Ausübung der öffent-\nlichen Gewalt vom 28. Juli 1910 (Braunschweigi-\n§34                                  sche Gesetz- und Verordnungssammlung S. 305),\nAußerkrafttreten von Rechtsvorschriften            1 2. das bremische Gesetz, betreffend die Haftung des\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten un-           Staates und der Gemeinden für Amtspflichtverlet-\nbeschadet der §§ 16, 25, 26 und 36 alle Rechtsvor-                 zungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen\nschriften außer Kraft, nach denen sich bisher die Haf-             Gewalt vom 19. März 1921 (Gesetzblatt der Freien\nHansestadt Bremen S. 101 ),\ntung für pflichtwidriges Verhalten der öffentlichen Ge-\nwalt bestimmt. Insbesondere treten außer Kraft, soweit        13. Artikel 79 und 80 des hessischen Gesetzes, die\nsie nicht bereits früher ihre Geltung verloren haben,              Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs betref-\nfend vom 17. Juli 1899 (Regierungsblatt für Hessen\n1. §§ 839, 841 und 1872 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerli-\nS. 133),\nchen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten    14. das lippische Gesetz vom 28. November 1922 über\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-            die Haftung des Staates und anderer öffentlich-\nkel 1 des Gesetzes vom 1 3. August 1980 (BGBI. 1             rechtlicher Körperschaften für die Beamten (Lippi-\nS. 1308),                                                    sche Gesetzsammlung S. 910),\n2. Artikel 77 und 78 des Einführungsgesetzes zum            15. das Gesetz für das Großherzogtum Oldenburg, be-\nBürgerlichen Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-              treffend die Haftung des Staates und anderer Ver-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffent-          bände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch          Ausübung      der    öffentlichen   Gewalt     vom\nArtikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1             22. Dezember 1908 (Gesetzblatt für das Herzogtum\ns. 1749),                                                    Oldenburg 1907 /08 S. 1110),\n3. § 71 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in            16. das preußische Gesetz über die Haftung des Staa-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975               tes und anderer Verbände für Amtspflichtverletzun-\n(BGB!. 1 S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3          gen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Ge-\ndes Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 373),              walt vom 1 . August 1909 (Preußische Gesetz-\nsammlung S. 691 ).\n4. § 158 c Abs. 5 des Gesetzes über den Versiche-\nrungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,        (2) Weiterhin treten die Vorschriften des Landes-\nGliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten berei-      rechts außer Kraft, nach denen sich bisher die Haftung\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom      für pflichtwidrige Maßnahmen der Polizei- oder Ord-\n35). Juni 1967 (BGBI. 1 S. 609),                       nungsbehörden und für pflichtwidrige Beschlagnahme\n5. das Gesetz über die Haftung des Reichs für seine         von Presseerzeugnissen bestimmt.\nBeamten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 2030-9, veröffentlichten bereinigten\nFassung,\n5. Abschnitt\n6. § 54 Abs. 4 des Bundes-Seuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vorn 18. Dezember                               Sch Iu ßvorsch ritten\n1979 (BGBI. 1 S. 2262; 1980 1 S. 151 ), geändert\ndurch Artikel II § 21 des Gesetzes vom 18. August                                  § 35\n1980 (BGBI. 1 S. 1469),                                              Herstellung der Gegenseitigkeit\n7. § 28 Abs. 3 des Bundesleistungsgesetzes in der              ( 1) Die Bundesregierung kann zur Herstellung der Ge-\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer        genseitigkeit durch Rechtsverordnung bestimmen, daß\n54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt     einem ausländischen Staat und seinen Angehörigen,\ngeändert durch § 34 des Gesetzes vom 20. Dezem-         die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohn-\nber 1976 (BGBI. 1 S. 3574),                             sitz oder ständigen Aufenthalt haben, Ansprüche aus\ndiesem Gesetz nicht zustehen, wenn der Bundesrepu-\n8. § 1 2 Abs. 1 Satz 4 des Pflichtversicherungsgeset-\nblik Deutschland oder Deutschen nach dem ausländi-\nzes vom 5. April 1965 (BGBI. I S. 213), zuletzt geän-\nschen Recht bei vergleichbaren Schädigungen kein\ndert durch § 9 des Gesetzes vom 11. Mai 1976\ngleichwertiger Schadensausgleich von dem ausländi-\n(BGBI. I S. 1181),\nschen Staat geleistet wird. Angehörigen eines ausländi-\n9. §§ 18, 20 und 21 des baden-württembergischen             schen Staates stehen juristische Personen sowie Ge-\nAusführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-            sellschaften und Vereinigungen des bürgerlichen\nbuch vom 26. November 197 4 (Gesetzblatt Baden-         Rechts oder des Handelsrechts gleich; an die Stelle des\nWürttemberg S. 498),                                    Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltsortes tritt\nbei ihnen der tatsächliche und, wenn ein solcher be-\n10. Artikel 60 Abs. 2 und Artikel 61 des Bayerischen\nstimmt ist, der satzungsmäßige Sitz.\nAusführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nbuch vom 9. Juni 1899 (Bayerisches Gesetz- und             (2) Auf die Deutsche Demokratische Republik und ih-\nVerordnungsblatt 1899, Beilage zu Nr. 28 S. 1 ),        re juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen","562                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nGebilde des öffentlichen Rechts einschließlich des öf-                              § 37\nfentlichen Wirtschaftsrechts wird Absatz 1 Satz 1 ent-                         Berlin-Klausel\nsprechend angewandt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die a.uf Grund dieses Gesetzes\n§ 36\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nÜberleitungsvorschrift                   Dritten Überleitungsgesetzes.\nDie Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzu-\nwenden, wenn der Tatbestand, aus dem ein Anspruch                                   § 38\nhergeleitet wird, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes                           Inkrafttreten\nentstanden ist. Insoweit bleibt das bisher geltende\nRecht anwendbar.                                            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. Juni 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmude\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK.. Gscheidle"]}