{"id":"bgbl1-1981-24-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":24,"date":"1981-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/24#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_24.pdf#page=10","order":3,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung","law_date":"1981-06-23T00:00:00Z","page":546,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["546                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nfünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Branntweinverwertungsordnung\nVom 23. Juni 1981\nAuf Grund                                                   deren Stoffen gemischt - zu Riech- und Schönheits-\n- der §§ 105 und 178 Satz 1 des Gesetzes über das               mitteln (§ 82) verarbeitet, hat dies dem für seinen Be-\nBranntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt               trieb zuständigen Hauptzollamt unverzüglich in dop-\nTeil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten          pelter Ausfertigung mitzuteilen. Wer eine derartige\nbereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129            Verarbeitung aufnehmen will, hat die Mitteilung spä-\nAbs. 1 des Grundgesetzes -                                   testens eine Woche vorher abzugeben. Der Mit-\nteilung sind in doppelter Ausfertigung folgende\n- des § 84 Abs. 4 des Gesetzes über das Brannt-                 Unterlagen beizufügen:\nweinmonopol, eingefügt durch das Gesetz vom\n20. Dezember 1965 (BGBI. 1S. 2065), zuletzt geän-            1. Ein Verzeichnis der Riech- und Schönheitsmittel,\ndert durch das Gesetz vom 3. Juli 1980 (BGBI. 1                   zu deren Herstellung die vorgenannten Alkoholar-\ns. 761) -                                                         ten verwendet werden, mit Angaben über den Al-\nkoholgehalt der einzelnen Erzeugnisse. Wird zur\nund                                                                  Herstellung dieser Erzeugnisse zusätzlich Äthyl-\n- des § 103 b Abs. 5 des Gesetzes über das Brannt-                   alkohol verwendet, ist auch der Anteil dieses\nweinmonopol, eingefügt durch das Gesetz vom                       Alkohols anzugeben.\n20. März 1981 (BGBI. 1 S. 301) -\n2. Eine Anmeldung aller Betriebsräume, einschließ-\nwird verordnet:                                                      lich der ortsfesten Behälter, in denen Alkohol ge-\nlagert sowie Riech- und Schönheitsmittel herge-\nArtikel 1\nstellt und gelagert werden sollen.\nDie Branntweinverwertungsordnung in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7-1              3. Einen Plan der Herstellungs- und Lagerräume, in\n(Anlage 2), veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt            dem die ortsfesten Behälter eingezeichnet sind.\ngeändert durch die Verordnung vom 9. September 1980                 (2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, Änderun-\n(BGBI. 1 S. 1676), wird wie folgt geändert:                      gen in den für die Steueraufsicht maßgeblichen be-\ntrieblichen Verhältnissen sofort dem Hauptzollamt\n1 . Dem § 58 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:              mitzuteilen. Er hat insbesondere das Verzeichnis\n,,Das Hauptzollamt kann bei Vorliegen eines wirt-            nach Absatz 1 Nr. 1 stets auf dem neuesten Stand zu\nschaftlichen Bedürfnisses außerdem zulassen, daß             halten.\nBranntwein und Branntweinerzeugnisse des eigenen                (3) Das Hauptzollamt kann auf die Vorlage von Un-\nSortiments gegen Steuergutschrift ohne Abzug auch           terlagen nach Absatz 1 verzichten, wenn die Steuer-\ndann in das Lager zurückgenommen werden dürfen,             belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es\nwenn sie dort nicht weiter be- oder verarbeitet wer-        kann weitere Unterlagen anfordern, wenn dies zur\nden sollen (Rückwaren).\"                                    Wahrung der Steuerbelange erforderlich ist.\n2. In der Überschrift zum Dritten Buch wird ,,§ 103 a\"          2. Verwendungsbuch\ndurch ,,§§ 103 a und b\" ersetzt.                                                      § 100\n(1) Über den zur Herstellung von Riech- und\n3. In§ 83 Abs. 1 wird die Zahl „5\" durch die Zahl „4\"\nSchönheitsmitteln eingesetzten Alkohol - unverar-\nersetzt.                                                    beitet oder mit anderen Stoffen gemischt - ist ein\nVerwendungsbuch nach vorgeschriebenem Muster\n4. § 96 Abs. 5 wird gestrichen.                                 zu führen. Das Hauptzollamt kann auf die Führung\neines besonderen Verwendungsbuches ganz oder\n5. Es wird folgender 4. Abschnitt des Dritten Buches            teilweise verzichten, wenn die verarbeiteten Alkohol-\neingefügt:                                                  mengen an Hand geeigneter betrieblicher Aufzeich-\n„4. Abschnitt                         nungen nachgewiesen werden können und steuerli-\nVerarbeitung von Alkoholen,                   che Belange nicht gefährdet sind. Der Betriebsinha-\ndie in§ 103 b Abs. 1                       ber ist verpflichtet, dem Hauptzollamt auf Verlangen\ndes Gesetzes genannt sind                     auch die Alkoholmengen anzugeben, die zu Entwick-\nlungs- und Erprobungszwecken sowie zur Herstel-\n1 . Angaben über die Riech- und Schönheitsmittel             lung anderer Erzeugnisse als Riech- und Schön-\nund den Betrieb                                          heitsmittel und zu sonstigen Zwecken eingesetzt\n§ 99                              werden.\n(1) Wer die in§ 103 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes             (2) Sind alkoholhaltige Erzeugnisse, die zur Her-\ngenannten Alkoholarten - unverarbeitet oder mit an-          stellung von Riech- und Schönheitsmitteln verwen-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1981                               547\ndet worden sind (Vorfabrikate), nachweislich mit der        3. des § 79 Abs. 2 Satz 2, § 86 Abs. 2 Satz 2, 3 über\nSteuer vorbelastet, kann die in diesen Erzeugnissen             das Stellen von Proben und das Zurückgeben der\nenthaltene Alkoholmenge in der monatlichen Steuer-               Erlaubnis zuwiderhandelt.\"\nanmeldung nach § 103 b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes\nvon der verarbeiteten Alkoholmenge abgesetzt wer-         7. § 137 wird wie folgt geändert:\nden.\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n6. Der 4. Abschnitt des Dritten Buches wird Abschnitt 5               ,,(1) Für das Ausfuhrverfahren sind die Abgaben\nund erhält folgende Fassung:                                     maßgebend, die der ausgeführte Branntwein\nnachweislich getragen hat.\"\n„5. Abschnitt\nOrdnungswidrigkeiten                         b) Absatz 2 wird gestrichen.\n§ 101                               c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 126 Abs. 2 Nr. 2\ndes Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-                                 Artikel 2\nsig einer Vorschrift                                                             Berlin-Klausel\n1.. der§§ 78, 79 Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 4, § 86 Abs. 2       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nSatz 4, § 87 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 95      tungsgesetzes in Verbindung mit § 185 des Gesetzes\nSatz 2, §§ 92, 95 Satz 3, § 96 Abs. 5 Satz 1 und      über das Branntweinmonopol auch im Land Berlin.\nder§§ 97, 99,100 über die Erklärungs-, Anzeige-,\nAnmeldungs-, Mitteilungs-, Vorlege- und Buch-\nArtikel 3\nführungspflichten,\nInkrafttreten\n2. des§ 79 Abs. 3, § 80 Abs. 1, § 91 Abs. 1, 2 und\n§ 96 Abs. 1, 2 über das Lagern und Verwenden             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nvon Erzeugnissen und Branntwein oder                  in Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1981\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert"]}