{"id":"bgbl1-1981-24-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":24,"date":"1981-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zum Abbau von Subventionen und sonstigen Vergünstigungen, zur Erhöhung der Postablieferung sowie zur Klarstellung von Wohngeldregelungen (Subventionsabbaugesetz - SubvAbG)","law_date":"1981-06-26T00:00:00Z","page":537,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["537\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                             Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1981                                                                                                                   Nr. 24\nTag                                                                               Inhalt                                                                                          Seite\n26.6. 81     Gesetz zum Abbau von Subventionen und sonstigen Vergünstigungen, zur Erhöhung der Post-\nablieferung sowie zur Klarstellung von Wohngeldregelungen {Subventionsabbaugesetz -\nSubvAbG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   537\n612-14-10, 912-2, 910-7, 612-14, 7690-1, 2330-9, 800-9, 53-3, 702-3, 611-1, 611-4-4, 610-7, 611-5, 612-7, 780-5,\n7812-2, 900-1, 402-27\n5. 6.81     Dritte Verordnung zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung . . . . . . . . . . . . .                                                                     545\n8232-34\n23. 6. 81    Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  546\nAnlage 2 zu 612-7-1\n26. 6. 81    Vierte Verordnung nach § 69 Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         548\nneu: 2170-1-14-4\n26. 6.81     Vierte Verordnung nach § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         548\nneu: 2170-1-15-4\n26. 6. 81    Erste Verordnung zur Änderung der Lagerkostenausgleichs-VO - Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                549\n7847-11-4-28\n27. 5. 81    Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundes-\nministers des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             550\nneu: 2030-11-47-13; 2030-11-47-12\n12. 6. 81    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 35 Abs. 2 Nr. 4 der Niedersächsischen\nGemeindeordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             551\n1104-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................. .                                                                                                   551\nGesetz\nzum Abbau von Subventionen und sonstigen Vergünstigungen,\nzur Erhöhung der Postablieferung sowie zur Klarstellung von Wohngeldregelungen\n(Subventionsabbaugesetz - SubvAbG)\nVom 26. Juni 1981\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                         b) In Absatz 3 wird das Wort „ausschließlich\" ge-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                                  strichen.\nArtikel 1                                                                2. § 4 erhält folgende Fassung:\nGasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft                                                                                                              ,,§ 4\n(1) Das Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft                                                                                                Zuständigkeit\nvom 22. Dezember 1967 (BGBI. I S. 1339), zuletzt geän-                                                          Zuständig für Anträge nach diesem Gesetz ist die\ndert durch Artikel 11 des Steueränderungsgesetzes                                                           nach Landesrecht zuständige Behörde, in deren Be-\n1973 vom 26. Juni 1973 (BGBI. I S. 676), wird wie folgt                                                     zirk der Betrieb liegt. Hat der Inhaber eines Betrie-\ngeändert:                                                                                                   bes nach § 2 Abs. 1 und 2 (Begünstigter) seinen\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                                           Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes und führt er im Geltungsbereich dieses\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                                                   Gesetzes Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2\n,,(2) Gasöl im Sinne dieses Gesetzes sind Mi-                                                    aus, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk\nneralöle, die der Zusätzlichen Vorschrift 1 F zu                                                   die Arbeiten durchgeführt werden.\"\nKapitel 27 des Gemeinsamen Zolltarifs der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der Fas-                                                 3. Die§§ 5 und 6 werden aufgehoben.\nsung des Anhangs zur Verordnung (EWG)\nNr. 3000/80 des Rates vom 28. Oktober 1980                                                   4. § 7 erhält folgende Fassung:\n(ABI. EG Nr. L 315) zur Änderung der Verordnung                                                                                                    ,,§ 7\n(EWG) Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 über den\nGemeinsamen Zolltarif entsprechen, und die                                                                                            Bezugsnachweis\nihnen im Siedeverhalten entsprechenden                                                                 Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Liefer-\nMineralöle der Nr. 27.07 G des Zolltarifs.\"                                                        bescheinigungen über das insgesamt für begün-","538                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nstigte und nichtbegünstigte Zwecke bezogene Gas-          7. § 1O erhält folgende Fassung:\nöl ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des                                   ,,§ 10\nEmpfängers und des Lieferers, das Datum der Lie-\nferung, die gelieferte Gasölmenge und den zu zah-                          Gewährung der Verbilligung\nlenden Betrag enthalten. Er hat die Bezugsnachwei-               Die zuständige Behörde setzt die jährliche Verbil-\nse, sofern er sie einem Antrag nach § 9 Abs. 2 Nr. 1          ligung nach dem nachgewiesenen begünstigten\nnicht beifügt, oder nach Rückgabe durch die zu-               Verbrauch an Gasöl im Abrechnungszeitraum fest\nständige Behörde vom Ende des Bezugsjahres an                 und erteilt hierüber dem Begünstigten einen Be-\ndrei Jahre lang geordnet aufzubewahren. Andere                scheid. Der Antrag ist abzulehnen, soweit ein ord-\nVorschriften über die Aufbewahrung von Belegen                nungsgemäßer Nachweis(§§ 7 und 8) nicht geführt\nund Aufzeichnungen bleiben unberührt.\"                        ist. Der Verbilligungsbetrag wird bis zum 1. Juli des\nauf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres ge-\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                  zahlt.\"\na) In Absatz 1                                            8. § 11 erhält folgende Fassung:\naa) erhält Satz 1 folgende Fassung:                                                ,,§ 11\n„Inhaber von Betrieben im Sinne des § 2                          Rückzahlung der Verbilligung\nAbs. 1 Nr. 2 haben ein Verwendungsbuch für\nGasöl mit Haupt- und Durchschreibeblättern              Zu Unrecht gewährte Verbilligungsbeträge sind\nzu führen, in dem die Raummenge des beim             auf Anforderung innerhalb der gestellten Frist zu-\nBetrieb der Schlepper, Arbeitsmaschinen             rückzuzahlen und vom Tage der Auszahlung an mit\nund Sonderfahrzeuge verbrauchten Gasöls              6 vom Hundert zu verzinsen.\"\nanzuschreiben ist.\"\n9. In § 1 2 Abs. 1 werden die Worte „Anerkennung und\nbb) wird folgender Satz angefügt:                         für die\" gestrichen.\n„Die zuständige Behörde kann an Stelle des\nVerwendungsbuches andere Aufzeichnun-          10. § 13 wird aufgehoben.\ngen zulassen, wenn der Verwendungsnach-\nweis dadurch nicht beeinträchtigt wird.\"       11. § 14 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                                   ,,§ 14\n,,(2) Das Verwendungsbuch oder die an seiner                    Erlaß von Durchführungsbestimmungen\nStelle zugelassenen Aufzeichnungen sind am                    Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nSchluß des Kalenderjahres abzuschließen. Be-               tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\ngünstigte, die ihren Wohnsitz außerhalb des Gel-           Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim-\ntungsbereiches dieses Gesetzes haben, haben                mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\ndas Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle              Vorschriften über das Verfahren, auch für den Fall\nzugelassenen Aufzeichnungen nach Beendi-                   des Überganges eines Betriebes auf einen Rechts-\ngung ihrer Arbeiten im Geltungsbereich dieses              nachfolger, und über die Abgrenzung des Kreises\nGesetzes, spätestens am Schluß des Kalender-               der Berechtigten und die Art der begünstigten Ar-\njahres, abzuschließen.\"                                    beiten in Zweifelsfällen zu erlassen.\"\n12. § 15 wird aufgehoben.\n6. § 9 erhält folgende Fassung:\n,,§ 9                             (2) Zur Vermeidung von Härten infolge der Umstellung\nAntrag auf Verbilligung                 auf nachträgliche Zahlung der Verbilligung wird folgen-\nde Übergangsregelung getroffen:\n(1) Der Antrag auf Gewährung der Verbilligung für\nein Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) ist bis           1. Abweichend von § 9 Abs. 1 des durch dieses Gesetz\nzum 15. Februar des folgenden Jahres bei der zu-             geänderten Gasöl-Verwendungsgesetzes - Land-\nständigen Behörde zu stellen. Bei unverschuldeter            wirtschaft ist im Jahr 1 981 der Zeitraum vom Inka aft-\nVersäumnis der Frist ist Wiedereinsetzung in den             treten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember der\nvorigen Stand zu gewähren.                                   maßgebliche Abrechnungszeitraum. Für diesen Zeit-\nraum wird die Verbilligung abweichend von § 10 des\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:                           Gasöl-Verwendungsgesetzes - Landwirtschaft auf\n1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen (§ 7)               der Grundlage von einem Drittel des für das Kalen-\nüber das im Abrechnungszeitraum insgesamt                derjahr 1981 nachgewiesenen begünstigten Ver-\nbezogene Gasöl;                                          brauchs festgesetzt.\n2. das Verwendungsbuch oder der buchmäßige               2. Begünstigten, denen Verbilligung für das Jahr 1981\nNachweis, soweit der Antragsteller zu deren              nach dem Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirt-\nFührung verpflichtet ist (§ 8).                          schaft in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngeltenden Fassung bewilligt _worden ist, wird am\n(3) Antragsberechtigt ist der Begünstigte. Wech-          1. Juli 1982 eine Vorauszahlung auf die am 1. Juli\nselt innerhalb eines Abrechnungszeitraumes der In-          1983 fällige Verbilligung gezahlt. Die Vorauszahlung\nhaber eines Betriebes, so bleibt der alte Inhaber für       wird auf der Grundlage von einem Drittel des für das\ndie Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter.\"               Jahr 1981 nachgewiesenen begünstigten Ver-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1981                             539\nbrauchs festgesetzt. Zu Unrecht gewährte Voraus-                                  Artikel 3\nzahlungsbeträge einschließlich 6 vom Hundert Zin-                       Verkehrsfinanzgesetz 1971\nsen vom Tage der Auszahlung an sind auf Anforde-\nrung zurückzuzahlen.                                       Das Verkehrsfinanzgesetz 1971 vom 28. Februar\n1972 (BGBI. 1 S. 201 ), geändert durch Artikel 7 des\n3. Bescheide über Verbilligungsansprüche, die für das         Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973\nKalenderjahr 1981 nach dem Gasöl-Verwendungs-            (BGBI. 1S. 676), wird wie folgt geändert:\ngesetz - Landwirtschaft in der vor dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wor-\n1. Artikel 2 § 1 wird wie folgt geändert:\nden sind, gelten, soweit sie Teilbeträge für den Monat\nOktober 1981 betreffen, als aufgehoben. Diese Teil-         a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „verbraucht\"\nbeträge werden nicht ausgezahlt.                                eingefügt: ,,bis zum 30. Juni 1983\".\n4. Zu hoch oder zu niedrig festgesetzte Verbilligungs-\nmengen aus Zeiträumen vor dem Inkrafttreten dieses          b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nGesetzes sind nach dem Gasöl-Verwendungsgesetz                  ,,Dabei werden für je 100 Kilogramm des Ver-\n- Landwirtschaft in der bis dahin geltenden Fassung             brauchs in den Fällen des Absatzes 1\nauszugleichen. Dabei werden im Jahr 1981 für den\n1. für Gasöl bis zum 30. Juni 1981 49,65 Deut-\nZeitraum vom 1. Januar 1981 bis zum Inkrafttreten\nsche Mark, bis zum 30. Juni 1982 33, 10\ndieses Gesetzes zwei Drittel des für das Kalender-\nDeutsche Mark und bis zum 30. Juni 1983\njahr 1981 nachgewiesenen begünstigten Ver-\n16,55 Deutsche Mark,\nbrauchs zugrunde gelegt.\n2. für Flüssiggas und Erdgas bis zum 30. Juni\n5. Anträge, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für                   1981 61,25 Deutsche Mark, bis zum 30. Juni\ndie Jahre 1981 und 1982 bereits gestellt waren, gel-                1 982 40,80 Deutsche Mark und bis zum\nten auch nach neuem Recht. Die den Anträgen nach                    30. Juni 1983 20,40 Deutsche Mark\n§ 9 Abs. 2 beizufügenden Quittungen oder Lieferbe-\nscheinigungen über das in dem Abrechnungszeit-                  angesetzt.\"\nraum insgesamt bezogene Gasöl und sonstigen Un-\nterlagen sind der zuständigen Behörde für das Jahr\n1981 bis zum 15. Februar 1982 und für das Jahr           2. Artikel 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n1982 bis zum 15. Februar 1983 nachzuliefern.                „Das Mehraufkommen ist im übrigen, soweit es - mit\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wort-           Ausnahme der Betriebsbeihilfen für Fahrzeuge der\nlaut des durch Absatz 1 geänderten Gasöl-Verwen-                 Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-\ndungsgesetzes - Landwirtschaft in der vom Tage nach              post - bei Verbrauch\nder Verkündung dieses Gesetzes an geltenden Fas-                 1. bis zum 30. Juni 1981 einen Anteil von 43,65\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Dabei                        Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und\nkann auch die Paragraphenfolge geändert werden.                       61,25 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssig-\ngas oder Erdgas,\nArtikel 2                              2. bis zum 30. Juni 1982 einen Anteil von 33, 10\nVerkehrsfinanzgesetz 1955                           Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und\n40,80 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssig-\nDas Verkehrsfinanzgesetz 1955 in der im Bundesge-                 gas oder Erdgas,\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-2, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-         3. bis zum 30. Juni 1983 einen Anteil von 16,55\ntikel 8 des Steueränderungsgesetzes 1973 vom                         Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und\n26. Juni 1973 (BGBI. 1S. 676), wird wie folgt geändert:              20,40 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssig-\ngas oder Erdgas\nIn Abschnitt III Artikel 4                                          der nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 zu leistenden Be-\ntriebsbeihilfen sowie\n1. erhält Absatz 1 folgende Fassung:\n,,(1) Eine Betriebsbeihilfe für versteuertes Gasöl       4. bis zum 31. Dezember 1982 einen Anteil von\nwird gewährt an Inhaber von Verkehrsbetrieben für                20,90 Deutsche Mark und\ndas Gasöl, das bis zum 30. Juni 1983 zum Betrieb\n5. bis zum 31 . Dezember 1983 einen Anteil von\nvon schienengebundenen Fahrzeugen verwendet\n16,55 Deutsche Mark\nwird.\",\nje 100 Kilogramm Gasöl der Betriebsbeihilfen für\n2. erhält Absatz 3 Satz 3 folgende Fassung:\nschienengebundene Fahrzeuge des öffentlichen\n,,Dabei werden für je 100 Kilogramm des Verbrau-            Personennahverkehrs übersteigt, zusätzlich zu den\nches                                                        nach § 10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzie-\n- bis zum 30. Juni 1981         49,65 Deutsche Mark,         rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 13. März 1972 (BGBI. I S. 501 ), zuletzt geändert\n- bis zum 30. Juni 1982         33, 1 0 Deutsche Mark\ndurch Artikel 35 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\nund                                                     18. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3091 ), bereitgestell-\n- bis zum 30. Juni 1983          16,55 Deutsche Mark         ten Mitteln nach den Bestimmungen des Gemeinde-\nangesetzt.\"                                                 finanzierungsgesetzes zu verwenden.''","540                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nArtikel 4                                  des Bezuges geltenden Bedingungen ohne Steu-\nMineralölsteuergesetz                             erentrichtung zu gestatten.\"\nDas Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1S. 1669),                                     Artikel 5\nzuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes                               Spar-Prämiengesetz\nvom 20. März 1981 (BGBI. 1S. 301 ), wird wie folgt ge-\nändert:                                                        Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 22. Juni 1979 (BGBI. 1S. 702) wird\nwie folgt geändert:\n1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden die Worte „und als Luftfahrt-       1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nbetriebsstoff\" gestrichen.\n,,(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per-\nb) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:                      sonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)\nkönnen für Sparbeiträge, die auf Grund von vor dem\n„4. als Luftfahrtbetriebsstoff                             13. November 1980 abgeschlossenen Verträgen ge-\na) von Luftfahrtunternehmen, die Fluglinien-       leistet werden, eine Prämie erhalten. Voraussetzung\nverkehr (§ 21 Luftverkehrsgesetz) oder          ist, daß\nsonstigen öffentlichen und regelmäßigen         1. die Sparbeiträge nicht nach dem Wohnungsbau-\nLuftverkehr auf bestimmten Linien betrei-            Prämiengesetz begünstigt sind,\nben,\n2. die Sparbeiträge nicht vermögenswirksame Lei-\nb) von Luftfahrtunternehmen für die ge-                  stungen darstellen, für die eine Arbeitnehmer-\nwerbsmäßige Beförderung von Personen                 Sparzulage nach§ 12 Abs. 1 des Dritten Vermö-\noder Sachen im direkten oder gebroche-               gensbildungsgesetzes gewährt wird, und\nnen grenzüberschreitenden Verkehr ohne\nzusätzliche Zweckbestimmung,                   3. das maßgebende Einkommen des Sparers die\nEinkommensgrenze (§ 1 a) nicht überschritten\nc) in Luftfahrzeugen von Behörden und der                hat.\"\nBundeswehr für dienstliche Zwecke so-\nwie der Luftrettungsdienste für Zwecke\n2. In § 1 b wird Satz 2 gestrichen.\nder Luftrettung.\"\n3. § 2 Abs. 4 wird gestrichen.\n2. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Jn Nummer 6 werden nach dem Wort „erlassen\"           4. In§ 6 Abs. 1 Nr. 8 werden am Ende das Semikolon\nder Beistrich gestrichen und folgende Worte an-           gestrichen und die folgenden Worte angefügt:\ngefügt:                                                   ,,oder wenn für Sparbeiträge, die vermögenswirksa-\n,,sowie zu § 8 Abs. 3 Nr. 4 zur Sicherung der Steu-       me Leistungen darstellen, Arbeitnehmer-Sparzula-\nerbelange und zur Vereinfachung des Verfahrens            gen zurückgezahlt oder nachträglich gewährt wer-\nanzuordnen, daß                                           den;\".\na) Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrtbetriebs-\nstoffe steuerfrei und versteuert verwenden,       5. § 8 wird wie folgt geändert:\nLuftfahrtbetriebsstoffe unversteuert beziehen        a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1977\" durch die\nund im Abrechnungswege monatlich nachträg-                 Jahreszahl „1980'' ersetzt.·\nlich nach den §§ 5 und 6 versteuern dürfen,\nb) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\nb) die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe, die ver-\nsteuert bezogen und für steuerfreie Flüge ver-               ,,(2) § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist erstmals für das Kalen-\nwendet worden sind, zu erstatten oder zu ver-              derjahr 1982 anzuwenden.\ngüten ist,                                                     (3) Für die Kalenderjahre 1980 und 1981 sind\nc) Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrzeugführer                 § 1 b Satz 2 und § 2 Abs. 4 des Spar-Prämienge-\ndie beim Einflug in das Erhebungsgebiet mitge-             setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nführten Luftfahrtbetriebsstoffe dem Hauptzoll-             22. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 702) weiter anzuwen-\namt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in              den.\"\nvölkerrechtlichen Verträgen zur Versteuerung          c) Absatz 4 wird gestrichen.\nanzumelden haben, das für den ersten ange-\nflogenen Flugplatz, für den Ort der Landung au-\nßerhalb eines Flugplatzes oder bei Nichtlan-                                  Artikel 6\ndung für den Ort einer Dienstleistung zustän-\ndig ist,\".                                                         Wohnungsbau-Prämiengesetz\nDas Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung\nb) In Nummer 9 werden nach dem Wort „werden\" der\nder Bekanntmachung vom 22. Juni 1979 (BGBI. 1\nPunkt gestrichen und folgende Worte angefügt:\nS. 697), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n,,, und beim Erlöschen einer Erlaubnis den Auf-       18. August 1980 (BGB!. 1S. 1537), wird wie folgt geän-\nbrauch von Mineralölen unter den im Zeitpunkt         dert:","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1981                               541\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                  b) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nach den\n,,§ 1                                 Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nangelegt werden. Die Voraussetzungen für die Ge-\nPrämien berechtigte                           währung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-\nUnbeschränkt einkommensteuerpflichtige Perso-                 Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen,\".\nnen ( § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) kön-\nnen für Aufwendungen zur Förderung des Woh-                                           Artikel 8\nnungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist,\ndaß                                                                        Unterhaltssicherungsgesetz\n1. die Aufwendungen nicht vermögenswirksame                   (1) § 7 Abs. 2 Nr. 7 des Unterhaltssicherungsgeset-\nLeistungen darstellen, für die eine Arbeitnehmer-     zes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nSparzulage nach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermö-        9. September 1980 (BGBI. 1 S. 1685) erhält folgende\ngensbildungsgesetzes gewährt wird, und                Fassung:\n2. das maßgebende Einkommen des Prämienbe-                „7. ein Sparförderungsbetrag bis zu 50 Deutsche Mark\nrechtigten die Einkommensgrenze (§ 2 a) nicht               monatlich, wenn er nach den Vorschriften des Spar-\nüberschritten hat.\"                                         Prämiengesetzes oder des Wohnungsbau-Prä-\nmiengesetzes angelegt oder zur Erfüllung von\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     Lebensversicherungsverträgen oder zugeteilten\na) In Absatz 1 wird im Wortlaut vor Nummer 1 das                Bausparverträgen verwendet wird; der Betrag ist\nZitat ,,§ 1 Nr. 2\" durch das Zitat ,,§ 1\" ersetzt.          von der Unterhaltssicherungsbehörde an den Ver-\ntragspartner des Wehrpflichtigen zu überweisen.\"\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „sieben\" durch\ndas Wort „zehn\" ersetzt.\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\n3. In § 2 b Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.\nArtikel 9\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                                Entwicklungshelfer-Gesetz\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „18\" durch die\nZahl „ 14\" ersetzt.                                       In§ 4 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom\n18. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                               Artikel V § 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1978 (BGB!. 1\nS. 869), erhält Nummer 1 folgende Fassung:\n5. In § 9 Abs. 1 Nr. 5 werden am Ende der Punkt gestri-\nchen und die folgenden Worte angefügt:                     „ 1. Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung\ndes Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen) sowie\n,,oder wenn für Aufwendungen, die vermögenswirk-                ein Betrag von insgesamt bis zu 50 Deutsche Mark\nsame Leistungen darstellen, Arbeitnehmer-Spar-                  monatlich, wenn er nach den Vorschriften des Spar-\nzulagen zurückgezahlt oder nachträglich gewährt                 Prämiengesetzes oder des Wohnungsbau-Prä-\nwerden.\"                                                        miengesetzes angelegt oder zur Erfüllung von\nLebensversicherungsverträgen oder zugeteilten\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                                    Bausparverträgen verwendet wird; Geldleistungen\na) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1977\" durch die            zur Erfüllung dieser Verträge sind von dem Träger\nJahreszahl „ 1982'' ersetzt.                                des Entwicklungsdienstes an den Vertragspartner\ndes Entwicklungshelfers zu überweisen;\".\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) § 2 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals auf Beiträge\nan Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund                                        Artikel 10\nvon nach dem 12. November 1980 abgeschlosse-                             Einkommensteuergesetz\nnen Verträgen geleistet werden.\"\nDas Einkommensteuergesetz 1979 in der Fassung\nc) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.                  der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1\nS. 721 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nArtikel 7                           vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), wird wie folgt\nDrittes Vermögensbildungsgesetz                  geändert:\n§ 2 Abs. 1 Buchstabe a und b des Dritten Vermögens-         1. § 10 wird wie folgt geändert:\nbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 15. Januar 1975 (BGBI. 1S. 257), zuletzt geändert              a) In Absatz 2 werden am Ende der Nummer 2 das\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. November 1978                     Wort „und\" durch ein Komma und am Ende der\n(BGBI. 1 S. 1849), erhält folgende Fassung:                            Nummer 3 der Punkt durch das Wort „und\" er-\nsetzt und folgende Nummer 4 angefügt:\n„a) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 2\nNr. 1, 2, 3, 4 und 6 des Spar-Prämiengesetzes), die              ,,4. nicht vermögenswirksame Leistungen dar-\nnach den Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes                        stellen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage\nangelegt werden. Die Voraussetzungen für die Ge-                      nach § 1 2 Abs. 1 des Dritten Vermögensbil-\nwährung einer Prämie nach dem Spar-Prämienge-                         dungsgesetzes gewährt wird.''\nsetz brauchen nicht vorzuliegen,                             b) In Absatz 5 wird Satz 2 gestrichen.","542                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2. In § 22 Nr. 4 werden am Ende des Buchstaben c der           4. In§ 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Zitat,,§ 23\nBeistrich durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe d            Abs. 7·' durch das Zitat ,,§ 23 Abs. 5\" ersetzt.\ngestrichen.\n5. Dem § 54 werden folgende Absätze 12 und 13 ange-\n3. § 34 wird wie folgt geändert:                                  fügt:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „vorbehalt-                  ,, ( 1 2) § 22 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes\nlich der Absätze 3 und 4\" durch die Worte „vorbe-          vom 31. August 1976 (BGBI. I S. 2597) ist letztmals\nhaltlich des Absatzes 3\" ersetzt.                          für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden.\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                                        ( 13) § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und 4 bis 7 sowie § 53\nAbs. 1 Nr, 2 Buchstabe b sind erstmals für den Ver-\n4. § 52 wird wie folgt geändert:                                  anlagungszeitraum 1981 anzuwenden.\"\na) Absatz 12 a erhält folgende Fassung:\nArtikel 12\n,, ( 1 2 a) § 10 Abs. 2 Nr. 1 ist erstmals für den\nVeranlagungszeitraum 1980, § 10 Abs. 2 Nr. 4                                      Bewertungsgesetz\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 an-            Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nzuwenden.''                                              machung vom 26. September 1974 (BGBI. 1 S. 2369),\nb) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14 a ein-           zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\ngefügt:                                                  20. August 1980 (BGBI. 1S. 1545), wird wie folgt geän-\ndert:\n,,(14 a) § 10 Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteu-\nergesetzes 1979 (BGBI. 1S. 721) ist für den Ver-\nanlagungszeitraum 1981 weiter anzuwenden.\"               1. § 104 a Abs. 2 wird gestrichen.\nc) Dem Absatz 22 wird folgender Satz angefügt:\n2. § 109 a wird aufgehoben.\n„Für den Veranlagungszeitraum 1981 ist § 22\nNr. 4 Buchstabe d des Einkommensteuergeset-              3. § 124 erhält folgende Fassung:\nzes 1979 (BGBI. 1 S. 721) weiter anzuwenden.\"\n,,§ 124\nd) Folgender neuer Absatz 25 a wird eingefügt:                                     Anwendung des Gesetzes\n,,(25 a) § 34 Abs. 4 des Einkommensteuerge-                  Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nsetzes 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist für den Veranla-          erstmals zum 1. Januar 1982 anzuwenden.\"\ngungszeitraum 1981 weiter anzuwenden.''\ne) Die Absätze 25 a bis 25 d werden Absätze 25 b                                          Artikel 13\nbis 25 e.\nGewerbesteuergesetz\nArtikel 11\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\nKörperschaftsteuergesetz                   kanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1\nDas Körperschaftsteuergesetz vom 31. August 1976             S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\n(BGBI. 1 S. 2597), zuletzt geändert durch Artikel 2 des        vom 22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558), wird wie folgt\nGesetzes vom 22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558), wird           geändert:\nwie folgt geändert:\n1. In § 6 wird das Zitat ,,§ 11 Abs. 5\" durch das Zitat\n1. In§ 7 Abs. 1 wird das Zitat,,§ 23 Abs. 9\" durch das             ,, § 11 Abs. 4\" ersetzt.\nZitat ,,§ 23 Abs. 7'' ersetzt.\n2. § 11 wird wie folgt geändert:\n2. § 22 Abs. 3 wird gestrichen.\na) In Absatz 1 werden die Worte „des Absatzes 5\"\ndurch die Worte „des Absatzes 4\" ersetzt.\n3. § 23 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Buchstabe b erhält der zweite Halb-              b) Absatz 4 wird gestrichen.\nsatz folgende Fassung:                                      c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4\n,,fallen die Einkünfte in einem wirtschaftlichen Ge-               bis 6.\nschäftsbetrieb einer von der Körperschaftsteuer\nbefreiten Stiftung oder in einer unter Staatsauf-       3. § 36 erhält folgende Fassung:\nsicht stehenden und in der Rechtsform der Stif-                                            ,,§ 36\ntung geführten Sparkasse an, ist Satz 1 anzu-                                Zeitlicher Anwendungsbereich\nwenden.\"\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nb) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.                        soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erst-\nc) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden Absätze 4               mals für den Erhebungszeitraum 1981 anzuwenden.\nbis 7.                                                           (2) § 34 Abs. 3 ist auf Änderungen und Berichti-\nd) In dem neuen Absatz 7 werden die Worte „Ab-                   gungen von Zerlegungsbescheiden anzuwenden, die\nsätze 6 und 7\" durch die Worte „Absätze 4 und 5\"             nach dem 31. Dezember 1980 vorgenommen wer-\nersetzt.                                                     den.\"","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1981                             543\nArtikel 14                               setzten regelmäßigen Verkaufpreis - ohne Branrit-\nweinsteuer - übersteigen. Die Herstellungskosten\nGesetz über das Branntweinmonopol                     oder Selbstkostenpreise der Brennereien, die glei-\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol in der im                  che Rohstoffe am kostengünstigsten verarbeiten,\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,                dürfen dabei nicht unterschritten werden. Die Kür-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert              zung darf höchstens 5 vom Hundert der Übernah-\ndurch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. März 1981               mepreise betragen.\n(BGBI. 1 S. 301 ), wird wie folgt geändert:                             (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Kornbranntwein,\nder der nach § 82 zugelassenen Vereinigung über-\n1. § 40 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                             lassen wird.\n,, ( 1 ) Die Bundesmonopolverwaltung kann unter                  (3) Brennereien können bei Kürzung der Übernah-\nBerücksichtigung des Bestandes und des voraus-                  mepreise gegenüber der Bundesmonopolverwaltung\nsichtlichen Verbrauchs an Branntwein und nach den               auf die Nutzung ihres Jahresbrennrechts verzichten.\nihr zur Verfügung stehenden Mitteln festsetzen, urr.            Außerhalb des Brennrechts hergestellter Branntwein\nwieviel Hundertteile das Brennrecht der einzelnen               wird von der Bundesmonopolverwaltung nicht über-\nBrennereigruppen für das Betriebsjahr zu erhöhen                 nommen. Solcher Branntwein darf nur bis zur Höhe\noder zu kürzen ist. Dabei können Brennereien, die ihr            des nicht genutzten Jahresbrennrechts zu einem in\nfür die Verarbeitung bestimmter Stoffe geltendes                 § 84 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe d genannten\nBrennrecht durch Verarbeitung anderer Stoffe nut-                Zweck abgegeben oder verwendet werden; der Bun-\nzen, nur dann als besondere Brennereigruppe behan-               desminister der Finanzen kann Ausnahmen zulas-\ndelt werden, wenn die anderweite Nutzung zehn Hun-               sen.\"\ndertteile der Erzeugung im Jahresbrennrecht über-\nsteigt. Das Brennrecht der einzelnen Brennerei dari          8. In§ 151 Abs. 3 werden vor dem Wort „Likörweine\"\nnicht unter zehn Hektoliter Alkohol (hl A) gekürzt               das Wort „Weine\" und der Beistrich gestrichen.\nwerden.''\n9. In § 152 Nr. 2 werden das Wort „Weinen\" und der\n2. § 56 wird aufgehoben.                                            Beistrich danach gestrichen.\n3. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                            Artikel 15\n,,(3) Entgelte für die Übertragung von Brennrecht                             Absatzfondsgesetz\nwerden bei der Berechnung der Übernahmepreise\nnicht berücksichtigt.''                                        § 10 Abs. 1 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBI. 1\n4. § 64 Satz 1 erhält folgende Fassung:                         S. 3109) erhält folgende Fassung:\n,,Die Bundesmonopolverwaltung setzt den Brannt-                ,,(1) Dem Absatzfonds fließen zur Durchführung sei-\nweingrundpreis (§ 65), die Abzüge und Zuschläge             ner Aufgaben Beiträge nach den folgenden Absätzen\nnach den§§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72 b, 73 und 7 4 so-       zu.\"\nwie die Übernahmepreise und Abzüge oder Zu-                                           Artikel 16\nschläge nach § 72 a für ein Betriebsjahr fest und\nmacht sie im Bundesanzeiger bekannt.\"                                          Gesetz zur Abwicklung\nder landwirtschaftlichen Entschuldung\n5. § 65 erhält folgende Fassung:                                  § 11 des Entschuldungsabwicklungsgesetzes in der\n„Branntweingrundpreis                    im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n7812-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert\n§ 65\ndurch Gesetz vom 25. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 859), wird\nDer Branntweingrundpreis wird so festgesetzt, daß        wie folgt geändert:\ner die durchschnittlichen Herstellungskosten eines\nHektoliters Alkohol in gut geleiteten Kartoffelbrenne-      1. Folgender Absatz 1 wird eingefügt:\nreien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung\nvon 500 hl Alkohol deckt, wobei davon auszugehen                   ,,(1) Die Zinseinkünfte aus dem Zweckvermögen\nist, daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln             nach § 10 Abs. 3 fließen dem Bundeshaushalt zu.\"\ndie Schlempe dem Brennereibesitzer in der Brenne-\nrei kostenfrei zur Verfügung bleibt. Die Kosten der         2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; dabei werden\nEinlagerung der Kartoffeln in die Brennerei gehören             im ersten Satz nach dem Wort „soweit\" die Worte\nnicht zu den Herstellungskosten.\"                               ,,im übrigen\" eingefügt.\n3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n6. § 71 wird aufgehoben.\n7. Nach § 72 a wird folgender § 72 b eingefügt:                                          Artikel 17\n,,§ 72 b                                             Postverwaltungsgesetz\n(1) Die Übernahmepreise für Branntwein können               § 21 Abs. 3 des Postverwaltungsgesetzes in der im\ngekürzt werden, soweit sie den nach § 90 festge-           Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1,","544                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                                Artikel 19\ndurch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 21. Dezember                                   Berlin-Klausel\n1970 (BGBI. 1S. 1765), wird wie folgt geändert:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\n1. Der Ablieferungssatz „6 2h vom Hundert\" wird ersetzt    des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\ndurch „ 10 vom Hundert\".                              im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-\nses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\n2 . Folgender Satz 2 wird angefügt:                        nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\n,,Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndiesen Ablieferungssatz auf bis zu 6 2h vom Hundert                               Artikel 20\nz.u ermäßigen.\"                                            Inkrafttreten; Befristung der Übergangsregelung\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3\nArtikel 18                          und 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nWohngeldgesetz\n(2) Artikel 15, 16 und 17 treten mit Wirkung vom\n§ 11 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung          1. Januar 1981 in Kraft.\nder Bekanntmachung vom 21. September 1980 (BGBI. I\n(3) Artikel 18 tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nS. 17 41) erhält folgende Fassung:\ndung folgenden Kalendermonats in Kraft.\n,,(2) Steht bei der Entscheidung über den Antrag auf\n(4) Artikel 4 Nr. 1 tritt am ersten Tage des vierten auf\nWohngeld die Höhe der Einnahmen im Bewilligungszeit-\ndie Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nraum fest, so sind diese zugrunde zu legen. Übersteigen\ndie Einnahmen im Bewilligungszeitraum den nach Ab-             (5) Artikel 1 Abs. 2 tritt unbeschadet der durch ihn\nsatz 1 ermittelten Betrag nicht sehr erheblich, so ist      entstandenen Rechte und Pflichten mit Ablauf des Jah-\nSatz 1 nicht anzuwenden.\"                                   res 1984 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. Juni 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle"]}