{"id":"bgbl1-1981-23-6","kind":"bgbl1","year":1981,"number":23,"date":"1981-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/23#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_23.pdf#page=17","order":6,"title":"Neunte Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe (Neunte Betäubungsmittel-Gleichstellungs-Verordnung - BtMGIV 9)","law_date":"1981-06-15T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1981                             529\nNeunte Verordnung\nüber die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe\n(Neunte Betäubungsmittel-Gleichstellungs-Verordnung - BtMGIV 9)\nVom 15. Juni 1981\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom            des lnkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat,\n18. Deze'!,lber 197 4 zu dem Protokoll vom 25. März            ist verpflichtet, dies dem Bundesgesundheitsamt (Bun-\n1972 zur Anderung des Einheits-Übereinkommens von              desopiumstelle) unter Angabe der Art und Menge der\n1961 über Suchtstoffe (BGBI. 197511 S. 2) und des Arti-        Stoffe, Salze oder Zubereitungen innerhalb von einem\nkels 2„ Abs. 2 des Gesetzes vom 30. August 1976 zu             Monat-nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuteilen.\ndem Ubereinkommen vom 21. Februar 1971 über\n(2) Wer einen oder mehrere der nach § 1 gleichge-\npsychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477) in Verbin-\ndung mit § 1 Abs. 2 und 6, des § 4 Abs. 4 und des § 7          stellten Stoffe, eines oder mehrere ihrer Salze oder Zu-\ndes Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Be-            bereitungen aus diesen Stoffen oder ihren Salzen am\nTage des lnkrafttretens dieser Verordnung in Gewahr-\nkanntmachung vom 10. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 1) wird\nverordnet:                                                     sam hat und eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäu-\nbungsmittelgesetzes nicht beantragen will, kann inner-\n§ 1                              halb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verord-\nnung diese Stoffe, Salze oder Zubereitungen an ein zum\nDen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Betäu-              Handel mit Betäubungsmitteln zugelassenes Unterneh-\nbungsmittelgesetzes genannten Stoffen werden die\nmen ohne diese Erlaubnis abgeben oder veräußern. Das\nfolgenden Stoffe und ihre Salze gleichgestellt:                Unternehmen ist verpflichtet, dem Bundesgesundheits-\namt (Bundesopiumstelle) innerhalb von zwei Monaten\nKurzbezeichnung      Wissenschaftliche Bezeichnung\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung den früheren Be-\nEticyclidin          N-Ethyl-1 -phenylcyclohexylamin           sitzer und die Art und Menge der erworbenen Stoffe,\nSatze oder Zubereitungen mitzuteilen.\nMecloqualon          3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl-\n4(31-f)-chinazolinon                         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen,\nMethaqualon          2-Methyl-3-o-tolyl-4 (31-f)-china=        der nach § 3 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes kei-\nzolinon                                   ner Erlaubnis bedarf.\nRolicyclidin         1-(1-Phenylcyclohexyl)pyrrolidin                                      §4\nSufentanil           N-{4-Methoxymethyl-1-[2-(2-\nthienyl )ethyl]-4-piperidyl}                 Soweit die in § 1 gleichgestellten Stoffe, eines oder\npropionanilid                             mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen\nStoffen oder ihren Salzen in zur Abgabe an das Publi-\nTenocyclidin         1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl)piperidin\nkum bestimmten fertigen Packungen enthalten sind, die\nden Anforderungen der nach § 7 des Betäubungsmittel-\n§ 2                              gesetzes erlassenen Vorschriften über die Kennzeich-\nnung von Betäubungsmittel enthaltenden Arzneimitteln\nWer einen oder mehrere der nach § 1 gleichgestellten        nicht entsprechen, dürfen sie vom Hersteller und im\nStoffe, eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitun-       Großhandel bis zum Ablauf von drei Monaten in den\ngen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage des ln-            Apotheken bis zum Ablauf von sechs Monaten ~ach In-\nkrafttretens dieser Verordnung einführt, herstellt oder       krafttreten dieser Verordnung noch in diesen Packun-\nverarbeitet, ist berechtigt, bis zur rechtskräftigen Ent-     gen abgegeben werden.\nscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Er-\nlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes                                      §5\ndie Stoffe, Salze oder Zubereitungen in gleichem Um-\nfange wie bisher einzuführen, herzustellen oder zu ver-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\narbeiten. Wird der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nnicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser        zes zu dem Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung\nVerordnung gestellt, so erlischt die Berechtigung mit         des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Sucht-\nAblauf dieser Frist.                                          stoffe und Artikel 3 des Gesetzes zu dem Übereinkom-\nmen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe\n§3                              auch im Land Berlin.\n(1) Wer einen oder mehrere der nach § 1 gleichge-                                      §6\nstellten Stoffe, eines oder mehrere ihrer Salze oder Zu-\nbereitungen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage              Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.\nBonn, den 15. Juni 1981\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}