{"id":"bgbl1-1981-23-4","kind":"bgbl1","year":1981,"number":23,"date":"1981-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/23#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_23.pdf#page=14","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1981-06-11T00:00:00Z","page":526,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 11. Juni 1981\nAuf Grund                                                5. Der neue § 68 c wird wie folgt geändert:\n- des durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom                   a) In Absatz 1 wird das Wort „ausländischen\" gestri-\n20. August 1980 (BGBI. 1S. 1545) geänderten § 34 c             chen.\nAbs. 7 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit dem durch Arti-        b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\nkel 1 Nr. 14 Buchstabe b des vorgenannten Gesetzes\nzuletzt geänderten § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommen-              ,,(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach\nsteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntma-              § 34 c des Gesetzes für einen Veranlagungszeit-\nchung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) und                   raum auf die Einkommensteuer anzurechnen oder\nbei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte\n- des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a, u                  abzuziehen ist, nach Abgabe der Steuererklärung\nund w des Einkommensteuergesetzes 1979, Buch-                  für diesen Veranlagungszeitraum erstattet, so hat\nstabe w geändert durch Artikel 1 Nr. 14 Buch-                  der Steuerpflichtige dies dem zuständigen\nstabe a des eingangs angeführten Gesetzes vom                  Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.\n20. August 1980,\n(3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                  nach Absatz 1 geändert worden sind, können nur\nBundesrates:                                                      darauf gestützt werden, daß die ausländische\nSteuer nicht oder nicht zutreffend angerechnet\nArtikel 1                               oder abgezogen worden sei.\"\nDie       Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\n1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom                 6. § 73 e wird wie folgt geändert:\n24. September 1980 (BGBI. I S. 1801) wird wie folgt ge-\nändert:                                                       a) In der Überschrift werden die Worte „Abführung\nund Anmeldung\" durch die Worte „Einbehaltung,\n1. § 11 c Abs. 3 wird gestrichen.                                 Abführung und Anmeldung\" ersetzt.\nb) In Satz 3 werden hinter dem Wort „Steuerabzug\"\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                                 die Worte „auf Grund eines Abkommens zur Ver-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           meidung der Doppelbesteuerung\" eingefügt.\n,,(1) Bauherr im Sinne des § 7 b des Gesetzes        c) Es wird folgender Satz 5 angefügt:\nist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Ge-            „Ist es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt\nbäude baut oder bauen läßt.\"                               oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2             Schuldner die Einbehaltung der Steuer nur dann\nbis 5.                                                     unterlassen, wenn der Gläubiger durch eine Be-\nscheinigung des nach den abgabenrechtlichen\nVorschriften für die Besteuerung seines Einkom-\n3. Die bisherigen §§ 68 c, 68 d und 68 e werden                   mens zuständigen Finanzamts nachweist, daß er\n§§ 68 a, 68 b und 68 c.                                        unbeschränkt steuerpflichtig ist.\"\n4. Im neuen § 68 a erhält Satz 1 folgende Fassung:\n7. § 82 d wird aufgehoben.\n„Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat\nfestgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungs-       8. § 82 f wird wie folgt geändert:\nanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer\nist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurech-        a) Absatz 5 wird gestrichen.\nnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen        b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5\nStaat entfällt.\"                                              und 6.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1981                                527\nc) Im neuen Absatz 6 werden in Satz 1 die Worte              d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\n„Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6\" durch                  ,,(7) § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkom-\ndie Worte „Absätze 1 bis 5\" und in Satz 2 die                mensteuer-Durchführungsverordnung 1979 in\nWorte „Absätze 1 bis 4 und 6\" durch die Worte                der Fassung der Bekanntmachung vom\n,,Absätze 1 bis 5'' ersetzt.                                 24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1801) ist letzt-\nmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das\n9. § 84 wird wie folgt geändert:                                   dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des\na) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1979\" durch die            Gesetzes erstmals anzuwenden ist.\"\nJahreszahl „ 1980'' ersetzt.\nb) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a einge-\nfügt:                                                                            Artikel 2\n,,(4 a) § 73 e Satz 5 ist erstmals auf Aufsichts-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nratsvergütungen und auf Vergütungen im Sinne          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-\ndes § 50 a Abs. 4 des Gesetzes anzuwenden, die        änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966\nnach dem 30. Juni 1981 zufließen.\"                    (BGBI. 1 S. 702) auch im Land Berlin.\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,,(5) § 82 d Abs. 1 Satz 2 der Einkommensteuer-                                 Artikel 3\nDurchführungsverordnung 1979 in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 24. September 1980                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n(BGBI. 1 S. 1801) ist weiter anzuwenden.\"              in Kraft.\nBonn, den 11. Juni 1981\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nGscheidle\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}