{"id":"bgbl1-1981-23-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":23,"date":"1981-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/23#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_23.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über die Benennung des Erfinders (Erfinderbenennungsverordnung - ErfBenVO)","law_date":"1981-05-29T00:00:00Z","page":525,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1981                                 525\nVerordnung\nüber die Benennung des Erfinders\n(Erfinderbenennungsverordnung - ErfBenVO)\nVom 29. Mai 1981\nAuf Grund des § 35 Abs. 4 und des § 63 Abs. 4 des           langen öffentlich beglaubigen zu lassen ( § 129 des Bür-\nPatentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung               gerlichen Gesetzbuchs) ebenso wie die Tatsache, daß\nvom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) in Verbin-           der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt\ndung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Pa-             ist.\ntentamt vom 5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997) wird\nverordnet:                                                                                  §4\n§ 1                                  (1) Der Antrag des Erfinders, ihn nicht als Erfinder zu\nnennen, und der Widerruf dieses Antrags ( § 63 Abs. 1\nDer Anmelder hat dem Patentamt den Erfinder schrift-        Satz 3 und 4 des Patentgesetzes) sind dem Patentamt\nlich zu benennen. Die Benennung ist auf einem geson-           schriftlich einzureichen, ebenso Anträge auf Berichti-\nderten Schriftstück einzureichen.                              gung oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des\nPatentgesetzes).\n§2\n(2) Die Schriftstücke müssen vom Erfinder unter-\nDie Benennung muß enthalten:                                zeichnet sein und die Bezeichnung der Erfindung sowie\n1. den Vor- und Zunamen, Wohnsitz und die Anschrift            das amtliche Aktenzeichen enthalten.\n(Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebe-            (3) Die dem Patentamt gegenüber zu erklärende Zu-\nnenfalls Postzustellbezirk) des Erfinders;                 stimmung des Anmelders oder Patentinhabers sowie\n2. die Versicherung des Anmelders, daß weitere Perso-          des zu Unrecht Benannten zur Berichtigung oder Nach-\nnen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt        holung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des Patentgesetzes)\nsind (§ 37 Abs. 1 des Patentgesetzes);                     hat schriftlich zu erfolgen.\n3. falls der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder        (4) Auf Verlangen sind die Unterschriften öffentlich\nist, die Erklärung darüber, wie das Recht auf das Pa-      beglaubigen zu lassen ( § 1 29 des Bürgerlichen Gesetz-\ntent an ihn gelangt ist ( § 37 Abs. 1 Satz 2 des Pa-       buchs).\ntentgesetzes);\n§5\n4. die Bezeichnung der Erfindung und soweit bereits be-\nkannt das amtliche Aktenzeichen;                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n5. die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertre-          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Ge-\nters. Ist das Patent von mehreren Personen bean-           meinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1\ntragt, so hat jede von ihnen oder ihr Vertreter die Be-    S. 1269) auch im Land Berlin.\nnennung zu unterzeichnen.\n§6\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nWird die Benennung nicht in deutscher Sprache er-           in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen über die\nklärt, so ist eine von einem öffentlich bestellten Überset-    Nennung des Erfinders vom 16. Oktober 1954 (BAnz.\nzer angefertigte deutsche Übersetzung auf Anforderung          1954 Nr. 217), geändert durch die Verordnung vom\nbeizufügen; die Unterschrift des Übersetzers ist auf Ver-      28. April 1978 (BGBI. 1 S. 630), außer Kraft.\nMünchen, den 29. Mai 1981\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häußer"]}