{"id":"bgbl1-1981-23-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":23,"date":"1981-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/23#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_23.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über die Anmeldung von Patenten (Patentanmeldeverordnung - PatAnmVO)","law_date":"1981-05-29T00:00:00Z","page":521,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 19.81                              521\nVerordnung\nüber die Anmeldung von Patenten\n(Patentanmeldeverordnung - PatAnmVO)\nVom 29. Mai 1981\nAuf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der           Namens, der Firma oder sonstigen Bezeichnung sind\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980                Beweismittel beizufügen;\n1BGBI 1981 1 S. 1) in Verbindung mit § 20 der Verord-\n2 eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung:\nnung über das Deutsche Patentamt vom 5 September\n1968 fBGBI I S. 997\\ wird verordnet·                         3 die Erklärung, daß für die Erfindung die Erteilung\neines Patents beantragt wird. Wird die Erteilung\neines Zusatzpatents beantragt, so ist dies zu erklä-\n§ 1                                ren und das Aktenzeichen der Hauptanmeldung oder\nAnwendungsbereich                            die Nummer des Hauptpatents anzugeben,\n( 1) Für die Anmeldung einer Erfindung zur Erteilung      4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen\neines Patents gelten ergänzend zu den Bestimmungen              n:iit Anschrift. Die Vollmacht ist als Anlage bei-\ndes Patentgesetzes die nachfolgenden Vorschriften.              zufügen. Auf eine beim Patentamt hinterlegte Voll-\nmacht ist unter Angabe der Hinterlegungsnummer\n(2) Für die Anmeldung einer Erfindung zur Eintragung         hinzuweisen. Die Bestellung mehrerer Vertreter ist\nals Gebrauchsmuster nach Erledigung der für den glei-           zulässig;\nchen Gegenstand eingereichten Patentanmeldung (Ge-           5 falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen\nbrauchsmuster-Hilfsanmeldung) gelten die Anmeldebe-              Vertreter anmelden oder mehrere Vertreter mit ver-\nstimmungen für Gebrauchsmuster.                                  schiedener Anschrift bestellt sind, die Angabe, wer\nals Zustellungsbevollmächtigter zum Empfang amtli-\ncher Schriftstücke befugt ist;\n§2\n6 die Unterschrift des Anmelders, der Anmelder oder\nEinreichung                               des Vertreters. Unterzeichnet ein Angestellter für\nDie Anmeldung(§ 35 Abs. 1 des Patentgesetzes, und             seinen anmeldenden Arbeitgeber, so ist die Zeich-\ndie Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind               nungsbefugnis nachzuweisen; auf eine beim Patent-\nbeim Patentamt schriftlich und in deutscher Sprache              amt für den Unterzeichner hinterlegte Angestellten-\neinzureichen.                                                    vollmacht ist unter Angabe der Hinterlegungsnum-\nmer hinzuweisen.\n§3                                                          §4\nErteilungsantrag                                             Patentansprüche\n( 1J Der Antrag auf Erteilung des Patents ( § 35 Abs. 1      ( 1J Jeder Patentanspruch muß das, was als patent-\nSatz 3 Nr. 1 des Patentgesetzes) ist auf dem vom Pa-         fähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 35 Abs. 1\ntentamt vorgeschriebenen Vordruck einzureichen.              Satz 3 Nr. 2 des Patentgesetzes), regelmäßig in folgen-\nder Fassung enthalten:\n(2) Der Antrag muß enthalten:\n1 einen Oberbegriff, der die Merkmale des Gegenstan-\nden Vor- und Zunamen, die Firma oder die sonstige            des enthält, von dem die Erfindung ausgeht, soweit\nBezeichnung des Anmelders, den Wohnsitz oder Sitz            dieser Gegenstand Stand der Technik (§ 3 des Pa-\nund die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleit-          tentgesetzes) ist oder der Schutzbereich des Pa-\nzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbezirk). Bei aus-       tents(§ 14 des Patentgesetzes sich nicht auf eines\nländischen Orten sind auch Staat und Bezirk anzu-            oder mehrere dieser Merkmale für sich genommen\ngeben; ausländische Ortsnamen sind zu unterstrei-            erstrecken soll;\nchen. Es muß klar ersichtlich sein, ob das Patent für\neine oder mehrere Personen oder Gesellschaften, für      2. einen kennzeichnenden Teil, in dem die übrigen\nden Anmelder unter seiner Firma oder unter seinem            Merkmale der Erfindung angegeben werden, für die in\nbürgerlichen Namen nachgesucht wird. Fir~en sind             Verbindung mit dem Oberbegriff Schutz begehrt wird.\nso zu bezeichnen, wie sie im Handelsregister (Spalte         Der kennzeichnende Teil ist mit den Worten „dadurch\n2 a) eingetragen sind. Spätere Änderungen des Na-            gekennzeichnet, daß\" oder „gekennzeichnet durch'\nmens, der Firma oder sonstigen Bezeichnung, des              oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten.\nWohnsitzes oder Sitzes und der Anschrift sind dem        Eine andere Fassung der Patentansprüche ist zulässig,\nAmt unverzüglich mitzuteilen; bei Änderungen des         wenn sie sachdienlich ist. Die Merkmalsaufzählung im","522                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\nOberbegriff kann ersetzt werden durch die Bezugnahme              schreibung oder der Art der Erfindung nicht offen-\nauf einen aus den gleichen Merkmalen bestehenden an-              sichtlich ergibt;\nderen vorangehenden Patentanspruch oder Oberbe-              5. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung\ngriff. Werden Patentansprüche nach Merkmalen oder                 unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der\nMerkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung da-            Technik;\ndurch äußerlich hervorzuheben, daß jedes Merkmal oder\njede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt. Den       6. wenigstens ein Weg zur Ausführung der beanspruch-\nMerkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom                 ten Erfindung im einzelnen, gegebenenfalls erläutert\nText abzusetzende Gliederungszeichen voranzustellen.             durch Beispiele und an Hand der Zeichnungen unter\nVerwendung der entsprechenden Bezugszeichen.\n(2) Im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) sind\ndie wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.              (3) In die Beschreibung sind keine Angaben aufzu-\nnehmen, die zur Erläuterung der Erfindung offensichtlich\n(3) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige Pa-          nicht notwendig sind. Wiederholungen von Ansprüchen\n'tentansprüche enthalten (Nebenansprüche), soweit der        oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf\nGrundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 35 Abs. 1       diese ersetzt werden.\nSatz 2 des Patentgesetzes). Absatz 2 ist entsprechend\nanzuwenden.                                                                               §6\nZeichnungen\n(4) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können ein\noder mehrere Patentansprüche (Unteransprüche) auf-             (1) Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgenden\ngestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsar-      Mindesträndern auszuführen:\nten der Erfindung beziehen. Unteransprüche müssen              Oberer Rand:                                     2,5  cm\neine Bezugnahme auf mindestens einen der vorange-\nlinker Seitenrand:                               2,5  cm\nhenden Patentansprüche enthalten. Sie sind soweit wie\nmöglich und auf die zweckmäßigste Weise zusammen-              rechter Seitenrand:                               1,5 cm\nzufassen.                                                      unterer Rand:                                     1   cm\n(5) Werden mehrere Patentansprüche aufgestellt, so       Die für die Abbildungen benutzte Fläche darf 26,2 cm x\nsind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerie-     1 7 cm nicht überschreiten; bei der Zeichnung der Zu-\nren.                                                        sammenfassung kann sie auch 8, 1 cm x 9,4 cm im\nHochformat oder 17,4 cm x 4,5 cm im Querformat betra-\n(6) Die Patentansprüche dürfen sich, wenn dies nicht     gen.\nunbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die techni-\nschen Merkmale der Erfindung nicht auf Bezugnahmen             (2) Die Zeichnungen sind in dauerhaften, schwarzen,\nauf die Beschreibung oder die Zeichnungen stützen. Sie       ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmäßigen\ndürfen sich insbesondere nicht auf Hinweise stützen          und scharf begrenzten Linien und Strichen ohne Farben\nwie: ,,wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung\" oder    oder Tönungen auszuführen.\n,,wie in Abbi.ldung ... der Zeichnung dargestellt\".             (3) Zur Darstellung der Erfindung können neben An-\n(7) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die     sichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische\nin den Patentansprüchen angegebenen Merkmale mit             Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet\nBezugszeichen versehen sein, wenn dies das Verständ-         werden. Querschnitte sind durch Schraffierungen\nnis des Patentanspruchs erleichtert.                         kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugs-\nzeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dür-\nfen.\n§ 5\nBeschreibung                             (4) Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der\nzeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, daß\n( 1 ) Am Anfang der Beschreibung nach § 35 Abs. 1        eine fotografische Wiedergabe auch bei Verkleinerun-\nSatz 3 Nr. 3 des Patentgesetzes ist als Titel die im An-    gen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwie-\ntrag angegebene Bezeichnung der Erfindung anzuge-           rigkeiten erkennen läßt. Wird der Maßstab in Ausnah-\nben.                                                        mefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeich-\nnerisch darzustellen.\n(2) In der Beschreibung sind ferner anzugeben:\n( 5) Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig,\n1. das technische Gebiet, in das die Erfindung gehört,\nsoweit es sich nicht aus den Ansprüchen oder den        sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für\nAngaben zum Stand der Technik ergibt;                   die Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben\nmüssen mindestens 0;32 cm hoch sein. Für die Be-\n2. der Stand der Technik, von dem die Erfindung aus-        schriftung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit\ngeht, und die Fundstellen, aus denen sich dieser        üblich, griechische Buchstaben zu verwenden.\nStand der Technik ergibt, soweit sie dem Anmelder\nbekannt sind;                                              (6) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen\nenthalten. Die einzelnen Abbildungen sind ohne Platz-\n3 die Aufgabe, die durch die Erfindung gelöst werden\nverschwendung, aber eindeutig voneinander getrennt\nsoll, gegebenenfalls an Hand der technischen Wir-\nund vorzugsweise im Hochformat anzuordnen und mit\nkungen, die mit der Erfindung erzielbar sind;\narabischen Ziffern fortlaufend zu numerieren. Bilden Ab-\n4 in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung ge-         bildungen auf zwei oder mehr Blättern eine zusammen-\nwerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der Be-        hängende Figur, so sind die Abbildungen auf den einzel-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1981                               523\nnen Blättern so anzuordnen, daß die vollständige Figur       dem oberen Rand anzubringen. Auf jedem Blatt der Pa-\nohne Verdeckung einzelner Teile zusammengesetzt               tentansprüche und der Beschreibung soll jede fünfte\nwerden kann. Alle Teile einer Figur sind im gleichen         Zeile numeriert sein. Die Zahlen sind an der linken Seite,\nMaßstab darzustellen, sofern nicht die Verwendung un-        rechts vom Rand anzubringen.\nterschiedlicher Maßstäbe für die Übersichtlichkeit der\nFigur unerläßlich ist.                                          (4) Als Mindestränder sind auf den Blättern des An-\ntrags, der Patentansprüche, der Beschreibung und der\n(7) Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur in-       Zusammenfassung folgende Flächen unbeschriftet zu\nsoweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung         lassen:\nund gegebenenfalls in den Patentansprüchen aufge-               Oberer Rand:                                    2   cm\nführt sind und umgekehrt. Entsprechendes gilt für die\nlinker Seitenrand:                              2,5 cm\nZusammenfassung und deren Zeichnung.\nrechter Seitenrand:                             2   cm\n(8) Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen ent-          unterer Rand:                                   2   cm\nhalten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Anga-\nben wie „Wasser\", ,,Dampf\", .,offen\", .,zu\", ,.Schnitt       Die Mindestränder können den Namen, die Firma oder\nnach A-B'' sowie in elektrischen Schaltplänen und            die sonstige Bezeichnung des Anmelders und das Ak-\nBlockschaltbildern oder Flußdiagrammen kurze Stich- ·        tenzeichen der Anmeldung enthalten.\nworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind.              (5) Der Antrag, die Patentansprüche, die Beschrei-\nbung und die Zusammenfassung müssen mit Maschine\n§ 7                             geschrieben oder gedruckt sein, vorzugsweise in der\nZusammenfassung                          Schriftart OCR-B nach DIN 66009. Graphische Symbo-\nle und Schriftzeichen, chemische oder mathematische\n( 1) Die Zusammenfassung nach § 36 des Patent-            Formeln können handgeschrieben oder gezeichnet\ngesetzes soll aus nicht mehr als 150 Worten bestehen.        sein, wenn dies notwendig ist. Der Zeilenabstand hat\n(2) In der Zusammenfassung kann auch die chemi-           1 ½zeitig zu sein. Die Texte müssen mit Schriftzeichen,\nsche Formel angegeben werden, die die Erfindung am           deren Großbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 cm\ndeutlichsten kennzeichnet.                                   besitzen, und mit dunkler, unauslöschlicher Farbe ge-\nschrieben sein. Das Schriftbild muß scharfe Konturen\n(3) § 4 Abs. 6 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.           aufweisen und kontrastreich sein. Jedes Blatt muß weit-\ngehend frei von Radierstellen, Änderungen, Überschrei-\n§8                              bungen und Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem\nErfordernis kann abgesehen werden, wenn es sach-\nAllgemeine Erfordernisse der Anmeldungsunterlagen\ndienlich ist.\n(1) Die Patentansprüche, die Beschreibung, die\n(6) Die Anmeldungsunterlagen sollen deutlich erken-\nZeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zu-\nnen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. Auf al-\nsammenfassung sind auf gesonderten Blättern und in\nlen nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens einge-\ndrei Stücken einzureichen. Die Blätter müssen das For-       reichten Schriftstücken ist dieses vollständig anzubrin-\nmat A 4 nach DIN 4 76 haben und im Hochformat ver-\ngen.\nwendet werden. Für die Zeichnungen können die Blätter\nauch im Querformat verwendet werden, wenn dies                  (7) Die Anmeldungsunterlagen und die Zusammen-\nsachdienlich ist; in diesem Fall ist der Kopf der Abbildun-  fassung dürfen im Text keine bildlichen Darstellungen\ngen auf der linken Seite des Blattes anzuordnen. Ent-        enthalten. Ausgenommen sind chemische und mathe-\nsprechendes gilt für die Darstellung chemischer und          matische Formeln sowie Tabellen. Phantasiebezeich-\nmathematischer Formeln sowie für Tabellen. Alle Blätter      nungen, Warenzeichen oder andere Bezeichnungen, die\nmüssen frei von Knicken und Rissen und dürfen nicht          zur eindeutigen Angabe der Beschaffenheit eines Ge-\ngefaltet oder gefalzt sein. Sie müssen aus nicht durch-      genstandes nicht geeignet sind, dürfen nicht verwendet\nscheinendem, biegsamem, festem, weißem, glattem,             werden. Kann eine Angabe ausnahmsweise nur durch\nmattem und widerstandsfähigem Papier sein.                   Verwendung eines Warenzeichens eindeutig bezeich-\nnet werden, so ist die Bezeichnung als Warenzeichen\n(2) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form ein-\nkenntlich zu machen.\nzureichen, die eine unmittelbare Vervielfältigung durch\nFotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto-Offset-           (8) Einheiten im Meßwesen sind in Übereinstimmung\ndruck und Mikroverfilmung einschließlich der Herstel-        mit dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen und der\nlung konturenscharfer Rückvergrößerungen in einer un-        hierzu erlassenen Ausführungsverordnung in den je-\nbeschränkten Anzahl von Exemplaren gestattet.                weils geltenden Fassungen anzugeben. Bei chemi-\nschen Formeln sind die auf dem Fachgebiet national\n(3) Die Blätter dürfen nur einseitig beschriftet oder mit oder international anerkannten Zeichen und Symbole zu\nZeichnungen versehen sein. Sie müssen so miteinander\nverwenden.\nverbunden sein, daß sie leicht voneinander getrennt und\nwieder zusammengefügt werden können. Jeder Be-                  (9) Technische Begriffe und Bezeichnungen sowie\nstandteil (Antrag, Patentansprüche, Beschreibung,            Bezugszeichen sind in der gesamten Anmeldung ein-\nZeichnungen) der Anmeldung und der Zusammenfas-              heitlich zu verwenden, sofern nicht die Verwendung ver-\nsung (Text, Zeichnung) muß auf einem neuen Blatt be-         schiedener Ausdrücke sachdienlich ist. Hinsichtlich der\nginnen. Die Blätter der Beschreibung sind in arabischen      technischen Begriffe und Bezeichnungen gilt dies auch\nZiffern mit einer fortlaufenden Numerierung zu versehen.     für Zusatzanmeldungen im Verhältnis zur Hauptanmel-\nDie Blattnummern sind oben in der Mitte, aber nicht auf      dung.","524                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n( 10) Werden die Anmeldungsunterlagen im laufe des                                  § 10\nVerfahrens geändert, so hat der Anmelder, sofern die                              Übersetzungen\nÄnderungen nicht vom Patentamt vorgeschlagen sind,\nim einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in den           (1) Werden Schriftstücke für deutsche Patentanmel-\nneuen Unterlagen beschriebenen Erfindungsmerkmale           dungen nicht in deutscher Sprache eingereicht, so ist\nin den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind. Auf         ihnen auf Anforderung eine deutsche Übersetzung bei-\nVerlangen des Patentamts sind solche fehlenden Anga-         zufügen, die von einem öffentlich bestellten Übersetzer\nben nachzuholen und Reinschriften, die die Änderungen       angefertigt ist. Die Unterschrift des Übersetzers ist auf\nberücksichtigen, einzureichen. Neue Teile der Unterla-      Verlangen öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des\ngen sind jeweils auf gesonderten Blättern vorzulegen.       Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, daß\nder Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt\nist.\n§9\nModelle und Proben                           (2) Absatz 1 gilt nicht für Prioritätsbelege, die gemäß\nder revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum\n(1) Modelle und Proben sind nur auf Anforderung des      Schutz des gewerblichen Eigentums vorgelegt werden,\nPatentamts einzureichen. Sie sind mit einer dauerhaften     wenn sie in französischer oder englischer Sprache ein-\nBeschriftung zu versehen, aus der Inhalt und Zugehörig-     gereicht werden. Ist eine Übersetzung erforderlich, so\nkeit zu der entsprechenden Anmeldung hervorgehen.           fordert die für die Bearbeitung der Anmeldung oder des\nDabei ist gegebenenfalls der Bezug zum Patentan-            Patents zuständige Stelle diese im Einzelfall an.\nspruch und der Beschreibung genau anzugeben.\n(2) Modelle und Proben, die leicht beschädigt werden                                 § 11\nkönnen, sind unter Hinweis hierauf in festen Hüllen ein-                          Berlin-Klausel\nzureichen. Kleine Gegenstände sind auf steifem Papier\nzu befestigen.                                                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Ge-\n(3) Proben chemischer Stoffe sind in widerstandsfä-      meinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1\nhigen, zuverlässig geschlossenen Behältern einzurei-        S. 1269) auch im Land Berlin.\nchen. Sofern sie giftig, ätzend oder leicht entzündlich\nsind oder in sonstiger Weise gefährliche Eigenschaften\n§ 12\naufweisen, sind sie mit einem entsprechenden Hinweis\nzu versehen.                                                          Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften\n(4) Ausfärbungen, Gerbproben und andere flächige            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nProben müssen auf steifem Papier (Format A 4 nach DIN       in Kraft. Gleichzeitig treten die Anmeldebestimmungen\n4 76) dauerhaft befestigt sein. Sie sind durch eine ge-     für Patente vom 30. Juli 1968 (BGBI. 1S. 1004), zuletzt\nnaue Beschreibung des angewandten Herstellungs-             geändert durch Verordnung vom 28. April 1978 (BGBI. 1\noder Verwendungsverfahrens zu erläutern.                    S. 629) außer Kraft.\nMünchen, den 29. Mai 1981\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häußer"]}