{"id":"bgbl1-1981-23-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":23,"date":"1981-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen","law_date":"1981-06-10T00:00:00Z","page":514,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, TeH 1\nGesetz\nzur Ausführung des Vertrages vom 17. Juni 1977\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen\nüber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen\nVom 10. Juni 1981\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                 § 4\n( 1) Der Antragsteller hat in dem Antrag einen Zustel-\nlungsbevollmächtigten zu benennen. Geschieht dies\nErster Abschnitt                         nicht, so können alle Zustellungen an den Antragsteller\nbis zur nachträglichen Benennung eines Zustellungsbe-\nZulassung der Zwangsvollstreckung                  vollmächtigten durch Aufgabe zur Post (§§ 175, 192,\naus Entscheidungen und Prozeßvergleichen                 213 der Zivilprozeßordnung) bewirkt werden.\n(2) Zum zustellungsbevollmächtigten ist eine Per-\n1. Allgemeine Vorschriften                   son zu bestellen, die im Bezirk des angerufenen Ge-\nrichts wohnt. Der Vorsitzende kann die Bestellung einer\nPerson mit einem anderen Wohnsitz im Geltungsbereich\n§ 1\ndieses Gesetzes zulassen.\nDie sachliche und die örtliche Zuständigkeit des\n(3) Der Benennung eines Zustellungsbevollmächtig-\nLandgerichts, die Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1\nten bedarf es nicht, wenn der Antragsteller einen bei ei-\ndes Vertrages vorsehen, sind ausschließliche Zustän-\nnem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt\ndigkeiten.\noder eine andere Person zu seinem Bevollmächtigten\nfür das Verfahren bestellt hat. Der Bevollmächtigte, der\n§ 2                             nicht ein bei einem deutschen Gericht zugelassener\nDie Verfahren, in denen die Zwangsvollstreckung aus      Rechtsanwalt ist, muß im Bezirk des angerufenen Ge-\nnorwegischen Entscheidungen und Prozeßvergle1chen          richts wohnen; der Vorsitzende kann von diesem Erfor-\nzugelassen wird (Artikel 10 bis 18 des Vertrages), sind     dernis absehen, wenn der Bevollmächtigte einen ande-\nFeriensachen.                                               ren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.\n§ 5\n(1) Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende\n2. Erteilung der Vollstreckungsklausell            einer Zivilkammer ohne mündliche Verhandlung und oh-\nne Anhörung des Schuldners. Jedoch kann eine münd-\nliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Be-\n§ 3\nvollmächtigten für das Verfahren erfolgen, wenn der An-\n(1) Der Schuldtitel wird für den Geltungsbereich die-    tragsteller oder der Bevollmächtigte mit einer solchen\nses Gesetzes dadurch zur Zwangsvollstreckung zuge-          Erörterung einverstanden ist und diese der Beschleuni-\nlassen, daß er auf Antrag (Artikel 12 des Vertrages) mit    gung dient.\nder Vollstreckungsklausel versehen wird.\n(2) In dem Verfahren vor dem Vorsitzenden muß sich\n(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklau-     der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt als\nsel kann bei dem Landgericht (Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 und   Bevollmächtigten vertreten lassen.\nAbs. 2 Nr. 1 des Vertrages) schriftlich eingereicht oder\nmündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt wer-                                § 6\nden.\n( 1) Ist die Entscheidung auf die Leistung einer be-\n(3) Der Ausfertigung des Schuldtitels, die mit der       stimmten Geldsumme gerichtet, so bedarf es für die Zu-\nVollstreckungsklausel versehen werden soll und seiner\n1             lassung zur Zwangsvollstreckung nicht des Nachwei-\nÜbersetzung (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1 und 6 Artikel 18\n,            ses, daß die Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 10\nAbs. 2 Satz 1 des Vertrages) sollen zwei Abschriften        Abs. 2 und Artikel 17 Abs. 11 Satz 2 des Vertrages,§ 8\nbeigefügt werden.                                           Abs. 1, § 24 Abs . 1).","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1981                                 515\n(2) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt        ten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands\ndes Schuldtitels von dem Ablauf einer Frist oder dem        der Verurteilung oder der Verpflichtung zugelassen (Ar-\nEintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Voll-      tikel 16 des Vertrages), so ist die Vollstreckungsklausel\nstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in        als „Teil-Vollstreckungsklausel nach§ 3 des Gesetzes\ndem Schuldtitel bezeichneten Gläubigers oder gegen          vom 10. Juni 1981 zur Ausführung des Vertrages vom\neinen anderen als den darin bezeichneten Schuldner          17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nbeantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der    land und dem Königreich Norwegen über die gegen-\nZwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer             seitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher\nVoraussetzungen abhängig oder ob der Schuldtitel für         Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und\noder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach norwe-        Handelssachen (BGBI. 1981 1 S. 514)\" zu bezeichnen.\ngischem Recht zu entscheiden. Der Nachweis ist durch\nUrkunden zu führen, es sei denn, daß die Tatsachen bei          (3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds-\ndem Gericht offenkundig sind.                               beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit\ndem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf\n(3) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt\ndie Ausfertigung des Schuldtitels oder auf ein damit zu\nwerden, so ist auf Antrag des Gläubigers der Schuldner\nverbindendes Blatt zu setzen. Die Übersetzung des\nzu hören. In diesem Falle sind alle Beweismittel zulässig.   Schuldtitels (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Vertra-\nDer Vorsitzende kann auch mündliche Verhandlungen\nges) ist mit der Ausfertigung zu verbinden.\nanordnen.\n§ 7                                 (4) Auf die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsit-\nzenden sind die Vorschriften des § 788 der Zivilprozeß-\nIst die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zu-       ordnung entsprechend anzuwenden.\nzulassen, ordnet der Vorsitzende an, daß der Schuldtitel\nmit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In der An-                                § 9\nordnung ist die zu vollstreckende Verurteilung oder Ver-\npflichtung in deutscher Sprache wieder.zugeben.                 ( 1) Eine beglaubigte Abschrift des nach § 8 mit der\nVollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels und sei-\n§ 8                              ner Übersetzung ist dem Schuldner von Amts wegen zu-\nzustellen.\n(1) Auf Grund der Anordnung des Vorsitzenden(§ 7)\nerteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll-         (2) Muß die Zustellung an den Schuldner außerhalb\nstreckungsklausel in folgender Form:                         des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder durch öf-\nfentliche Bekanntmachung erfolgen und hält der Vorsit-\n„Vollstreckungsklausel nach § 3 des Gesetzes vom            zende die Frist zur Einlegung der Beschwerde von ei-\n10. Juni 1981 zur Ausführung des Vertrages vom              nem Monat ( § 11 ) nicht für ausreichend, so bestimmt er\n17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-          eine längere Beschwerdefrist. Die Frist ist in der Anord-\nland und dem Königreich Norwegen über die gegen-             nung, daß der Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel\nseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher          zu versehen ist ( § 7) oder nachträglich durch besonde-\nEntscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und         ren Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung erlas-\nHandelssachen (BGBI. 1981 1 S. 514).                         sen wird, zu bestimmen. Die festgesetzte Frist beginnt\nGemäß der Anordnung des usw.. (Bezeichnung des Vor-          mit der Zustellung des mit der Vollstreckungsklause!\nsitzenden, des Gerichts und der Anordnung) ist die           versehenen Schuldtitels.\nZwangsvollstreckung aus usw. (Bezeichnung des\n(3) Dem Antragsteller sind die mit der Vollstreckungs-\nSchuldtitels) zugunsten des usw. (Bezeichnung des\nklausel versehene Ausfertigung des Schuldtitels und\nGläubigers) gegen den usw. (Bezeichnung des Schuld-\neine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu\nners) zulässig.\nübersenden. In den Fällen des Absatzes 2 ist die festge-\nDie zu vollstreckende Verurteilung/Verpflichtung lautet:     setzte Frist für die Einlegung der Beschwerde auf der\n(Angabe der Urteilsformel oder des Ausspruchs des Ge-        Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu vermer-\nrichts oder der dem Schuldner aus dem Prozeß vergleich       ken.\nobliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache, aus\nder Anordnung des Vorsitzenden zu üb.ernehmen).                                         § 10\nDie Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Si-             Ist der Antrag nicht begründet, lehnt ihn der Vorsitz,en-\ncherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine ge-        de durch Beschluß ab. Der Beschluß ist mit Gründen zu\nrichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, daß di,e      versehen. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerile-\nZwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.\"          gen.\nLautet der Schuldtitel auf Leistung von Geld, so ist der                           3. Beschwerde\nVollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen.:\n„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur                                     § 11\nSicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner\ndie Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicher-            Der Schuldner kann gegen die Zulassung der\nheit in Höhe von ... (Angabe des Betrags, wegen des-         Zwangsvollstreckung Beschwerde einlegen. Die Be-\nsen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden.\"              schwerde ist, soweit nicht nach § 9 Abs. 2 eine längere\nFrist bestimmt ist, innerhalb eines Monats einzulegen.\n(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder       Diese Frist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustel-\nmehrere der durch die norwegische Entscheidung zuer-         lung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen\nkannten oder in einem anderen Schuldtitel niedergeleg-       Schuldtitels.","516                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§ 12                             entsprechend. Ein Zusatz, daß die Zwangsvollstreckung\nüber Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf,\n( 1 ) Die Beschwerde des Schuldners gegen die Zu-         ist nur aufzunehmen, wenn das Oberlandesgericht eine\nlassung der Zwangsvollstreckung wird durch Einreichen        Anordnung nach § 24 Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2\neiner Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht            erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich\neingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustel-\nnach dem Inhalt der Anordnung.\nlung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt wer-\nden. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zum\nProtokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.\n4. Rechtsbeschwerde\n(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht da-\ndurch berührt, daß sie statt bei dem Oberlandesgericht                                 § 16\nbei dem Landgericht eingelegt wird, das die Zwangsvoll-\nstreckung zugelassen hat (Artikel 1 3 Abs. 1 Nr. 1 des          Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts findet .\nVertrages, § 5); die Beschwerde ist unverzüglich von         die Rechtsbeschwerde statt, wenn gegen die Entschei-\nAmts wegen an das Oberlandesgericht abzugeben.               dung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision\ngegeben wäre.\n(3) Die Beschwerde ist dem Gläubiger von Amts we-\ngen zuzustellen.                                                                       § 17\n§ 13\nDie Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde be-\n( 1 ) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlan-        trägt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit\ndesgericht durch Beschluß, der mit Gründen zu verse-         der Zustellung des Beschlusses ( § 13 Abs. 3, § 15\nhen ist. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhand-           Abs. 1).\nlung ergehen.                                                                          § 18\n(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-           ( 1 ) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der\nordnet ist, können auch zum Protokoll der Geschäfts-         Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einge-\nstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben wer-       legt.\nden. Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, muß\ndie Ladung zur mündlichen Verhandlung die Aufforde-             (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die\nrung gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.           Vorschriften des§ 554 der Zivilprozeßordnung sind ent-\nsprechend anzuwenden.\n(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses\nist dem Gläubiger und dem Schuldner auch dann von               (3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung\nAmts wegen zuzustellen, wenn der Beschluß verkündet          oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den\nworden ist.                                                  die Rechtsbeschwerde sich richtet, vorgelegt werden.\n§ 14\n(4) Die Beschwerdeschrift ist dem Beschwerde-\n( 1 ) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Schuldti-     gegner von Amts wegen zuzustellen. Der Beschwerde-\ntel zugelassen, kann der Schuldner Einwendungen ge-          schrift und ihrer Begründung soll die für ihre Zustellung\ngen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach§ 767         erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.\nder Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die\nGründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst                                     § 19\nnach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Be-          ( 1) Der Bundesgerichtshof kann nur prüfen, ob der\nschwerde nach§ 9 Abs. 2 und§ 11 Satz 2 hätte ein-       Beschluß auf einer Verletzung des Vertrages oder eines\nlegen können, oder,                                     anderen Gesetzes beruht. Die Vorschriften der§§ 550\n2 falls die Beschwerde nach § 11 Satz 1 eingelegt wor-      und 551 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend an-\nden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens entstan-     zuwenden. Der Bundesgerichtshof darf nicht prüfen, ob\nden sind.                                               das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht an-\ngenommen hat.\n(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozeßordnung ist\nbei dem Landgericht zu erheben, das über den Antrag,            (2) Der Bundesgerichtshof ist an die in dem angefoch-\nden Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu verse-      tenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellun-\nhen ( § 3 Abs. 1 ) , entschieden hat.                       gen gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Fest-\nstellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwer-\n§ 15                             degründe vorgebracht sind.\n(1) Gegen den ablehnenden Beschluß des Vorsit-               (3) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde\nzenden ( § 10) kann der Antragsteller Beschwerde ein-        sind die Vorschriften der §§ 556, 558, 559, 563, 573\nlegen; die Vorschriften der§§ 12 und 13 gelten entspre-     Abs. 1 und der §§ 57 4 und 575 der Zivilprozeßordnung\nchend.                                                       sowie § 24 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.\n(2) Auf Grund des Beschlusses, durch den die                (4) Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Schuld-\nZwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zugelassen          titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen,\nwird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des      so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die-\nOberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel Die Vor-        ses Gerichts die Vollstreckungsklausel. Die Vorschrif-\nschriften des § 7 Satz 2 und des § 8 Abs. 1 bis 3 gelten    ten des § 7 Satz 2 und des § 8 Abs. 1 bis 3 gelten ent-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1981                               517\nsprechend. Ein Zusatz, daß die Zwangsvollstreckung                                     § 24\nüber Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf,\nist nur aufzunehmen, wenn der Bundesgerichtshof eine           ( 1 ) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde\nAnordnung nach Absatz 3 in Verbindung mit§ 24 Abs. 1        des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvoll-\nBuchstabe a erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes be-        streckung ( § 11 ) zurück oder läßt es auf die Beschwer-\nstimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.                   de des Gläubigers (§ 15 Abs. 1) die Zwangsvollstrek-\nkung aus dem Schuldtitel zu, entscheidet es zugleich\ndarüber, ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln\nzur Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann:\n5. Beschränkung der Zwangsvollstreckung\nauf Sicherungsmaßregeln und Fortsetzung             a) Ist bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lauten-\nder Zwangsvollstreckung                         den Entscheidung der Nachweis, daß die Entschei-\ndung rechtskräftig ist, nicht geführt, so ordnet das\nOberlandesgericht an, daß die Vollstreckung erst\n§ 20\nnach Vorlage einer norwegischen Rechtskraftbe-\nDie Zwangsvollstreckung ist, unbeschadet des Arti-           scheinigung nebst Übersetzung (Artikel 1 4 Abs. 1\nkels 10 Abs. 2 und des Artikels 17 Abs. 1 Satz 2 des            Nr. 2 und 6, Abs. 2 des Vertrages) unbeschränkt\nVertrages, auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, so-              stattfinden dürfe.\nlange die Frist nach § 11 oder § 9 Abs. 2 zur Einlegung     b) Ist der Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig\nder Beschwerde noch läuft und solange über die Be-               ist, erbracht oder ist der Schuldtitel ein Prozeßver-\nschwerde noch nicht entschieden ist.                             gleich, so ordnet das Oberlandesgericht an, daß die\nZwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden dür-\nfe.\n§ 21\nEinwendungen, daß bei der Zwangsvollstreckung die           (2) Auf Antrag des Schuldners kann das Oberlan-\nBeschränkung nach Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 1 7          desgericht anordnen, daß die Zwangsvollstreckung bis\nAbs. 1 Satz 2 des Vertrages, nach§ 20 oder auf Grund         zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwer-\neiner Anordnung nach § 24 nicht eingehalten werde            de ( § 1 7) oder bis zur Entscheidung über diese Be-\noder daß eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvoll-             schwerde nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über\nstreckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind        Maßregeln zur Sicherung hinausgehen dürfe. Die Anord-\nim Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozeßord-        nung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht\nnung bei dem Vollstreckungsgericht ( § 764 der Zivilpro-     wird, daß die weitergehende Vollstreckung dem Schuld-\nzeßordnung) geltend zu machen. Soweit jedoch gegen           ner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.\ndie Maßnahme oder die Entscheidung ein anderer               Die Vorschrift des§ 713 der Zivilprozeßordnung gilt ent-\nRechtsbehelf gegeben ist, sind die Einwendungen mit          sprechend.\ndiesem Rechtsbehelf geltend zu machen.\n(3) Wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß\ndes Oberlandesgerichts eingelegt(§ 16), kann der Bun-\n§ 22                              desgerichtshof auf Antrag des Schuldners eine Anord-\n( 1 ) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem          nung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof\nSchuldtitel, der auf Leistung von Geld lautet, nach Arti-    kann auf Antrag des Gläubigers eine Anordnung des\nkel 10 Abs. 2 und Artikel 17 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages,    Oberlandesgerichts nach Absatz 2 abändern oder auf-\nnach § 20 oder auf Grund einer Anordnung nach § 24           heben.\nnicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf,\n§ 25\nist der Schuldner befugt, die Zwangsvollstreckung\ndurch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrags,            (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel,\nwegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf, abzu-          den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Land-\nwenden.                                                      gerichts mit der Vollstreckungsklausel versehen hat\n(§ 8), ist auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur\n(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und be-\nSicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des\nreits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuhe-\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts\nben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche Urkunde\nvorgelegt wird, daß die Zwangsvollstreckung unbe-\ndie zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderli-\nschränkt stattfinden darf oder wenn eine gerichtliche\nche Sicherheitsleistung nachweist.\nAnordnung nach § 24 vorgelegt wird und die darin be-\nstimmten Voraussetzungen erfüllt sind.\n§ 23\n(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag\nIst eine bewegliche körperliche Sache gepfändet und       zu erteilen, wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Be-\ndarf die Zwangsvollstreckung nach Artikel 1O Abs. 2 und      schwerdefrist ( § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 ) eine Beschwer-\nArtikel 17 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages, nach§ 20 oder        deschrift nicht eingereicht hat und\nauf Grund einer Anordnung nach § 24 nicht über Maß-\nregeln zur Sicherung hinausgehen, kann das Vollstrek-        1. der Gläubiger bei einer auf eine bestimmte Geldsum-\nkungsgericht auf Antrag anordnen, daß die Sache ver-             me lautenden Entscheidung den Nachweis führt, daß\nsteigert und der Erlös hinterlegt werde, wenn sie der Ge-        die Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 14 Abs. 1\nfahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt            Nr. 2 und 6, Abs. 2 des Vertrages) oder\nist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige           2. die Entscheidung nicht auf eine bestimmte Geldsum-\nKosten verursachen würde.                                        me lautet oder der Schuldtitel ein Prozeßvergleich ist.","518                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil   1\n(3) Aus dem Schuldtitel darf die Zwangsvollstrek-       eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Lei-\nkung, selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung be-       stung entstanden ist. Das gleiche gilt, wenn die Zulas-\nschränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluß   sung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung,\ndes Oberlandesgerichts, daß der Schuldtitel zur             die zum Zeitpunkt der Zulassung nach norwegischem\nZwangsvollstreckung nicht zugelassen wird, verkündet        Recht noch mit einem ordentlichen Rechtsbehelf ange-\noder zugestellt ist.                                        fochten werden konnte, nach § 27 aufgehoben oder ab-\ngeändert wird.\n§ 26\n(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das\nDie Zwangsvoilstreckung aus dem Schuldtitel, zu         Landgericht ausschließlich zuständig, das über den An-\ndem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Ober-         trag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu\nlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs die Voll-        versehen, entschieden hat.\nstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, daß die\nZwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Ge-\nrichts nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen\ndarf(§ 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 und § 19 Abs. 4 Satz 3\nund 4), ist auf Antrag des Gläubigers gemäß der gericht-                        Dritter Abschnitt\nlichen Anordnung nach § 24 fortzusetzen.\nBesondere Vorschriften\nfür Entscheidungen deutscher Gerichte\nZweiter Abschnitt\n§ 29\nAufhebung oder Änderung                         Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkennt-\nder Zulassung der Zwangsvollstreckung               nisurteil in Norwegen geltend gemacht werden soll, so\ndarf das Urteil nicht in abgekürzter Form(§ 313 b der Zi-\nvilprozeßordnung) hergestellt werden.\n§ 27\n( 1) Wird der Schuldtitel in Norwegen aufgehoben\noder geändert und kann der Schuldner diese Tatsache                                     § 30\nin dem Verfahren der Zulassung der Zwangsvollstrek-\nkung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhe-          (1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkennt-\nbung oder Änderung der Zulassung in einem besonde-          nisurteil, das nach§ 313 b der Zivilprozeßordnung in ab-\ngekürzter Form hergestellt ist, in Norwegen geltend ma-\nren Verfahren beantragen.\nchen, so ist das Urteil auf ihren Antrag zu vervollständi-\n(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das        gen. Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder\nLandgericht ausschließlich zuständig, das über den An-      durch Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle ge-\ntrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu      stellt werden. Über den Antrag wird ohne mündliche\nversehen, entschieden hat.                                  Verhandlung entschieden. Die Vorschrift des § 13\nAbs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.\n(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder\ndurch Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle ge-           (2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbe-\nstellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche          stand und die Entscheidungsgründe nachträglich anzu-\nVerhandlung entschieden werden. Vor der Entschei-           fertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben\ndung ist der Gläubiger zu hören. Die Vorschrift des§ 13     und der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand\nAbs. 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung ergeht           und die Entscheidungsgründe können auch von Rich-\ndurch Beschluß, der dem Gläubiger und dem Schuldner         tern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht mit-\nvon Amts wegen zuzustellen ist.                             gewirkt haben.\n(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Be-              (3) Für die Berichtigung des nachträglich angefertig-\nschwerde. Die Frist, innerhalb deren die Beschwerde         ten Tatbestandes gelten die Vorschriften des§ 320 der\neinzulegen ist, beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist  Zivilprozeßordnung entsprechend. Jedoch könner bei\nund beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.             der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung\nauch solche Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder\n(5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und     der nachträglichen Anfertigung des Tatbestandes nicht\ndie Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaß-\nmitgewirkt haben.\nregeln gelten die Vorschriften der§§ 769 und 770 der\nZivilprozeßordnung entsprechend. Die Aufhebung einer            (4) Für die Vervollständigung des Urteils werden Ge-\nVollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitslei-        richtsgebühren nicht erhoben.\nstung zulässig.\n§ 31\n§ 28\nVollstreckungsbescheide, auf Grund deren ein Gläu-\n( 1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf     biger die Zwangsvollstreckung in Norwegen betreiben\ndie Beschwerde ( § 1 2) oder die Rechtsbeschwerde           will, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu\n( § 16) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger   versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im\nz•Jm Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuld-      Inland nach den Vorschriften des§ 796 Abs. 1 der Zivil-\nner durch die Vollstreckung des Schuldtitels oder durch     prozeßordnung nicht erforderlich wäre.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1981                               519\nVierter Abschnitt                                 bis 729, 733, 738, 7 42, 7 44, 7 45 Abs. 2 sowie\ndes § 7 49 der Zivilprozeßordnung, des § 16 des\nMahnverfahren                                    Mieterschutzgesetzes, der§§ 8, 16 Abs. 2 so-\nwie des§ 20 Abs. 4 des G_esetzes zur Ausfüh-\n§ 32                                        rung des Übereinkommens vom 27. September\n1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und\n( 1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zu-              die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen\nstellung des Mahnbescheids in Norwegen erfolgen muß.                   in Zivil- und Handelssachen vom 29. Juli 1972\nIn diesem Fall kann der Anspruch auch die Zahlung einer                (BGBI. I S. 1328), der§§ 8, 15 Abs. 2 sowie des\nbestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum                      § 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des\nGegenstand haben.                                                      Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Staat Israel\n(2) Macht der Antragsteller geltend, daß das Gericht\nüber die gegenseitige Anerkennung und Voll-\nauf Grund einer Vereinbarung zuständig sei, hat er dem\nstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zi-\nMahnantrag die nach Artikel 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vertra-\nvil- und Handelssachen vom 13. August 1980\ngeP erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung\n(BGBI. 1 S. 1301) und der§§ 8, 15 Abs. 2 sowie\nbeizufügen.\ndes 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung\n(3) Die Widerspruchsfrist ( § 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zi-              des Vertrages vom 17. Juni 1977 zwischen der\nvilprozeßordnung) beträgt einen Monat. In dem Mahnbe-                   Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nscheid ist der Antragsgegner darauf hinzuweisen, daß                   reich Norwegen über die gegenseitige Aner-\ner einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat                    kennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent-\n(§ 174 der Zivilprozeßordnung).                                        scheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil-\nund Handelssachen vom 10. Juni 1981 (BGBI. 1\nS. 514);\"\n2. Nummer 16 a erhält folgende Fassung:\n„16 a. die Anordnung, daß die Sache versteigert und\nFünfter Abschnitt                                    der Erlös hinterlegt werde, nach § 24 des Ge-\nsetzes zur Ausführung des Übereinkommens\nSchlußbestimmurigen                                     vom 27 September 1968 über die gerichtli-\nche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-\nrichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-\n§ 33\ndelssachen vom 29. Juli 1972 (BGBI. 1\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-                       S. 1328), nach § 23 des Gesetzes zur Aus-\nkanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1                               führung des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwi-\nS. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Ge-                 schen der Bundesrepublik Deutschland und\nsetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1503), wird wie                    dem Staat Israel über die gegenseitige Aner-\nfolgt geändert:                                                           kennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent-\nscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nIm Kostenverzeichnis (Anlage 1 ) wird in der Spalte „Ge-                  vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1301) und\nbührentatbestand\" in der Überschrift zu A. IV. 2. die                     nach § 23 des Gesetzes zur Ausführung des\nZahlenangabe „3 bis 5\" durch „3 bis 6\" ersetzt; nach                      Vertrages vom 17. Juni 1977 zwischen der\nder Überschrift zu A. IV. 4. wird vor der Nummer 1096                     Bundesrepublik Deutschland und dem König-\neingefügt:                                                                reich Norwegen über die gegenseitige Aner-\n„6. Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung                      kennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent-\naus Schuldtiteln nach dem Gesetz zur Ausführung                    scheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil-\ndes Vertrages vom 17. Juni 1977 zwischen der                       und Handelssachen vom 10. Juni 1981\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich                      (BGBI. 1 S. 514);\".\nNorwegen über die gegenseitige Anerkennung und\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und            (2) § 26 des Rechtspflegergesetzes erhält folgende\nanderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen        Fassung:\nvom 10. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 514)\".\n,,§ 26\nVerhältnis des Rechtspflegers\n§ 34                                      zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\n( 1 ) § 20 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-               Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Ge-\nvember 1969 (BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert               schäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif-\ndurch § 13 des Gesetzes vom 10. September 1980                ten bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Nr 12\n(BGBI. 1 S. 1654), wird wie folgt geändert:                   [zu den §§ 726 ff. der Zivilprozeßordnung, den §§ 8, 16\nAbs. 2, § 20 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des\n1. Nummer 12 erhält folgende Fassung:                         Übereinkommens vom 27. September 1968 über die ge-\nrichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtli-\n,, 12. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigun-     cher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom\ngen in den Fällen des§ 726 Abs. 1, der§§ 727       29. Juli 1972 (BGBI. I S. 1328), den§§ 8, 15 Abs. 2, § 19","520                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAbs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom                                § 35\n20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Staat Israel über die gegenseitige Aner-      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngen in Zivil- und Handelssachen vom 13. August 1980\n(BGBI. 1 S. 1301) und den §§ 8, 15 Abs. 2, § 19 Abs . 4                             § 36\ndes Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom\n( 1) Dieses Gesetz. tritt gleichzeitig mit dem Vertrag\n17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nvom 1 7. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik\nland und dem Königreich Norwegen über die gegen-\nDeutschland und dem Königreich Norwegen über die\nseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher\ngegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtli-\nEntscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und\ncher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil-\nHandelssachen vom 10. Juni 1981 (BGBI. 1 S . 514)],\nund Handelssachen in Kraft.\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Festsetzungsverfahren) und\n§ 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes er-          (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im\ngibt.\"                                                   Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. Juni 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmude"]}