{"id":"bgbl1-1981-22-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":22,"date":"1981-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/22#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_22.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung (MoselSchPEV)","law_date":"1981-06-15T00:00:00Z","page":503,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, .den 23. Juni 1981                                    503\nVerordnung\nzur Einführung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung\n(MoselSchPEV)\nVom 15. Juni 1981\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf-                            (4) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.15 Nr. 4\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt                            der Moselschiffahrtpolizeiverordnung sind die für das\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                         Wasser zuständigen Behörden.\n9500-1, veröffentlichten ~ereinigten Fassung, der zu-\nletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August                                (5) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.07 Nr. 3\n1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden ist, und auf                             der Moselschiffahrtpolizeiverordnung sind die für die\nGrund des§ 8 Abs. 2 des Altölgesetzes in der Fassung                            Schiffsuntersuchung zuständigen Behörden.\nder Bekanntmachung vom 11 . Dezember 1979 (BGBI. 1                                (6) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis nach\nS. 2113) - insoweit im Einvernehmen mit dem Bundes-                             der Moselschiffahrtpolizeiverordnung befristen, unter\nminister des Innern - wird verordnet:                                           Bedingungen und einem Vorbehalt des Widerrufs ertei-\nlen sowie mit Auflagen verbinden; die nachträgliche Auf-\nArtikel 1                                     nahme sowie die Änderung und die Ergänzung von Auf-\nlagen sind zulässig. Der Betroffene hat den Auflagen\nAnwendungsbereich                                       nachzukommen.\nDie Moselschiffahrtpolizeiverordnung ist in der an-                                                   Artikel 3\nliegenden, von der Moselkommission im Jahre 1971 be-\nschlossenen und zuletzt im Jahre 1981 geänderten                                                Zugelassene Sammelstellen\nFassung*) auf der Bundeswasserstraße Mosel anzu-                                   Zugelassene Sammelstellen im Sinne des § 1.15 Nr. 4\nwenden.                                                                          der Moselschiffahrtpolizeiverordnung sind neben den\nabnahmepflichtigen Unternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 in\nArtikel 2                                      Verbindung mit§ 3 des Altölgesetzes) auch die von den\nZuständige Behörden                                       für das Wasser zuständigen Behörden zugelassenen\nSammelstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Altölgesetzes).\n( 1) Zuständige Behörde im Sinne der Moselschiff-\nfahrtpolizeiverordnung ist, soweit in den Absätzen 2\nbis 5 nichts anderes bestimmt ist, die Wasser- und                                                        Artikel 4\nSchiffahrtsdirektion Südwest als Strom- und Schiffahrt-                                    Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes\npolizeibehörde. Diese kann die Regelung örtlicher Ver-\nhältnisse ihren nachgeordneten Wasser- und                                         Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von der\nSchiffahrtsämtern übertragen. Sie wird ermächtigt,                              Beachtung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung be-\ndurch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis                               freit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben\nzu einer Änderung eine von der Moselschiffahrtpolizei-                           unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und\nverordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von                                Ordnung dringend geboten ist.\n3 Jahren zu treffen.\nArtikel 5\n(2) Zuständige Behörde für die Zulassung von Bau-\nmustern im Sinne des § 4.01 Nr. 1 und des § 6.33 Nr. 1                                   Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 Abs. 6\nBuchstabe a der Moselschiffahrtpolizeiverordnung ist                               sowie gegen die Moselschiffahrtpolizeiverordnung\nder Bundesminister für Verkehr.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 des Ge-\n(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.1 O Nr. 2,                          setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\n§ 1 .1 2 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, der §§ 1 .14 und                       der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n1.15 Nr. 2, § 1 .17 Nr. 1, der§§ 1.19 und 1.20 der Mosel-                        lässig\nschiffahrtpolizeiverordnung sind neben der Wasser-                                 1. entgegen Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 einer mit einer Er-\nund Schiffahrtsdirektion Südwest auch deren nach-                                      laubnis verbundenen vollziehbaren Auflage nicht\ngeordnete Stellen und gemäß den nach § 1 Abs. 1 Nr. 2                                  nachkommt oder für deren Einhaltung nicht sorgt,\ndes Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nGebiet der Binnenschiffahrt geschlossenen Verein-                                  2. entgegen § 1.02 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen\nbarungen die Polizeien der Länder.                                                     Schwimmkörper oc;ler entgegen § 1.02 Nr. 2 einen\nVerband oder gekuppelte Fahrzeuge führt, ohne\n•) Diese Fassung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung wird als Anlagenband II zu       hierfür geeignet zu sein,\ndieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des\nBundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos      3. entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffs-\nübersandt.                                                                         führers nicht befolgt,","504                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n4. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtzeichen benutzt,             e) dessen Besatzung entgegen § 1.08 Nr. 2 nach\nbeschädigt oder unbrauchbar macht,                               Zahl oder Eignung nicht ausreicht, oder auf dem\n5. entgegen§ 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder Flüs-                entgegen § 8.09 sich ein Matrose nicht befindet,\nsigkeiten, entgegen Nummer 3 Ölrückstände in die             f) dessen Ruder entgegen § 1 .09 Nr. 1 mit einer\nWasserstraße oder entgegen Nummer 6 Reini-                       Person besetzt ist, die hierfür nicht geeignet oder\ngungsmittel mit emulgierender Wirkung in die Bilge               nicht mindestens 16 Jahre alt ist,\neinbringt,\ng) auf dem entgegen § 1.09 Nr. 3 Satz 3 ein Aus-\n6. entgegen § 1.15 Nr. 5 die Außenhaut eines Fahr-                  guck oder Posten nicht aufgestellt ist,\nzeugs mit Öl anstreicht,\nh) an Bord dessen entgegen§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe\n7. entgegen § 4.01 Nr. 3 Satz 1 Schallzeichen von                   a bis h und j eine der dort bezeichneten Urkunden\neinem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des                 sich nicht befindet,\nVerbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge nicht\nbefindet,                                                   i) an Bord dessen entgegen§ 1.11 ein Abdruck der\nMoselschiffahrtpolizeiverordnung sich in der gel-\n8. entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug                   tenden Fassung nicht befindet,\noder Schwimmkörper anlegt, sich daran anhängt\noder im Sogwasser mitfährt,                                 k) an dem entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 Nr. 1\noder 2 die vorgeschriebenen Kennzeichen nicht\n9. entgegen § 6.17 Nr. 4 ausreichend Abstand nicht                  angebracht sind,\nhält,\n1) an dem entgegen§ 2.04 Nr 1 Satz 1 die Einsen-\n10. entgegen § 1.23 eine besondere Veranstaltung                      kungsmarken oder entgegen Nummer 2 Satz 1\nohne Erlaubnis durchführt oder durchführen läßt                  die Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind\noder                                                             oder\n11 als Mitglied der Schiffsmannschaft                            m) dessen Anker die in§ 2.05 Nr. 1 vorgeschriebe-\na) entgegen § 1 .03 Nr. 1 eine Anweisung des                     nen Kennzeichen nicht tragen,\nSchiffsführers nicht befolgt oder zur Einhaltung      6. entgegen § 1.10 Nr. 2 eine der Urkunden nach\nder Moselschiffahrtpolizeiverordnung nicht bei-          § 1 .10 Nr. 1 Buchstabe a bis h und j nicht vorlegt,\nträgt oder\n7. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine\nb) entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder          schwimmende Anlage führt, auf dem entgegen\nin der Nähe der Unfallstelle bleibt.                     § 1 .1 2 Nr. 1 Gegenstände über die Bordwand hin-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge-            ausragen,\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet            8 entgegen § 1 .1 2 Nr. 3 Satz 1, § 1 .13 Nr. 2 oder\nder Binnenschiffahrt handelt auch, wer vorsätzlich oder          § 1 .14 eine Mitteilung nicht unverzüglich macht,\nfahrlässig                                                       entgegen § 1 .15 Nr. 2 die Behörde nicht unverzüg-\nals Schiffsführer                                                lich unterrichtet oder entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 1\nfür die Benachrichtigung nicht so bald wie möglich\n1. entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des\nsorgt,\nBetriebes nicht an Bord ist,\n9. entgegen § 1.16 zur Rettung nicht alle verfügbaren\n2. entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3 eine Anweisung des\nMittel aufbietet oder nicht unverzüglich Hilfe leistet,\nFührers des Verbandes nicht befolgt,\n10. entgegen § 1 .17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in\n3. entgegen § 1 .04 die gebotenen Vorsichtsmaßnah-\nder Nähe der Unfallstelle bleibt,\nmen nicht trifft,\n11. entgegen § 1 .17 Nr. 2 nicht unverzüglich oder nicht\n4. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug, einen Verband oder\nin der vorgeschriebenen Weise für eine Wahrschau\ngekuppelte Fahrzeuge führt, deren Länge, Breite,\nsorgt,\nHöhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit den Gege-\nbenheiten der Wasserstraße oder Anlagen nicht an-      1 2. entgegen § 1 .17 Nr. 3 die Schleusenaufsicht nicht\ngepaßt sind,                                                sofort benachrichtigt,\n5 ein Fahrzeug führt,                                     13. entgegen § 1 .18 Nr. 1 bis 3 die erforderlichen Maß-\nnahmen zum Freimachen des Fahrwassers nicht\na) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig ab-        trifft,\ngeladen ist oder entgegen§ 12.02 Satz 2 zu tief\neintaucht,                                          14. entgegen § 1 .19 eine Anweisung von Bediensteten\nder zuständigen Behörde nicht befolgt,\nb) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabi-\nlität des Fahrzeugs gefährdet,                      1 5. entgegen § 1 .20 die Bediensteten der zuständigen\nBehörde bei der Überwachung nicht unterstützt,\nc) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste an\nBord hat,                                           16. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport\nohne Erlaubnis durchführt,\nd) das entgegen § 1 .08 Nr. 1 nicht so gebaut oder\nausgerüstet ist, daß die Sicherheit der an Bord     1 7. eine vollziehbare Anordnung vorübergehender Art\nbefindlichen Personen oder der Schiffahrt ge-            nach § 1 .22 nicht beachtet,\nwährleistet ist oder die Verpflichtungen aus der    18. entgegen § 1 .25 außerhalb der Häfen oder der be-\nMoselschiffahrtpolizeiverordnung erfüllt werden          hördlich zugelassenen Stellen lädt, löscht oder\nkönnen,                                                  leichtert,","Nr 22 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 23. Juni 1981                              505\n1 9 ein zur Güterbeförderung bestimmtes Binnenschiff       36. einer Vorschrift über\nführt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,\na) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02\n20 entgegen § 3.01 Nr 3 die zusätzlichen Zeichen                   Nr. 1 oder 2,                            ·\nnicht setzt,\nb) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Be-\n21. Lichter gebraucht, die dem § 3.02 nicht entspre-               gegnen nach den §§ 6.03 bis 6.05, 6.07, 6.08\nchen oder entgegen§ 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder            Nr. 1 oder beim Überholen nach den §§ 6.03,\nZeichen oder sie nicht den Umständen entspre-                  6.09 oder 6.10,\nchend gebraucht,                                           c) das Verhalten oder die Zeichengebung beim\n22. einer Vorschrift des§ 3.03 über Flaggen und Tafeln            Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 3 oder bei der Ab-\noder des § 3.04 über Zylinder, Bälle und Kegel zu-             fahrt nach § 6.14,\nwiderhandelt,\nd) das Verhalten oder die Zeichengebung beim\n23. entgegen § 3.05 Nr. 4 verbotene Flaggen oder Ta-               Überqueren einer Wasserstraße oder bei der Ein-\nfeln gebraucht,                                               fahrt in oder der Ausfahrt aus Häfen oder Neben-\nwasserstraßen nach § 6.1 6,\n24. entgegen § 3.06 Satz 1 Ersatzlichter nicht unver-\nzüglich setzt,                                             e) das Verhalten zur Vermeidung von gefährden-\ndem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20\n25. entgegen § 3.07 Lampen oder Scheinwerfer ge-\nNr. 1 oder 3,\nbraucht,\nf) die Zusammenstellung von Verbänden oder ge-\n26. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahrzeu-               kuppelten Fahrzeugen nach den §§ 6.21 oder\nge, einen Schwimmkörper oder Fischereigeräte                  8.1 0 oder die Begehbarkeit von Schubverbänden\na) bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08 Nr. 2,             nach§ 8.08,\n3, § 3.09 Nr. 2 bis 5, den §§ 3.10, 3.11 Nr. 2,        g) das Verhalten von Fähren nach § 6.23,\n§ 3.12 Nr. 2, 3, den§§ 3.13, 3.14, 3.16 oder 3.18,\nh) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durch-\nb) bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20              fahren von Brücken oder Wehren nach § 6.24\nNr. 1, 2, den §§ 3.21, 3.23 Nr. 1, 3, den §§ 3.26,         Nr. 1, 2 Buchstabe a, § 6.25. Nr. 1 oder § 6.27,\n3.27 Nr. 1 oder § 3.28 Nr. 1,\ni) das Verhalten im Bereich oder beim Durchfahren\nc) bei Tag während der Fahrt nach § 3.29 Nr. 2 bis             der Schleusen oder Schleusenvorhäfen nach\n5, § 3.30 Nr. 1, den §§ 3.31, 3.32 oder 3.35 oder          § 6.28 Nr. 1 bis 7,\nd) bei Tag während des 'Stilliegens nach den              k) das Verhalten und die Zeichengebung während\n§§ 3.37, 3.40 oder 3.41 Nr. 1                              der Fahrt oder beim Stilliegen bei unsichtigem\nnicht bezeichnet,                                             Wetter nach den §§ 6.30, 6.31 oder 6.32 Nr. 1\noder 2,\n27. einen 5chwimmkörper oder eine schwimmende An-\nlage bei Nacht während der Fahrt oder beim Stillie-       1) die Fahrt mit Radar nach§ 6.33 Nr. 3 oder§ 6.35\ngen nach den §§ 3.19, 3.25 oder 3.28 Nr. 2 nicht              oder\nvorschriftsmäßig bezeichnet,                              m) das Verhalten bei der Wahrnehmung des Drei-\ntonzeichens nach § 6.36\n28. entgegen § 3.28 Nr. 3 bei Nacht die Anker eines\nschwimmenden Gerätes nicht vorschriftsmäßig be-            zuwiderhandelt,\nzeichnet,\n37. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen Teilen\n29. entgegen§ 3.42 bei Tag die Anker eines Fahrzeugs           eines Schleppverbandes hineinfährt,\noder eines Schwimmkörpers nicht vorschriftsmäßig\n38. entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahrzeug\nbezeichnet,\nauf gleicher Höhe fährt oder näher als in § 6.17 Nr. 2\n30. ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Be-         vorgeschrieben heranfährt,\ntretens nach § 3.43, des Rauchens nach § 3.44\n39. entgegen § 6.18 Anker, Trossen oder Ketten schlei-\noder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.4 7\nfen läßt,\nNr. 1 oder 2 nicht vorschriftsmäßig hingewiesen\nwird,                                                 40. entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt,\n31. entgegen§ 4.01 Nr. 1 Schallzeichen mit anderen als     41. entgegen§ 6.22 Nr. 1 vor dem Verbotszeichen nicht\nden vorgeschriebenen Geräten gibt,                         anhält oder entgegen § 6.22 Nr. 2 oder 3 eine ge-\n32. entgegen § 4.01 Nr. 2 mit den Schallzeichen nicht          sperrte Wasserfläche befährt,\ngleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt,\n42. entgegen § 6.28 Nr. 11 Satz 2 eine vollziehbare An-\n33. entgegen§ 4.01 Nr. 5 oder§ 4.02 in Verbindung mit          ordnung der Schleusenaufsicht nicht befolgt,\nAnlage 6 die erforderlichen Schallzeichen nicht vor-\nschriftsmäßig gibt,                                   43. Lichter oder Zeichen zur Regelung der Ein- oder\nAusfahrt nach § 6.28 a Nr. 1, 2 oder 4 nicht beach-\n34. entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht,             tet,\n35. entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1       44. entgegen § 6.33 Nr. 1 Satz 1 ein nicht vorschrifts-\neine Anordnung nicht befolgt, die durch ein Zeichen        mäßig ausgerüstetes Fahrzeug oder entgegen\nnach Anlage 7 Buchstabe A oder B erteilt wird,             § 6.34 Nr. 1 einen Schleppverband mit Radar fährt,","506                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n45. entgegen § 6.33 Nr. 4 Satz 2 auf einem Fahrzeug                gen § 1.02 Nr. 1 oder§ 1.21 Nr. 1 Satz 4 von einer\nRadar benutzt, ohne daß die eriorderliche zweite             nicht geeigneten Person geführt wird,\nPerson sich im Steuerstand aufhält,\n2. entgegen § 1.06 die Führung eines Fahrzeugs,\n46. einer Vorschrift über                                        eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge an-\nordnet oder zuläßt, deren Länge, Breite, Höhe, Tief-\na) das Stilliegen, Ankern oder Festmachen nach\ngang oder Geschwindigkeit der zu befahrenden\n§ 7.01 Nr. 1 bis 3 oder den §§ 7.02 bis 7.06,\nWasserstraße oder der zu benutzenden Anlage\nb) die Sicherung beim Ankern oder Festmachen               nicht angepaßt sind,\nnach § 7.01 Nr. 4,\nc) die Wache oder Aufsicht nach § 7.08,                 3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder\nzuläßt,\nd) das Mitführen von anderen Fahrzeugen als\nSchubleichtern in einem Schubverband nach              a) das entgegen§ 1 .07 Nr. 1 tiefer als zulässig ab-\n§ 8.03,                                                    geladen ist oder entgegen § 1 2.02 Satz 2 zu tief\neintaucht,\ne) die Kupplungen der Schubverbände nach§ 8.05\nNr. 3,                                                  b) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabi-\nlität des Fahrzeugs gefährdet,\nf) Sprechfunk auf Verbänden und gekuppelten\nc) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste an\nFahrzeugen nach § 8.06 Nr. 1 oder§ 8.12 oder\nüber Sprechverbindungen nach § 8.07,                        Bord hat,\ng) die Meldung bei der Schleuse nach § 8.06 Nr. 2,          d) das entgegen § 1 .08 Nr. 1 nicht so gebaut oder\nausgerüstet ist, daß die Sicherheit der an Bord\nh) die Verständigung zwischen Fahrzeugen eines                  befindlichen Personen oder der Schiffahrt ge-\nSchleppverbandes nach § 8.11 ,                              währleistet ist oder die Verpflichtungen aus der\ni) die Benutzung der Bootsschleusen oder Boots-                 Moselschiffahrtpolizeiverordnung erfüllt werden\ngassen nach§ 9.03,                                           können,\nk) die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.02 Nr. 1         e) dessen Besatzung entgegen § 1.08 Nr. 2 nach\nbis 3 oder                                                  Zahl oder Eignung nicht ausreicht,\n1) das Anlegen oder Stilliegen der Fahrgastschiffe          f) an Bord dessen entgegen § 1 .1 0 Nr. 1 Buchstabe\nan Anlegestellen nach den §§ 11.01 oder 11.02                a bis h und j eine der dort bezeichneten Urkunden\nsich nicht befindet,\nzuwiderhandelt,\ng) an dem entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 Nr. 1\n47. entgegen § 7.07 Nr. 1 beim Stilliegen den vorge-                   Satz 2 die vorgeschriebenen Kennzeichen nicht\nschriebenen Mindestabstand nicht einhält,                         angebracht sind,\n48. entgegen § 8.01 ein über 110 m langes oder über               h) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,\n11,40 m breites Fahrzeug führt,\ni) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen-\n49. entgegen§ 8.02 Nr. 1 einen Schubverband schleppt                   kungsmarken oder entgegen Nummer 2 Tief-\noder schleppen läßt,                                              gangsanzeiger nicht angebracht sind,\n50. entgegen§ 8.02 Nr. 2 mit einem Schubverband eine              k) dessen Anker die in § 2.05 Nr. 1 vorgeBchriebe-\nSchlepptätigkeit ausübt,                                          nen Kennzeichen nicht tragen,\n51 . entgegen § 8.03 a Satz 1 einen Schubverband mit              1) auf dem Schallgeräte nach § 4.01 Nr. 1 Buch-\neinem Trägerschiffsleichter an der Spitze führt,                  stabe a sich nicht befinden oder\n52. entgegen § 8.04 außerhalb eines Schubverbandes                m) das entgegen § 8.01 über 11 0 m lang oder über\neinen Schubleichter fortbewegt,                                   11 ,40 m breit ist,\n53. ein Fahrzeug nach § 8.13 Nr. 1 führt, obwohl es mit        4. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport\neinem Bleib-weg-Signal nach § 8.13 Nr. 2 Satz 2              ohne Erlaubnis durchführen läßt,\nnicht ausgerüstet ist,\n54. entgegen § 8.13 Nr. 1 das Bleib-weg-Signal nicht           5. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das\nauslöst oder                                                 Verbot des Betretens nach § 3.43, des Rauchens\nnach § 3.44 oder des Stilliegens nebeneinander\n55. beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals entge-                   nach § 3.4 7 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmäßig hingewie-\ngen § 8.13 Nr. 3 oder 4, auch in Verbindung mit              sen wird,\nNummer 5, eine dort bezeichnete Maßnahme nicht\ntrifft.                                                   6. das Führen eines Fahrzeugs mit Radar anordnet\noder zuläßt, das entgegen§ 6.33 Nr. 1 Satz 1 nicht\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge-              vorschriftsmäßig ausgerüstet ist,\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\nder Binnenschiffahrt handelt schließlich, wer vorsätzlich      7. entgegen § 7.08 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß auf\noder fahrlässig                                                    stilliegenden Fahrzeugen, die mit Gütern nach den\nAnlagen 9, 10 oder 11 beladen sind oder die nach\nals Eigentümer oder Ausrüster                                      dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von\n1. anordnet oder zuläßt, daß ein Fahrzeug, ein                   gefährlichen Ga$en sind, ständig eine einsatzfähige\nSchwimmkörper oder ein Sondertransport entge-                 Wache vorhanden ist,","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1981                                 507\n8. entgegen § 7 .08 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die            b) nicht dafür sorgt, daß der Abgabevermerk nach\nFahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden                        § 1 .15 Nr. 4 Satz 2 der Moselschiffahrtpolizeiver-\nAnlagen beim Stilliegen unter der Aufsicht einer                 ordnung im Ölkontrollbuch eingetragen wird,\nPerson stehen, die im Bedarfsfall rasch eingreifen\nkann,                                                    2. als Schiffsführer\nentgegen § 1.10 Nr. 1 Buchstabe i der Moselschiff-\n9. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband entge-\nfahrtpolizeiverordnung das ordnungsgemäß geführte\ngen § 8.02 Nr. 1 geschleppt wird oder entgegen\n§ 8.02 Nr. 2 Schlepptätigkeit ausübt,\nÖlkontrollbuch an Bord nicht mitführt.\n10. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 Satz 1                                   Artikel 7\nvon einem Schubverband andere Fahrzeuge als\nSchubleichter mitgeführt werden,                                                Berlin-Klausel\n11. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 a ein            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nTrägerschiffsleichter an die Spitze eines Schubver-     tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nbandes gesetzt wird,                                     über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-\nnenschiffahrt und § 1 2 des Altölgesetzes auch im Land\n12. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anord-\nnet oder zuläßt, dessen Kupplungen den Vorschrif-       Berlin.\nten des § 8.05 nicht entsprechen,                                                  Artikel 8\n13. die Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppver-                              Übergangsvorschrift\nbandes anordnet oder zuläßt, der entgegen § 8.06\nNr. 1 oder § 8.1 2 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 mit einer       Bis zu der nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a der Mosel-\nSprechfunkanlage oder entgegen § 8.07 mit einer         schiffahrtpolizeiverordnung vorgesehenen Zulassung\nSprechverbindung nicht ausgerüstet ist,                 der Baumuster von Schallgeräten müssen die Frequen-\nzen der Töne nach§ 6.35 Nr. 2 Buchstabe a der Mosel-\n14. die Inbetriebnahme eines Schleppverbandes anord-\nschiffahrtpolizeiverordnung zwischen 165 und 297\nnet oder zuläßt, der entgegen § 8.1 0 über 250 m\nHertz liegen; zwischen dem tiefsten und dem höchsten\nlang ist oder\nTon muß ein Zwischenraum von mindestens zwei gan-\n15. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nach § 8.13          zen Tönen liegen.\nNr. 1 anordnet oder zuläßt, obwohl es mit einem\nBleib-weg-Signal nach § 8.13 Nr. 2 Satz 4 nicht                                     Artikel 9\nausgerüstet ist.                                                                 Inkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft\nArtikel 6\nZuwiderhandlungen gegen das Altölgesetz                   (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\n1. Die Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrt-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des\npolizeiverordnung vom 8. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 833),\nAltölgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom\n1. als Schiffsführer, Eigentümer oder Aus-                        13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1375) einschließlich\nrüster                                                        ihrer Anlage - Moselschiffahrtpolizeiverordnung -,\na) entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 1 der Moselschiffahrt-      2. § 1 Nr. 1 bis 8 und 10 der schiffahrtpolizeilichen Ver-\npolizeiverordnung Rückstände von Öl oder flüssi-          ordnung zur vorübergehenden Änderung der Mosel-\ngem Brennstoff einschließlich ölhaltiger Abwäs-           schiffahrtpolizeiverordnung vom 30. Juni 1980 (Ver-\nser nicht oder nicht regelmäßig abgibt oder               kehrsblatt S. 535)\nBonn, den 15. Juni 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}