{"id":"bgbl1-1981-22-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":22,"date":"1981-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (RheinSchPEV)","law_date":"1981-06-15T00:00:00Z","page":497,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["497\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                                Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1981                                                                                                                     Nr. 22\nTag                                                                                   Inhalt                                                                                           Seite\n15. 6. 81     Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (RheinSchPEV) . . . . . . . . . . . . .                                                                       497\nneu: 9501-33, 9501-34; 9501-22, 9501-23, 9501-24, 9501-25\n15. 6. 81     Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung (MoselSchPEV) . . . . . . . . . . . .                                                                         503\nneu: 9501-35, 9501-36; 9501-28, 9501-29\n15. 6. 81     Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ord-\nnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   508\n9501-26, 9501-27, 9502-18\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         509\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 51 O\nFolgende Anlagenbände werden zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben:\nBand I: Rheinschlffahrtpolizeiverordnung\nBand II: f.1oselschiffahrtpolizeiverordnung\nBand III: Anderungen der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung\nAbonnenten des Bundesgesetzblattes Teil/ werden die Anlagenbände auf Anforderung kostenlos übersandt.\nVerordnung\nzur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung\n(RheinSchPEV)\nVom 15. Juni 1981\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf-                                                  Schiffahrtsdirektionen West und Südwest als Strom-\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt                                                     und Schiffahrtpolizeibehörden. Diese können die Rege-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                                                  lung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stel-\n9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu-                                                    len übertragen. Sie werden ermächtigt, durch Rechts-\nletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August                                                       verordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Än-\n1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden ist, und auf                                                      derung eine von der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung\nGrund des§ 8 Abs. 2 des Altölgesetzes in der Fassung                                                     abweichende Regelung bis zur Dauer von 3 Jahren zu\nder Bekanntmachung vom 11 . Dezember 1979 (BGBI. 1                                                       treffen.\nS. 2113) - insoweit im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister des Innern - wird verordnet:                                                                         (2) Zuständige Behörde für die Zulassung von Bau-\nmustern im Sinne des § 4.01 Nr. 1 und des § 6.33 Nr. 1\nBuchstabe a der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung ist\nArtikel 1                                                              der Bundesminister für Verkehr.\nAnwendungsbereich\n(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.10 Nr. 2,\nDie Rheinschiffahrtpolizeiverordnung ist in der an-                                                  § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, den§§ 1.14 und\nliegenden, von der Zentralkommission für die Rhein-                                                      1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1, den§§ 1.19 und 1.20 der Rhein-\nschiffahrt im Jahre 1969 beschlossenen und zuletzt im                                                    schiffahrtpolizeiverordnung sind neben den Wasser-\nJahre 1980 geänderten Fassung*) auf der Bundeswas-                                                       und Schitfahrtsdirektionen auch deren nachgeordnete\nserstraße Rhein anzuwenden.                                                                              Stellen und gemäß den nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Geset-\nzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nArtikel 2                                                              Binnenschiffahrt geschlossenen Vereinbarungen die\nPolizeien der Länder.\nZuständige Behörden\n(4) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.15 Nr. 4\n(1) Zuständige Behörden im Sinne der Rheinschiff-                                                    der Rheinschiffahrtpo!izeiverordnung sind die für das\nfahrtpolizeiverordnung sind, soweit in den Absätzen 2                                                    Wasser zuständigen Behörden.\nbis 5 nichts anderes bestimmt ist, die Wasser- und\n(5) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.07 Nr. 3\n*) Diese Fassung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird als Anlagenband I zu                         der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sind die nach der\ndieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des\nBundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung, Anlage zur Ver-\nübersandt.                                                                                           ordnung vom 26. März 1976 (BGBL I S. 773), geändert","498                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\ndurch § 11 .05 der Verordnung vom 14. Januar 1977             9. entgegen § 6.17 Nr. 4 ausreichend Abstand nicht\n(BGBI. 1 S. 59), gebildeten Schiffsuntersuchungskom-            hält,\nmissionen.\n10. entgegen § 1.23 eine besondere Veranstaltung\n(6) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis nach           ohne Erlaubnis durchführt oder durchführen läßt\nder Rheinschiffahrtpolizeiverordnung befristen, unter            oder\nBedingungen und einem Vorbehalt des Widerrufs ertei-        11. als Mitglied der Schiffsmannschaft\nlen sowie mit Auflagen verbinden; die nachträgliche Auf-\nnahme sowie die Änderung und die Ergänzung von Auf-              a) entgegen § 1.03 Nr. 1 eine Anweisung des\nlagen sind zulässig. Der Betroffene hat den Auflagen                Schiffsführers nicht befolgt oder zur Einhaltung\nnachzukommen.                                                       der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung nicht bei-\nArtikel 3                                 trägt oder\nb) entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder\nZugelassene Sammelstellen\nin der Nähe der Unfallstelle bleibt.\nZugelassene Sammelstellen im Sinne des§ 1 .15 Nr. 4\nder Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sind neben den            (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge-\nabnahmepflichtigen Unternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 in         setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\nVerbindung mit§ 3 des Altölgesetzes) auch die von den       der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vorsätzlich oder\nfür das Wasser zuständigen Behörden zugelassenen            fahrlässig\nSammelstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Altölgesetzes).\nals Schiffsführer\nArtikel 4                           1. entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des\nFahrzeuge des öffentlichen Dienstes                   Betriebes nicht an Bord ist,\nFahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von der           2. entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3 eine Anweisung des\nBeachtung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung befreit,          Führers des Verbandes nicht befolgt,\nsoweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter         3. entgegen § 1.04 die gebotenen Vorsichtsmaßnah- _\nBerücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ord-            men nicht trifft,\nnung dringend geboten ist.\n4. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug, einen Verband oder\nArtikel 5                              gekuppelte Fahrzeuge führt, deren Länge, Breite,\nHöhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit den Gege-\nZuwiderhandlungen gegen Artikel 2 Abs. 6                  benheiten der Wasserstraße oder Anlagen nicht an-\nsowie gegen die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung               gepaßt sind,\n( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge-\n5. ein Fahrzeug führt,\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\nder Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahr-         a) das entgegen § 1 .07 Nr. 1 tiefer als zulässig ab-\nlässig                                                              geladen ist oder entgegen § 13.02 Satz 2 zu tief\neintaucht,\n1 . entgegen Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 einer mit einer Er-\nlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage nicht            b) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabi-\nnachkommt oder für deren Einhaltung nicht sorgt,              lität des Fahrzeugs gefährdet,\n2. entgegen § 1.02 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen               c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste an\nSchwimmkörper oder entgegen § 1 .02 Nr. 2 einen               Bord hat,\nVerband oder gekuppelte Fahrzeuge führt, ohne              d) das entgegen § 1 .08 Nr. 1 nicht so gebaut oder\nhierfür geeignet zu sein,                                     ausgerüstet ist, daß die Sicherheit der an Bord\n3. entgegen § 1 .03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffs-             befindlichen Personen oder der Schiffahrt ge-\nführers nicht befolgt,                                        währleistet ist oder die Verpflichtungen aus der\nRheinschiffahrtpolizeiverordnung erfüllt werden\n4. entgegen § 1 .13 Nr. 1 Schiffahrtzeichen benutzt,\nkönnen,\nbeschädigt oder unbrauchbar macht,\ne) dessen Besatzung entgegen § 1 .08 Nr. 2 nach\n5. entgegen § 1 .1 5 Nr. 1 feste Gegenstände oder Flüs-\nZahl oder Eignung nicht ausreicht, oder auf dem\nsigkeiten, entgegen Nummer 3 Ölrückstände in die\nentgegen § 8.09 sich ein Matrose nicht befindet,\nWasserstraße oder entgegen Nummer 6 Reini-\ngungsmittel mit emulgierender Wirkung in die Bilge         f) dessen Ruder entgegen § 1 .09 Nr. 1 mit einer\neinbringt,                                                    Person besetzt ist, die hierfür nicht geeignet oder\nnicht mindestens 16 Jahre alt ist,\n6. entgegen § 1.15 Nr. 5 die Außenhaut eines Fahr-\nzeugs mit Öl anstreicht,                                   g) auf dem entgegen § 1 .09 Nr. 3 Satz 3 ein Aus-\nguck oder Posten nicht aufgestellt ist,\n7. entgegen § 4.01 Nr. 3 Satz 1 Schallzeichen von\neinem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des           h) an Bord dessen entgegen§ 1.1 0 Nr. 1 Buchstabe\nVerbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge nicht                a bis h eine der dort bezeichneten Urkunden sich\nbefindet,                                                     nicht befindet,\n8. entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug              i) an Bord dessen entgegen§ 1.11 ein Abdruck der\noder Schwimmkörper anlegt, sich daran anhängt                 Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sich in der gel-\noder im Sogwasser mitfährt,                                   tenden Fassung nicht befindet,","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1981                                499\nk) an dem entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 Nr. 1         25. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahrzeu-\noder 2 die vorgeschriebenen Kennzeichen nicht          ge, einen Schwimmkörper oder Fischereigeräte\nangebracht sind,                                       a) bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08 Nr. 2,\n1) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen-                3, § 3.09 Nr. 2 bis 5, den §§ 3.10, 3.11 Nr. 2,\nkungsmarken oder entgegen Nr. 2 Satz 1 Tief-              § 3.1 2 Nr. 2, 3, den §§ 3.13, 3.14, 3.16 oder 3.18,\ngangsanzeiger nicht angebracht sind oder               b) bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20\nm) dessen Anker die in § 2.05 Nr. 1 vorgeschriebe-            Nr. 1, 2, den §§ 3.21, 3.23 Nr. 1, 3, den §§ 3.26,\nnen Kennzeichen nicht tragen,                             3.27 Nr. 1 oder § 3.28 Nr. 1,\n6. entgegen § 1.10 Nr. 2 eine der Urkunden nach                c) bei Tag während der Fahrt nach § 3.29 Nr. 2 bis\n5, § 3.30 Nr. 1, den§§ 3.31, 3.32, 3.35 oder 12.02\n§ 1 .10 Nr. 1 Buchstabe a bis h nicht vorlegt,\nNr. 5 oder\n7. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine\nschwimmende Anlage führt, auf denen entgegen                d) bei Tag während des Stilliegens nach den\n§ 1 .1 2 Nr. 1 Gegenstände über die Bordwand hin-              §§ 3.37, 3.40 oder 3.41 Nr. 1\nausragen,                                                   nicht bezeichnet,\n8. entgegen § 1 .1 2 Nr. 3 Satz 1 , § 1 .1 3 Nr. 2 oder     26 einen Schwimmkörper oder eine schwimmende An-\n§ 1 .14 eine Mitteilung nicht unverzüglich macht,           lage bei Nacht während der Fahrt oder beim Stillie-\nentgegen § 1 .15 Nr. 2 die Behörde nicht unverzüg-          gen nach den §§ 3.19, 3.25 oder 3.28 Nr. 2 nicht\nlich unterrichtet oder entgegen § 1 .17 Nr. 1 Satz 1        vorschriftsmäßig bezeichnet,\nfür die Benachrichtigung nicht so bald wie möglich\n27. entgegen § 3.28 Nr. 3 bei Nacht die Anker eines\nsorgt,\nschwimmenden Gerätes nicht vorschriftsmäßig be-\n9. entgegen § 1 .16 zur Rettung nicht alle verfügbaren          zeichnet,\nMittel aufbietet oder nicht unverzüglich Hilfe leistet,\n28. entgegen§ 3.42 bei Tag die Anker eines Fahrzeugs\n10. entgegen § 1 .1 7 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in         oder eines Schwimmkörpers nicht vorschriftsmäßig\nder Nähe der Unfallstelle bleibt,                           bezeichnet,\n11. entgegen § 1 .1 7 Nr 2 nicht unverzüglich oder nicht     29 ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Be-\nin der vorgeschriebenen Weise für eine Wahrschau            tretens nach § 3.43, des Rauchens nach § 3.44\nsorgt,                                                      oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.4 7\n1 2 entgegen § 1 .17 Nr. 3 die Schleusenaufsicht nicht           Nr 1 oder 2 nicht vorschriftsmäßig hingewiesen\nsofort benachrichtigt,                                      wird,\n13. entgegen § 1 .1 8 Nr. 1 bis 3 die erforderlichen Maß-    30. entgegen § 4.01 Nr. 1 Schallzeichen mit anderen als\nnahmen zum Freimachen des Fahrwassers nicht                 den vorgeschriebenen Geräten gibt,\ntrifft,                                                 31. entgegen § 4.01 Nr. 2 mit den Schallzeichen nicht\n14. entgegen § 1 .19 eine Anweisung von Bediensteten             gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt,\nder zuständigen Behörde nicht befolgt,                  32. entgegen§ 4.01 Nr. 5 oder§ 4.02 in Verbindung mit\nAnlage 6 die erforderlichen Schallzeichen nicht vor-\n15. entgegen § 1.20 die Bediensteten der zuständigen\nBehörde bei der Überwachung nicht unterstützt,              schriftsmäßig gibt,\n33. entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht,\n16. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport\nohne Erlaubnis durchführt,                              34. entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1\neine Anordnung nicht befolgt, die durch ein Zeichen\n17 eine vollziehbare Anordnung vorübergehender Art\nnach Anlage 7 Buchstabe A oder B erteilt wird,\nnach § 1 .22 nicht beachtet,\n35. einer Vorschrift über\n18. ein zur Güterbeförderung bestimmtes Binnenschiff\nführt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,               a) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02\nNr. 1 oder 2,\n19 entgegen § 3.01 Nr. 3 die zusätzlichen Zeichen\nnicht setzt,                                                b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Be-\ngegnen nach den §§ 6.03 bis 6.05, 6.07, 6.08\n20. Lichter gebraucht, die dem § 3.02 nicht entspre-                Nr. 1, § 9.02 Nr. 2 bis 5 oder § 9.06 Nr. 1 Buch-\nchen oder entgegen § 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder            stabe b oder beim Überholen nach den §§ 6.03,\nZeichen oder sie nicht den Umständen entspre-                  6.09 oder 6.1 0,\nchend gebraucht,\nc) das Verhalten oder die Zeichengebung beim\n21. einer Vorschrift des§ 3.03 über Flaggen und Tafeln              Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 3 oder bei der Ab-\noder des § 3.04 über Zylinder, Bälle und Kegel zu-             fahrt nach § 6.14,\nwiderhandelt,\nd) das Verhalten oder die Zeichengebung beim\n22. entgegen § 3.05 Nr. 4 verbotene Flaggen oder Ta-                Überqueren einer Wasserstraße oder bei der Ein-\nfeln gebraucht,                                               fahrt in oder der Ausfahrt aus Häfen oder Neben-\n23. entgegen § 3.06 Satz 1 Ersatzlichter nicht unver-               wasserstraßen nach § 6.1 6,\nzüglich setzt,                                             e) das Verhalten zur Vermeidung von gefährden-\n24. entgegen § 3.07 Lampen oder Scheinwerfer ge-                    dem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20\nbraucht,                                                      Nr. 1 oder 3,","500                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nf) die Zusammenstellung von Verbänden oder ge-               g) die Verständigung zwischen Fahrzeugen eines\nkuppelten Fahrzeugen nach den §§ 6.21 oder                 Schleppverbandes nach § 8.11 ,\n8.1 0 oder die Begehbarkeit von Schubverbänden\nh) das Verhalten, Wenden, Stilliegen oder Anlegen\nnach§ 8.08,\nauf dem kanalisierten Rhein oder im Bereich der\ng) das Verhalten von Fähren nach § 6.23,                        dort gelegenen Kanäle, Schleusen oder Wehre\nh) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durch-                nach § 9.01 Nr. 2 oder 3 zweiter Halbsatz, Nr. 4,\nfahren von Brücken oder Wehren nach § 6.24                  5 Satz 1, Nr. 6 oder 7,\nNr. 1, 2 Buchstabe a, 6.25 Nr. 1 oder § 6.27 oder        i) Beschränkungen der Schiffahrt auf der Strecke\nvon Schiffbrücken nach § 6.26,                              Lorch-St. Goar, im Bereich der Moselmündung,\ni) das Verhalten im Bereich oder beim Durchfahren               bei Krefeld-Uerdingen, bei Duisburg-Ruhrort\nder Schleusen oder Schleusenvorhäfen nach                   oder Wesel nach§ 9.06,\n§ 6.28 Nr. 1 bis 8,                                      k) die Nachtschiffahrt auf der Strecke           Bin-\nk) das Verhalten und die Zeichengebung während                  gen-St. Goar nach § 9.07 Satz 1,\nder Fahrt oder beim Stilliegen bei unsichtigem           1) die Schiffahrt bei Hochwasser nach§ 10.01 Nr. 1\nWetter nach den§§ 6.30, 6.31, 6.32 Nr. 1 oder 2             oder 2 oder bei Niedrigwasser nach § 10.02\noder § 9.08 Nr. 1 oder 2,                                   Satz 1 oder\n1) die Fahrt mit Radar nach§ 6.33 Nr. 3 oder§ 6.35           m) die Höchstabmessungen der Schubverbände\noder                                                        nach § 11.02 Nr. 1 oder 3 oder anderer Fahr-\nm) das Verhalten bei der Wahrnehmung des Drei-                  zeugzusammenstellungen nach § 11 .03\ntonzeichens nach § 6.36                                  zuwiderhandelt,\nzuwiderhandelt,                                          46. entgegen § 7.07 Nr. 1 beim Stilliegen den vorge-\nschriebenen Mindestabstand nicht einhält,\n36. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen Teilen\neines Schleppverbandes hineinfährt,                      47. entgegen § 8.01 ein über 110 m langes Fahrzeug\n37. entgegen§ 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahrzeug              führt,\nauf gleicher Höhe fährt oder näher als in § 6.17 Nr. 2   48. entgegen § 8.02 Nr. 1 einen Schubverband schleppt\nvorgeschrieben heranfährt,                                   oder schleppen läßt,\n38. entgegen § 6.18 Anker, Trossen oder Ketten schlei-       49. entgegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 mit einem Schubver-\nfen läßt,                                                    band eine Schlepptätigkeit ausübt,\n39. entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt,         50. entgegen § 8.03 a Satz 1 einen Schubverband mit\n40. entgegen§ 6.22 Nr. 1 vor dem Verbotszeichen nicht            einem Trägerschiffsleichter an der Spitze führt,\nanhält oder entgegen § 6.22 Nr. 2 eine Wasserflä-        51. entgegen § 8.04 außerhalb eines Schubverbandes\nche befährt,                                                 einen Schubleichter fortbewegt,\n41. entgegen § 6.28 Nr. 11 Satz 2 eine vollziehbare An-      52. ein Fahrzeug nach§ 8.13 Nr. 1 führt, obwohl es mit\nordnung der Schleusenaufsicht nicht befolgt,                 einem Bleib-weg-Signal nach § 8.13 Nr. 2 Satz 4\n42. Lichter oder Zeichen zur Regelung der Ein- oder              nicht ausgerüstet ist,\nAusfahrt nach § 6.28 a Nr. 1, 2 oder 4 nicht beach-      53. entgegen § 8.13 Nr. 1 das Bleib-weg-Signal nicht\ntet,                                                         auslöst,\n43. entgegen § 6.33 Nr. 1 Satz 1 ein nicht vorschrifts-      54. beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals entge-\nmäßig ausgerüstetes Fahrzeug oder entgegen                   gen § 8.13 Nr. 3 oder 4, auch in Verbindung mit Nr. 5,\n§ 6.34 Nr. 1 einen Schleppverband mit Radar fährt,           eine dort bezeichnete Maßnahme nicht trifft,\n44. entgegen § 6.33 Nr. 4 Satz 2 auf einem Fahrzeug          55. entgegen § 9.04 mit gekuppelten Fahrzeugen oder\nRadar benutzt, ohne daß die erforderliche zweite             einem Verband auf gleicher Höhe fährt,\nPerson sich im Steuerstand aufhält,                      56. die in § 9.09 Nr. 2 auf den Altrheinen zugelassene\n45. einer Vorschrift über                                        Fahrgeschwindigkeit überschreitet oder\na) das Stilliegen, Ankern oder Festmachen nach          57. einer Vorschrift über das Stilliegen auf den Reeden\n§ 7.01 Nr. 1 bis 3 oder den §§ 7.02 bis 7.06,           nach§ 9.10 Nr. 2 bis 4 oder nach den§§ 7.03, 10.03\nb) die Sicherung beim Ankern oder Festmachen                bis 10.05 der Anlage 12 in Verbindung mit § 9.10\nnach § 7.01 Nr. 4,                                      Nr. 5 zuwiderhandelt.\nc) die Wache oder Aufsicht nach § 7.08,                   (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge-\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\nd) das Mitführen von anderen Fahrzeugen als\nder Binnenschiffahrt handelt schließlich, wer vorsätzlich\nSchubleichtern in einem Schubverband nach\n§ 8.03,\noder fahrlässig\ne) die Kupplungen der Schubverbände nach§ 8.05          als Eigentümer oder Ausrüster\nNr. 3,                                               1. anordnet oder zuläßt, daß ein Fahrzeug, ein\nf) Sprechfunk auf Verbänden und gekuppelten                  Schwimmkörper oder ein Sondertransport entge-\nFahrzeugen nach den §§ 8.06 oder 8.12 oder              gen § 1 .02 Nr. 1 oder§ 1.21 Nr. 1 Satz 4 von einer\nüber Sprechverbindungen nach § 8.07,                    nicht geeigneten Person geführt wird,","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1981                             501\n2. entgegen § 1.06 die Führung eines Fahrzeugs, ei-          9. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband entge-\nnes Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge anord-             gen § 8.02 Nr. 1 geschleppt wird oder entgegen\nnet oder zuläßt, deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang        § 8.02 Nr. 2 Satz 1 Schlepptätigkeit ausübt,\noder Geschwindigkeit der zu befahrenden Wasser-         10. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 Satz 1\nstraße oder der zu benutzenden Anlage nicht ange-           von einem Schubverband andere Fahrzeuge als\npaßt sind,\nSchubleichter mitgeführt werden,\n3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder          11. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 a ein\nzuläßt,                                                      Trägerschiffsleichter an die Spitze eines Schubver-\na) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig ab-          bandes gesetzt wird,\ngeladen ist oder entgegen § 13.02 Satz 2 zu tief\neintaucht,                                           12. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anord-\nnet oder zuläßt, dessen Kupplungen den Vorschrif-\nb) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabi-              ten des § 8.05 nicht entsprechen,\nlität des Fahrzeugs gefährdet,\n13. die Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppver-\nc) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste an                bandes anordnet oder zuläßt, der entgegen den\nBord hat,                                                §§ 8.06 oder 8.12 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 mit einer\nd) das entgegen § 1 .08 Nr. 1 nicht so gebaut oder            Sprechfunkanlage oder entgegen § 8.07 mit einer\nausgerüstet ist, daß die Sicherheit der an Bord          Sprechverbindung nicht ausgerüstet ist,\nbefindlichen Personen oder der Schiffahrt ge-        14. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nach § 8.13\nwährleistet ist oder die Verpflichtungen aus der         Nr. 1 anordnet oder zuläßt, obwohl es mit einem\nRheinschiffahrtpolizeiverordnung erfüllt werden          Bleib-weg-Signal nach § 8.13 Nr. 2 Satz 4 nicht\nkönnen,                                                  ausgerüstet ist oder\ne) dessen Besatzung entgegen § 1.08 Nr. 2 oder            15. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes oder\n§ 8.09 nach Zahl oder Eignung nicht ausreicht,           einer anderen Fahrzeugzusammenstellung anord-\nf) an Bord dessen entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchstabe             net oder zuläßt, die entgegen § 11 .02 Nr. 1 oder 3\na bis h eine der dort bezeichneten Urkunden sich         oder § 11 .03 die Höchstabmessungen überschrei-\nnicht befindet,                                          ten.\nArtikel 6\ng) an dem entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 Nr. 1\nSatz 2 die vorgeschriebenen Kennzeichen nicht              Zuwiderhandlungen gegen das Altölgesetz\nangebracht sind,                                       Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des\nh) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,                 Altölgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ni) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen-            1. als Schiffsführer, Eigentümer oder Aus-\nkungsmarken oder entgegen Nr. 2 Satz 1 Tief-            rüster\ngangsanzeiger nicht angebracht sind,\na) entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 1 der R~~inschiffahrt-\nk) dessen Anker die in§ 2.05 Nr. 1 vorgeschriebe-                polizeiverordnung Rückstände von 01 oder flüssi-\nnen Kennzeichen nicht tragen,                               gem Brennstoff einschließlich ölhaltiger Abwäs-\n1) auf dem Schallgeräte nach § 4.01 Nr. 1 Buch-                  ser nicht oder nicht regelmäßig abgibt oder\nstabe a sich nicht befinden oder                        b) nicht dafür sorgt, daß der Abgabevermerk nach\nm) das entgegen § 8.01 über 110 m lang ist,                      § 1.15 Nr. 4 Satz 2 der Rheinschiffahrtpolizeiver-\nordnung im Ölkontrollbuch eingetragen wird,\n4. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport\nohne Erlaubnis durchführen läßt,                          2. als Schiffsführer\n5. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das              entgegen § 1 .1 O Nr. 1 Buchstabe i der Rheinschiff-\nVerbot des Betretens nach § 3.43, des Rauchens               fahrtpolizeiverordnung das ordnungsgemäß geführte\nnach § 3.44 oder des Stilliegens nebeneinander               Ölkontrollbuch an Bord nicht mitführt.\nnach§ 3.47 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmäßig hingewie-\nsen wird,                                                                         Artikel 7\n6. das Führen eines Fahrzeugs mit Radar anordnet                                   Berlin-Klausel\noder zuläßt, das entgegen § 6.33 Nr. 1 Satz 1 nicht\nvorschriftsmäßig ausgerüstet ist,                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\n7 entgegen § 7 .08 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß auf          über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-\nstilliegenden Fahrzeugen, die mit Gütern nach den        nenschiffahrt und § 1 2 des Altölgesetzes auch im Land\nAnlagen 9, 10 oder 11 beladen sind oder die nach          Berlin.\ndem Entladen solcher Güter noch nicht frei von\nArtikel 8\ngefährlichen Gasen sind, ständig eine einsatzfähige\nWache vorhanden ist,                                                        Übergangsvorschrift\n8. entgegen§ 7.08 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die dort        Bis zu der nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a der Rhein-\nbezeichneten Fahrzeuge, Schwimmkörper und                schiffahrtpolizeiverordnung vorgesehenen Zulassung\nschwimmenden Anlagen beim Stilliegen unter der           der Baumuster von Schallgeräten müssen die Frequen-\nAufsicht einer Person stehen, die im Bedarfsfall         zen der Töne nach§ 6.35 Nr. 2 Buchstabe a der Rhein-\nrasch eingreifen kann,                                   schiffahrtpolizeiverordnung zwischen 165 und 297","502                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nHertz liegen; zwischen dem tiefsten und dem höchsten           4. die schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorüberge-\nTon muß ein Zwischenraum von mindestens zwei gan-                 henden Änderung der Rheinschiffahrtpolizeiverord-\nzen Tönen liegen.                                                 nung vom 16. November 1979 (Verkehrsblatt\nArtikel 9                               S. 798),\nInkrafttreten                          5. die schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorüberge-\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.            henden Änderung der Rheinschiffahrtpolizeiverord-\nnung - Verbot emulgierender Reinigungsmittel,\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:                           Hecklichter - vom 28. Januar 1980 (Verkehrsblatt\n1. Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrt-             s. 85),\npolizeiverordnung vom 5. August 1970 (BGBI. 1              6. die schiffahrtpolizeiliche Verordnung über das Be-\nS. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verord-        gegnen auf dem Großen Elsässischen Kanal und\nnung vom 30. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 2038) ein-              dem kanalisierten Rhein vom 15. Februar 1980 (Ver-\nschließlich ihrer Anlage - Rheinschiffahrtpolizeiver-         kehrsblatt S. 172),\nordnung -,\n2. die Verordnung zur Einführung der Vorschriften für          7. die schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorüberge-\ndie Reeden auf dem Rhein vom 13. August 1970                  henden Änderung der Rheinschiffahrtpolizeiverord-\n(BGBI. I S. 1307), zuletzt geändert durch Artikel 2 der       nung vom 30. Juni 1980 (Verkehrsblatt S. 538, 599),\nVerordnung vom 10. Juni 1980 (BGBI. 1S. 669) ein-\nschließlich ihrer Anlage- Vorschriften für die Reeden      8. die schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorüberge-\nauf dem Rhein -,                                              henden Änderung der Rheinschiffahrtpolizeiverord-\nnung vom 7. Oktober 1980 (Verkehrsblatt S. 739),\n3. die schiffahrtpolizeiliche Verordnung über die Hoch-\nwassermarken des Pegels Köln sowie über die Fähre          9. die schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorüberge-\nDrusenheim-Greffern vom 19. Juli 1979 (Verkehrs-              henden Änderung der Rheinschiffahrtpolizeiverord-\nblatt S. 525),                                                nung vom 10. Januar 1981 (Verkehrsblatt S. 52).\nBonn, den 15. Juni 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}