{"id":"bgbl1-1981-21-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":21,"date":"1981-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/21#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_21.pdf#page=3","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung","law_date":"1981-06-05T00:00:00Z","page":459,"pdf_page":3,"num_pages":32,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                       459\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Eichordnung\nVom 5. Juni 1981\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 und 6 und des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d und e des\nEichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 759), die durch das Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 716)\ngeändert worden sind, und auf Grund des § 39 Abs. 5 des Eichgesetzes, wird mit Zustimmung des Bun-\ndesrates verordnet:\nArtikel 1\nAn § 23 a der Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1S. 233), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 14. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2177), wird folgende Nummer 8 angefügt:\n11\n„8. Metallfässer.\nArtikel 2\nDie Anhänge der Eichordnung werden wie folgt geändert:\n1. Anhang A wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.2.1 erhält folgende Fassung:\n,, 1 .2.1 Die Eichzeichen der Eichbehörden bestehen aus einem gewundenen Band mit dem Buch-\nstaben D, der Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde (Nr. 1.2.4) und einem\nsechsstrahligen Stern.\nBeispiel:\nb) Nummer 1.2.2 wird gestrichen.\nc) Das Beispiel in Nummer 1.2.3 wird durch das nachstehende Bild ersetzt:\n4\n. s~","460                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nd) Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:\n„1 .4     Prüfzeichen für Normalgeräte\nDie Prüfzeichen der Eichbehörden für Normalgeräte bestehen aus einer aufrecht stehen-\nden Ellipse mit dem Buchstaben D, der Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde\n(Nr. 1.2.4) und einem sechsstrahligen Stern.\nBeispiel:                        /Tf\\\nW\".\n2 . An Anhang B Nummer 2.2.2 werden die Worte „E für Griechenland\" angefügt.\nArtikel 3\nDie Anlagen der Eichordnung werden wie folgt geändert:\nEO 1-1  1. Anlage 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Inhaltsübersicht erhält die Nummer 10 folgende Fassung:\n.,10     Stempelstellen und Bescheinigungen\".\nb) Die Überschrift der Nummer 10 erhält die Fassung:\n,,10     Stempelstellen und Bescheinigungen\".\nc) In Nummer 10.1.1 werden die Worte „oder am Ende\" gestrichen.\nd) Die Nummern 10.2 bis 10.5 werden durch folgende Nummer 10.2 ersetzt:\n,,10.2   Auf Antrag wird ein Eichschein erteilt.\"\nEO 1-3 2. Anlage 1 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\na) In der Inhaltsübersicht erhält die Nummer 10 folgende Fassung:\n,, 1 O     Stempelstellen und Bescheinigungen\".\nb) Die Überschrift der Nummer 10 erhält die Fassung:\n,,10       Stempelstellen und Bescheinigungen\".\nc) Vor den jetzigen Text der Nummer 10 wird die Nummer 10 . 1 gesetzt.\nd) Folgende Nummer 10.2 wird angefügt:\n,,10.2     Auf Antrag wird ein Eichschein erteilt.\"\nEO 1-5 3. In Anlage 1 Abschnitt 5 Nr. 9.f.7 wird der Wert,.± 0,5 %\"durch,,± 2 %\" ersetzt.\nE04-3  4. Anlage 4 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.4 angefügt:\n„2.4      Bei Lagerbehältern in Form stehender Zylinder mit vollaufliegendem Flachboden kann der\nMaßraum ohne Einbeziehung des vorhandenen Sumpfes festgelegt werden. Die untere\nMaßraumbegrenzung ist dann das höchste, noch zum Sumpf gehörende Flüssigkeits-\nniveau (Sumpfspiegel).\"\nb) Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:\n„3.3      Peilbänder (Meßbänder mit Spanngewicht zum Gebrauch im senkrechten Hang) müssen\naus Metall hergestellt sein.\"\nc) In Nummer 4.4.2 Buchstabe b werden die Worte ,,(Meßband mit fest verbundenem Spanngewicht\nzum Gebrauch im senkrechten Hang), vgl. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 6.11 '' gestrichen.\nd) Nummer 4.4.13 erhält folgende Fassung:\n,.4.4.13 Peilbänder müssen nach Länge eingeteilt sein. Sie müssen den Anforderungen an Meß-\nbänder mit Spanngewicht zum Gebrauch im senkrechten Hang nach Anlage 1 entspre-\nchen.\"","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                        461\ne) In Nummer 4.4.15 werden der Bindestrich durch das Wort „nach\" ersetzt und die Worte                 E04-3\n,,Abschnitt 1 \" gestrichen.\nf) In Nummer 5.1.3 werden die Worte „NW 100\" ersetzt durch die Worte „ON 100\".\ng) In Nummer 5.3.3 werden die Worte „NW 150\" ersetzt durch die Worte „ON 150\"..\nh) Der Hinweis nach Nummer 5 erhält die Fassung:\n,,6 und 7 bleiben für Erweiterungen frei.\"\ni) In Nummer 9.4 werden die Worte „Abschnitt 1\" gestrichen.\nj) Nummer 10.3.2 erhält folgende Fassung:\n„ 10.3.2 Wenn die Meßeinrichtung nach Länge eingeteilt ist, wird im Eichschein eine Füllungstafel\nangegeben oder dem Eichschein eine Füllungstafel beigegeben.\"\n5. :n Anlage 4 Abschnitt 5 wird in Nummer 4.3.4.1 folgender Satz 2 angefügt:                              E04-5\n„Statt dessen dürfen auch mehrere gleichmäßig auf dem Umfang des Domes verteilte Marken den\nMaßraum begrenzen.      11\n6. Anlage 4 Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:\na) An Nummer 9.1 .1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Bei der Nacheichung betragen die Fehlergrenzen bei Volumenabweichungen nach Plus das Dop-\npelte der Beträge.\"\nb) In Nummer 9.3.1 werden nach dem Wort „Eichfehlergrenzen\" die Worte „bei der Ersteichung\"\nangefügt.\nc) Nummer 11 wird gestrichen.\n7. Anlage 5 Abschnitt 1 Teil 2 wird wie folgt geändert:                                                   EO 5-1\na) In der Inhaltsübersicht erhält die Nummer 3.3 folgende Fassung:\n,,3.3      Meßanlagen für Flüssigkeitwechsel\".\nb) Nach Nummer 1.2.2 wird die Nummer „2.3\" in „1.2.3\" geändert.\nc) Nummer 1.2.9 erhält folgende Fassung:\n,,1 . 2.9  Meßanlagen für Flüssigkeitswechsel in Fernleitungen\".\nd) Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:\n„3.3       Meßanlagen für Flüssigkeitswechsel\n3.3.1      Meßanlagen für Flüssigkeitswechsel sind Meßanlagen, bei denen ein ständiger oder zeit-\nweiliger Wechsel der Flüssigkeit, die mit dem Zähler gemessen werden darf, zu den nor-\nmalen Betriebsbedingungen gehört und bei denen zur Vermeidung von unerwünschten\nVermischungen die zuletzt gemessene (alte) Flüssigkeit durch Entleeren der Meßanlage\noder Teilen davon entfernt wird, bevor die nachfolgend zu messende (neue) Flüssigkeit\neinströmt.\n3.3.2     Meßanlagen, bei denen die alte Flüssigkeit nicht durch Entleeren, sondern durch Verdrän-\ngen mit der neuen Flüssigkeit ohne Zählermessung entfernt wird, gelten nicht als Meß-\nanlagen für Flüssigkeitswechsel im Sinne dieser Vorschrift.\n3.3.3     Die Meßanlagen und erforderlichenfalls weitere Anlagenteile müssen so eingerichtet\nsein, daß Vermischungen von nacheinander gemessenen, verschiedenartigen Flüssig-\nkeiten nicht oder nur in einem technisch unvermeidbaren Umfang entstehen.\n3.3.4     Zur Entleerung größerer Teile der Meßanlage müssen erforderlichenfalls besondere Ein-\nrichtungen vorhanden sein. Der Zähler selbst darf nicht entleert werden können.\n3.3.5     Die bei einem Wechsel im Leitungssystem befindliche Restmenge der zuletzt abgegebe-\nnen Flüssigkeit darf nicht größer sein als die Eichfehlergrenze für die kleinste Abgabe-\nmenge der Meßanlage.\n3.3.6     Die kleinste Abgabemenge der Meßanlage darf bis zum Zehnfachen der kleinsten Ab-\ngabemenge des Zählers heraufgesetzt werden.\n3.3.7      Meßanlagen für Flüssigkeitswechsel in Fernleitungen brauchen zum Wechsel nicht\nentleerbar zu sein. Die kleinste Abgabemenge der Meßanlage sowie weitere Bauanforde-\nrungen werden bei der Bauartzulassung festgesetzt.","462                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nEO 5-1       3.3.8       Das Schild nach Teil 1 Nr. 1.16 muß zusätzlich die Aufschrift ,Meßanlage für Flüssigkeits-\nwechsel' oder ,Für Flüssigkeitswechsel' tragen.\"\nEO6    8. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Überschrift wird eingefügt:\n„Abschnitt 1 - Volumenmeßgeräte für Kaltwasser\nAbschnitt 2 - Volumenmeßgeräte für Warmwasser und Volumenmeßgeräte für Heißwasser\".\nb) Die bisherigen Vorschriften der Anlage 6 werden Abschnitt 1 und erhalten die Überschrift:\nEO 6-1                                                     „Abschnitt 1\nVolumenmeßgeräte für Kaltwasser\".\nc) Der neue Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\naa)  In der Inhaltsübersicht werden die Nummern 7 .1 bis 7 .5 gestrichen.\nbb}  Nummer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Die Bauarten der Volumenmeßgeräte für Kaltwasser bedürfen der Zulassung.\"\ncc)   Nummer 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:\n,,Die Bauarten von Kaltwasserzählern, die den Anforderungen der Nummer 7 genügen, kön-\nnen nur eine innerstaatliche Zulassung erhalten.\"\ndd)   In Nummer 1.8 wird das Wort „Eichfehlergrenze\" durch das Wort „Fehlergrenze\" ersetzt.\nee)   In Nummer 3.3 wird der Bindestrich in der Überschrift durch das Wort „und\" ersetzt.\nff)   In Nummer 3.4 Satz 2 wird das Einheitenzeichen „bar\" durch das Wort „Bar\" ersetzt und ein\nPunkt angefügt.\ngg)   In Nummer 3.6 wird in der Überschrift das Wort „Größe\" durch das Wort „Wert\" ersetzt.\nhh)   In Nummer 4.1 Buchstabe f werden die Worte „sein kann\" durch das Wort „ist\" ersetzt.\nii)   In Nummer 5.2.4 erhalten in der Tabelle unter 4 die Angabe in der Spalte 7 die Fassung:\n,,0, 15 { Qn } S,\nmindestens\n1 s\"\nund die Fußnote unter der Tabelle die Fassung:\n,, { Qn} ist der Zahlenwert für Qn in m3 /h\".\njj)   Die Nummern 7 .1 und 7 .2 werden gestrichen.\nkk)   In Nummer 7 .3.8 werden die Worte „oder beglaubigter'' gestrichen.\nII)   An Nummer 9.1 wird folgender Satz angefügt:\n,,Die vorstehenden Übergangsvorschriften gelten für Durchflußintegratoren sinngemäß.\"\nmm) Nummer 9.8 wird gestrichen.\nd) Folgender Abschnitt 2 wird angefügt:\nEO6-2                                                      „Abschnitt 2\nVolumenmeßgeräte für Warmwasser und Volumenmeßgeräte für Heißwasser\nInhaltsübersicht\n1           Zulassungsart und Begriffsbestimmungen\n2           Meßtechnische Eigenschaften\n3           Bauanforderungen\n4           Aufschriften und Stempelstellen\n5           Bauartzulassung\n6           Eichtechnische Prüfung\n7           Zusätzliche Anforderungen an Volumenmeßgeräte für Warmwasser oder Heißwasser, die\nausschließlich eine innerstaatliche Zulassung erhalten können\n8           Anforderungen für den Einbau der Meßgeräte\n9           Übergangsvorschriften","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                           463\nZulassungsart und Begriffsbestimmungen                                                    EO 6-2\nDie Bauarten der Volumenmeßgeräte für Warmwasser bedürfen der Zulassung.\nDie Bauarten von Warmwasserzählern, die den in Nr. 5.2.5 aufgeführten Anforderungen\ngenügen, können eine EWG-Zulassung und eine innerstaatliche Zulassung erhalten.\nWarmwasserzähler nach diesen Anforderungen sind Meßgeräte, die ein direktes mecha-\nnisches Verfahren benutzen, bei dem Meßkammern mit beweglichen Trennwänden oder\ndie Wirkung der Wassergeschwindigkeit auf ein umlaufendes Organ (Turbinenrad, Flügel-\nrad usw.) zur Messung herangezogen werden.\nDie Anforderungen gelten nicht für Warmwasserzähler mit elektronischen Einrichtungen.\nDie Anforderungen gelten nicht für Warmwasserzähler, die zum Einbau in ein Kreislauf-\nsystem zum Austausch von Wärmeenergie bestimmt sind.\nWasser gilt als warm, wenn die Temperatur höher als 30 °C ist und 90 °C nicht übersteigt.\nFür die übrigen Begriffsbestimmungen gilt Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.9.\n2   Meßtechnische Eigenschaften\n2.1 Eichfehlergrenzen\nDie Eichfehlergrenze im unteren Belastungsbereich von einschließlich Qmin bis Qt, ~\nselbst ausgenommen, beträgt ± 5 % des abgegebenen Volumens.\nDie Eichfehlergrenze im oberen Belastungsbereich von einschließlich ~ bis einschließ-\nlich Qmax beträgt ± 3 % des abgegebenen Volumens.\n2.2 Metrologische Klassen\nDie Zähler werden je nach Wert der vorstehend definierten Größen     Qmin  und   Qt gemäß\nfolgender Tabelle in vier metrologische Klassen eingeteilt:\nQn\nKlasse                        < 15m 3 /h                   2:: 15 m 3 /h\nKlasse A\nWert von Qmin                    0,04  Qn                      0,08 Qn\nWert von~                        0,10  Qn                      0,20 Qn\nKlasse B\nWert von Qmin                    0,02  Qn                      0,04 Qn\nWert von 0 1                    0,08   Qn                      0,15 Qn\nKlasse C\nWert von  Qmin                   0,01  Qn                      0,02 Qn\nWert von  Qt                    0,06   Qn                      0,10 Qn\nKlasse D\nWert von Qmin                   0,01 Qn\nWert von Qt                     0,015 Qn\n3   Bauanforderungen\n3.1 Allgemeine Bauanforderungen\nEs gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 3.1.\n3.2 Werkstoffe\nDer Zähler muß aus Werkstoffen mit einer für seinen Verwendungszweck geeigneten\nFestigkeit und Dauerhaftigkeit bestehen. Die Werkstoffe müssen gegen die normale\ninnere und äußere Korrosion beständig und erforderlichenfalls durch eine geeignete\nOberflächenbehandlung geschützt sein. Temperaturschwankungen zwischen O °C und\n11 O °C dürfen die für den Zähler verwendeten Werkstoffe nicht beeinträchtigen.","464                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nEO 6-2 3.3  Dichtheit, Druckfestigkeit und Temperaturbeständigkeit\nDie Zähler müssen einer gleichmäßigen Wassertemperatur von 90 °C und dem gleich-\nmäßigen Druck, für den sie konstruiert sind, das heißt dem maximalen Betriebsdruck ohne\nBeeinträchtigung ihrer Arbeitsweise, ohne Leckverluste, ohne daß eine Durchlässigkeit\nder Wandungen eintritt und ohne bleibende Verformung ständig standhalten. Der Min-\ndestwert dieses Drucks beträgt 10 bar.\n3.4  Druckverlust\nEs gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 3.4.\n3. 5 Zählwerk\nEs gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 3.5.\n3.6  Anzahl der Ziffern und Wert des Eichwerts\nEs gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 3.6.\n3.7  Justiereinrichtung\nEs gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 3.7.\n3.8  Beschleunigungseinrichtung\nEinrichtungen zur Beschleunigung der Zählerbewegung im Bereich unterhalb von Qmin\nsind unzulässig.\n3.9  Zusätzliche Einrichtungen\nDer Zähler kann mit einer Einrichtung versehen sein, durch die Impulse erzeugt werden,\nsofern diese Einrichtung die meßtechnischen Eigenschaften des Zählers nicht maßgeb-\nlich beeinflußt.\nIm Zulassungsschein kann vorgesehen werden, daß besondere feste oder bewegliche\nEinrichtungen für die automatische Eichung der Zähler hinzugefügt werden dürfen.\n4     Aufschriften und Stempelstellen\n4.1   Kenndaten des Zählers\nJeder Zähler muß deutlich lesbar und dauerhaft folgende Aufschriften tragen, die auf dem\nGehäuse, dem Zifferblatt des Zählwerks oder auf einem Kennzeichnungsschild zusam-\nmengefaßt oder getrennt angebracht sein können:\na) Name oder Firmenname des Herstellers oder seine Fabrikmarke,\nb) Kennbuchstaben der metrologischen Klasse und Nenndurchfluß Qn in Kubikmeter\ndurch Stunde,\nc) Herstellungsjahr und Herstellungsnummer des einzelnen Zählers,\nd) einen oder zwei Pfeile zur Angabe der Strömungsrichtung,\ne) das Zulassungszeichen,\nf) den maximalen Betriebsdruck in Bar, wenn dieser höher ist als 10 bar,\ng) die maximale Betriebstemperatur in der Form „90 °C\",\nh) die Angabe „V\" oder „H\", falls der Zähler nur in senkrechter (V) oder waage-\nrechter (H) Stellung einwandfrei arbeitet.\n4.2   Hauptstempelstelle\nEs gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 4.2.\n4.3   Sicherungsstempelstellen\nEs gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 4.3.\n5     Bauartzulassung\n5.1   Verfahren\nDas Verfahren für die Bauartzulassung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften der\nEichordnung.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                          465\n5.2      Bauartprüfungen                                                                           EO 6-2\nNachdem an Hand der Zulassungsunterlagen festgestellt worden ist, daß die Bauart den\nAnforderungen dieses Abschnitts entspricht, wird eine Anzahl von Geräten Prüfungen im\nLaboratorium unter folgenden Bedingungen unterworfen:\n5.2.1    Anzahl der vorzulegenden Zähler\nDie Anzahl der vom Hersteller vorzulegenden Zähler ist aus nachstehender Tabelle er-\nsichtlich:\nNenndurchfluß Qn in m3/h                       Anzahl der Zähler\nan <   1,5                                10\n1,5 :::;; On < 15                                    3\nOn ~ 15                                    2\nJe nach Ablauf der Prüfversuche können die zuständigen Stellen beschließen, die Ver-\nsuche nicht an allen vorgelegten Zählern durchzuführen, oder verlangen, daß die Herstel-\nler zur Fortsetzung der Versuche zusätzliche Zähler vorlegen.\n5.2.2   Druck\nBei den meßtechnischen Prüfungen nach Nr. 5.2.4 muß der Druck am Zählerausgang\nhoch genug sein, um Kavitation zu verhindern.\n5.2.3    Prüfeinrichtung\nDie Zähler werden im allgemeinen einzeln geprüft, auf jeden Fall jedoch so, daß die jewei-\nligen Eigenschaften jedes Zählers eindeutig in Erscheinung treten.\nDie zuständige Behörde trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit unter Berücksich-\ntigung der verschiedenen durch die Prüfanlage bedingten Fehlerquellen die größte rela-\ntive Unsicherheit bei der Messung des abgegebenen Volumens 0,3 % nicht übersteigt.\nDie größte zulässige relative Meßunsicherheit der Prüfanlage beträgt 5 % bei der Druck-\nmessung und 2,5 % bei der Messung des Druckverlustes.\nDie relative Schwankung des Durchflußwerts darf während jeder Prüfung im Bereich von\nQmin bis Qt 2,5 % und im Bereich von Qt bis Omax 5 % nicht übersteigen.\nFür die Temperaturmessung ist eine Meßunsicherheit von höchstens 1 °C zulässig.\nDie Prüfanlage muß durch die zuständige Behörde genehmigt sein.\n5.2.4   Prüfungen\n5.2.4.1 Durchführung der Prüfungen\nDie Prüfungen umfassen nachstehende Vorgänge in der angegebenen Reihenfolge:\n1. Dichtheitsprüfung,\n2. Aufnahme der Fehlerkurven in Abhängigkeit vom Durchfluß, wobei eine etwaige Druck-\nund Temperaturabhängigkeit unter den vom Hersteller für den betreffenden Zählertyp\nvorgeschriebenen normalen Einbaubedingungen (gerade Leitungslängen vor und hin-\nter dem Zähler, Drosselstellen, Hindernisse usw.) festzustellen ist,\n3. Ermittlung der Druckverluste,\n4. beschleunigte Abnutzungsprüfung,\n5. Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit bei Zählern mit einem Nenndurchfluß On\nvon 1O m 3 /h oder weniger.\n5.2.4.2 Beschreibung der Prüfungen\nDie Prüfungen werden wie folgt durchgeführt:\n-   Die Dichtheitsprüfung umfaßt die beiden nachstehenden Prüfungen, die bei 85 °C\n± 5 °C durchzuführen sind:\na) Jeder Zähler muß einem Druck gleich dem 1 ,6fachen des maximalen Betriebs-\ndrucks 15 Minuten lang ohne Leckverluste und ohne Austreten von Sickerflüssig-\nkeit standhalten (vgl. Nr. 4.1 Buchstabe f),","466                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nEO 6-2            b) jeder Zähler muß einem Druck gleich dem Doppelten des maximalen Betriebs-\ndrucks eine Minute lang ohne Zerstörung oder Blockieren des Meßwerks stand-\nhalten (vgl. Nr. 4.1 Buchstabe f).\n-  Die Prüfungen, die sich auf die Fehlerkurven und den Druckverlust beziehen, müssen\neine ausreichende Anzahl von Versuchspunkten ergeben, um die Kurven für den\ngesamten Belastungsbereich mit Sicherheit aufzeichnen zu können.\n-  Die beschleunigte Abnutzungsprüfung ist unter den in der nachstehenden Tabelle\nwiedergegebenen Bedingungen durchzuführen:\nNenn-                   Prüf-      Art       Anzahl       Still- Betriebs-       Zeit für\ndurch-               durchfluß     der          der     stands-   dauer          Anlauf\nfluß                  und    Prüfung       Unter-     zeiten  bei Prüf-        und\n-temperatur             brechungen            durchfluß    Drosselung\nOn     unter-      100000       15 s      15 s     0, 15 {On} s;\nund    brochen                                       mindestens\nso  0\nc ± 5°c                                                    1s\nOn:-:::; 10 m3 /h\nQm~       un-                              100h\nun      unter-\n85°C ± 5°C    brochen\nOn       un-                             500h\nund     unter-\n50°C ± 5 °c    brochen\nQn > 10 m3 /h\nOmax      un-                             200h\nund     unter-\n85 °C ± 5 °C   brochen\n{ Qn} ist der Zahlenwert für On in m3/h\nVor dem ersten Versuch und nach jeder Versuchsreihe werden unter gleichen Ver-\nsuchsbedingungen die Meßfehler mindestens bei folgenden Durchflüssen festgestellt:\nQmin   Ot  0,5 On   Omax\nBei jedem Versuch muß das abgegebene Volumen so bemessen sein, daß der Zeiger\noder die Rolle mit dem Eichwert eine oder mehrere volle Umdrehungen ausführt und\netwaige periodische Anzeigefehler sich nicht auswirken können.\n-  Die Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit umfaßt 25 Prüfzyklen mit folgendem\nAblauf:\nWassertemperatur                  Durchfluß                     Dauer\nin min\n85 °C  ± 5 °C                    Omax                           8\n-                            0                        1 bis 2\nkaltes Wasser                     Omax                           8\n-                            0                        1 bis 2\n5.2.5 Bedingungen für die Erteilung der Bauartzulassung\nEine Wasserzählerbauart wird zugelassen, wenn\na) sie die Anforderungen der Nr. 2 bis 5 erfüllt,\nb) insbesondere die in Nr. 5.2.4.1 unter 1. bis 3. vorgesehenen Prüfungen zeigen, daß sie\nden meßtechnischen Anforderungen und den Bauanforderungen der Nr. 2 und 3 ent-\nspricht,\nc) jede Einzelprüfung bei der beschleunigten Abnutzungsprüfung und bei der Prüfung der\nTemperaturwechselbeständigkeit ergibt, daß im Vergleich zur ursprünglichen Kurve\nzwischen Ot und Omax keine größere Abweichung der Meßwerte als 1,5 % und\nzwischen Omin und Ot keine größere Abweichung als 3 % auftritt.\nDie in Prozent angegebenen Werte sind jeweils auf das abgegebene Volumen bezogen.\n5.3   Zulassungsschein\nIm Zulassungsschein kann festgelegt werden, daß die Richtigkeitsprüfung mit kaltem\nWasser durchgeführt werden darf.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                           467\nDiese Möglichkeit ist nur dann gegeben, wenn die Untersuchung der Äquivalenzregeln           EO 6-2\n,,Warmwasser - Kaltwasser\" bei der Zulassungsprüfung es ermöglicht hat, eine Richtig-\nkeitsprüfung mit kaltem Wasser festzulegen und festzustellen, daß - falls die Ergebnisse\nbei dieser Prüfung befriedigend sind - gleichzeitig die unter Nr. 2.1 vorgesehenen\nFehlergrenzen eingehalten werden.\nIn diesem Fall muß der Zulassungsschein eine Beschreibung dieser Prüfung sowie die\ndiesbezüglichen Vorschriften, insbesondere die zulässigen Fehlerwerte und die Prüf-\ndurchflüsse enthalten.\n6         Eichtechnische Prüfung\n6.1       Prüfeinrichtungen\nDie Vorschriften nach Nr. 5.2.3 müssen eingehalten werden, mit Ausnahme der Bestim-\nmungen über die Temperatur, wenn die Prüfungen in Übereinstimmung mit den Bestim-\nmungen des Zulassungsscheines mit kaltem Wasser durchgeführt werden. Der Prüfstand\nkann so eingerichtet sein, daß es möglich ist, die Zähler in Reihe zu schalten. Der Aus-\ngangsdruck in allen Zählern muß ständig so hoch sein, daß keine Kavitation eintritt. Es\nkönnen besondere Maßnahmen gefordert werden, durch die jede gegenseitige Beeinflus-\nsung der Zähler vermieden wird.\nDie Anlage kann automatische Einrichtungen, Abzweigungen, Querschnittsverminderun-\ngen usw. aufweisen, vorausgesetzt, daß jeder Prüfkreis zwischen dem zu eichenden Zäh-\nler und den Prüfbehältern eindeutig abgegrenzt ist und seine Dichtheit ständig kontrollier-\nbar bleibt.\nFür die Speisung mit Wasser kann jedes beliebige System verwendet werden, doch darf\nbei Parallelschaltung mehrerer Prüfkreise keine gegenseitige Beeinflussung stattfinden,\ndie nicht mit Nr. 5.2.3 vereinbar ist.\nBei Prüfbehältern, die in mehrere Kammern unterteilt sind, müssen die Zwischenwände\nso steif sein, daß das Volumen einer Kammer um nicht mehr als 0,2 % variiert, je nachdem,\nob die Nachbarkammern voll oder leer sind.\n6.2       Prüfungen\nDie Zähler müssen einer zugelassenen Bauart entsprechen. Die Ersteichung umfaßt\nDichtheits- und Richtigkeitsprüfungen.\n6.2.1      Dichtheitsprüfung\nDie Dichtheitsprüfung kann mit kaltem Wasser durchgeführt werden. Sie wird bei einem\nDruck gleich dem 1 ,6fachen des maximalen Betriebsdrucks eine Minute lang vorgenom-\nmen. Bei dieser Prüfung sind Leckverluste oder ein Austreten von Sickerflüssigkeit nicht\nzulässig.\n6.2.2     Richtigkeitsprüfung\n6.2.2.1   Prüfung mit warmem Wasser\nDie Richtigkeitsprüfung wird normalerweise mit warmem Wasser durchgeführt, dessen\nTemperatur 50 °C ± 5 °C beträgt, und zwar mindestens bei drei Durchflüssen, die zwi-\nschen folgenden Werten liegen:\na) 0,9  Omax  und Omax\nb) 0 1 und 1,101\nc) Omin und 1,1 Omin\nBei dieser Prüfung dürfen die nach Nr. 2.1 vorgesehenen Fehlergrenzen nicht überschrit-\nten werden.\nHaben alle festgestellten Fehler das gleiche Vorzeichen, so muß der Zähler so justiert\nsein, daß diese Fehler nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenze übersteigen.\n6.2.2.2    Prüfung mit kaltem Wasser\nDie Richtigkeitsprüfung kann mit kaltem Wasser durchgeführt werden, wenn dies im Zu-\nlassungsschein vorgesehen ist. In diesem Fall wird die Prüfung nach den im Zulassungs-\nschein festgelegten Einzelheiten durchgeführt.","468                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nEO 6-2 7        Zusätzliche Anforderungen an Volumenmeßgeräte für Warmwasser oder Heißwasser,\ndie ausschließlich eine innerstaatliche Zulassung erhalten können\n7.1      Zähler mit beweglichen Meßkammern als Trommelzähler für Kondensatwasser\nMehrere Meßkammern sind zu einer Drehtrommel verbunden. Die Messung erfolgt durch\naufeinanderfolgendes Füllen und Entleeren der Kammern, wobei die Anzeige des Zähl-\nwerks entsprechend dem Volumen einer Meßkammer fortschreitet.\n7 .1.1   Das Volumen einer Meßkammer muß 1 • 1on 1, 2 • 1Qn I oder 5 • 1Qn I betragen, wobei n eine\npositive oder negative ganze Zahl oder Null ist.\n7.1.2    Das Volumen der einzelnen Meßkammern darf durch Verdrängungskörper (Justierein-\nrichtung) justierbar sein.\n7 .1 .3 Der Skalenwert des Zählwerks muß gleich dem Meßkammervolumen sein.\n7 .1 .4 Der Zähler muß mit einem Lot oder einer Libelle zur Ausrichtung der horizontalen Lage der\nMeßkammerachse versehen sein, wenn sich die Anzeige bei einer Schrägstellung im Ver-\nhältnis 1 : 10 um mehr als den Betrag der Eichfehlergrenze ändert.\n7.1.5   Die untere Grenze des Belastungsbereichs ist 8 % des Nenndurchflusses, die obere\nGrenze des Belastungsbereichs ist das Zweifache des Nenndurchflusses.\n7 .1.6  Hinsichtlich Druckfestigkeit werden keine besonderen Anforderungen gestellt.\n7.1.7   Die Eichfehlergrenzen betragen   ± 1%   des abgegebenen Volumens.\n7.2     Durchflußintegratoren\nEs gilt Abschnitt 1 Nr. 7.4.\n7 .3    Zusatzeinrichtungen\nEs gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 7 .5.\n7.4     Heißwasserzähler\nHeißwasserzähler sind Volumenmeßgeräte für Wasser mit einer größten Temperatur von\nmehr als 90 °C.\nDie Anforderungen an diese Zähler werden bei der Bauartzulassung festgelegt.\n7.5     Warmwasserzähler und Heißwasserzähler, die zum Einbau in ein Kreislaufsystem zum\nAustausch von Wärmeenergie bestimmt sind\nDie Anforderungen an diese Zähler werden bei der Bauartzulassung festgelegt.\n7.6     Innerstaatliche Eichung\nBei der Prüfung der Richtigkeit der Warmwasserzähler und Heißwasserzähler, die inner-\nstaatlich geeicht werden, darf abweichend von der Festlegung in Nr. 6.2.2.1 Buch-\nstabe a statt bei einem Volumendurchfluß zwischen 0,9 Qmax und Omax bei folgendem Vo-\nlumendurchfluß geprüft werden:\nOn                                Durchfluß zwischen\n< 15 m3 /h                              0,75 Omax und Omax\n:2:: 15 m 3 /h                          0,5 Omax und Omax\n8       Anforderungen für den Einbau der Meßgeräte\nFür die Zähler, ausgenommen Trommelzähler, gelten die in Abschnitt 1 Nr. 8 festgelegten\nAnforderungen.\n9        Übergangsvorschriften\n9.1      Allgemein zur Eichung zugelassen sind Warmwasserzähler (außer Trommelzähler) und\nHeißwasserzähler einschließlich der Zähler, die zum Einbau in ein Kreislaufsystem zum\nAustausch von Wärmeenergie bestimmt sind, deren Bauart nicht zur Eichung zugelassen\nist und die vor dem 31. Dezember 1981 vom Hersteller in den Verkehr gebracht wurden.\nDie Zähler brauchen den Bauanforderungen dieses Abschnittsteils nicht zu entsprechen.\nSie können bis zum 31. Dezember 1985 erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 1990\nnachgeeicht werden. Zähler mit einem Nenndurchfluß von 15 m 3 /h und größer dürfen\nohne zeitliche Begrenzung nachgeeicht werden.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                         469\nDie Zähler müssen jedoch als Warmwasser- oder Heißwasserzähler - zum Beispiel durch        EO 6-2\nAngabe der größten zulässigen Wassertemperatur - gekennzeichnet sein und bei der\nEichung die Fehlergrenzen nach Nr. 2.1 einhalten, wobei folgende Belastungsbereichs-\ngrenzen gelten:\nOn\n< 15 m3 /h                    ~  15 m3 /h\nOmin                          0,08 On                     0,16 On\nOt                            0,15 On                     0,30 On\nOmax                           2   On                      2    On\nAls Nenndurchfluß On ist hierbei das 0,5fache der für diese Zähler festgelegten größten\nDurchflüsse einzusetzen.\nDie meßtechnische Prüfung dieser Zähler darf mit kaltem Wasser erfolgen.\nDie vorstehenden Übergangsvorschriften gelten für Durchflußintegratoren sinngemäß.\n9.2       Wasserzähler mit beweglichen Meßkammern als Trommelzähler, deren Bauart nicht\nbesonders von der PTB zugelassen ist, sind, auch wenn sie nicht den Bauanforderungen\ndieser Anlage entsprechen, bis zum 31. Dezember 1985 zur Ersteichung und bis zum\n31. Dezember 1993 zur Nacheichung allgemein zugelassen, wenn sie vor dem\n31. Dezember 1979 vom Hersteller in den Verkehr gebracht worden sind.\nDie Zähler müssen jedoch als Kondensatwasserzähler gekennzeichnet sein und die in\nNr. 7 .1. 7 genannten Eichfehlergrenzen in dem unter Nr. 7 .1.5 festgelegten Belastungsbe-\nreich einhalten.\nDie meßtechnische Prüfung dieser Zähler darf mit kaltem Wasser erfolgen.\n9.3        Wasserzähler, die die Voraussetzungen der Nr. 9.1 oder 9.2 erfüllen, dürfen auch mit\nangebauten Zusatzeinrichtungen geeicht werden.\n9.4       Für Anlagen mit Zählern, die vor dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung\nder Eichordnung eingerichtet worden sind, brauchen die besonderen Anforderungen von\nAbschnitt 1 Nr. 8.2, 8.3 und 8.4 nicht erfüllt zu werden.\"\n9. In Anlage 8 Abschnitt 4 Nr. 11.2 wird die Jahreszahl 1980\" durch die Jahreszahl 1989\" ersetzt.\n11                               11            EO 8-4\n10. Anlage 9 wird wie folgt geändert:                                                                       E09\na) Nummer 14.1.2 erhält folgende Fassung:\n,, 14.1.2     Nicht ortsfest aufgestellte Waagen, deren Anzeige von der Fallbeschleunigung beein-\nflußt wird\n14.1.2.1      Waagen mit einem durch die Fallbeschleunigung beeinflußten Anzeigebereich von\n500 Teilungswerten und weniger in der Genauigkeitsklasse         0D ,\n1 000 Teilungswerten und weniger in der Genauigkeitsklasse         00\nkönnen ohne Berücksichtigung der Fallbeschleunigung an jedem Ort geeicht werden.\n14.1.2.2     Waagen mit einem durch die Fallbeschleunigung beeinflußten Anzeigebereich von\nmehr als 500 bis zu 1 000 Teilungswerten in der Genauigkeitsklasse           QD,\nmehr als 1 000 bis zu 3 000 Teilungswerten in der Genauigkeitsklasse         00\nkönnen nur dann an einem anderen Ort als dem Gebrauchsort geeicht werden, wenn\nbei der Eichung der Einfluß der Fallbeschleunigung mit dem für die Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Mittelwert der Fallbeschleunigung (9,810 m/s 2 ) berücksichtigt\nwird.\nDas Aufsuchen der Prüfstelle des für den Gebrauchsort zuständigen Eichamts gilt\nnicht als Ortswechsel.\n14.1.2.3     Auf Waagen mit einem durch die Fallbeschleunigung beeinflußten Anzeigebereich von\nmehr als 1 000 Teilungswerten in der Genauigkeitsklasse         0D ,\nmehr als 3 000 Teilungswerten in der Genauigkeitsklasse          00\nmuß das Gebiet angegeben sein, für das die Eichung gilt.\"","470                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nE09  b) An Nummer 14.1.2 wird folgende Nummer 14.1.3 angefügt:\n,, 14 . 1 .3    Die Begrenzung der Anzeige oberhalb der Höchstlast nach Nr. 10.4.8 gilt als erfüllt,\nwenn\na) bei Waagen mit Analoganzeige die Einteilung der Skale über die Höchstlast hinaus\nspätestens mit dem Teilstrich endet, auf den bei Fortsetzung der Teilung wieder ein\nbezifferter Teilstrich folgen müßte,\nb) bei Waagen mit Digitalanzeige bei Belastungen oberhalb der Höchstlast zuzüglich\nmaximal 9 Teilungswerte keine Anzeige mehr erfolgt.\"\nc) In Nummer 14.2.5.5 wird folgender Satz angefügt:\n,.Die Mindestgröße ,i' des Teilstrichabstandes muß entgegen Nr. 12.3.1.3 nur ,i 0 ' betragen.\"\nd) Nummer 14.2.9.2 wird gestrichen.\ne) Nummer 14.9.1 bis 14.9.1.4 wird gestrichen.\nf) Nummer 14 . 9.5.5 erhält folgende Fassung:\n,,14.9.5.5      Wird ein in einem separaten Gehäuse eingebauter Meßwertgeber an eine Waage an-\ngeschlossen, so muß er die Aufschrift „Meßwertgeber\" und das Zulassungszeichen\ntragen.\"\ng) In Nummer 15.1.2 Buchstabe h wird das Wort „fotoelektrische\" gestrichen.\nh) In Nummer 15 . 1.11.2 erhalten die ersten drei Sätze und der Buchstabe a folgende Fassung:\n„ 15.1.11.2 Lasthebelwerk oder gegebenenfalls Wägezellen, Kabelanschlußkästen und Lenker\nmüssen ohne besondere Beschwerlichkeit und Gefahr eingesehen und erreicht wer-\nden können. Dazu muß entweder die Brückenabdeckung leicht abnehmbar sein oder\nes müssen sich in der Brücke Öffnungsklappen mit Mindestabmessungen nach Buch-\nstabe a befinden oder die Besichtigung muß von unten her aus der Waagengrube oder\nvon seitlichen Schächten oder Gräben her möglich sein. Wenn die Besichtigung nur\nvon der Waagengrube, von seitlichen Schächten oder Gräben her erfolgen kann, müs-\nsen die Zugänge und Durchlässe sowie der Raum unter der Waagenbrücke folgende\nMindestabmessungen haben:\na) Einsteigschacht oder Einsteigöffnung in der Brücke:\n0,7 m x 0,7 m,\".\ni) In Nummer 15.1.11.3 Satz 1 werden die Worte „für wechselnden Gebrauchsort\" gestrichen.\nj) Nummer 15.1 .11 .8 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „ortsfesten\" gestrichen.\nb) Folgende Sätze 8 und 9 werden angefügt:\n,.Ebenerdig aufgestellte Fahrzeugwaagen brauchen keine Beruhigungsstrecken zu haben,\nwenn sie für wechselnden Gebrauchsort eingesetzt sind. Diese Waagen müssen folgende Auf-\nschrift tragen:\n,Waage darf ohne Beruhigungsstrecken nicht zum achsweisen Wägen oder zum Wägen von\nnichtabgekuppelten Fahrzeugen verwendet werden'.\"\nk) Nummer 15.1 .11.9 erhält folgende Fassu:ig:\n,, 15.1.11 .9 Die Waagenanzeige und der Wägevorgang auf den Waagenbrücken müssen vom Wä-\ngerstand aus beobachtet werden können. Das richtige Aufbringen der Last darf auch\nin anderer Weise sichergestellt sein.\"\n1) Nummer 15.5.8 erhält folgende Fassung:\n„15.5.8         Steuerschalter zur Abschaltung der Wägegutzufuhr\n15.5 . 8.1      Der Steuerschalter muß die Wägegutzufuhr vollständig abschalten, sobald ein vorge-\ngebener Wert erreicht ist.\n15.5.8.2        Der Schaltpunkt des Steuerschalters muß innerhalb des Wägebereichs liegen. Der\nSchaltpunkt darf verstellbar sein. Nach dem Schaltvorgang darf der Steuerschalter\ndas freie Spiel der Waage nicht mehr beeinflussen.\n15.5.8 . 3      Bei Waagen mit verriegeltem Druckwerk darf der Steuerschalter mehrstufig sein.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                         47'1\n15.5 . 8.4     In der Nähe der Gewichtsanzeige muß ein Schild mit folgender Aufschrift angebracht   EO 9\nsein:\n,Der Wäger muß das Gewicht jeder Füllung feststellen'\nDies gilt nicht für Waagen mit verriegelten Druckwerken, die eine Füllung nicht ohne\nAbdruck des Gewichts der vorherigen Füllung ermöglichen.\n15.5.8.5       Bei Waagen mit Steuerschaltern nach Nr. 15.5.8 ist ein automatischer Wägebetrieb\nunzulässig. Start oder Ende einer Wägung müssen manuell ausgelöst werden.\"\nm) Nummer 17 erhält folgende Fassung:\n„17             Übergangsvorschriften\n17.1            Waagen, deren Art oder Bauart bis zum 1. Februar 1975 zugelassen war und die bis\nzum 31 . Dezember 1980 erstgeeicht worden sind, können auch dann nachgeeicht wer-\nden, wenn sie die Fehlergrenzen nach Nr. 4.1 um bis zu 0,5 e überschreiten.\n17.2           Waagen ohne Anzeigeeinrichtung und mechanische Laufgewichtswaagen mit einer\nHöchstlast von weniger als 3 t, deren Art oder Bauart bis zum 1. Februar 1975 zuge-\nlassen war, können bis zum 31. Dezember 1985 auch dann innerstaatlich erstgeeicht\nwerden, wenn sie die Fehlergrenzen nach Nr. 4.1 um bis zu 0,5 e überschreiten. Dies\ngilt auch bei der Nacheichung, wenn die Waagen bis zum 31. Dezember 1985 erst-\ngeeicht worden sind.\n17..3          Bei der Nacheichung von Waagen mit Reitergewichtseinrichtung, deren Bauarten vor\ndem 1. Februar 1975 zugelassen worden sind, bleibt die Reitergewichtseinrichtung\nentgegen Nr. 3.2.5 Buchstabe b bei der Berechnung des Eichwerts außer Betracht.\n17.4           Die Mindestabmessungen für den Einsteigschacht oder die Einsteigöffnung in der\nBrücke nach Nr. 15.1.11.2 Buchstabe a brauchen nur bei Waagen eingehalten zu sein,\ndie nach dem 31 . Dezember 1984 erstgeeicht werden. Für früher erstgeeichte Waagen\ngelten als Mindestabmessungen die bisherigen Werte 0,6 m x 0,6 m.\"\n11. Anlage 10 wird wie folgt geändert:                                                                      EO 10\na) Im Inhaltsverzeichnis zur Anlage 10 - Selbsttätige Waagen - erhält der Abschnitt 4 die Fassung:\n,,Abschnitt 4 - Selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen\".\nb) In Anlage 10 Abschnitt 1 erhält Satz 1 der Nummer 9.5.1 folgende Fassung:                            EO 10-1\n,,9.5.1     Die untere Grenze der Mindestlast einer SWA ist abhängig vom Eichwert und beträgt:\n100 e für     0,5 g ~ e ~ 20,0 g\n250 e für 20,0 g < e ~ 200,0 g\n500 e für 200,0 g < e \".\nc) Anlage 10 Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:                                                       EO 10-4\n„Abschnitt 4\nSelbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen\nInhaltsübersicht\n1           Zulassungsart\n2           Anforderungen an selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen\n3           Zusätzliche Anforderungen für die innerstaatliche Zulassung selbsttätiger Kontroll-\nwaagen\n1           Zulassungsart\nDie Bauarten der selbsttätigen Kontrollwaagen (SKW) und der Sortierwaagen bedürfen\nder Zulassung. Die Bauarten können eine innerstaatliche oder eine EWG-Zulassung er-\nhalten. SKW mit elektronischen Einrichtungen können nur eine innerstaatliche Zulassung\nerhalten.\n2           Anforderungen an selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen\nEs gilt der Anhang der Richtlinie 78/1031 /EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 zur An-\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über selbsttätige Kontrollwaagen\nund Sortierwaagen (ABI. EG Nr. L 364 S. 1).","472                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nEO 10-4         3         Zusätzliche Anforderungen für die innerstaatliche Zulassung selbsttätiger Kontroll-\nwaagen\n3.1       Zusatzeinrichtungen\n3.1.1     Zusatzeinrichtungen, die zur Registrierung und Auswertung von Meßwerten dienen, kön-\nnen angebaut sein.\n3.1.2     Das Wägeergebnis muß der Zusatzeinrichtung so übertragen werden, daß auftretende\nFehler erkennbar sind.\n3.1 .3    In Masseneinheiten anzeigende Einrichtungen an der SKW müssen so ausgeführt sein,\ndSß auftretende Fehler erkennbar sind. Die Überprüfung kann durch eine manuell betä-\ntigte Prüfschaltung erfolgen.\n3.1 .4    Die Registriereinrichtungen dürfen auch Tendenzeinrichtungen ansteuern.\n3.1 .5    Bei der Bauartzulassung kann die Mindestlast abweichend von Nr. 5.1 .2 des Anhangs zur\nRichtlinie 78/1031 /EWG festgelegt werden.\"\nEO 12   12. Anlage 1 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 8 der Inhaltsübersicht erhält die Fassung:\n,,8 Aufschriften und Kennzeichnungen\".\nb) Nummer 6.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„6.1.1    Marken und Teilstriche müssen sauber, leicht erkennbar und gleichmäßig ausgeführt und\ndauerhaft bei sachgemäßem Gebrauch sein.\"\nc) Nummer 6.4.2 erhält folgende Fassung:\n„6.4.2    Auf Meßgeräten mit einer Hauptmarke und Nebenmarken oder Skalen braucht die zur\nHauptmarke gehörige Volumenangabe nicht unmittelbar bei der Hauptmarke zu stehen,\nwenn die Hauptmarke und die Nebenmarken bzw. Skalen eindeutig bezeichnet sind.\"\nd) In der Überschrift der Nummer 8 werden die Worte angefügt:\n,,und Kennzeichnungen\".\ne) In Nummer 8.2.1 werden die Worte angefügt: ,,und eine Fabriknummer,\".\nf) Nummer 8.2.2 erhält folgende Fassung:\n,,8.2.2   besondere Bezeichnungen und Kennzeichnungen, sofern sie nicht irreführend sind,\".\ng) Nummer 8.3 erhält folgende Fassung:\n,,8.3     Die Aufschriften müssen gruppenweise zusammenstehen, wie in Bild 2 angegeben.\"\nh) Nummer 11.4 erhält folgende Fassung:\n„ 11 .4   Nebenmarken und Skalen\n11.4.1    Nebenmarken oder Skalen dürfen angebracht sein.\n11.4.2    Nebenmarken müssen eindeutig bezeichnet sein.\n11.4.3    Skalen müssen einen Teilstrichabstand von mindestens 1 mm haben.\n11 .4.4   Abweichend von Nr. 6.4.4 dürfen die Endmarken der Skalen auch beziffert sein, wenn sie\nmittellange Teilstriche sind.\n11.4.5    Für Nebenmarken und Skalen betragen die Eichfehlergrenzen ein Zwanzigstel der Volu-\nmendifferenz gegenüber der Hauptmarke, bei Skalen jedoch nicht mehr als einen Skalen-\nwert.''\n11\ni) In Nummer 16.1 Buchstabe a wird die Zahl „0,5 durch die Zahl „0, 1 ersetzt.\n11\nk) Nummer 16.3.4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Bei Meßpipetten auf teilweisen Ablauf liegt der Nullpunkt am oberen Ende der Skale; die Beziffe-\nrung muß von oben nach unten verlaufen.\"\n1) In Nummer 16.3.5 wird das Wort „in\" durch das Wort „an\" ersetzt.\nm) Die bisherige Nummer 16.5 wird Nummer 16.4 und erhält folgende Fassung:\n11\n„ 16.4    Bei Meßpipetten dürfen die Skalen nicht durch Erweiterungen unterbrochen sein.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                            473\nn) Die bisherige Nummer 16.4 wird Nummer 16.5, und der erste Absatz der Tabelle erhält folgende                  EO 12\nFassung:\nGesamtvolumen                         Skalenwert          Teilstrichabstand    Eichfehlergrenzen\nKleinstwert\nin ~tl                          in µI                  in mm                 in µI\nbis    20                           0,2                     1                  ± 0,2\n50                           0,5                     1                  ± 0,5\noder             1                       1,5                ± 0,5\noder             2                       3                  ± 0,5\n100                           1                       1                  ± 1\n200              1\n1                       1                  ±2\noder             2                       1,5                ±2\no) Nummer 16.6 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Skalenwert, Teilstrichabstand, Ablaufzeit und Eichfehlergrenzen für Meßpipetten auf Ablauf:\".\n1\nb) In der Spalte „Eichfehlergrenzen\" wird in der ersten und zweiten Zeile der Hinweis „            )\" gestri-\nchen und in der fünften Zeile der Wert ,, ± 0,006\" in ,, ± 0,007\" geändert.\n1\nc) Der Hinweis „          ) ••• \"  unter der Tabelle wird gestrichen.\np) Nummer 16.6.4 erhält folgende Fassung:\n,, 16.6.4 Die Eichfehlergrenzen gelten bei Meßpipetten auf teilweisen Ablauf auch für jedes Volu-\nmen zwischen beliebigen Teilstrichen.\"\n13. Anlage 13 Abschnitt 1 Teil 1 wird wie folgt geändert:\nEO 13-1\nTeil 1\na) In Nummer 1 wird das Wort „Abschnitt\" durch das Wort „Abschnittsteil\" ersetzt.\nb) Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:\n,,2.3         Für das Kubikdezimeter darf der Name Liter, Einheitenzeichen 1, und für das Kubikzenti-\nmeter darf der Name Milliliter, Einheitenzeichen ml, verwendet werden.\"\nc) Nummer 6.11 erhält folgende Fassung:\n,,6.11        Ein zylindrischer Skalenträger darf nur eine aräometrische Skale tragen. Zwei überein-\nstimmende Bezifferungsreihen sind zulässig.\nEin ebener Skalenträger darf je eine aräometrische Skale auf jeder Seite tragen. Die\nbeiden Skalen müssen gleichartig ausgeführt sein.\"\nd) folgende Nummer 6.14 wird angefügt:\n,,6.14         Die Bezifferung muß den zugehörigen Teilstrichen eindeutig zugeordnet sein.\"\ne) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift erhält die Fassung:\n,,7 Eingebaute Thermometer\".\nbb) In den Nummern 7.2 und 7.3 wird das Wort „Eingebaute\" gestrichen.\ncc) folgende Nummer 7.8 wird angefügt:\n,,7 .8 Der Meßbereich der Thermometerskale muß die Bezugstemperatur enthalten.\"\n14. In Anlage 13 Abschnitt 1 Teil 2 Nummer 7.4 werden die Worte „betragen die Eichfehlergrenzen EO 13-1\n± 0,5 °C.\" durch die Worte „beträgt die Eichfehlergrenze ± 0,05 °C.\" ersetzt.                                   Teil 2","474                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nEO 13---2 15. Anlage 13 Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:\n„Abschnitt 2\nPyknometer\nTeil 1 - Pyknometer aus Glas\nTeil 2 - Pyknometer aus Metall\nEO 13-2                                                      - Teil 1 -\nTeil 1                                                Pyknometer aus Glas\nInhaltsübersicht\n1     Zulassungsart\n2     Einheit\n3      Justierung\n4      Werkstoff\n5      Bauanforderungen\n6      Marken und Skalen\n7      Einsetzbare Thermometer\n8      Aufschriften und Kennzeichnungen\n9      Fehlergrenzen\n10      Stempelstellen und Bescheinigungen\nZulassungsart\nAllgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind Pyknometer aus Glas, wenn sie den\nallgemeinen Vorschriften dieser Verordnung und den in diesem Abschnittsteil festgesetzten\nAnforderungen entsprechen.           ·\n2       Einheit\nAls Einheit ist das Kubikzentimeter, Einheitenzeichen cm 3 , oder das Milliliter, Einheiten-\nzeichen ml, anzuwenden.\n3       Justierung\n3.1     Die Bezugstemperatur darf zwischen 0 °C und 100 °C liegen.\n3.2     Das Volumen der Pyknometer ist gemäß folgender Formel zu justieren:\nV= W~-W~\nQw- QL\nEs dient zur Berechnung der Dichte der zu prüfenden Flüssigkeit nach folgender Formel:\nWF-WP\nQ = - - - + 9L•\nV\nBedeutung der Formelzeichen:\nDie Symbole für Wägewerte, die sich auf Luft der Bezugsdichte 0,0012 g/cm 3 beziehen, sind\ndurch einen Stern gekennzeichnet.\nV      Volumen des Pyknometers bei der Bezugstemperatur gemäß obiger Formel\nQ~     Bezugsdichte der Luft 0,0012 g/cm 3\nW~     Wägewert des mit Wasser bei der Bezugstemperatur gefüllten Pyknometers in Luft der\nBezugsdichte\nWp     Wägewert des ungefüllten Pyknometers\nWF     Wägewert des mit der Flüssigkeit bei der Bezugstemperatur gefüllten Pyknometers·\nQw     Dichte des Wassers bei der Bezugstemperatur\n!h     Dichte der Luft bei der Wägung des mit der Flüssigkeit gefüllten Pyknometers\ng      Dichte der zu prüfenden Flüssigkeit bei der Bezugstemperatur\nDer Wägewert ist die Anzeige der Waage bzw. der Nennwert der aufgelegten Gewicht-\nstücke.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                         475\n4     Werkstoff                                                                                 EO 13-2\nDie Pyknometer müssen aus durchsichtigem Glas der hydrolytischen Klasse 1, 2 oder 3 Teil 1\nnach DIN 12111, Ausgabe Mai 1976, bestehen, das von geringer thermischer Nachwirkung\nsowie frei von schädlichen Spannungen und von Glasfehlern ist, die die Benutzung der\nPyknometer beeinträchtigen.\n5    Bauanforderungen\n5.1  Es sind Volumen von 1 cm 3 bis 250 cm 3 zulässig.\n5.2  Zur Volumenbegrenzung dürfen verwendet werden\na) eine Ringmarke,\nb) der obere Rand eines Kapillarrohres\noder der Bohrung eines Schliffstopfens,\nc) je eine Skale auf einem oder auf zwei Kapillarrohren.\n5.3  Einsetzbare Teile, die in das Innere des Pyknometers hineinreichen und durch ihre Lage das\nVolumen beeinflussen, müssen durch Markierungen so kenntlich gemacht sein, daß sie stets\nin gleicher Lage eingesetzt werden können. Die Zusammengehörigkeit einsetzbarer oder\naufsetzbarer Teile mit dem Pyknometer muß durch gleiche Nummern auf dem Pyknometer\nund auf diesen Teilen gekennzeichnet sein.\n5.4  Schliffverbindungen müssen flüssigkeitsdicht sein.\n5.5  Das obere Ende von Kapillarrohren und Schliffstopfen, deren Rand zur Volumenbegrenzung\ndient, muß rechtwinklig zur Achse geschliffen und poliert sein.\nDie äußere Kante muß leicht gefast sein. Das Ende der Bohrung darf nicht gefast und nicht\nausgebrochen sein.\n5.6  Innendurchmesser des Rohres bei Marken oder Skalen bzw. eines begrenzenden Rohrendes\noder einer Bohrung:\nVolumen                                Rohr-Innendurchmesser\nin cm 3                                  Größtwert in mm\nKlasse A                  Klasse B\n1                             2                          -\n2                             2                          -\n5                             2                          -\n10                             2                          -\n25                             3                          -\n50                             3                         5,5\n100                             4                         5,5\n200                             5,5                        -\n250                             6                          -\nBei Zwischenwerten des Volumens gelten für den Rohr-Innendurchmesser die Werte für das\nnächstliegende, im Grenzfall für das nächstkleinere in der Tabelle angegebene Volumen.\n6     Marken und Skalen\n6.1   Marken und Teilstriche müssen sauber, leicht erkennbar und gleichmäßig ausgeführt und\ndauerhaft bei sachgemäßem Gebrauch sein.\n6.2  Marken und Teilstriche müssen vom Beginn einer Biegung oder Querschnittsänderung\nmindestens 5 mm entfernt sein.\n6.3  Der Teilstrichabstand darf nicht kleiner als 1 mm sein.\n6.4  Für die Länge, die Breite, die Aufeinanderfolge und die Bezifferung der Teilstriche gilt\nAnlage 1 2 Abschnitt 1 Nr. 6 entsprechend.","476                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nEO 13-2 7    Einsetzbare Thermometer\nTeil 1  7.1 Als thermometrische Flüssigkeit darf nur Quecksilber verwendet werden.\n7.2 Der Meßbereich der Thermometer muß zwischen - 10 °C und+ 110 °C liegen und die Bezugs-\ntemperatur enthalten.\n7.3 Der Skalenwert darf nicht größer als 0,2 °C sein.\n7.4 Eichfehlergrenzen:\nSkalenwert                             Eichfehlergrenzen\nin °C                                      in °C\n0,2                                      ± 0,15\n0,1                                      ± 0,1\n7.5 Im übrigen gilt für die Thermometer Anlage 14 Abschnitt 1 entsprechend.\n8   Aufschriften und Kennzeichnungen\n8.1 Es müssen angegeben sein\na) die Bezugstemperatur,\nb) die Glasart, wenn sie nicht durch Farbstreifen gekennzeichnet ist,\nc) auf Pyknometern, die für Quecksilber justiert sind, eine darauf hinweisende Aufschrift,\nd) wenn das Pyknometer aus mehreren Teilen besteht, die das Volumen beeinflussen, die\ngleiche Nummer auf allen Teilen,\ne) bei Klasse 8 der Buchstabe 8.\n8.2 Es dürfen angegeben sein\nzusammen mit den Aufschriften nach Nr. 8.1\na) das Volumen in ganzen Kubikzentimetern einschließlich der Einheit,\nb) Firmenname oder Fabrikmarke des Herstellers oder Händlers,\nc) eine Fabriknummer,\nauf dem Boden oder der Rückseite\nd) der Zahlenwert des Nennvolumens ohne die Einheit.\n9   Fehlergrenzen\nFolgende Eichfehlergrenzen gelten für Pyknometer, auf denen das Volumen angegeben ist\nVolumen                                  Eichfehlergrenzen\nin cm 3                                      in mm 3\nKlasse A                    Klasse B\n1                             2                         -\n2                             3                         -\n5                             3                         -\n10                             4                         -\n25                             6                         -\n50                             8                         15\n100                            10                         15\n200                            15                         -\n250                            20                         -\nBei Zwischenwerten des Volumens gelten die Eichfehlergrenzen für das nächstliegende, im\nGrenzfall für das nächstkleinere in der Tabelle angegebene Volumen.\nFür Pyknometer ohne Angabe des Volumens bestehen keine Eichfehlergrenzen. Das Volu-\nmen wird bei der Eichung festgestellt und nach Nr. 10.3 angegeben.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                             477\n10     Stempelstellen und Bescheinigungen                                                           EO 13-2\n10.1   Auf dem Körper der Pyknometer muß eine Stelle für den Hauptstempel frei sein, bei Pykno-     Teil 1\nmetern von weniger als 1O cm 3 nur für das Eichzeichen.\n10.2   Es muß eine Stelle für die Volumenangabe vorgesehen sein, wenn die Volumenaufschrift\nnicht vorhanden ist.\n10 . 3 Das Volumen wird im Eichschein zusammen mit den Formeln nach Nr. 3.2 angegeben. Es\nkann zusätzlich auf dem Pyknometer aufgebracht werden.\n10.4   Bei Marken, Skalen, begrenzenden Enden von Rohren oder Bohrungen muß eine Siche-\nrungsstempelstelle vorgesehen sein.\n- Teil 2 -                                               EO 13-2\nPyknometer aus Metall\nTeil 2\nInhaltsübersicht\n1     Zulassungsart\n2     Einheit\n3     Justierung\n4     Werkstoff\n5     Bauanforderungen\n6 und\nbleiben für Erweiterungen frei\n7\n8     Aufschriften\n9     Fehlergrenzen\n10     Stempelstellen und Bescheinigungen\n1      Zulassungsart\nAllgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind Pyknometer aus Metall, wenn sie\nden allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung und den in diesem Abschnittsteil festge-\nsetzten Anforderungen entsprechen.\n2      Einheit\nAls Einheit ist das Kubikzentimeter, Einheitenzeichen cm 3 , oder das Milliliter, Einheiten-\nzeichen ml, anzuwenden.\n3      Justierung\nDie Bezugstemperatur ist 20 °C„\n4      Werkstoff\nAls Werkstoff muß ein Metall verwendet werden, das beständig ist gegen Farben, Lacke und\nderen Verdünnungsmittel sowie gegen destilliertes Wasser.\n5       Bauanforderungen\n5.1     Das Volumen der Pyknometer muß 50 cm 3 oder 100 cm 3 betragen.\n5.2     Die Pyknometer müssen nach Bild 2 ausgeführt sein. Die Oberfläche muß glatt sein.\nDas Pyknometer muß kreisförmigen Querschnitt und zylindrische Form haben. Der Boden\ndarf mäßig eingezogen sein. Die Wanddicke muß mindestens 0,9 mm betragen.\nDer Deckel des Pyknometers muß innen konisch, der Rand darf nicht gerändelt sein. Der\nDurchmesser der Bohrung im Deckel darf nicht kleiner als 1 ,5 mm und nicht größer als\n2,5 mm sein.","478                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nEO 13-2                Beispiel:\nTeil 2                                                  02mm±O,5mm\n1\nKleinstwert 0,9 mm\n- - - - - Stempelstelle\n---+----\n656 - - - - - - Fabriknummer,\n0o'cm3                  auch auf dem Deckel\n1\n1\n20°c\nBild 2: Pyknometer aus Metall, Volumen 100 cm 3\n6 und\nbleiben für Erweiterungen frei.\n7\n8         Aufschriften\nEs müssen angegeben sein\na) das Volumen,\nb) die Bezugstemperatur 20 °c,\nc) die gleiche Fabriknummer auf dem Gefäß und auf dem Deckel.\n9         Fehlergrenzen\nDie Eichfehlergrenzen betragen     ± 0,1 % des Volumens.\n10         Stempelstellen und Bescheinigungen\nAuf dem Gefäß muß eine Stelle für den Hauptstempel vorgesehen sein. Auf Antrag wird ein\nEichschein erteilt.\nEO 14   16. Anlage 14 wird wie folgt geändert:\na) In der Inhaltsübersicht vor Abschnitt 1 wird angefügt:\n,,Abschnitt 4 - Tragbare Elektrothermometer zur amtlichen Überwachung von Kühlgut\".\nEO 14-3     b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\naa) In der Inhaltsübersicht wird nach\n,,Teil 3 - Federthermometer\" angefügt:\n,,Teil 4 - Elektrothermometer für festen Einbau\".\nbb) In Nummer 1 der Teile 2 und 3 wird das Wort „Überwachung\" durch das Wort „Bestimmung\"\nersetzt.\ncc) In Nummer 11.2 der Teile 1, 2 und 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5fache der Eichfehlergrenzen nach Satz 1.\"\ndd) Nach Teil 3 wird angefügt:\nEO 14-3                                                          „Teil 4\nTeil 4                                          Elektrothermometer für festen Einbau\n1      Zulassungsart und Begriffsbestimmungen\n1.1    Die Bauarten von Elektrothermometern für festen Einbau zur Bestimmung der Tempe-\nratur der Luft in Beförderungs-, Lager- oder Verkaufseinrichtungen für gekühlte, ge-\nfrorene oder tiefgefrorene Lebensmittel bedürfen der innerstaatlichen Zulassung.\n1.2    Elektrothermometer sind Berührungsthermometer und bestehen aus einem Tempera-\nturaufnehmer, einem Meßumformer und einer Anzeige- oder Registriereinrichtung. Als","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                         479\nTemperaturaufnehmer dienen Widerstandsmeßfühler oder Thermoelemente. Meßum- EO 14-3\nformer und Anzeige- bzw. Registriereinrichtung können in derselben Baueinheit oder Teil 4\nin verschiedenen Baueinheiten untergebracht werden.\n2      Einheit, Meßbereiche\n2.1    Als Einheit der Temperatur ist der Grad Celsius (Einheitenzeichen: °C) zu verwenden.\n2.2    Der Meßbereich muß sich mindestens von - 25 °C bis + 20 °C erstrecken.\n3 bis bl 'b\neI en f\"ur ErweIterungen\n.        f reI.\n8\n9      Fehlergrenz:en\nDie Eichfehlergrenzen betragen ± 1 °C bei anzeigenden und ± 1 ,5 °C bei registrieren-\nden Geräten. Sie gelten für die vom Hersteller festgelegten Nennwerte der Einfluß-\ngrößen, wie Umgebungstemperatur, Versorgungsspannung und Lage.\n10     Stempelstellen\n10.1 Die Hauptstempelstelle muß auf dem Gehäuse des Elektrothermometers vorgesehen\nsein.\n10.2 Auf austauschbaren Temperaturaufnehmern muß di~ Hauptstempelstelle auf dem\nAnschlußstecker oder an anderer geeigneter Stelle vorgesehen sein.\n10.3 Sicherungsstempelstellen müssen vorhanden sein.\n11     Übergangsvorschriften\nAbweichend von Nr. 1.1 sind die bis zum 31. Dezember 1981 in Beförderungs-, Lager-\noder Verkaufseinrichtungen eingebauten Elektrothermometer allgemein zur Eichung\nzugelassen, wenn sie abweichend von Nr. 9 die Eichfehlergrenzen ± 2 °C für anzei-\ngende und ± 3°C für registrierende Geräte einhalten. Die Verkehrsfehlergrenzen\nbetragen das 1 ,5fache der Eichfehlergrenzen. Diese Fehlergrenzen gelten so lange,\nwie die Geräte am Einbauort verbleiben.\"\nc) Nach Abschnitt 3 wird folgender Abschnitt 4 angefügt:                                             EO 14-4\n„Abschnitt 4\nTragbare Elektrothermometer zur amtlichen Überwachung von Kühlgut\n1        Zulassungsart\nDie Bauarten der tragbaren Elektrothermometer zur amtlichen Überwachurig von Kühlgut\nbedürfen der innerstaatlichen Zulassung.\n2        Begriffsbestimmungen\nTragbare Elektrothermometer sind Berührungsthermometer zur Messung der Temperatur\nvon gekühltem, gefrorenem oder tiefgefrorenem Kühlgut. Die Thermometer werden mit\neinem fest angeschlossenen oder austauschbaren Temperaturaufnehmer betrieben.\n3        Einheit und Meßbereich\n3.1      Als Einheit der Temperatur ist der Grad Celsius (Einheitenzeichen: °C) zu verwenden.\n3.2      Der Meßbereich muß sich mindestens von - 25,0 °C bis 20,0 °C erstrecken (Mindestmeß-\nbereich). Er darf in Teilmeßbereiche unterteilt sein.\n4        Fehlergrenzen und Grenzwerte für Einflußgrößen\n4.1      Die Eichfehlergrenzen im Mindestmeßbereich betragen für das tragbare Elektrothermo-\nmeter ± 0,5 °C.\n4.2      Die Eichfehlergrenzen außerhalb des Mindestmeßbereiches werden bei der Bauartzulas-\nsung festgelegt.\n4.3      Sind Teile des Thermometers austauschbar, so werden getrennte Eichfehlergrenzen für\ndiese Teile festgelegt. Die Summe der Fehlergrenzen darf die Fehlergrenzen nach Nr. 4.1\nbzw. 4.2 nicht überschreiten.\n4.4      Die Fehlergrenzen für die Kontrolleinrichtung betragen  ± 0, 1 °C.","480                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nEO 14-4        4.5       Grenzwerte für die Einflußgrößen werden bei der Bauartzulassung festgelegt. Die Auswir-\nkung jeder Einflußgröße darf ein Fünftel der Eichfehlergrenzen nicht überschreiten.\n4.6       Die Fehlergrenzen gelten für die vom Hersteller festgelegten Nennwerte der Einfluß-\ngrößen, wie Umgebungstemperatur, Versorgungsspannung und Lage.\n5         Übergangsvorschriften\n5.1       Abweichend von Nr. 1 sind tragbare Elektrothermometer zur amtlichen Überwachung von\nKühlgut bis zum 31. Dezember 1981 allgemein zur Eichung zugelassen. Abweichend von\nNr. 4.1 betragen bei diesen Thermometern die Eichfehlergrenzen ± 1 ,0 °C. Die Verkehrs-\nfehlergrenzen betragen ± 1 ,5 °C.\n5.2      Die Thermometer nach Nr. 5.1 können bis zum 31. Dezember 1981 erstgeeicht und bis\nzum 31 . Dezember 1985 nachgeeicht werden.\"\nEO 15   17. Anlage 15 wird wie folgt geändert:\na) Die Inhaltsangabe wird durch folgende Angaben ergänzt:\nAbschnitt 10 - bleibt frei für Ophthalmodynamometer\nAbschnitt 11 - Medizinische Strahlungsthermometer\"\nEO 15-4     b) Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:\n„Abschnitt 4\nBlutdruckmeßgeräte\nTeil 1 - Geräte zur indirekten Blutdruckmessung nach Riva-Rocci und Korotkoff\nTeil 2 - bleibt frei für Anforderungen an Geräte zur indirekten Blutdruckmessung nach anderen\nVerfahren\nZulassungsart\nDie Bauarten der Blutdruckmeßgeräte bedürfen der innerstaatlichen Zulassung.\nEO 15-4                                                     - Teil 1 -\nTeil 1                                      Geräte zur indirekten Blutdruckmessung\nnach Riva-Rocci und Korotkoff\nInhaltsübersicht\n1       Begriffsbestimmungen\n2       Einheiten\n3       bleibt frei für Erweiterungen\n4       Anzeigebereich und Verwendungsbereich\n5       Bauanforderungen\n5.1     Überdruckmeßgeräte mit Quecksilberfüllung (Flüssigkeitsmanometer)\n5.2     Überdruckmeßgeräte mit elastischem Meßglied (Federmanometer)\n5.3     Überdruckmeßgeräte mit mechanisch-elektrischem Wandler und digitaler Anzeige-\neinrichtung\n5.4     Anforderungen an elektronische Einrichtungen zur Erfassung der Korotkoff'schen\nGeräusche\n5.5     Allgemeine Anforderungen\n5.6     Zusatzeinrichtungen\n6       bleibt frei für Erweiterungen\n7       Beständigkeit der Anzeige\n8       Bezeichnungen und Aufschriften\n9       Fehlergrenzen\n10       Stempelstellen\n11       Übergangsvorschriften","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                         481\n1       Begriffsbestimmungen                                                                     EO 15-4\n1.1     Geräte zur indirekten Messung des arteriellen Blutdrucks nach der Methode Riva-Rocci- Teil 1\nKorotkoff bestehen aus dem Überdruckmeßgerät, der Pumpe, der Manschette und einem\nStethoskop.\n1.1 .1  Blutdruckmeßgeräte nach Nr. 1.1 können zum Nachweis der Korotkoff-Geräusche mit\neiner elektronischen Einrichtung ausgestattet sein, die die Ausgangssignale eines in die\nManschette oder an anderer Stelle im Gerät eingebauten Mikrofons in akustische\nund/oder optische Signale umwandelt. Diese elektronische Einrichtung ersetzt das\nStethoskop.\n1.1.2  Blutdruckmeßgeräte nach Nr. 1.1 mit einer elektronischen Einrichtung nach Nr. 1.1.1 kön-\nnen so ausgeführt sein, daß die Anzeige der Meßwerte für den systolischen und den\ndiastolischen Blutdruck nach Ablauf des Meßvorgangs erhalten bleibt. Zulässig ist auch\ndie fortlaufende Registrierung der Korotkoff-Signale zusammen mit dem Manschetten-\ndruck auf einem schreibenden Meßgerät.\n1 .2   Zur Messung des Manschettendrucks werden verwendet:\n1.2.1  Überdruckmeßgeräte mit Quecksiföer als Sperrflüssigkeit (Flüssigkeitsmanometer),\n1.2.2  Überdruckmeßgeräte mit elastischem Meßglied (Federmanometer),\n1.2.3  Überdruckmeßgeräte mit mechanisch-elektrischem Wandler und digitaler Anzeigeein-\nrichtung.\n2      Einheiten\n2.1    Die Skalen der Blutdruckmeßgeräte müssen in Kilopascal (Einheitenzeichen: kPa) geteilt\nsein.\n3      Bleibt frei für Erweiterungen.\n4      Anzeigebereich und Verwendungsbereich\nBei Blutdruckmeßgeräten nach Nr. 1.1 ist\n4.1    der Anzeigebereich der Überdruckmeßgeräte der Bereich von O kPa bis höchstens\n40 kPa,\n4.2    der Verwendungsbereich der Überdruckmeßgeräte gleich dem Anzeigebereich.\n5      Bauanforderungen\n5.1    Anforderungen an Überdruckmeßgeräte mit Quecksilberfüllung (Flüssigkeitsmanometer)\n5.1 .1 Die Geräte müssen mit reinem Quecksilber gefüllt sein.\n5.1.2  Für das Gefäß, das Steigrohr und die Verbindungsteile ist ein Werkstoff zu verwenden,\nder von Quecksilber chemisch nicht angegriffen wird.\n5.1 .3 Das Steigrohr muß aus einem gut durchsichtigen Material bestehen.\n5.1 .4 Die Meßgeräte können zweischenklig oder aus einem weiten Gefäß und einem Steigrohr\nhergestellt sein.\n5.1.5  Der innere Durchmesser der beiden Schenkel oder des Steigrohres muß über den ganzen\nMeßbereich konstant sein. Er darf nicht kleiner als 3,5 mm sein. Die Herstellungstoleranz\ndarf ± 0,2 mm nicht überschreiten.\n5.1 .6 Die Anschlußstutzen der Meßgeräte müssen so kräftig ausgeführt sein, daß sie auch\ndurch häufiges Anschließen der Pumpe und der Manschette nicht beschädigt werden\nkönnen.\n5.1.7  Meßgeräte, deren Steigrohre und Skalen auf Grund ihrer Konstruktion gegenüber der\nSenkrechten geneigt sind, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, mit deren Hilfe sie\nrichtig aufgestellt werden können und mit der die richtige Aufstellung überprüft werden\nkann.\n5.1 .8 Der Abschluß des Gefäßes und des Steigrohres muß das Ausfließen des Quecksilbers\nbeim Transport und während des Gebrauchs verhindern. Die durch diese Einrichtung\nbedingte Verzögerung in der Einstellung des Quecksilbers darf 1,5 s für das Ablaufen des\nQuecksilbers vom Skalenstrich 25 kPa bis zum Skalenstrich 5 kPa nach einer schnellen\nDruckänderung von 25 kPa auf 0 kPa nicht überschreiten.\n5.1.9  Wenn das Steigrohr und das Gefäß nicht starr miteinander verbunden sind, muß die Un-\nveränderlichkeit der gegenseitigen Lage der Teile gewährleistet sein.","482                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nEO 15-4  5.1 .1 O  Die Teilstriche der Skale müssen auf beiden Seiten neben der Quecksilbersäule sichtbar\nTeil 1             sein, wenn die Teilstriche nicht auf dem Steigrohr angebracht sind.\n5.1 .11   Für Skalenteilung und Bezifferung gelten die Nummern 5.2.6.3 bis 5.2.6.5 bei einem Ska-\nlenwert von 0,5 kPa.\n5.1.12    Bei einem Skalenwert von 0,2 kPa ist abweichend von Nr. 5.2.6.3 jeder fünfte Teilstrich\ndurch größere Länge hervorzuheben und jeder zehnte Teilstrich zu beziffern. Zusätzlich\ngelten die Nummern 5.2.6.4 und 5.2.6.5.\n5.2       Anforderungen an Überdruckmeßgeräte mit elastischem Meßglied (Federmanometer)\n5.2.1     Die Konstruktion der Überdruckmeßgeräte und die Werkstoffe für die elastischen Meß-\nglieder müssen hinreichende Meßbeständigkeit gewährleisten. Die fertigen Teile müssen\nin bezug auf Druck und Temperatur hinreichend gealtert sein.\n5.2.2     Das Meßwerk muß von einem abschließenden Gehäuse umgeben sein. Die Sichtscheibe\nmuß so mit dem Gehäusedeckel verbunden sein, daß das Meßwerk ohne Abnehmen des\nGehäusedeckels nicht zugänglich ist.\n5.2.3     Die Bewegung des elastischen Meßgliedes einschließlich des Zeigers darf beim\nNullpunkt in einem Bereich, der mindestens der Verkehrsfehlergrenze entspricht, nicht\nbehindert sein.\n5.2.4     Das Zifferblatt darf bei Überdruckmeßgeräten mit elastischem Meßglied zur Einstellung\ndes Nullpunktes um einen Betrag verstellbar sein, der höchstens der Verkehrsfehler-\ngrenze entspricht.\n5.2.5     Bei Überdruckmeßgeräten mit elastischem Meßglied muß der Zeiger die kürzesten\nTeilstriche der Skale zu 1 /3 und darf sie höchstens um 2 /3 ihrer Länge überdecken. Er darf\nan der Ablesestelle nicht breiter als der Teilstrich sein. Der Abstand zwischen Zeiger und\nZifferblatt darf 1 mm nicht überschreiten.\n5.2.6     Zifferblattgestaltung, Skalenteilung und Bezifferung\n5.2.6.1   Skalenteilung, Beschriftung und Zeiger müssen farblich so gestaltet sein, daß zur Ziffer-\nblattfarbe ausreichender Kontrast besteht.\n5.2.6.2   Der Skalenwert ist 0,5 kPa.\n5.2.6.3   Die Teilung beginnt mit dem Skalenanfangsstrich beim Überdruck O kPa. Von den\nweiteren Teilstrichen muß jeder zweite durch größere Länge hervorgehoben sein; Hervor-\nhebungen durch größere Strichbreite sind unzulässig. Jeder zehnte Teilstrich ist weiter\nhervorzuheben und zu beziffern. Augenfällige Teilungsfehler dürfen nicht vorhanden sein.\n5.2.6.4   Die Breite eines Teilstrichs darf nicht mehr als     1 /5 des kleinsten Teilstrichabstandes\nbetragen.\n5.2.6.5   Der Nullstrich der Teilung darf zur Kennzeichnung der Verkehrsfehlergrenze symmetrisch\nmit einem Querbalken versehen sein, dessen Gesamtlänge 2 kPa entsprechen muß. Die\nSkalenteilung darf dadurch nicht überdeckt werden.\n5.2.6.6   Der Mindestteilstrichabstand beträgt 1 mm.\n5.3       Anforderungen an Überdruckmeßgeräte mit mechanisch-elektrischem Wandler und digi-\ntaler Anzeigeeinrichtung\n5.3.1      Mechanisch-elektrische Wandler\n5.3.1.1    Die Konstruktion der mechanisch-elektrischen Wandler und die verwendeten Werkstoffe\nmüssen hinreichende Meßbeständigkeit gewährleisten.\n5.3.2     Anzeigegeräte\nAnzeigegeräte bestehen aus einem Meßumformer und einer Anzeigeeinrichtung. Einrich-\ntungen zur Zweitanzeige oder zusätzlichen Registrierung, die an den Ausgang des Meß-\numformers angeschlossen sind, gelten als Zusatzeinrichtungen.\n5.3.2.1    Die Anzeigegeräte müssen so gebaut sein, daß Netzspannungsschwankungen zwischen\n-15 % und+ 1O % oder Änderungen der Batteriespannung innerhalb des Arbeitsbereichs\nder Geräte keinen Einfluß auf die Anzeige haben.\n5.3.2.2    Bei Batteriegeräten muß an der Anzeige selbst oder an geeigneten, zur Anzeigeeinrich-\ntung gehörenden Hilfseinrichtungen eindeutig erkennbar sein, ob die Batteriespannung\nWerte außerhalb des Arbeitsbereichs des Gerätes angenommen hat.\n5.3.2.3    Die Anzeigegeräte müssen zur Kontrolle der Funktionssicherheit mit geeigneten Prüfein-\nrichtungen versehen sein.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                            483\n5.3.2.4    Der kleinste Ziffernschritt der Anzeigeeinrichtungen ist gleich 0, 1 kPa.                 EO 15-4,\n5.3.2.5    Die Ziffern digitaler Anzeigeeinrichtungen müssen mindestens 4 mm hoch sein oder Teil 1\nerscheinen.\n5.4        Anforderungen an elektronische Einrichtungen zur Erfassung der Korotkoff'schen Ge-\nräusche\n5..4.1     Der Frequenzübertragungsbereich des Mikrofons in Verbindung mit der nachfolgenden\nSchaltung ist vom Hersteller in den Zulassungsunterlagen anzugeben.\n5.4.2      Die Lage eines in die Manschette eingebauten Mikrofons muß bei angelegter Manschette\ndurch entsprechende Kennzeichnungen feststellbar sein. Abweichungen von der optima-\nlen Meßlage des Mikrofons, die bei der sachgerechten Anwendung der Blutdruckmeßge-\nräte nicht vermieden werden können, dürfen die Ergebnisse von Blutdruckmessungen\nnicht verfälschen.\n5.4.3      Netzspannungsschwankungen zwischen - 15 % und + 10 % oder Änderungen der Bat-\nteriespannung innerhalb des Arbeitsbereichs des Meßgerätes dürfen das Ergebnis der\nBlutdruckmessung nicht beeinflussen.\n5.4.4     Bei Batteriegeräten müssen Batteriespannungen außerhalb des Arbeitsbereichs des\nMeßgerätes entweder ein Aussetzen der Funktionen der Einrichtung zur Erfassung der\nKorotkoff'schen Geräusche bewirken, oder diese Funktionen müssen sich in einer für den\nAnwender eindeutig erkennbaren Weise verändern.\n5.4.5     Abweichungen der Gerätetemperatur von der Raumtemperatur im Bereich zwischen\n10 °C und 35 °C und Änderungen der Temperatur eines in die Manschette eingebauten\nMikrofons im Bereich zwischen 15 °C und 40°C dürfen das Ergebnis der Blutdruckmes-\nsung nicht beeinflussen.\n5.4.6     Zur Anpassung an extreme Meßbedingungen dürfen automatische Einrichtungen oder\nmanuell zu betätigende Einsteller zur Regelung der Empfindlichkeit vorhanden sein.\n5.5       Allgemeine Anforderungen\n5.5.1     Die Anzeige der in Blutdruckmeßgeräten verwendeten Überdruckmeßgeräte darf sich im\nTemperaturbereich zwischen 10 °C und 35 °C um nicht mehr als 0,3 kPa/25 K ändern.\n5.5.2     Bei Blutdruckmessungen mit Geräten nach Nr. 1.1, Nr. 1.1.1 und Nr. 1.1.2 muß die zeit-\nliche Abnahme des Manschettendrucks während der Messung manuell regelbar sein\noder automatisch geregelt werden. Bei automatischer Regelung muß sich die zeitliche\nAbnahme des Manschettendrucks von außen so einstellen lassen, daß sie im Bereich des\nsystolischen und diastolischen Meßwertes des Blutdrucks den Wert 0,4 kPa/s nicht\nüberschreitet.\n5 . 5.2.1 Bei von Hand regelbaren Druckablaßventilen dürfen Einrichtungen vorhanden sein, die zur\nFixierung bestimmter Ventilstellungen dienen.\n5.5.3     Bei Blutdruckmeßgeräten nach Nr. 1.1 .2 muß der Manschettendruck mindestens bis zur\nErreichung des diastolischen Blutdruckwertes kontinuierlich oder in zeitlichen Intervallen\nvon nicht mehr als 1 s Dauer oder bei jedem registrierten Korotkoff-Geräusch angezeigt\nwerden. Bei Geräten mit einem schreibenden Druckmeßgerät als Hauptanzeigegerät muß\nder Manschettendruck während des gesamten Meßablaufs kontinuierlich aufgeschrieben\nwerden.\n5.5.4     Blutdruckmeßgeräte nach Nr. 1.1.2 müssen auch zur kontinuierlichen Messung des Man-\nschettendrucks verwendbar sein.\n5.5.5     Bei Blutdruckmeßgeräten nach Nr. 1.1.1 und Nr. 1.1.2 hat der Hersteller gegenüber der\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt durch klinische Erprobung den Nachweis zu\nführen, daß die mit diesen Geräten am Menschen ermittelten systolischen und diastoli-\nschen Blutdruckwerte den Werten entsprechen, die mit Hilfe des Stethoskops gemessen\nwerden.\n5.5.6     Die Überdruckmeßgeräte der Blutdruckmeßgeräte müssen mit von außen zugeführtem\nDruck prüfbar sein, auch wenn sie eigene Pumpen haben.\n5.5.7     Manschette und Schlauchleitungen müssen druckdicht sein.\n5.5.8     Jedem Blutdruckmeßgerät nach Nr. 1.1 .1 und Nr. 1.1.2 muß eine Bedienungsanleitung\nbeigelegt sein, deren Inhalt Bestandteil der Zulassung zur Eichung ist.\n5.6       Zusatzeinrichtungen\n5.6.1     Ausgänge für den Anschluß von Zusatzeinrichtungen dürfen keine merkliche Rückwir-\nkung auf die Hauptanzeige der Blutdruckmeßgeräte ausüben.","484                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nEO 15-4 6        Bleibt frei für Erweiterungen.\nTeil 1\n7        Beständigkeit der Anzeige\n7.1      Die Bauarten der Blutdruckmeßgeräte müssen den beim Transport und bei bestimmungs-\ngemäßer Anwendung zu erwartenden Erschütterungen und Temperaturen standhalten.\n7 .2     Die Bauarten der Blutdruckmeßgeräte müssen so beschaffen sein, daß sich ihre Anzeige\ndurch die nachfolgend angegebenen Beanspruchungen insgesamt um nicht mehr als\n0,5 kPa ändert.\n7.2.1   Die Überdruckmeßgeräte mit elastischem Meßglied und die mechanisch-elektrischen\nWandler werden einer etwa sinusförmigen Wechseldruckbelastung von 15 000 Wech-\nseln zwischen 3 kPa und 30 kPa mit einer Frequenz von 50 min- 1 bis 60 min- 1 ausgesetzt.\nDie Prüfung erfolgt 1 Stunde nach der Wechseldruckbelastung.\n7 .2.2  Mechanisch-elektrische Wandler, die Drifterscheinungen erwarten lassen, werden zum\nNachweis hinreichender Meßbeständigkeit einer Dauerprüfung unter elektrischen und\nthermischen Betriebsbedingungen bei Überdrücken zwischen 0 kPa und 40 kPa aus-\ngesetzt.\n7 .2.3  Blutdruckmeßgeräte nach Nr. 1.1.1 und Nr. 1.1 .2 werden einer Dauerprüfung unterzogen,\nin deren Verlauf 15 000 vollständige Blutdruckmessungen simuliert werden.\n8       Bezeichnungen und Aufschriften\n8.1     Auf dem Zifferblatt des Überdruckmeßgerätes oder bei Digitalanzeige unmittelbar neben\nder Anzeigeeinrichtung ist das Einheitenzeichen anzugeben.\n8.2     Auf dem Anzeigegerät müssen an gut sichtbarer Stelle und in dauerhafter Aufschrift\nangegeben sein\na) Name (Firma) und Wohnort (Sitz) oder das Firmenzeichen des Herstellers oder des\nZulassungsinhabers, wenn dieser nicht der Hersteller ist,\nb) eine Fabriknummer,\nc) das Zulassungszeichen.\n8.3     Bei Überdruckmeßgeräten mit Quecksilber ist auf dem Deckel des Schutzkastens oder\nauf dem Steigrohr der innere Durchmesser des Steigrohres in Millimeter mit der zulässi-\ngen Herstellungstoleranz von ± 0,2 mm anzugeben.\n9       Fehlergrenzen für die Messung des Manschettendrucks\n9.1     Die Eichfehlergrenzen betragen im gesamten Temperaturbereich von 15 °C bis 25 °C an\njeder Stelle des Anzeigebereichs ± 0,5 kPa.\n9.2     Die Fehlergrenzen nach Nr. 9.1 gelten sowohl bei zunehmendem Überdruck (Vorwärts-\ngang) als auch bei abnehmendem Überdruck (Rückwärtsgang) an jeder Stelle des\nAnzeigebereichs.\n9.3      Die Differenz der Anzeigen bei Blutdruckmeßgeräten mit elastischem Meßglied und mit\nmechanisch-elektrischem Wandler, die sich aus der Anzeige beim Rückwärtsgang, ver-\nmindert um die Anzeige beim Vorwärtsgang, ergibt, darf bei gleichem Prüfüberdruck nach\neiner 5 min dauernden Belastung mit einem Überdruck, der dem Skalenendwert ent-\nspricht, an keiner Stelle kleiner als Null oder größer als 0,5 kPa sein.\n1O      Stempelstellen\n10.1    Auf dem Gehäuse der Blutdruckmeßgeräte muß eine Hauptstempelstelle vorgesehen\nsein.\n10.2    Blutdruckmeßgeräte sind gegen Eingriffe in die Meßeinrichtungen zu sichern. Siche-\nrungsstempelstellen sind vorzusehen. Sie können entfallen, wenn die Hauptstempelstelle\nzugleich Sicherungsstempelstelle ist und der konstruktive Aufbau des Gerätes weitere\nSicherungen nicht erfordert.\n10.3    Bei Blutdruckmeßgeräten, die keine elektronischen Einrichtungen nach Nr. 1.1.1 enthal-\nten und die mit Überdruckmeßgeräten nach Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.2.2 ausgestattet sind, muß\ndie Hauptstempelstelle an den Überdruckmeßgeräten vorgesehen werden.\n10.3.1  Bei Überdruckmeßgeräten mit Quecksilber (Nr. 1 .2.1 ) muß die Hauptstempelstelle auf der\nInnenseite des Gehäusedeckels, dem Skalenträger oder dem Gefäß vorgesehen sein.\nSicherungsstempelstellen müssen zur Sicherung des Gefäßes gegen Abnahme von der\nTrägerunterlage und zur Sicherung des abnehmbaren Skalenträgers vorhanden sein.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                                485\n11       Übergangsvorschriften                                                                         EO 15-4\n11.1     Blutdruckmeßgeräte mit Doppelskalen, die in kPa und mmHg geteilt sind, oder mit nur in        Teil 1\nmmHg geteilten Skalen dürfen bis zum 31. Dezember 1985 erstgeeicht werden. Für die\nGestaltung der nur in mmHg geteilten Skalen gelten\nbei einem Skalenwert von 5 mmHg die Nummern 5.2.6.3 bis 5.2.6.6 entsprechend,\nbei einem Skalenwert von 2 mmHg die Nummern 5.1.12 und 5.2.6.6 entsprechend.\nFür die Gestaltung der Doppelskalen gilt folgendes:\n11 .2   Der Skalenwert der in mmHg geteilten Skale ist 5 mmHg. Für Skalenteilung und Beziffe-\nrung gelten Nr. 5.2.6.3 und Nr. 5.2.6.4. Die Skale ist durch die Teilstriche bei O mmHg und\nbei 300 mmHg begrenzt.\n11.3    Für den Skalenwert, die Teilung und die Bezifferung der in kPa geteilten Skala sowie für\nden Teilstrichabstand gelten Nr. 5.2.6.2 bis Nr. 5.2.6.4 und Nr. 5.2.6.6.\n11.4    Für die Bezifferung der in kPa geteilten Skale und der in mm Hg geteilten Skala der Mano-\nmeter mit elastischem Meßglied sind unterschiedliche Schriftgrößen zu wählen:\nDie in kPa geteilte Skale ist durch das Verhältnis 4 : 3 der Ziffernhöhe dieser Skala zu der-\njenigen der in mmHg geteilten Skala als Hauptskale zu kennzeichnen.\n11.5    Bei den Kreisskalen der Manometer mit elastischem Meßglied ist die Teilungsgrundlinie\nder außen liegenden, in kPa geteilten Skala auszuziehen. Die in mmHg geteilte innere\nSkale muß eine eigene, ebenfalls ausgezogene Teilungsgrundlinie haben. Durch Ausfül-\nlung des Zwischenraumes zwischen den Teilungsgrundlinien, symmetrisch zu den Null-\nmarken beider Teilungen, kann der Betrag der Verkehrsfehlergrenze gekennzeichnet\nsein.\n11.6    Bei Überdruckmeßgeräten mit Quecksilberfüllung muß die in kPa geteilte Skala auf einer\nSeite neben dem Steigrohr und die in mmHg geteilte Skale auf der gegenüberliegenden\nSeite angebracht sein. Die Teilstriche der in kPa geteilten Skale dürfen auch auf dem\nSteigrohr angebracht sein.\n11.7    Blutdruckmeßgeräte mit digitaler Anzeige in kPa dürfen bis zum 31. Dezember 1985 mit\neiner Umschalteinrichtung versehen sein, die die Anzeige in mmHg ermöglicht. Dabei muß\ngewährleistet sein, daß mit der Umschaltung keine Änderung des Anzeigefehlers verbun-\nden ist.\nc) Nach Abschnitt 9 wird folgender Hinweis und folgender Abschnitt 11 angefügt:                          EO 15-11\n„Abschnitt 10 bleibt frei für Anforderungen an Ophthalmodynamometer\nAbschnitt 11\nMedizinische Strahlungsthermometer\n1       Begriffsbestimmung\nMedizinische Strahlungsthermometer sind berührungslos messende Thermometer zur\nBestimmung von Temperaturen oder Temperaturdifferenzen (vorzugsweise Oberflächen-\ntemperaturen) am menschlichen oder tierischen Körper. Sie messen die Temperatur in\neinem eng begrenzten Meßfeld oder erfassen Temperaturverteilungen auf dem Meßge-\ngenstand als Wärmebildgeräte selbsttätig linienhaft und/oder flächenhaft. Medizinische\nStrahlungsthermometer bestehen im wesentlichen aus einer Strahlungsempfängerein-\nrichtung, einem Meßumformer, einer Anzeigeeinrichtung und/oder einer Datenausgabe.\n2       Zulassungsart\nDie Bauarten von medizinischen Strahlungsthermometern bedürfen der innerstaatlichen\nZulassung.\n3       Übergangsvorschriften\n3.1     Medizinische Strahlungsthermometer, die bis zum 31. Dezember 1982 in den Verkehr\ngebracht werden, sind mit Ausnahme der Wärmebildgeräte allgemein zur Eichung zu-\ngelassen.\n3.2     Für die nach Nr. 3.1 allgemein zur Eichung zugelassenen medizinischen Strahlungsther-\nmometer gelten bei der Eichung die nachfolgenden Anforderungen:\n3.2.1   Als Einheit für die Angabe der Temperatur ist der Grad Celsius (Einheitenzeichen: °C) zu\nverwenden.","486                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil   1\n3.2.2       Die Eichfehlergrenze beträgt im Temperaturbereich von\n20 °C bis 42 °C ± 0,4 °C\n0 °C bis 20 °C ± 0,6 °C\nDie Eichfehlergrenze gilt für eine Bezugstemperatur (Nennwert der Raumtemperatur) von\n22 °C ± 2 °C, wenn auf dem Gerät oder in der Bedienungsanweisung nichts anderes\nangegeben ist. Ein gegenüber dem Anzeigebereich eingeengter Meßbereich muß ent-\nsprechend gekennzeichnet sein.\n3.2.3       Auf dem Gerät oder in der Bedienungsanweisung sind die Korrekturwerte für die Um-\nrechnung von Meßwerten auf den Emissionsgrad E == 1 (Planckscher Strahler) für den\ngeeichten Bereich und den Nennwert der Umgebungstemperatur anzugeben, sofern in\nder Kalibrierung des Gerätes ein von 1 abweichender Wert für den Emissionsgrad berück-\nsichtigt ist.\n3.2.4       Die Zuordnung abtrennbarer Geräteteile, insbesondere Strahlungsempfängereinrichtun-\ngen, zu den übrigen Geräteteilen muß durch eine eindeutige Kennzeichnung erfolgen.\n3.2.5       Die zu jedem medizinischen Strahlungsthermometer zugehörige Bedienungsanweisung\nmuß bei der eichtechnischen Prüfung vorgelegt werden.\"\nEO 16 18. Anlage 16 wird wie folgt geändert:\na) In det Inhaltsübersicht werden die Nummern 6 und 7 durch folgenden Text ersetzt\n,,6 und 7 bleiben für Erweiterungen frei\".\nb) In Nummer 1.2 wird die Nummer „1.6\" durch „1.5\" ersetzt.\nc) Nummer 1.6 wird Nummer 1.5.\nd) In Nummer 2.1 Buchstabe a werden die Worte „Einheitszeichen:\" und „Einheitenz.:\" durch das\nWort „Einheitenzeichen:\" ersetzt.\ne) Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:\n,,4.2        Der Verwendungsbereich ist der Teil des Anzeigebereichs, der im Betrieb verwendet wer-\nden darf. Die obere Grenze des Verwendungsbereichs für ruhende Belastung muß durch\neine besondere, feste Marke auf dem Zifferblatt gekennzeichnet sein.\"\nf) Nummer 4.4 Satz 2 wird gestrichen.\ng) Die Nummern 4.5 und 4.6 erhalten folgende Fassung:\n,,4.5        Bei Geräten, deren Verwendungsbereich für ruhende Belastung gleich dem Anzeigebe-\nreich ist, gilt als obere Grenze des Verwendungsbereichs für wechselnde Belastung der\n0,9fache Skalenendwert.\n4.6          Geräte mit Anzeigebereichen von Überdrücken mit negativen Zahlenwerten oder von\nÜberdrücken mit negativen und positiven Zahlenwerten müssen im Bereich der negativen\nZahlenwerte bis zum Skalenendwert verwendbar sein.\"\nh) Nach der Überschrift der Nummer 5 wird eingefügt:\n,,5.1        Mechanischer Aufbau und Skalengestaltung\" .\ni) Die jetzigen Nummern 5.1 bis 5.1 2 werden Nummern 5.1 .1 bis 5.1.12 und wie folgt geändert:\naa) In Nummer 5.1.3 wird das Wort „größten\" durch das Wort „kleinsten\" ersetzt.\nbb) Nummer 5.1.6.3 erhält folgende Fassung:\n,,5.1.6.3 Mindestens jeder zehnte Teilstrich soll beziffert sein. Es genügt jedoch die Beziffe-\nrung jedes zwanzigsten Teilstrichs, wenn jeder zehnte weiter hervorgehoben ist, oder\njedes fünfzigsten Teilstrichs, wenn jeder fünfte hervorgehoben ist und jeder fünfte\nvon den hervorgehobenen Teilstrichen weiter hervorgehoben ist.\"\ncc) Nummer 5.1.7.1 erhält folgende Fassung:\n„5.1 . 7.1 Der Zeiger muß eine parallaxenfreie Ablesung ermöglichen. Der Abstand zwischen\nZeiger und Zifferblatt darf 0,01 L + 1 mm nicht überschreiten, wobei L der Abstand\nzwischen Drehachse und Zeigerspitze ist. Die Spitze des Zeigers muß die Form eines\ngleichschenkligen Dreiecks haben, dessen Winkel an der Spitze kleiner als 60 ° ist\nBei Geräten der Klassen 0, 1 0,2 0,3 und 0,6 muß das Zeigerende schneidenartig\ngestaltet sein. Die Schneide darf nicht augenfällig schräg stehen.\ndd) In Nummer 5.1 .8 wird der Hinweis „Nr. 6.1.2\" durch „Nr. 5.2.1.2\" ersetzt.\nee) In Nummer 5.1.9 wird der Hinweis ,.(Nr.. 1.4)\" gestrichen.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                        487\nj)   Die jetzigen Nummern 6 bis 6.2.4 werden Nummern 5.2 bis 5.2.2.4 und wie folgt geändert:               EO 16\naa) In Nummer 5.2.1 wird der Hinweis „Nr. 6.1.1 bis 6.1.5\" durch „Nr. 5.2.1.1 bis 5.2.1.5\" ersetzt.\nbb) Die Nummern 5.2.1.5 und 5.2.2 erhalten folgende Fassung:\n,,5.2.1.5 Beschleunigungen von 30 m/s 2 bei Stößen auf die für den Transport verpackten\nGeräte mit einer Wiederholfrequenz von 80 min-1 bis 120 min-1 während der Dauer\nvon 2 h.\n5.2 . 2 Die Ausführung der Überdruckmeßgeräte, deren Verwendungsbereich für ruhende\nBelastung gleich dem Anzeigebereich ist, muß gewährleisten, daß die Geräte eine\nStunde nach Beendigung der unter Nr. 5.2.2.1 bis 5.2.2.4 aufgeführten Beanspru-\nchungen die Fehlergrenzen nach Nr. 9.5 nicht überschreiten.\"\ncc) Nummer 5.2.2.4 erhält folgende Fassung:\n„5.2.2.4 Beschleunigungen von 30 m/s 2 bei Stößen auf die für den Transport verpackten\n1            1\nGeräte mit einer Wiederholfrequenz von 80 min- bis 120 min- während einer Dauer\nvon 2 h.\"\nk) Nummer 7 wird durch folgenden Text ersetzt:\n,,6 und 7 bleiben für Erweiterungen frei.\"\n1) Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:\nIn Buchstabe i wird angefügt ,,(Nr. 5.1.11) \", am Schluß des Buchstabens k der Punkt durch ein\nKomma ersetzt und folgender Buchstabe I angefügt:\n„1) der Temperaturbereich, in dem die Abweichung der Anzeige von der Anzeige desselben Drucks\nbei der Bezugstemperatur an keiner Stelle des Anzeigebereichs größer ist als der Betrag der\nVerkehrsfehlergrenze. Die Angabe des Temperaturbereichs gilt für den Fall ruhender Belastung\nunter der Bedingung, daß die Temperatur des Meßstoffs gleich der Umgebungstemperatur ist.\"\nm) An Nummer 9.5.3 wird folgender Buchstabe 9.5.3.1 angefügt:\n„9.5.3.1 Überdruckmeßgeräte mit Anzeigebereichen von negativen und positiven Zahlenwerten\nwerden in beiden Überdruckbereichen geprüft. Dabei darf die Messung von einem Ska-\nlenendwert über Null bis zum anderen Skalenendwert nicht unterbrochen werden. Vor Be-\nginn der Messungen in Richtung abnehmender Beträge der Anzeige muß das Überdruck-\nmeßgerät während 20 min mit Überdrücken belastet werden, die den Skalenendwerten\nentsprechen.''\nn) Nummer 9.5.4 erhält folgende Fassung:\n,,9.5.4        Überdruckmeßgeräte mit einem Verwendungsbereich, der dem Anzeigebereich gleich ist,\nmüssen die Fehlergrenzen nach Nr. 9.5 einhalten, wenn die Geräte bei der Prüfung vor\nBeginn der Messung in Richtung abnehmender Beträge der Anzeige während einer Dauer\nvon 20 min mit einem Überdruck belastet werden, der dem 1,3fachen des Skalenend-\nwertes entspricht.''\no) Nummer 10.2 erhält folgende Fassung:\n„ 10.2        Zur Sicherung des Gehäusedeckels gegen Abnahme muß eine geeignete Einrichtung zur\nAnbringung eines Sicherungsstempels vorhanden sein.\"\np) Nummer 11 wird gestrichen.\n19. Anlage 18 wird wie folgt geändert:                                                                        EO 18\na) In der Inhaltsübersicht wird die Bezeichnung von Abschnitt 9 durch die Worte „bleibt frei für\nAnforderungen an Bremsprüfstände\" ersetzt.                                ·\nb) Abschnitt 9 wird durch die Worte\n„Abschnitt 9\nbleibt frei für Anforderungen an Bremsprüfstände\"\nersetzt.\n20. Anlage 20 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:                                                           EO 20-2\na) In Nummer 3.1 werden die Klassen „0,2 Z und 0,5 Z\" in „0,2 S und 0,5 S\" geändert.","488                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nEO 20-2      b) Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:\n„3.3       Primäre Nennstromstärken\n5 10 12 12,5 15 20 25 30 40 50 60 75 Ampere\nsowie das dekadische Vielfache dieser Werte. Bei umschaltbaren Stromwandlern be-\nziehen sich diese Werte auf den niedrigsten Wert der primären Nennstromstärke.''\nc) Die Nummern 3.3.1 und 3.3.2 werden gestrichen.\nd) Die Nummern 3.4, 3.4.1 und 3.4.2 erhalten folgende Fassung:\n„3.4        Nennleistungen\n3.4.1       für Stromwandler\n1 1 ,5 2 2,5 5 10 15 und 30 Voltampere,\n3.4.2       für Spannungswandler\n1O 15 20 25 30 45 50 60 75 90 100 120 150 200 und 300 Voltampere.\"\ne) Die Nummer 3.4.3 wird gestrichen.\nf) Nummer 8 . 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:\n„k) höchste dauernd zulässige Betriebsspannung (lJm) bzw., wenn das Verhältnis Um zur primären\nNennspannung größer als 1,25 bzw. 1 ,25 . ,,/ 3 ist, ein waagerechter Strich, sowie, durch\nSchrägstriche getrennt, die Prüfspannungswerte,\".\ng) Nummer 9.1.4 erhält folgende Fassung:\n„9.1 .4     Stromwandler mit erweitertem Bereich werden gekennzeichnet, indem zusätzlich hinter\ndem Klassenzeichen die thermische Nenn-Dauerstromstärke des erweiterten Strom-\nbereichs in Prozent der Nennstromstärke in der Form ext. 150 % oder ext. 200 % ange-\ngeben wird. Für ext. 200 % kann auch der Buchstabe G verwendet werden.\nWird der Bereich bis 1 % der Nennstromstärke erweitert, so steht hinter dem Klassen-\nzeichen ein S.\"\nh) In Nummer 9.2.1 werden die Klassenzeichen in der letzten Reihe und in Nummer 9.2.2 die Klas-\nsenzeichen der beiden letzten Reihen der Tabelle wie folgt ersetzt:\n,,0,2 ext. 1 % durch „0,2 S\"\n0,2 Z\"\n,,0,5 ext. 1 % durch „0,5 S\"\n0,5 Z\"\ni) Die Nummern 9.2.5 und 9.2.6 erhalten folgende Fassung:\n,,9.2.5     Bei Zusammenschaltung von Zwischenstromwandlern und Stromwandlern darf der Ge-\nsamtfehler der Zusammenschaltung die Fehlergrenzwerte der Klasse 0,5 (0,5 ext. ... ,\n0,5 S) nicht überschreiten. Zwischenstromwandler, die für sich geeicht werden sollen,\nmüssen die Fehlergrenzwerte der Klasse 0,2 (0,2 ext. ... , 0,2 S) einhalten; sie dürfen nur\nmit Stromwandlern der.Klasse 0,2 (0,2 ext. ... , 0,2 S) oder 0,1 (0,1 ext. ... ) zusammen-\ngeschaltet werden.\n9.2.6       Zwischenstromwandler als Summenstromwandler müssen die Fehlergrenzwerte der\nKlasse 0,2 (0,2 ext. ... , 0,2 S) einhalten; sie dürfen nur in Verbindung mit Stromwandlern\nder Klasse 0,2 (0,2 ext. ... , 0,2 S) oder 0,1 (0,1 ext. ... ) verwendet werden.\"\nj) In Nummer 10.3 werden nach dem Wort „Eichschein\" die Worte „mit Fehlerverzeichnis\" eingefügt.\nEO 22   21. Nach Anlage 21 wird folgende Anlage 22 angefügt:\n„Anlage 22\nMeßgeräte für thermische Energie und thermische Leistung\nAbschnitt 1 - Wärmezähler\nEO 22-1                                                         Abschnitt 1\nWärmezähler\nInhaltsübersicht\n1           Begriffsbestimmung\n2           Zulassungsart\n3           Allgemein zur Eichung zugelassene Wärmezähler","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                          489\nBegriffsbestimmung                                                                         EO 22-1\nWärmezähler sind Geräte zur Messung der thermischen Energie, die in einem Wärmetau-\nscher-Kreislauf von einem Wärmeträger aufgenommen oder abgegeben wird.\n2       Zulassungsart\nWärmezähler, mit Ausnahme der unter Nr. 3 genannten Geräte, bedürfen der innerstaatlichen\nBauartzulassung.\n3       Allgemein zur Eichung zugelassene Wärmezähler\n3.1     Wärmezähler ohne Bauartzulassung, die bis zum 31 . Dezember 1980 vom Hersteller in den\nVerkehr gebracht worden sind, sind allgemein zur Eichung zugelassen. Sie können bis zum\n31. Dezember 1985 erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 1990 nachgeeicht werden. Wär-\nmezähler mit einem Volumenmeßteil in der Ausführung als Warm- oder Heißwasserzähler mit\neinem Nenndurchfluß von 15 m 3 /h und größer dürfen ohne zeitliche Begrenzung nachgeeicht\nwerden.\n3.2     Für die nach Nr. 3.1 allgemein zur Eichung zugelassenen Wärmezähler gelten folgende Eich-\nfehlergrenzen:\n3.2.1   Rechenwerke\nDie Eichfehlergrenzen betragen für die Abweichung der Anzeige vom Sollwert der Wärme-\nmenge bei einer Temperaturdifferenz im Betrage des n-fachen der Nenntemperaturdifferenz\n± 8 % für n gleich 0, 1O bis 0,25\n± 4 % für n gleich 0,26 bis 0,50\n± 2,5 % für n gleich 0,51 bis 1,00.\n3.2.2   Temperaturfühler\nDie in °C umgerechneten Eichfehlergrenzen für die Abweichung vom Sollwert der elektri-\nschen Meßgröße für die Temperaturdifferenz betragen bei einer Nenntemperaturdifferenz\n3.2.2.1 nicht größer als 50 °C\n± 0,2 °C für Temperaturdifferenzen von O °C bis 20 °C,\n± 0,3 °C für Temperaturdifferenzen von 21 °C bis 50 °C,\n3.2.2.2 größer als 50 °C\n± 0,3 °C für Temperaturdifferenzen von O °C bis 50 °C,\n± 0,5 °C für Temperaturdifferenzen von 51 °C bis 100 °C,\n± 0,7 °C für Temperaturdifferenzen größer als 100 °C.\n3.2.3   Volumen- und Durchflußmeßteile\n3.2.3.1 Die Eichfehlergrenzen betragen ± 5 % im unteren und    ± 3 % im oberen Prüfbereich bei den\nfolgenden Prüfbereichsgrenzen.\nQ0 < 15 m 3/h          Q 0 ~ 15m 3/h\n0,08 Q0                0,16 Q0\n0,15 Q0                0,30 Q0\n3.2.3.2  Der Nenndurchfluß Q0 und der Nenndurchmesser ON sind wie folgt einander zugeordnet:\na) Bei Volumenmeßteilen in der Ausführung als Warm- oder Heißwasserzähler,\nFlügelradzähler\nQn         1        1,5          2,5       3,5       6         10       15       m 3 /h\nON       10       15 (20)       20        25      (32)         40       50         mm\nWoltmanzähler\nQn       15       25           40         60     (125)       (100)     150       m 3 /h\nON       50       65           80        100     (125)       (150)     150         mm\nb) Bei den übrigen Volumen- und Durchflußmeßteilen nach den Angaben des Herstellers.\n3.2.3.3 Die eichtechnische Prüfung der Volumen- und Durchflußmeßteile darf mit kaltem Wasser\nerfolgen.\n3.2.3.4 Die Volumen- und Durchflußmeßteile von Wärmezählern müssen als solche gekennzeichnet\nsein.","490                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nArtikel 4\nDie Verordnung über die Eichpflicht von Meßgeräten vom 10. März 1972 (BGBI. 1S. 436) wird wie folgt\ngeändert:\n1. In § 2 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Ab 1. Januar 1984 gilt § 2 Abs. 2 des Eichgesetzes für Bremsprüfstände.\"\n2. § 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 4\nDie Frist des § 39 Abs. 2 Nr. 1 des Eichgesetzes wird für Kaltwasserzähler bis zum 31. Dezember\n1978, für Warm- und Heißwasserzähler bis zum 31. Dezember 1980 verlängert. Für Warm- und Heiß-\nwasserzähler, die am 1. Januar 1981 vom Hersteller bereits in den Verkehr gebracht sind, wird diese\nFrist bis zum 31. Dezember 1985 verlängert.\"\nArtikel 5\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 6\n(1) Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe d tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tage\nnach der Verkündung in Kraft.\n(2) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Stempelzeichen, die den Vorschriften dieser\nVerordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1990 verwendet werden.\nBonn, den 5. Juni 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}