{"id":"bgbl1-1981-21-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":21,"date":"1981-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Bundesamtes für Schiffsvermessung","law_date":"1981-05-25T00:00:00Z","page":457,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["457\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                       Ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1981                                                                                             Nr. 21\nTag                                                     Inhalt                                                                                           Seite\n25. 5. 81 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Bundesamtes für Schiffsvermessung                                                            457\n9517-6\n5. 6. 81 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichord'lung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               459\n7141-6-9, 7141-6-8-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 und Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      491\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   492\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     493\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Kostenordnung\ndes Bundesamtes für Schiffsvermessung\nVom 25. Mai 1981\nAuf Grund des § 1 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-\nbiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I\nS. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I S. 613) ge-\nändert worden ist, und des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes\nauf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch§ 13 Abs. 2\ndes Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1\nS. 821) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage zu § 2 Abs. 1 der Kostenordnung des Bundesamtes für Schiffsvermes-\nsung vom 22. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 770), geändert durch die Verordnung vom\n16. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1759), erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung\nmit § 21 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nschiffahrt und § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nGebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.\nBonn, den 25. Mai 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","458                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nGebührenverzeichnis\nGebühr\nNr.                                                  Gebührentatbestand                                                      Deutsche Mark\n1.         Ausstellung eines Schiffsmeßbriefes oder eines Behältermeßbriefes                                                       340,-\n2.         Erstellung von Abschriften oder Durchschriften eines Schiffsmeßbriefes oder\neines Behältermeßbriefes\n1. bei der Fertigung mit der Erstschrift                                                                                 30,-\n2. bei nachträglicher besonderer Fertigung                                                                               90,-\n3.         Austausch der Schiffsmeßbriefe bei der Umstellung eines Wechselschiffes                                                 160,-\n4.         Änderungen im Schiffsmeßbrief oder im Behältermeßbrief                                                                   40,-\n5.         Ausstellung\n1. von Bescheinigungen für die Eintragung in das Schiffsbauregister                                                     235,-\n2. von Bescheinigungen über ein vorläufiges Meßergebnis                                                                 115,-\n3. von Bescheinigungen über Laderaum- und Behälterinhalte                                                               235,-\n4. sonstiger Bescheinigungen                                                                                             70,-\n6.         Erstellung von Abschriften oder Durchschriften von Bescheinigungen nach\nNummer5\n1. bei der Fertigung der Erstschrift                                                                                     23,-\n2. bei nachträglicher besonderer Fertigung                                                                               57,-\n7.         Vermessung nach Regel I der Internationalen Vorschriften für die\nSchiffsvermessung *)\nje Registertonne                                                                                                         -,90\nmindestens jedoch                                                                                                      225,-\n8.         Vermessung nach Regel II der Internationalen Vorschriften für die\nSchiffsvermessung *)\nje Registertonne                                                                                                         -,45\nmindestens jedoch                                                                                                       112,50\n9.         zusätzliche oder nachträgliche Vermessung für ein zweites Vermessungsergeb-\nnis nach Regel I der Internationalen Vorschriften für die Schiffsvermessung*)\nje Registertonne                                                                                                         -,68\nmindestens jedoch                                                                                                      170,-\n10.          zusätzliche Vermessung nach den Vorschriften für die Fahrt durch den\nSuez-Kanal oder den Panama-Kanal\nje Registertonne                                                                                                         -,45\nmindestens jedoch                                                                                                       112,50\n11.          Vermessung von Verbrauchs- und Ladebehältern\nje angefangene Arbeitsstunde                                                                                             65,-\n12.          Vermessung von Laderäumen\nje Kubikmeter                                                                                                            -,90\nmindestens jedoch                                                                                                       225,-\n13.          Projektberechnungen, Vorvermessungen und Gutachten\nje angefangene Arbeitsstunde                                                                                             65,-\n•) Anlage zu dem Übereinkommen vom 10. Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung, dem die Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom\n8. Oktober 1957 (BGBI. II S. 1469) beigetreten ist."]}