{"id":"bgbl1-1981-20-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":20,"date":"1981-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/20#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_20.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften","law_date":"1981-05-22T00:00:00Z","page":446,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["446                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften\nVom 22. Mai 1981\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 1 des          3. In § 4 wird folgender Satz angefügt:\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                  „Der Untersuchung bedarf es ferner nicht\nchung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) wird mit Zu-\nstimmung des Bundesrates verordnet:                                1. bei der vorübergehenden Einfuhr von Renn- und\nTurnierpferden,\nArtikel 1                             2. bei der Durchfuhr von Renn- und Turnierpferden\nnach § 3 Abs. 3 Nr. 2,\nZweite Änderung der Einhufer-Einfuhrverordnung\nwenn der Grenzzollstelle an Hand der Gesundheits-\nDie Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der               bescheinigung nachgewiesen wird, daß das Tier in-\nBekanntmachung vom 1 6. März 1976 (BGBI. 1 S. 706)                 nerhalb der letzten 10 Tage vor dem Grenzübertritt\nwird wie folgt geändert:                                           durch den amtlichen Tierarzt untersucht worden ist.''\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 4. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten                 ,,(1) Lebende Einhufer müssen nach der Durch-\nfür                                                             fuhrabfertigung unmittelbar zu der Ausgangs-\nGrenzzollstelle weitergeleitet werden. Schlacht-\n1. die Einfuhr und die Durchfuhr lebender und to-\ntiere müssen nach der Einfuhrabfertigung unmit-\nter Einhufer;\ntelbar zu ihrem Bestimmungsort, bei Eisenbahn-\n2. die Einfuhr frischen Fleisches von Einhufern;                transport zu der dem Bestimmungsort am näch-\n3. die Einfuhr von Fleisch, Drüsen und inneren                  sten gelegenen Bahnstation, weitergeleitet wer-\nOrganen von Einhufern zur Herstellung phar-                den.\";\nmazeutischer Erzeugnisse oder zu anderen               b) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „auf Kosten\ntechnischen Zwecken;                                       des Verfügungsberechtigten\" gestrichen.\n4. die Einfuhr von Sperma von Einhufern.\";\n5. § 9 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,§ 9\naa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer ein-\n(1) Zucht- und Nutztiere dürfen nur eingeführt wer-\ngefügt:\nden, wenn sie mit Hufbrand oder Mähnenplomben,\n,.4 a. frisches Fleisch:                              Schlachttiere nur, wenn sie mit Hufbrand gekenn-\nalle zum Genuß für Menschen geeigne-          zeichnet sind.\nten Teile von Einhufern, die als Haus-          (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf\ntiere gehalten wurden, wenn die Teile\nkeiner auf ihre Haltbarkeit einwirken-        1. Renn- und Turnierpferde, wenn der Identitäts-\nden Behandlung außer einer Kältebe-               nachweis durch die Beschreibung des Pferdes in\nhandlung unterworfen worden sind;\"                der Gesundheitsbescheinigung gewährleistet ist;\nbb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:                        2. Schlachtpferde, wenn sie durch Haarschnitt auf\nder linken Schulter deutlich lesbar mit dem Buch-\n,.6. Übernahmeerklärung:                                  staben „X\" und einer Nummer zur Feststellung\ndie Erklärung der zuständigen Behörde               der Identität gekennzeichnet sind; die Kennzeich-\ndes nach einer Durchfuhr erstberührten              nung muß für jedes Pferd in Abschnitt III der Ge-\nangrenzenden fremden Wirtschaftsge-                 sundheitsbescheinigung eingetragen sein;\nbietes, die Sendung ohne Rücksicht auf\n3. Wildpferde, Wildesel, Zebras und Zebroide, die für\nihren Zustand zu übernehmen, sofern sie\nZoologische Gärten, Tierparke oder Tierhandlun-\nsich beim Eintritt in das Wirtschaftsge-\ngen bestimmt sind;\nbiet als frei von Seuchen und seuchen-\nverdächtigen Erscheinungen erwiesen            4. Einhufer, die zum Tierbestand eines Zirkusunter-\nhat;\".                                              nehmens gehören, sowie Fohlen bei Fuß.\"\n6. § 1 6 wird wie folgt geändert:\n2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Turnier-\npferde\" die Worte „sowie Einhufer, die zum Bestand             a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird durch fol-\neines Zirkusunternehmens gehören\" eingefügt.                       gende Buchstaben ersetzt:","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1981                               447\n,,b) frischem Fleisch,                                 2. In § 1 Abs. 1 und§ 4 Abs. 1 wird jeweils das Wort „be-\ndürfen\" durch das Wort „bedarf\" ersetzt.\nc) Fleisch, Drüsen und inneren Organen von\nEinhufern, die zur Herstellung pharmazeuti-\nscher Erzeugnisse oder zu anderen techni-       3. In § 1 Abs. 2 werden das Semikolon am Ende der\nschen Zwecken bestimmt sind,\";                     Nummer 3 durch einen Punkt ersetzt und die Num-\nmern 4 bis 7 gestrichen.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Der Genehmigung bedarf jedoch nicht die        4. § 2 wird wie folgt geändert:\nEinfuhr frischen Fleisches\na) In Absatz 2 werden das Semikolon durch einen\n1. aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-                 Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestri-\nschaftsgemeinschaft;                                     chen;\n2. aus den in Anlage V aufgeführten Ländern,              b) in Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 2 bis\nwenn das Fleisch den Bedingungen einer Ent-              6\" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 3\" er-\nscheidung des Rates oder der Kommission der              setzt.\nEuropäischen Gemeinschaften entspricht, die\nauf Grund der Artikel 16 oder 28 der Richtlinie   5. § 4 wird wie folgt geändert:\n72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember\na) Absatz 2 Nr. 2 und 3 werden durch folgende Num-\n1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher\nmern ersetzt:\nund gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr\nvon Rindern und Schweinen und von frischem               ,,2. die Einfuhr erlegter Hasen und Wildkanin-\nFleisch aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302                    chen und geschlachteter Hauskaninchen so-\nS. 28) ergangen ist; der Bundesminister für Er-                wie von Teilen solcher Tiere, wenn sie\nnährung, Landwirtschaft und Forsten macht                      a) im Personenverkehr oder als Geschenk\ndiese Entscheidungen im Bundesanzeiger be-                        im Post- oder Frachtverkehr oder für An-\nkannt;                                                            gehörige diplomatischer oder konsulari-\n3. aus den in Anlage VI aufgeführten Ländern,                          scher Vertretungen eingeführt werden,\nwenn das Fleisch von einem Tiergesundheits-                       sofern das Fleisch zum eigenen Ver-\nzeugnis begleitet ist, das dem Muster der An-                     brauch des Verbringenden oder Empfän-\nlage VII entspricht.\"                                             gers bestimmt ist,\nb) zur Verpflegung der Reisenden oder Be-\n7. § 18 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:                            schäftigten auf Schiffen, in Flugzeugen,\n,,b) Sperma von Einhufern, frisches Fleisch (§                             auf der Eisenbahn oder in Reiseo~nibus-\nAbs. 2 Nr. 4 a) oder Fleisch, Drüsen oder innere                     sen mitgeführt werden,\nOrgane von Einhufern, die zur Herstellung phar-                   c) als Übersiedlungsgut natürlicher Perso-\nmazeutischer Erzeugnisse oder zu anderen                             nen in einer Menge mitgeführt werden, die\ntechnischen Zwecken bestimmt sind, einführt                          üblicherweise als Vorrat gehalten wird;\noder einen toten Einhufer einführt oder durch-\n3. die Einfuhr zubereiteter Teile von Hasen und\nführt (§ 16 Abs. 1 ),\".\nKaninchen in verkaufsfertigen Packungen,\nsofern das Fleisch durch Hitzebehandlung\n8. In Anlage I Muster 2 Abschnitt III erhält der Tabellen-                 die Eigenschaften frischen Fleisches verlo-\nkopf in der vierten Spalte folgende Fassung:                            ren hat;\n,,Hufbrand (Nummer, Anbringungsort) oder Haar-                      4. die Einfuhr von Haaren, vollständig trockenen\nschnitt auf der linken Schulter (,,X\" und Nummer);                      Fellen und Blutserum von Hasen und Kanin-\nbei Durchfuhr: Kennzeichen oder Beschreibung\".                          chen.\";\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\n9. Der Anlage IV werden die in der Anlage zu dieser Ver-\nordnung enthaltenen Anlagen V bis VII angefügt.\nArtikel 3\nArtikel 2                              Erste Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung\nZweite Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung                  Die Geflügel-Einfuhrverordnung vom 24. Juli 1974\n(BGBI. 1 S. 1540), geändert durch § 18 Abs. 2 des Ge-\nDie Hasen-Einfuhrverordnung vom 6. Juli 1970                setzes vom 2. September 1975 (BGBI. 1 S. 2313), wird\n(BGBI. 1 S. 1062), geändert durch die Verordnung vom          wie folgt geändert:\n4. April 1973 (BGBI. 1 S. 305), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n1. In der Bezeichnung, in den Überschriften der Ab-              a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:\nschnitte I und II und in § 1 Abs. 1, 2 Nr. 2, 2 a und 3,\n§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und             ,,3 a. Schlachtgeflügel:\n3 Nr. 2 und § 6 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte                      Geflügel, das dazu bestimmt ist, nach sei-\n„und die Durchfuhr\", ,,und Durchfuhr\", ,,oder der                         ner Ankunft im Wirtschaftsgebiet unmittel-\nDurchfuhr\", ,,oder durchführt\" und „oder die Durch-                       bar zu einem Schlachtbetrieb gebracht zu\nfuhr'' gestrichen.                                                        werden;''","448                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nb) Nummer 7 erhält folgende Fassung:                                       fen am Bestimmungsort amtstierärztlich zu\n,,7. Übernahmeerklärung:                                               untersuchen und bis zum Abschluß der Unter-\nsuchung abzusondern sind,\ndie Erklärung der zuständigen Behörde des\nnach einer Durchfuhr erstberührten angren-                   b) die Durchfuhr von Eintagsküken mit der Maß-\nzenden fremden Wirtschaftsgebietes, die                          gabe genehmigen, daß die Tiere unter zoll-\nSendung ohne Rücksicht auf ihren Zustand                         amtlicher Überwachung unmittelbar zu der\nzu übernehmen, sofern sie sich beim Eintritt                     Ausgangs-Grenzzollstelle weitergeleitet wer-\nin das Wirtschaftsgebiet als frei von Seuchen                    den,\".\nund seuchenverdächtigen Erscheinungen er-\nwiesen hat;\".\nArtikel 4\n2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                          Erste Änderung der Einfuhrverordnung Futtermittel\ntierischer Herkunft\na) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n„4. die Einfuhr und die Durchfuhr von Geflügel im         Die Einfuhrverordnung Futtermittel tierischer Herkunft\nReiseverkehr aus europäischen Ländern -          vom 15. August 1978 (BGBI. I S. 1375) wird wie folgt ge-\nausgenommen die Türkei-, wenn nicht mehr         ändert:\nals drei Tiere mitgeführt werden und im Falle\nder Einfuhr die Tiere nicht zur Abgabe an an-     1. In§ 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Walfleischkno-\ndere bestimmt sind;\"                                 chenmehl, Walfleischmehl, Wallebermehl sowie\nb) Nummer 5 wird gestrichen;                                    von'' gestrichen.\ndie Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 und 6;\n2. In § 7 Nr. 1 Buchstabe c werden die Worte „Fisch-\nc) in Nummer 5- neu - werden die Worte „zwischen-\nund Walpreßsäften\" durch das Wort „Fischpreßsäf-\nzeitlich das Flugzeug\" durch die Worte „den Flug-\nten\" ersetzt.\nhafen\" ersetzt.\n3. In § 5 Satz 2 werden die Worte „4 sowie\" und die             3. § 9 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.\nWorte „und 7\" gestrichen.\n4. In Anlage 1 Fußnote 1 Buchstabe b werden die\n4. In § 6 Satz 2 werden die Worte „auf Kosten des Ver-             Worte „Walfleischknochenmehl, Walfleischmehl,\nfügungsberechtigten\" gestrichen.                                Wallebermehl sowie\" gestrichen.\n5. § 7 Abs. 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                    5. In Anlage 2 Abschnitt IV Nr. 2 und in Anlage 3 Ab-\nschnitt IV Nr. 3 wird jeweils das Wort „Sendung\"\n„3. geschlachtetes oder erlegtes Geflügel, das                  durch die Worte „Produktions-Charge, von der die\na) im Personenverkehr oder als Geschenk im                Sendung stammt,\" ersetzt.\nPost- oder Frachtverkehr oder für Angehörige\ndiplomatischer oder konsularischer Vertre-          6. In Anlage 2 wird der Angabe „Der amtliche Tierarzt\"\ntungen eingeführt oder durchgeführt wird, so-          die Angabe „oder die zuständige Behörde 4 )\" ange-\nfern das Geflügelfleisch zum eigenen Ver-              fügt.\nbrauch des Verbringenden oder des Empfän-\ngers bestimmt ist,\n7. In Anlage 2 werden\nb) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäf-\ntigten auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der Ei-        a) in Abschnitt IV Nr. 1 Buchstabe d die Worte „oder\nsenbahn oder in Reiseomnibussen mitgeführt                     Meeressäugetieren\" und die Fußnote 1 gestri-\nwird oder                                                      chen;\nc) als Übersiedlungsgut natürlicher Personen in            b) die Fußnoten 2 bis 4 zu Fußnoten 1 bis 3.\neiner Menge mitgeführt wird, die üblicherwei-\nse als Vorrat gehalten wird,\".\n8. AAlage 2 Fußnote 3 - neu - Satz 2 und Anlage 3\nFußnote 3 erhalten jeweils folgende Fassung:\n6. § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fassung:\n,,Für die bakteriologische Untersuchung sind min-\n„2. Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulassen für                       destens 12 Proben von je 25 Gramm aus verschie-\na) spezifisch pathogenfreies Geflügel,                     denen Packungen bzw. verschiedenen, möglichst\nb) Geflügel nach seiner Teilnahme an Ausstel-              gleichmäßig verteilten Stellen der Produktions-\nlungen in europäischen Ländern,                        Charge amtlich zu entnehmen.''\n3. abweichend von § 4 Abs. 1\na) die Einfuhr von Eintagsküken sowie im Einzel-       9. In Anlage 2 wird folgende Fußnote angefügt:\nfall von aus europäischen Ländern stammen-             ,,, 4 )  Vom zuständigen Ministerium des Versandlan-\ndem Schlachtgeflügel mit der Maßgabe ge-                        des zur Ausstellung amtlicher Bescheinigungen\nnehmigen, daß die Eintagsküken oder das                        für den Export von Futtermitteln tierischer Her-\nSchlachtgeflügel unverzüglich nach Eintref-                    kunft ermächtigte Behörde.\"","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1981                                449\n10. In den Anlagen 3 und 4 erhält der jeweilige Ab-             im übrigen wird Anlage 2 wie folgt geändert:\nschnitt IV Nr. 1 folgende Fassung:                 ·\n,, 1. das zur Herstellung des Futtermittels verwen-        1. Nummer 14 erhält folgende Fassung:\ndete Fleisch, einschließlich Fleischerzeugnis-          ,, 14. Staupe der Hunde und der Pelztiere\".\nse, sowie Knochenmaterial - außer Fleischfut-\ntermehl, Fleischknochenmehl und Tiermehl -           2. Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ange-\nvon Tieren stammen, die ordnungsgemäß ge-               fügt:\nschlachtet oder erlegt worden sind,\".\n,, 16. Virusenteritis der Nerze\".\nArtikel 5\nVierte Änderung\nder Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung                                         Artikel 6\nIn Anlage 2 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverord-                                    Berlin-Klausel\nnung vom 7. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 1960), zuletzt\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ngeändert durch die Verordnung vom 22. Juli 1977\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n(BGBI. 1 S. 1421 ), werden folgende Nummern eingefügt:\nvom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.\n1. ,,2 a. Gumboro-Krankheit\";\n2. ,,3 a. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR) und In-                                 Artikel 7\nfektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IPV) \";\nInkrafttreten\n3. ,,5 a. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n(ILT)\";                                             in Kraft.\nBonn, den 22. Mai 1981\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","450                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 9)\n„Anlage V\n(zu § 16 Abs. 2 Nr. 2)\nArgentinien                   Neuseeland\nAustralien                    Norwegen\nBrasilien                     Paraguay\nChile                         Schweden\nFinnland                      Spanien\nKanada                        Uruguay\nKolumbien\nAnlage VI\n(zu § 16 Abs. 2 Nr. 3)\nAlbanien                      Mexiko\nBotsuana                      Nicaragua\nBulgarien                     Österreich\nChina (Volksrepublik China)   Panama\nCosta Rica                    Polen\nEI Salvador                   Portugal\nGuatemala                     Rumänien\nHonduras                      Schweiz\nIsland                        Sowjetunion\nIsrael                        Südafrika\nJugoslawien                   Swasiland\nKuba                          Tschechoslowakei\nMadagaskar                    Türkei\nMalta                         Ungarn\nMarokko                       Vereinigte Staaten","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1981                                                                                                                                                                         451\nAnlage VII\n(zu§ 16 Abs. 2)\nTiergesundheitszeugnis\nfür frisches F~eisch 1) von Einhufern, das zum Versand\nin die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist\nBestimmungsland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. der Genußtauglichkeitsbescheinigung ..................... .\nVersandland ..........................................................................................................................................\nZuständiges Ministerium ....................................................................................................................... ..\nAusstellende Behörde ............................................................................................................................ .\nBezug (fakultativ) ....................................................................................................................................\n1.      Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nFleisch von Einhufern ........................................................................................................... (Tierart)\nArt der Teilstücke ........................................................................................................................... ..\nArt der Verpackung ........................................................................................................................ ..\nZahl der Teile oder Packstücke ......................................................................................................... .\nNettogewicht .................................................................................................................................. .\nII.     Herkunft des Fleisches:\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des/der zugelassenen Schlachthofes/Schlachthöfe\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des/der zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)\nIII.    Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt von ........................................................................................................... .\n(Versandort)\nnach ........................................................................................................ .\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Beförderungsmittel                              2 ) ••••••••••.•••••••••.••.••••.•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nName und Anschrift des Versenders .................................................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers ................................................................................................. .\nIV. Gesundheitsbescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:\nDas vorstehend beschriebene frische Fleisch stammt von Tieren, die vor dem Schlachten mindestens\ndrei Monate lang bzw. - im Fall von jüngeren als drei Monate alten Tieren - seit ihrer Geburt in\ngehalten worden sind.\n(Versandland)\nAusgefertigt in ............................................................... am ................................................................. .\n(Siegel)\n• •  O \" • • • • • • • • • • O • • • O • • • • O • O •• • 0 • 0 0 • • 0 0 O O • 0 0 0 • I f O •\n1\n• • 0 0 • 0 0 • • 0 0 0 • • • f O I O • II O • • O O • • o o o • •• 8 O 11\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n') Frisches Fleisch-alle zum Genuß für den Menschen geeigneten Teile von Einhufern, die keiner auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung untf'rzogen worden sind.\nAls frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterzogen worden ist.\n2)   Bei Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind jeweils die Registriernummern, bei Flugzeugen die Flugnummern und bei Schiffen der Schiffsname anzugeben.\""]}