{"id":"bgbl1-1981-20-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":20,"date":"1981-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes","law_date":"1981-05-21T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["441\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                            Ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 1981                                                                                                               Nr. 20\nTag                                                                        Inhalt                                                                                           Seite\n21 5. 81   Gesetz zur Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergän-\nzungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   441\nneu: 801-9; 801-2, 801-3\n22. 5. 81   Erste Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                445\n751-1-1\n22. 5. 81   Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  446\n7831-1-43-6, 7831-1-43-8, 7831-1-43-15, 7831-1-43-18, 7831-1-45-2\n12. 5. 81   Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                                                                       452\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              453\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        454\nGesetz\nzur Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes\nund des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes\nVom 21. Mai 1981\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                   dem Eisenbahnmaterial, Freiformschmiedestük-\nken und Gießereierzeugnissen aus Eisen oder\nArtikel 1                                                                    Stahl ist als Erzeugung von Eisen und Stahl im\nSinne von Satz 1 Buchstabe b und c anzusehen\nÄnderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes\n1. in einem Unternehmen, dessen Aufsichtsrat\nDas Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitneh-                                                             am 1. Juli 1981 nach§ 4 oder§ 9 zusammen-\nmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unter-                                                            gesetzt ist, oder\nnehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeu-\ngenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                                                 2. in einem anderen Unternehmen nach der Ver-\nGliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten                                                         schmelzung mit einem in Nummer 1 bezeich-\nFassung, geändert durch§ 40 Abs. 2 des Gesetzes vom                                                           neten Unternehmen oder nach dem Übergang\n6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1185), wird wie folgt                                                           von Betrieben oder Betriebsteilen eines in\ngeändert:                                                                                                     Nummer 1 bezeichneten Unternehmens, die\ndie genannten Erzeugnisse herstellen oder\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                                               Roheisen oder Rohstahl erzeugen, auf das an-\ndere Unternehmen, wenn dieses mit dem in\na) An Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 an-                                                           Nummer 1 bezeichneten Unternehmen ver-\ngefügt:                                                                                                bunden ist(§ 15 des Aktiengesetzes) und so-\n„Die Herstellung von Walzwerkserzeugnissen                                                             lange nach der Verschmelzung oder dem\neinschließlich Walzdraht, Röhren, Walzen, rollen-                                                      Übergang der überwiegende Betriebszweck","442                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\ndes anderen Unternehmens die Herstellung                                   Artikel 2\nder genannten Erzeugnisse oder die Erzeu-\ngung von Roheisen oder Rohstahl ist.              Änderung des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes\nSatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für die weitere Ver-       Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mit-\nschmelzung sowie für den weiteren Übergang von        bestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten\nBetrieben oder Betriebsteilen.\"                       und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und\nb) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:            der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 801-3,\n,,(3) Erfüllt ein Unternehmen die in Absatz 1 be-   veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nzeichneten Voraussetzungen nicht mehr oder be-         durch das Gesetz vom 27. April 1967 (BGBI. 1S. 505),\nschäftigt es nicht mehr die nach Absatz 2 erfor-       wird wie folgt geändert:\nderliche Zahl von Arbeitnehmern, so sind die Vor-\nschriften dieses Gesetzes über das Mitbestim-          1 . An § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nmungsrecht erst dann nicht mehr anzuwenden,                ,,Dies gilt auch, solange in dem herrschenden Unter-\nwenn in sechs aufeinanderfolgenden Geschäfts-              nehmen das Mitbestimmungsrecht nach § 1 Abs. 3\njahren eine dieser Voraussetzungen nicht mehr              des Montan-Mitbestimmungsgesetzes fortbesteht.\"\nvorgelegen hat.\n(4) Ist ein Unternehmen, dessen Aufsichtsrat       2. In § 4 Abs. 5 wird das Wort „entsendungsberechtig-\nnach § 4 oder § 9 zusammenzusetzen ist, herr-               ten\" durch das Wort „vorschlagsberechtigten\"\nschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18                   ersetzt.\nAbs. 1 des Aktiengesetzes) und ist für diesen\nKonzern ein Konzernbetriebsrat errichtet, so gel-      3. § 7 erhält folgende Fassung:\nten für die Anwendung der §§ 4, 6 und 9 auf das\nherrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der                                          ,,§ 7\nKonzernunternehmen als Arbeitnehmer des herr-\nschenden Unternehmens und die in Konzern-                      Drei der in § 5 Abs. 1 Buchstabe b genannten Mit-\nglieder des Aufsichtsrats werden von den Wahlmän-\nunternehmen vertretenen Gewerkschaften als im\nherrschenden Unternehmen vertreten. liegen die              nern in gemeinsamer Wahl geheim und nach den\nGrundsätzen der Mehrheitswahl für die Zeit gewählt,\nVoraussetzungen des Satzes 1 vor, so tritt für die\nAnwendung der§§ 6 und 11 auf das herrschende                die im Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschafts-\nvertrag) für die von der Hauptversammlung (Gesell-\nUnternehmen der Konzernbetriebsrat an die\nStelle der Betriebsräte.\"                                   schafterversammlung, Gewerkenversammlung) zu\nwählenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt ist.\nDie Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                     Spitzenorganisationen der in den Betrieben der Kon-\na) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „und\" sowie               zernunternehmen vertretenen Gewerkschaften. Die\ndie Worte „dem Wahlorgan\" gestrichen.                       Spitzenorganisationen machen ihre Wahlvorschläge\nnach Beratung mit den in den Betrieben der Konzern-\nb) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 ein-             unternehmen vertretenen Gewerkschaften und mit\ngefügt:                                                     den Betriebsräten (Gesamtbetriebsräten) der Kon-\n,,(5) Die Mitglieder der Betriebsräte der Betriebe       zernunternehmen. Die Spitzenorganisationen sind\ndes Unternehmens wählen gemeinsam in gehei-                 nach dem Verhältnis ihrer Vertretung in den Betrie-\nmer Wahl auf Grund der nach den Absätzen 3 und              ben vorschlagsberechtigt. Wird von einer Spitzen-\n4 gemachten Vorschläge die Bewerber und schla-             organisation nur ein Bewerber für ein Aufsichtsrats-\ngen diese dem Wahlorgan vor. Wird von einer                 mitglied vorgeschlagen, so bedarf er zu seiner Wahl\nSpitzenorganisation nur ein Bewerber für ein Auf-          abweichend von Satz 1 der Mehrheit der Stimmen\nsichtsratsmitglied vorgeschlagen, so bedarf der            der Wahlmänner.\"\nVorschlag gegenüber dem Wahlorgan der Mehr-\nheit der Stimmen der Mitglieder der Betriebsräte.\"     4. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „die Wählbar-\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält              keit, das Wahlverfahren(§ 6) oder das Entsendungs-\ndie Fassung:                                                verfahren (§ 7)\" durch die Worte „die Wählbarkeit\n,,(6) Das Wahlorgan ist an die Vorschläge der            oder das Wahlverfahren\" ersetzt.\nBetriebsräte gebunden.''\n5. § 10 erhält folgende Fassung:\n3. In § 11 erhält Absatz 2 die Fassung:                                                      ,,§ 10\n,,(2) Auf die Abberufung eines in § 6 bezeichneten                (1) Ein in § 5 Abs. 1 Buchstabe b genanntes Mit-\nMitglieds des Aufsichtsrats durch das Wahlorgan fin-             glied des Aufsichtsrats kann vor Ablauf der Amtszeit\ndet Absatz 1 entsprechende Anwendung mit der                     auf Antrag abberufen werden.\nMaßgabe, daß die Abberufung auf Vorschlag der Be-\ntriebsräte der Betriebe des Unternehmens erfolgt.                   (2) Der Antrag auf Abberufung eines nach § 6\nDie Abberufung eines in § 6 Abs. 3 oder 4 bezeich-               gewählten Mitglieds des Aufsichtsrats kann\nneten Mitglieds kann nur auf Antrag der Spitzenorga-             1. von der Mehrheit der Betriebsratsmitglieder aus\nnisation, die das Mitglied vorgeschlagen hat, von den                den Betrieben sämtlicher Konzernunternehmen\nBetriebsräten vorgeschlagen werden.''                                oder","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1981                                443\n2. von mindestens einem Fünftel der wahlberechtig-         1. An Absatz 1 Buchstabe b werden folgende Sätze 2\nten Arbeitnehmer                                           und 3 angefügt:\ngestellt werden. Die Abberufung erfolgt durch Be-              ,,Die Herstellung von Walzwerkserzeugnissen ein-\nschluß der Wahlmänner der Gruppe, als deren Ver-               schließlich Walzdraht, Röhren, Walzen, rollendem\ntreter das Mitglied des Aufsichtsrats gewählt wurde.           Eisenbahnmaterial, Freiformschmiedestücken und\n(3) Der Antrag auf Abberufung eines nach§ 7 ge-             Gießereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl ist als\nwählten Mitglieds des Aufsichtsrats kann von der               Erzeugung von Eisen und Stahl anzusehen\nSpitzenorganisation gestellt werden, die das Mitglied          1. in einem Unternehmen, dessen Aufsichtsrat am\nvorgeschlagen hat. Die Abberufung erfolgt durch                     1. Juli 1981 nach§ 4 oder§ 9 zusammengesetzt\nBeschluß der Wahlmänner.                                            ist, oder\n(4) Beschlüsse der Wahlmänner nach den Absät-                2. in einem anderen Unternehmen nach der Ver-\nzen 2 und 3 werden in geheimer Abstimmung gefaßt.                    schmelzung mit einem in Nummer 1 bezeichneten\nSie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der ab-                Unternehmen oder nach dem Übergang von Be-\ngegebenen Stimmen.\"                                                  trieben oder Betriebsteilen eines in Nummer 1 be-\nzeichneten Unternehmens, die die genannten Er-\n6. In § 1 2 Satz 2 werden die Worte „zu wählen und von                  zeugnisse herstellen oder Roheisen oder Roh-\nden Spitzenorganisationen vier Mitglieder zu ent-                    stahl erzeugen, auf das andere Unternehmen,\nsenden\" durch die Worte „und auf Vorschlag der                       wenn dieses mit dem in Nummer 1 bezeichneten\nSpitzenorganisationen vier Mitglieder zu wählen\"                     Unternehm~n verbunden ist (§ 15 des Aktienge-\nersetzt.                                                             setzes) und solange nach der Verschmelzung\noder dem Übergang der überwiegende Betriebs-\n7. § 16 wird wie folgt geändert:\nzweck des anderen Unternehmens die Herstel-\na) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1. Das Wort                      lung der genannten Erzeugnisse oder die Erzeu-\n,,fünf\" wird durch das Wort „sechs\" ersetzt.                    gung von Roheisen oder Rohstahl ist.\nb) Der bisherige Satz 2 wird durch folgenden Ab-               Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für die weitere Ver-\nsatz 2 ersetzt:                                            schmelzung sowie für den weiteren Übergang von\n,,(2) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende           Betrieben oder Betriebsteilen.\"\nUnternehmen nicht mehr anzuwenden, wenn in\nsechs aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren             2. Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:\n1. die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr vor-               ,,(3) Erfüllt ein Unternehmen die in Absatz 1 be-\nliegen oder                                           zeichneten Voraussetzungen nicht mehr oder be-\n2. kein Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer               schäftigt es nicht mehr die nach Absatz 2 erforderli-\nnach den Vorschriften des Montan-Mitbestim-           che Zahl von Arbeitnehmern, so sind die Vorschriften\nmungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht ha-             dieses Gesetzes über das Mitbestimmungsrecht erst\nben, auf Grund eines Organschaftsverhältnis-          dann nicht mehr anzuwenden, wenn in sechs aufeir:,-\nses beherrscht wird.\"                                 anderfolgenden Geschäftsjahren eine dieser Vor-\naussetzungen nicht mehr yorgelegen hat.\n8. § 17 wird wie folgt geändert:                                       (4) Ist ein Unternehmen, dessen Aufsichtsrat nach\n§ 4 oder § 9 zusammenzusetzen ist, herrschendes\na) In Nummer 2 wird folgender neuer Buchstabe c\nUnternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Ak-\neingefügt:\ntiengesetzes) und ist für diesen Konzern ein Kon-\n„c) die Feststellung der Vorschlagsberechtigung            zernbetriebsrat errichtet, so gelten für die Anwen-\neiner Spitzenorganisation,\".                        dung der §§ 4, 6 und 9 auf das herrschende Unter-\nDie bisherigen Buchstaben c bis f werden neue              nehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen\nBuchstaben d bis g. Das Semikolon am Ende des              als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens\nneuen Buchstaben g wird durch einen Punkt                  und die in Konzernunternehmen vertretenen Ge-\nersetzt.                                                   werkschaften als im herrschenden Unternehmen\nvertreten. liegen die Voraussetzungen des Satzes 1\nb) Nummer 3 wird gestrichen.                                   vor, so tritt für die Anwendung der§§ 6 und 11 auf\ndas herrschende Unternehmen der Konzernbetriebs-\nArtikel 3                               rat an die Stelle der Betriebsräte.\"\nÄnderung des Saarländischen Gesetzes Nr. 560\nüber die Einführung der Mitbestimmung der\nArbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen                                        Artikel 4\nder Unternehmen des Bergbaus                                        Übergangsvorschrift\nund der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie\n(1) Erfüllte ein Unternehmen die in § 1 Abs. 1 des\n§ 2 Nr. 1 des Saarländischen Gesetzes Nr. 560 über          Montan-Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Vor-\ndie Einführung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in           aussetzungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht\nden Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen            · mehr oder beschäftigte es vor diesem Zeitpunkt nicht\ndes Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden               mehr die nach § 1 Abs. 2 des Montan-Mitbestimmungs-\nIndustrie vom 22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saar-           gesetzes erforderliche Zahl von Arbeitnehmern, war je-\nlandes 1956 S. 1703) wird wie folgt geändert:                  doch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nach","444                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§ 97 oder § 98 des Aktiengesetzes verbindlich festge-                              Artikel 5\nstellt, daß der Aufsichtsrat nach anderen gesetzlichen\nBerlin-Klausel\nVorschriften als dem zuletzt angewandten Montan-Mit-\nbestimmungsgesetz zusammenzusetzen ist, so beginnt            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nder in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und Artikel 3 Nr. 2      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbezeichnete Zeitraum mit dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes.\nArtikel 6\n(2) Der in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b bezeichnete                             Inkrafttreten\nZeitraum beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes.                                             Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Mai 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}