{"id":"bgbl1-1981-2-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":2,"date":"1981-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/2#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_2.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der Wohngeldverordnung","law_date":"1981-01-08T00:00:00Z","page":35,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1981                            35\nfür den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1980 das bis                               Artikel 3\ndahin geltende Recht anzuwenden.\"                                             Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 39 des Wohngeldge-\nArtikel 2                           setzes auch im Land ~erlin.\nNeufassung der Wohngeldverordnung\nArtikel 4\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und                               Inkrafttreten\nStädtebau kann die Wohngeldverordnung in der ab\n1. Januar 1981 geltenden Fassung im Bundesgesetz-             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nblatt bekanntmachen.                                        1981 in Kraft.\nBonn, den 8. Januar 1981\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wohngeldverordnung\nVom 8. Januar 1981\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur          tene Dritte Verordnung zur Änderung der Wohngeld-\nÄnderung der Wohngeldverordnung vom 8. Januar 1981             verordnung vom 8. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 33).\n(BGBI. 1 S. 33) wird nachstehend der Wortlaut der\nWohngeldverordnung in der ab 1. Januar 1981 gelten-           Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-         zu 1. des § 36 Nr. 1 und 2 des zweiten Wohngeldgeset-\nsichtigt:\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Wohngeldver-                14. Dezember 1973 (BGBI. 1S. 1862),\nordnung vom 21. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 607),          zu 2. des§ 36 Nr. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes in der\n2. die nach Artikel 3 am 1. Januar 1978 in Kraft getre-           Fassung der Bekanntmachung vom 29. August\ntene Zweite Verordnung zur Änderung der Wohn-                  1977 (BGBI. 1 S. 1685),\ngeldverordnung vom 12. Dezember 1977 (BGBI. 1           zu 3. des§ 36 Nr. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes in der\ns. 2534),                                                      Fassung der Bekanntmachung vom 21. Septem-\n3. die nach Artikel 4 am 1. Januar 1981 in Kraft getre-           ber 1980 (BGBI. 1 S. 1741 ).\nBonn, den 8. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack","36                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nWohngeldverordnung\n(WoGV)\nErster Teil                              (2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen\nfür den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine\n§ 1                               bestimmte Vergütung, so ist diese Vergütung ohne Ein-\nfluß auf die Miete.\nAnwendungsbereich\n(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohn-                                      §5\ngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Zweiten                      Nicht feststehende Betriebskosten\nTeils dieser Verordnung zu ermitteln.\nStehen bei der Entscheidung über den Antrag auf\n(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist       Mietzuschuß die Umlagen für Betriebskosten ganz oder\nnach den Vorschriften des Dritten Teils dieser Verord-       teilweise nicht fest, so sind Erfahrungswerte als\nnung zu berechnen.                                          Pauschbeträge anzusetzen.\nzweiter Teil                                                       §6\nWohngeld-Mietenermittlung                                  Außer Betracht bleibende Kosten,\nZuschläge und Vergütungen\n§2                                  (1) Sind die in§ 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes be-\nMiete                            zeichneten Kosten, Zuschläge und Vergütungen in der\nMiete enthalten, ohne daß ein besonderer Betrag hierfür\n(1) Als Miete ist der Betrag zugrunde zu legen, der für   angegeben ist, oder können die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und\ndie Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund              2 des Wohngeldgesetzes bezeichneten Betriebskosten\neines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsver-        im einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig gro-\neinbarung zu bezahlen ist einschließlich der vom Mieter      ßen Schwierigkeiten ermittelt werden, so bleiben sie in\nzu bezahlenden Umlagen, Zuschläge und Vergütungen;           Höhe der folgenden Pauschbeträge außer Betracht:\ndazu gehören auch Beträge, die auf Grund eines Miet-\nvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung         1 . für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen,\nan einen Dritten zu bezahlen sind.                               zentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder Fern-\nwärmeversorgungsanlagen 1 ,60 Deutsche Mark mo-\n(2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen für Leistun-          natlich je Quadratmeter Wohnfläche;\ngen, die nicht die eigentliche Wohnraumnutzung betref-\n2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasser- oder\nfen, namentlich Vergütungen für die Überlassung einer\nFernwarmwasserversorgungsanlagen 0,30 Deut-\nGarage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens.\nsche Mark monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;\n§3                              3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis 5\nDeutsche Mark    monatlich, wenn der untervermietete\nMietvorauszahlungen und Mieterdarlehen                   Wohnraum von      einer Person benutzt wird, oder 10\n(1) Ist die Miete ganz oder teilweise im voraus bezahlt       Deutsche Mark    monatlich, wenn der untervermietete\nworden (Mietvorauszahlung), sind die im voraus bezahl-           Wohnraum von     2 oder mehr Personen benutzt wird;\nten Beträge so zu behandeln, als ob sie jeweils in dem      4. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu\nZeitraum bezahlt worden wären, für den sie bestimmt              anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu ge-\nsind.                                                            werblichen oder beruflichen Zwecken, 30 vom Hun-\ndert d_er auf diesen Raum entfallenden Miete;\n(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieterdarlehen\ngegeben und wird die Forderung des Mieters aus dem          5. für Vergütungen für die Überlassung von\nMieterdarlehen ganz oder teilweise mit der Miete ver-            a) Möbeln, ausgenommen übliche Einbaumöbel, bei\nrechnet, so gehören zur Miete auch die Beträge, um die               Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf den voll-\nsich die Miete hierdurch tatsächlich vermindert.                     möbliert gemieteten Wohnraum entfallenden Mie-\nte,\n§4                                       bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der- auf den\nSach- und Dienstleistungen des Mieters                      teilmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden\nMiete,\n(1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen\nfür den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt,            b) Waschmaschinen 12 Deutsche Mark monatlich,\nso ist die ermäßigte Miete zugrunde zu legen.                     c) Kühlschränken 8 Deutsche Mark monatlich.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1981                              37\n(2) Folgende Kosten fallen unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 und                            Dritter Teil\n2 des Wohngeldgesetzes:                                                  Wohngeld-Lastenberechnung\n1. bei zentralen Heizungs- und Brennstoffversorgungs-\nanlagen sowie zentralen Warmwasserversorgungs-                                       §9\nanlagen die in Nummer 4 Buchstaben a, b und d so-             Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung\nwie in Nummer 5 Buchstaben a und c der Anlage 3\n(zu § 27 Abs. 1) der Zweiten Berechnungsverord-            ( 1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom              zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und\n18. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1077), geändert durch Arti-  der Bewirtschaftung, die auf den eigengenutzten Wohn-\nkel 1 der Verordnung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1         raum entfällt. Als eigengenutzter Wohnraum ist der\nS. 785), bezeichneten Betriebskosten,                  Wohnraum anzusehen, der vom Antragberechtigten und\nden zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglie-\n2. bei Anlagen zur Versorgung mit Fernwärme und\ndern zu Wohnzwecken benutzt wird.\nFernwarmwasser von den in Nummer 4 Buchstabe c\nund Nummer 5 Buchstabe b der Anlage 3 (zu § 27            (2) Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberech-\nAbs. 1) der Zweiten Berechnungsverordnung be-          nung ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwarten-\nzeichneten Kosten                                      den Belastung auszugehen. Ist die Belastung für das\na) der Arbeitspreis,                                    dem Bewilligungszeitraum vorangegangene Kalender-\njahr feststellbar und ist eine Änderung im Bewilligungs-\nb) die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausan-     zeitraum nicht zu erwarten, so ist von dieser Belastung\nlagen und                                          auszugehen.\nc) im Grundpreis enthaltene Kosten des Betriebs.\n(3) In den Fällen des § 6 Abs. 3 des Wohngeldgeset-\nDer Miete sind jedoch im Grundpreis enthaltene\nzes ist eine Wohngeld-Lastenberechnung nicht aufzu-\nBeträge für Kapitalkosten, Abschreibungen sowie\nstellen.\nfür Verwaltungs- und Instandhaltungskosten zu-\nzurechnen.                                                                     § 10\nGegenstand und Inhalt\n(3) Bei der Ermittlung des Mietwertes nach § 8 und\nder Wohngeld-Lastenberechnung\nder Untermiete sind die Absätze 1 und 2 entsprechend\nanzuwenden.                                                    (1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen\n§7                             1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einer\nlandwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle für das Ge-\nMiete bei Wohnraumnutzung in Heimen                  bäude,\n(1) Von dem Gesamtentgelt, das der Bewohner eines        2. bei einer Eigentumswohnung für den im Sonderei-\nHeimes für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum                gentum stehenden Wohnraum und den damit verbun-\nund andere Leistungen erheblichen Umfangs wie Bekö-             denen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftli-\nstigung und Pflege entrichtet, sind bei der Belegung ei-        chen Eigentum,\nnes Raumes mit einem Bewohner 20 vom Hundert, mit\n3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentums-\nmehreren Bewohnern 15 vom Hundert als Miete anzu-\nähnlichen Dauerwohnrechts für den Wohnraum und\nsetzen. Sind in dem Gesamtentgelt gesondert erhobene            den Teil des Grundstücks, auf den sich das Dauer-\nZulagen, insbesondere für erhöhte Pflege, enthalten, die\nwohnrecht erstreckt,\nerkennbar nicht auf die Gebrauchsüberlassung von\nWohnraum entfallen, so ist der nach Satz 1 maßgeben-        4. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb für den Wohn-\nde Vomhundertsatz nur auf das übrige Entgelt anzuwen-           teil.\nden. Können solche im Gesamtentgelt enthaltene Zu-\n(2) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in den\nlagen im einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig\nFällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch zugehörige Ne-\ngroßen Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind hierfür\nbengebäude, Anlagen und bauliche Einrichtungen sowie\nBeträge in Höhe entsprechender Zulagen vergleich-\ndas Grundstück einzubeziehen. Das Grundstück be-\nbarer Heime abzusetzen.                                     steht aus den überbauten und den dazugehörigen Flä-\n(2) § 6 ist nicht anzuwenden.                            chen.\n(3) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind die\nFremdmittel und die Belastung auszuweisen.\n§8\n§ 11\nMietwert\nFremdmittel\n( 1) Als Mietwert für Wohnraum soll der Betrag zugrun-\nde gelegt werden, der der Miete für vergleichbaren            (1) Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind\nWohnraum entspricht. Dabei sind Unterschiede des           1. Darlehen,\nWohnwertes, insbesondere in der Größe, Lage und Aus-\nstattung des Wohnraums, durch angemessene Zu- oder         2. gestundete Restkaufgelder,\nAbschläge zu berücksichtigen.                              3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks au-\nßer der Hypothekengewinnabgabe\n(2) Der Mietwert ist zu schätzen, wenn ein der Miete\nfür vergleichbaren Wohnraum entsprechender Betrag          ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind\nnicht zugrunde gelegt werden kann.                         oder nicht.","38                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(2) Werden Beihilfen aus Gründen, die der Antragbe-                                   § 13\nrechtigte oder ein zu seinem Haushalt rechnendes Fa-                       Belastung aus dem Kapitaldienst\nmilienmitglied zu vertreten hat, in Darlehen umgewan-\ndelt, so sind diese Darlehen keine Fremdmittel im Sinne          (1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszu-\ndieser Verordnung.                                           weisen\n1\n§ 12                             1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbe-\nAusweisung der Fremdmittel                       sondere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewie-\nsenen Fremdmittel,\n(1) Als Fremdmittel sind in der Wohngeld-Lastenbe-\n2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,\nrechnung nur auszuweisen\n3. die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiese-\n1. mit dem Umstellungsbetrag:\nnen Fremdmittel,\ndie auf Deutsc,he Mark umgestellten Fremdmittel, die\nam 20. Juni 1948, in Berlin am 24. Juni 1948 und im      4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkeh-\nSaarland am 1. April 1948 auf dem Grundstückding-            renden Leistungen zur Finanzierung der in § 12 ge-\nlich gesichert waren, im Saarland außerdem die auf           nannten Zwecke.\nDeutsche Mark umgestellten Fremdmittel, die in der       Als Tilgungen sind auch die Prämien für Personenversi-\nZeit vom 2. April 1948 bis zum 5. Juli 1959 aufgenom-    cherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken in\nmen wurden und zur Finanzierung der in Nummer 2          Höhe von 2 vom Hundert des ausgewiesenen Fremdmit-\ngenannten Zwecke gedient haben;                          tels auszuweisen.\n2. mit dem Nennbetrag:                                           (2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung\ndie Fremdmittel, die nach dem 20. Juni 1948, in Berlin   aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte\nnach dem 24. Juni 1948 und im Saarland nach dem          jahresleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche\n5. Juli 1959 der Finanzierung folgender Zwecke ge-       Leistung oder war im Falle des § 12 Abs. 2 die Leistung\ndient haben:                                              für das ersetzte Mittel geringer, so ist die geringere Lei-\na) des Neubaues, des Wiederaufbaues, der Wieder-          stung anzusetzen.\nherstellung, des Ausbaues oder der Erweiterung\ndes Gebäudes oder des Wohnraums im Sinne der                                     § 14\n§§ 2, 16 und 17 des zweiten Wohnungsbauge-                        Belastung aus der Bewirtschaftung\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1805) und der§§ 2, 10         (1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind In-\nund 11 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-         standhaltungskosten, Betriebskosten und Verwal-\nland in der Fassung der Bekanntmachung vom           tungskosten auszuweisen.\n10. Juni 1980 (Amtsblatt des Saarlandes S. 802);        (2) Als Instandhaltungskosten sind 9,40 Deutsche\nb) der Modernisierung im Sinne von § 3 Abs. 1 bis 3       Mark, als Betriebskosten 8 Deutsche Mark je Quadrat-\nund Abs. 5 sowie § 4 des Modernisierungs- und        meter Wohnfläche und Nutzfläche der Geschäftsräurne\nEnergieeinsparungsgesetzes in der Fassung der        im Jahr und die für den Gegenstand der Wohngeld-La-\nBekanntmachung vom 1 2. Juli 1978 (BGBI. 1           stenberechnung entrichtete Grundsteuer anzusetzen.\ns. 993);                                             Als Verwaltungskosten sind die für den Gegenstand der\nWohngeld-Lastenberechnung an einen Dritten für die\nc) der nachträglichen Errichtung oder des nachträg-       Verwaltung geleisteten Beträge anzusetzen. Über die in\nlichen Ausbaues einer dem öffentlichen Verkehr       den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus dürfen\ndienenden Verkehrsfläche oder des nachträgli-        Bewirtschaftungskosten nicht angesetzt werden.\nchen Anschlusses an Versorgungs- und Entwäs-\nserungsanlagen;\n§15\nd) des Kaufpreises und der Erwerbskosten für den\nGegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung.                           Nutzungsentgelte, Pachtzinsen\nund Fernheizungskosten\n(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel\nnach den dort genannten Stichtagen durch andere                  ( 1 ) Leistet der Antragberechtigte an Stelle des Kapi-\nFremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohngeld-          taldienstes, der Instandhaltungskosten, der Betriebsko-\nLastenberechnung die anderen Mittel an Stelle der er-         sten und der Verwaltungskosten ein Nutzungsentgelt\nsetzten Mittel höchstens mit dem Betrag auszuweisen,          an einen Dritten, so ist das Nutzungsentgelt in der\nder bis zur Ersetzung noch nicht getilgt war, im Falle der    Wohngeld-Lastenberechnung in Höhe der nach den\nAblösung im Sinne der Ablösungsverordnung in der              §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge anzusetzen. Soweit\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1966                die nach den §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge im Nut-\n(BGBI. 1 S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 3 der        zungsentgelt nicht enthalten sind und vom Antragbe-\nVerordnung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 785), jedoch          rechtigten unmittelbar an den Gläubiger entrichtet wer-\nnur mit dem Ablösungsbetrag. Eine Ersetzung liegt nicht       den, sind diese Beträge :dem Nutzungsentgelt hinzuzu-\nvor, wenn an Stelle eines Zwischenfinanzierungsmittels        rechnen. Soweit eine Aufgliederung des Nutzungsent-\nein Dauerfinanzierungsmittel tritt.                           gelts nicht möglich ist, ist in der Wohngeld-Lastenbe-\nrechnung das gesamte Nutzungsentgelt anzusetzen.\n(3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\nFremdmittel Kapitaldienst nicht oder nicht mehr zu lei-          (2) Gehört zu einer Kleinsiedlung oder einer landwirt-\nsten, sind sie in der Wohngeld-Lastenberechnung nicht          schaftlichen Nebenerwerbsstelle eine gepachtete\nauszuweisen.                                                   Landzulage, so ist auch der Pachtzins für diese Landzu-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1981                                 39\nlage anzusetzen. Dies gilt auch, wenn eine gepachtete          (3) Für eine Garage, die Gegenstand der Wohngeld-\nLandzulage von der Kleinsiedlung oder landwirtschaft-      Lastenberechnung ist, soll ein Betrag von 480 Deutsche\nlichen Nebenerwerbsstelle räumlich getrennt ist.           Mark im Jahr von der Belastung abgesetzt werden.\nWenn für die Überlassung einer Garage an einen ande-\n(3) Bezahlt der Antragberechtigte Beträge zur Dek-\nren ein geringeres Entgelt ortsüblich ist, kann ein Betrag\nkung der Kosten für die Fernwärme- und Fernwarmwas-\nvon weniger als 480, aber mindestens von 360 Deut-\nserversorgung, so sind diese Beträge mit Ausnahme der\nsche Mark im Jahr abgesetzt werden. Ist die Garage\nin § 16 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Kosten in der Wohn-\neinem anderen gegen ein höheres Entgelt als den in\ngeld-Lastenberechnung anzusetzen. § 6 Abs. 1 Nr. 1\nSatz 1 genannten Betrag überlassen, so ist das Entgelt\nund 2 ist entsprechend anzuwenden.\nin voller Höhe abzusetzen.\n§ 16                               (4) Beiträge Dritter zur Aufbringung der Belastung im\nAußer Betracht bleibende Belastung              Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes sind\ninsbesondere Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung\n(1) In den Fällen des§ 7 Abs. 2 Nr. 1 des Wohngeld-     der laufenden Aufwendungen, Zinszuschüsse oder An-\ngesetzes bleibt die Belastung insoweit außer Betracht,      nuitätsdarlehen. Als Dritter gilt auch der Miteigentümer,\nals sie auf die in § 10 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung      der nicht zum Haushalt des Antragberechtigten rechnet.\nbezeichneten Räume oder Flächen entfällt, die von dem\nAntragberechtigten oder einem zu seinem Haushalt\nrechnenden Familienmitglied ausschließlich gewerblich\noder beruflich benutzt werden. Soweit die Belastung auf\nRäume oder Flächen entfällt, die zum Wirtschaftsteil                               Vierter Teil\neiner Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Ne-                        Schlußvorschriften\nbenerwerbsstelle gehören, wird sie jedoch berücksich-\ntigt, es sei denn, diese Räume oder Flächen werden von\n§ 17\nanderen Personen als dem Antragberechtigten und sei-\nnen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern be-                        (Aufhebung von Vorschriften)\nnutzt.\n§18\n(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Wohngeld-\ngesetzes sind von dem Entgelt für die Gebrauchsüber-                              Berlin-Klausel\nlassung von Räumen oder Flächen an einen anderen die           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndarin enthaltenen Beträge                                  tungsgesetzes in Verbindung mit§ 39 des Wohngeldge-\n1. zur Deckung der Kosten des Betriebs zentraler Hei-      setzes auch im Land Berlin.\nzungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie\nzentraler Brennstoffversorgungsanlagen,\n2. zur Deckung der Kosten des Betriebs von Fernwär-                                     § 19\nme- und Fernwarmwasserversorgungsanlagen und                             Überleitungsvorschrift\n3. für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und           Ist am 1. Januar 1981 über einen vorher gestellten An-\nWaschmaschinen                                         trag auf Wohngeld noch nicht entschieden, so ist für den\nabzusetzen. § 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist ent-     Zeitraum bis zum 31. Dezember 1980 das bis dahin gel-\nsprechend anzuwenden.                                       tende Recht anzuwenden."]}