{"id":"bgbl1-1981-2-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":2,"date":"1981-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung (WoGV)","law_date":"1981-01-08T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["33\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                           Ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 1981                                                                                        Nr. 2\nTag                                                      Inhalt                                                                                      Seite\n8.    1. 81   Dritte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung (WoGV) ......................... .                                                    33\n1\n402-27-1\n8.    1. 81   Neufassung der Wohngeldverordnung .................................................... .                                                    35\n402-27-1\n17. 12. 80     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 17 Nr. 2, § 15 Nr. 1Ob in Verbindung mit§ 32\nAbs. 1 des Neunzehnten Rentenanpassungsgesetzes) .................................... .                                                     40\n1104-5, 8232-10-19\n23. 12. 80      Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu dem Gesetz zur Förderung des Angebots an\nAusbildungsplätzen in der Berufsausbildung) ............................................. .                                                 40\n11 04-5, 806-1\n2.   1. 81    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 15 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5\nSatz 1 des Bur:idesjagdgesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 8 Buchstaben c und d des Zweiten\nGesetzes zur Anderung des Bundesjagdgesetzes) ........................................ .                                                    41\n1104-5, 792-1, 792-3\n6.   1. 81    Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn .............. .                                                       41\n931-1-1\n22. 12. 80      Berichtigung der Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Ver-\nstromungsgesetz für das Jahr 1981 ...................................................... .                                                  42\n754-2-2-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  42\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                43\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Wohngeldverordnung (WoGV)\nVom 8. Januar 1981\nAuf Grund des § 36 Nr. 1 und 2 des Wohngeldgeset-                                    gesetzes bezeichneten Betriebskosten im einzel-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                              nen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen\n21 . September 1980 (BGBI. 1 S. 1 7 41 ) verordnet die                                 Schwierigkeiten ermittelt werden, so bleiben sie\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                        in Höhe der folgenden Pauschbeträge außer Be-\ntracht:\nArtikel 1                                                 1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsan-\nlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanla-\nÄnderung der Wohngeldverordnung\ngen oder Fernwärmeversorgungsanlagen 1 ,60\nDie Wohngeldverordnung in der Fassung der Be-                                               Deutsche Mark · monatlich je Quadratmeter\nkanntmachung vom 21. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 607),                                           Wohnfläche;\ngeändert durch Verordnung vom 12. Dezember 1977                                        2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwas-\n(BGBI. 1 S. 2534), wird wie folgt geändert:                                                   ser- oder Fernwarmwasserversorgungsanla-\ngen 0,30 Deutsche Mark monatlich je Quadrat-\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                                               meter Wohnfläche;\".\na) Die einleitenden Worte und die Nummern 1 und 2                             b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nvon Absa:z 1 erhalten folgende Fassung:                                           ,,(2) Folgende Kosten fallen unter § 5 Abs. 2\n,,(1) Sind die in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgeset-                              Nr. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes:\nzes bezeichneten Kosten, Zuschläge und Vergü-                                  1. bei zentralen Heizungs- und Brennstoffversor-\ntungen in der Miete enthalten, ohne daß ein be-                                       gungsanlagen sowie zentralen Warmwasser-\nsonderer Betrag hierfür angegeben ist, oder kön-                                      versorgungsanlagen die in Nummer 4 Buch-\nnen die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wohngeld-                                       staben a, b und d sowie in Nummer 5 Buchsta-","34                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nben a und c der Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1 ) der         b) In Absatz 1 Nr. 2 erhält Buchstabe bfolgende Fas-\nZweiten Berechnungsverordnung in der Fas-                  sung:\nsung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1979                  „b) der Modernisierung im Sinne von § 3 Abs. 1\n(BGBI. 1 S. 1077), geändert durch Artikel 1 der                    bis 3 und Abs. 5 sowie § 4 des Modernisie-\nVerordnung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 785),                      rungs- und Energieeinsparungsgesetzes in\nbezeichneten Betriebskosten,                                       der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. bei Anlagen zur Versorgung mit Fernwärme                             12. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 993);\".\nund Fernwarmwasser von den in Nummer 4                 c) In Absatz 2 wird der Hinweis auf die Änderung der\nBuchstabe c und Nummer 5 Buchstabe b der                   Ablösungsverordnung wie folgt gefaßt:\nAnlage 3 (zu § 27 Abs. 1) der Zweiten Berech-\nnungsverordnung bezeichneten Kosten                         ,, , zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung\nvom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 785),\".\na) der Arbeitspreis,\nb) die Kosten des Betriebs der zugehörigen\nHausanlagen und                                5. In § 14 Abs. 2 werden der für Instandhaltungskosten\nc) im Grundpreis enthaltene Kosten des Be-            angegebene Betrag \\(On „7,90 Deutsche Mark\" in\ntriebs. Der Miete sind jedoch im Grundpreis       „9,40 Deutsche Mark\" und der für Betriebskosten\nenthaltene Beträge für Kapitalkosten, Ab-         angegebene Betrag von „6 Deutsche Mark\" in\nschreibungen sowie für Verwaltungs- und           ,,8 Deutsche Mark\" geändert.\nInstandhaltungskosten zuzurechnen.''\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält           6. § 15 wird wie folgt geändert:\nfolgende Fassung:\na) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,(3) Bei der Ermittlung des Mietwertes nach§ 8\nund der Untermiete sind die Absätze 1 und 2 ent-               „Dies gilt auch, wenn eine gepachtete Landzulage\nsprechend anzuwenden.''                                        von der Kleinsiedlung oder landwirtschaftlichen\nNebenerwerbsstelle räumlich getrennt ist.\"\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Fernheizung\"\n2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                 durch die Worte „Fernwärme- und Fernwarmwas-\n,,(1) Von dem Gesamtentgelt, das der Bewohner ei-                 serversorgung\" ersetzt.\nnes Heimes für die Gebrauchsüberlassung von\nWohnraum und andere Leistungen erheblichen Um-               7. § 16 wird wie folgt geändert:\nfangs wie Beköstigung und Pflege entrichtet, sind bei\nder Belegung eines Raumes mit einem Bewohner 20                 a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Kom-\nvom Hundert, mit mehreren Bewohnern 15 vom Hun-                     ma ersetzt; folgende Worte werden angefügt:\ndert als Miete anzusetzen. Sind in dem Gesamtent-                   „es sei denn, diese Räume oder Flächen werden\ngelt gesondert erhobene Zulagen, insbesondere für                   von anderen Personen als dem Antragberechtig-\nerhöhte Pflege, enthalten, die erkennbar nicht auf die              ten und seinen zum Haushalt rechnenden Fami-\nGebrauchsüberlassung von Wohnraum entfallen, so                     lienmitgliedern benutzt.\"\nist der nach Satz 1 maßgebende Vomhundertsatz nur\nauf das übrige Entgelt anzuwenden. Können solche                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nim Gesamtentgelt enthaltene Zulagen im einzelnen\n1. Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nnicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwie-\nrigkeiten ermittelt werden, so sind hierfür Beträge in                    „2. zur Deckung der Kosten des Betriebs von\nHöhe entsprechender Zulagen vergleichbarer Heime                                Fernwärme- und Fernwarmwasserversor-\nabzusetzen.\"                                                                    gungsanlagen und\".\n2. Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist ent-\n3. In § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nsprechend anzuwenden.\"\n,,(3) In den Fällen des§ 6 Abs. 3 des Wohngeldge-\nsetzes ist eine Wohngeld-Lastenberechnung nicht                c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\naufzustellen.''                                                    gefügt:\n„Wenn für die Überlassung einer Garage an einen\nanderen ein geringeres Entgelt ortsüblich ist,\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                       kann ein Betrag von weniger als 480, aber minde-\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird Buchstabe a nach dem Wort                 stens von 360 Deutsche Mark im Jahr abgesetzt\n,,Wohnraums\" wie folgt ergänzt:                                werden.\"\n,,im Sinne der§§ 2, 16 und 17 des Zweiten Woh-\nnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-            8. § 19 erhält folgende Fassung:\nmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. I S. 1805) und\n,,§ 19\nder§§ 2, 10 und 11 des Wohnungsbaugesetzes\nfür das Saarland in der Fassung der Bekanntma-                                  Überleitungsvorschrift\nchung vom 10. Juni 1980 (Amtsblatt des Saarlan-               Ist am 1. Januar 1981 über einen vorher gestellten\ndes S. 802)\".                                              Antrag auf Wohngeld noch nicht entschieden, so ist"]}