{"id":"bgbl1-1981-19-4","kind":"bgbl1","year":1981,"number":19,"date":"1981-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/19#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_19.pdf#page=11","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbAwV)","law_date":"1981-05-15T00:00:00Z","page":431,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["NL 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1981                             431\nVierte Verordnung\nzur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes\n(Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbAwV)\nVom 15. Mai 1981\nAuf Grund des § 3 Abs. 5 Satz 5 des Schwerbehinder-        (2) Im Ausweis sind auf der Vorderseite folgende\ntengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom          Merkzeichen einzutragen:\n8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649) und des Artikels 2\n1.                    wenn der Schwerbehinderte we-\nAbs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Be-\ngen einer Minderung der Erwerbs-\nförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personen-\nverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1S. 989) in Verbindung\nmit § 3 Abs. 5 Satz 5 des Schwerbehindertengesetzes\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nVB              fähigkeit um wenigstens 50 vom\nHundert Anspruch auf Versorgung\nnach anderen Bundesgesetzen in\nBundesrates:                                                                     entsprechender Anwendung der\nVorschriften des Bundesversor-\ngungsgesetzes hat oder wenn die\nErster Abschnitt                                             Minderung der Erwerbsfähigkeit\nAusweis für Schwerbehinderte                                          wegen des Zusammentreffens\nmehrerer Ansprüche auf Versor-\ngung nach dem Bundesversor-\n§1\ngungsgesetz, nach Bundesgeset-\nGestaltung des Ausweises                                          zen in entsprechender Anwen-\n(1) Der Ausweis im Sinne des§ 3 Abs. 5 des Schwer-                            dung der Vorschriften des Bun-\nbehindertengesetzes über die Eigenschaft als Schwer-                             desversorgungsgesetzes       oder\nbehinderter, den Grad der Minderung der Erwerbsfähig-                            nach dem Bundesentschädi-\nkeit und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraus-                           gungsgesetz in ihrer Gesamtheit\nsetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Ver-                             wenigstens 50 vom Hundert be-\ngünstigungen nach dem Schwerbehindertengesetz                                    trägt und nicht bereits die Be-\nzeichnung nach Absatz 1 oder ein\noder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in\nder Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Mu-                                 Merkzeichen nach Nummer 2 ein-\nster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fäl-                               zutragen ist,\nschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün ver-       2.                    wenn der Schwerbehinderte we-\nEB\nsehen.                                                                           gen einer Minderung der Erwerbs-\nfähigkeit um wenigstens 50 vom\n(2) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die im öffent-                          Hundert Entschädigung nach § 28\nlichen Personenverkehr unentgeltlich zu befördern sind,                          des Bundesentschädigungsge-\nist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächen-                             setzes erhält.\naufdruck gekennzeichnet.\nBeim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die\n(3) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die zu einer      Eintragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des\nder in § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Schwer-    Merkzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung\nbehindertengesetzes genannten Gruppen gehören, ist         „Kriegsbeschädigt\" einzutragen, es sei denn, der\nnach § 2 zu kennzeichnen.                                  Schwerbehinderte beantragt die Eintragung des Merk-\n(4) Der Ausweis für Schwerbehinderte mit weiteren       zeichens „EB\".\ngesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1\nist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.                                       §3\nWeitere Merkzeichen\n§2                                 (1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merk-\nZugehörigkeit zu Sondergruppen                  zeichen einzutragen:\n(1) Im Ausweis ist auf der Vorderseite unter dem        1. ~               wenn der Schwerbehinderte außer-\nWort „Schwerbehindertenausweis\" die Bezeichnung                               gewöhnlich gehbehindert im Sinne\n,,Kriegsbeschädigt\" einzutragen, wenn der Schwerbe-\nhinderte wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\num wenigstens 50 vom Hundert Anspruch auf Versor-\ngung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat.\naG             des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßen-\nverkehrsgesetzes oder entsprechen-\nder straßenverkehrsrechtlicher Vor-\nschriften ist,","432                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2.[BJ               wenn der Schwerbehinderte hilflos\nim Sinne des § 33 b des Einkommen-\nsteuergesetzes oder entsprechender\nVorschriften ist,\ndes Ausweisinhabers in der Größe eines Paßbildes zu\nversehen. Das Lichtbild hat der Antragsteller beizubrin-\ngen.\n(2) Bei Schwerbehinderten, die das Haus nicht oder\nnur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können,\nwenn der Schwerbehinderte blind im        ist der Ausweis auf Antrag ohne Lichtbild auszustellen.\nSinne des§ 24 Abs. 1 des Bundes-             (3) In Ausweisen ohne Lichtbild ist in dem für das\n3 . ~ sozialhilfegesetzes oder entspre-\nLichtbild vorgesehenen Raum der Vermerk „Ohne Licht-\nchender Vorschriften ist,                 bild gültig\" einzutragen.\nwenn der Schwerbehinderte die lan-                                    §6\ndesrechtlich festgelegten gesund-\n4 . ~ heitlichen Voraussetzungen für die                                           Gültigkeitsdauer\nBefreiung von der Rundfunkgebüh-             ( 1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn\nrenpflicht erfüllt,                       der Gültigkeit des Ausweises einzutragen:\n1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 4 des Schwerbehin-\n5. ~ wenn der Schwerbehinderte die im\nVerkehr mit Eisenbahnen tariflich             dertengesetzes der Tag des Eingangs des Antrags\nfestgelegten gesundheitlichen Vor-            auf Feststellung nach diesen Vorschriften,\naussetzungen für die Benutzung der        2. in den Fällen des § 3 Abs. 2 des Schwerbehinderten-\n1. Wagenklasse mit Fahrausweis der            gesetzes der Tag des Eingangs des Antrags auf Aus-\n2. Wagenklasse erfüllt.                       stellung des Ausweises nach § 3 Abs. 5 des Schwer-\nbehindertengesetzes~\n(2) Im Ausweis mit organgefarbenem Flächenauf-\ndruck sind folgende Eintragungen vorgedruckt:                 Ist auf Antrag des Schwerbehinderten nach Glaubhaft-\nmachung eines besonderen Interesses festgestellt wor-\n1. auf der Vorderseite das Merkzeichen ..    , --8----.       den, daß die Eigenschaft als Schwerbehinderter, ein an-\nderer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder ein\nund der Satz: .,Die Notwendigkeit ständiger Beglei-\noder mehr~re gesundheitliche Merkmale bereits zu ei-\ntung ist nachgewiesen\",\nnem-früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ist zusätzlich\ndas Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen Vor-\naussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden\n2. auf der Rückseite\nkönnen. Ist zu einem späteren Zeitpunkt in den Verhält-\nim ersten Feld das Merkzeichen\nnissen, die für die Feststellung und den Inhalt des Aus-\nweises maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Än-\nIst nicht festgestellt, daß ständige Begleitung im Sinne      derung eingetreten, ist die Eintragung auf Grund der ent-\ndes§ 58 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes not-             sprechenden Neufeststellung zu berichtigen und zu-\nwendig ist, ist die vorgedruckte Eintragung nach Num-         sätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jewei-\nmer 1 zu löschen. Das gleiche gilt für die vorgedruckte       ligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen\nEintragung nach Nummer 2, wenn bei einem Schwerbe-            werden können, sofern der Ausweis nicht einzuziehen\nhinderten, der in seiner Erwerbsfähigkeit um weniger als      ist.\n80 vom Hundert gemindert ist, nicht festgestellt ist, daß        (2) Die Gültigkeit des Ausweises ist für die Dauer von\ner in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr er-         längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu\nheblich beeinträchtigt im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1        befristen. In den Fällen, in denen eine Nel!feststellung\ndes Schwerbehindertengesetzes oder entsprechender             wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheit-\nVorschriften ist.                                             lichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßge-\n§4                                bend gewesen sind, nicht zu erwarten und gewährleistet\nSonstige Eintragungen                        ist, daß die für den Ausweisinhaber jeweils örtlich zu-\nständige, in § 3 Abs. 5 Satz 1 des Schwerbehinderten-\n(1) Die Eintragung von Sondervermerken zum Nach-            gesetzes bestimmte Behörde regelmäßig über die per-\nweis von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruch-         sönlichen Verhältnisse des Ausweisinhabers unterrich-\nnahme von Rechten und Vergünstigungen, die Schwer-            tet ist, kann die Gültigkeitsdauer des Ausweises auf\nbehinderten nach landesrechtlichen Vorschriften zuste-        längstens 15 Jahre vom Monat der Ausstellung an be-\nhen, ist auf der Vorderseite des Ausweises zulässig.          fristet werden.\n(2) Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen              (3) Für Schwerbehinderte unter 1OJahren ist die Gül-\nVermerken, die in dieser Verordnung ( §§ 2, 3, § 4 Abs. 1    tigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende\nund§ 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.        des Kalendermonats zu befristen, in dem das\n10. Lebensjahr vollendet wird.\n§5\nLichtbild                               (4) Für Schwerbehinderte im Alter zwischen 10 und\n15 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis\n( 1) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die das             längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen,\n1O. Lebensjahr vollendet haben, ist mit dem Lichtbild        in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1981                                433\n(5) Bei nichtdeutschen Schwerbehinderten, deren · dieser Verordnung abgedruckten Muster 3 ausgestellt.\nAufenthalts- oder Arbeitserlaubnis befristet ist, ist die Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck\nGültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum Ab-      in der Grundfarbe grün versehen und durch einen halb-\nlauf des Monats der Frist zu befristen.                   seitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekenn-\nzeichnet.\n(6) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises kann auf An-\ntrag höchstens zweimal verlängert werden. Bei der Ver-        (2) Für die Ausstellung des Ausweises nach Absatz 1\nlängerung eines nach Absatz 3 ausgestellten Auswei-        gelten die Vorschriften des § 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 1\nses über das 10. Lebensjahr des Ausweisinhabers hin-       Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4 Abs. 2, § 5\naus, längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjah-       und § 6 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7 sowie des § 7 entsprechend,\nres, gilt § 5 Abs. 1.                                      soweit sich aus Artikel 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes\nüber die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter\n(7) Der Kalendermonat und das Kalenderjahr, bis zu      im öffentlichen Personenverkehr nichts Besonderes er-\nderen Ende der Ausweis gültig sein soll, sind auf der      gibt.\nVorderseite des Ausweises einzutragen.\n§7                                                  Dritter Abschnitt\nVerwaltungsverfahren                             Übergangs- und Schlußvorschriften\n(1) Für die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung                                  §9\nund Einziehung des Ausweises sind die für die Kriegs-\nopferversorgung maßgebenden Verwaltungsverfah-                          Verlängerung früherer Ausweise\nrensvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit              Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises, der von einer\nsich aus § 3 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes          nach§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes\nnichts Abweichendes ergibt.                                zuständigen Behörde vor Inkrafttreten dieser Verord-\n(2) Zum Ausweis mit orangefarbenem Flächenauf-          nung ausgestellt worden ist, kann auch nach Inkrafttre-\ndruck ist ein von der Deutschen Bundesbahn unter Zu-       ten dieser Verordnung verlängert werden, längstens je-\ngrundelegung des § 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes        doch bis zum 31. Dezember 1985, wenn der Ausweis\nund der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften      nicht bereits zweimal verlängert worden ist. Gleiches gilt\naufgestelltes, für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-     für einen Ausweis, der von einer nach § 34 Abs. 1 in der\nenthalt des Ausweisinhabers maßgebendes Strecken-           am 20. Juni 1976 geltenden Fassung des Schwerbehin-\nverzeichnis nach dem in der Anlage zu dieser Verord-        dertengesetzes bestimmten Behörde vor dem 1. Okto-\nnung abgedruckten Muster 2 auszuhändigen. Das               ber 1979 ausgestellt worden ist. § 7 Abs. 2 gilt entspre-\nStreckenverzeichnis ist mit einem fälschungssicheren,       chend. Unabhängig von einer Verlängerung ist Schwer-\nhalbseitig orangefarbenen Flächenaufdruck gekenn-           behinderten, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im\nzeichnet.                                                   Besitz eines gültigen Ausweises mit orangefarbenem\nFlächenaufdruck sind, auf Antrag ein Streckenverzeich-\nZweiter Abschnitt                       nis nach § 7 Abs. 2 auszuhändigen.\nAusweis für sonstige Personen                                               § 10\nzur unentgeltlichen Beförderung\nBerlin-Klausel\nim öffentlichen Personenverkehr\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§8                               tungsgesetzes in Verbindung mit§ 69 des Schwerbe-\nhindertengesetzes auch im Land Berlin.\nAusweis für sonstige freifahrtberechtigte Personen\n(1) Der Ausweis für Personen im Sinne des Artikels 2                                § 11\nAbs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförde-                               Inkrafttreten\nrung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenver-\nkehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 989), soweit sie nicht      Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nSchwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin-         Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in\ndertengesetzes sind, wird nach dem in der Anlage zu        Kraft.\nBonn, den 15. Mai 1981\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","434                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nMuster 1\n(Vorderseite)\n,--(l).....---.....----------------------------.------. 7\n-o      Monat                    Jahr                     Monat                    Jahr                         Monat                       Jahr                   c\nillt------t-----------lf----+---------+---~--------f~\n~                                                                                                                                                                  0\n15                                                                                                                                                                -~\n~\nrn                                                                                                                                                                ~(l)\n8                                                                                                                                                                  ~\nSondervermerke\n:._ des Landes\nscrawer~~hinderten_ausw~_is·\n'••·······                                                 ··········                                             ··········\nfür _________________\n(Familienname)\nLichtbild\n(Vornamen)\ngeboren am: ______________\n1\nAz: _______....;.___                                                  __________________ ,den _________\nIm Auftrage\n(Ausfertigende Be\"hörde, Unterschrift)\nL                                                                                                                                                                                                               _J\n1                                                                                                                                                                                                               -i\n11 ___ .... ----- ------------1-------- ----- -------------1----------- ------ --------1---------- ----- .. --------1:- /            -         ----1------------- --- .. -------1\n.1~.... -_                      /_\\                         .....~.. .                 /_\\.                           ...._.....                    ...-_··...                      _···...\nf                         ~  ..\n~   .:·.<·_.:_i             ( _ ··_:·-·:·....)               ..·:-:·_.._)\n.... ··\"'·...                  ....··\n:\n············\nGrad der MdE: _ _ _ v. H.                                                                         Der Ausweis ist gültig ab: _ _ _ _ _ _ __\nAbweichend hiervon kann mit diesem Ausweis nachgewiesen werden:\n·············\nDer Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Eigenschaft als Schwerbehinderter, den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf\nihm eingetragenen weiteren gesundheitlichen Merkmale und die Zugehörigkeit zu Sondergruppen. Er dient dem Nachweis für die\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen, die Schwerbehinderten nach dem Schwerbehindertengesetz oder nach ande-\nren Vorschriften zustehen.\nÄnderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach\nAufforderung ist der Ausweis, der Eigentum der ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung oder Einziehung vorzule-\ngen. Die mißbräuchliche Verwendung ist strafbar.\nL                                                                                                                                                                                                               _J","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1981                             435\nMuster 2\n(Vorderseite)\n7\nBundesbahn-Streckenverzeichnis\n(zu § 59 Abs. 1 Nr. 5 des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG)\nim Umkreis von 50 km von ............ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(Gemeinde)\nDer Inhaber des Ausweises Az. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ mit Wohnsitz oder gewöhnlichem\nAufenthalt in dervorstehend genannten Gemeinde wird von der Deutschen Bundesbahn im Schienen-\nverkeh rgegen Vorzeigen desAusweises in Nahverkeh rszügen {einschließlich Eilzügen) in der2. Wagen-\nklasse auf folgenden Strecken zwischen den nachstehend genannten Bahnhöfen unentgeltlich\nbefördert:\nStrecke Nr..................... zwischen ...... _ _ _ ............ _ _ _ _ _ _ und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und ____________\nStrecke Nr..................... zwischen                                       „ und\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nL                                                                                                                _J\n(Rückseite)\n1                                                                                                                 7\nStrecke Nr..................... zwischen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und - - - - - - - - - - -\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und - - - - - - - - - - -\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und - - - - - - - - - - -\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und - - - - - - - - - - -\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und - - - - - - - - - - -\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und - - - - - - - - - - -\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und - - - - - - - - - - -\nStrecke Nr..................... zwischen                                         und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStrecke Nr..................... zwischen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ und _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStrecke Nr..................... zwischen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ und - - - - - - - - - - -\n(unabhängig hiervon und vom 50-km-Umkreis auch mit S-Bahnen und im Verkehrsverbund)\nBei Änderung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes ist dieses Verzeichnis dem für den\nneuen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Versorgungsamt zum Zwecke der Einzie-\nhung und der Aushändigung eines neuen Streckenverzeichnisses vorzulegen. Die mißbräuchliche\nVerwendung des Streckenverzeichnisses ist strafbar.\nL                                                                                                                _J","436                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nMuster 3\n(Vorderseite)\n1     (].)\n\"O        Monat             Jahr                   Monat                 Jahr  Monat              Jahr         C:\nC:                                                                                                            (].)\nw                                                                                                             .c\n(/)                                                                                                           u\n:ö                                                                                       ·······              \"ii>       .. ······\ng                                                                                                             ~\nQ)\nQ                                                                                                             ~\n(.'.)\n·.\n...                                          ÄU$W8i~_./\n·•. ······· .. •          ············                        ············\nzur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr\nfür\n(Familienname)\nLichtbild\n(Vornamen)\ngeboren am:\n.... .,\nDie Ndt.~endigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen               1        B\n·.\nAz:                                                                                                   ,den\n'••· ······                                               Im Auftrage\n(Ausfertigende Behörde, Unterschrift)\nL                                                                                                                                            _J\n(Rückseite)\n1\nc:                                 Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Zugehörigkeit des Aus-\n~                                   weisinhabers zu den freifahrtberechtigten Personen im Sinne des Ar-\n.ä>          · ...... ·             tikels 2 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung\n~                                   Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli\n~                                \\ 1979 (BGBI. 1 S. 989).\nGe~ien Vorzeigen dfeses Ausweises ist der Ausweisinhaber im Nahverkehr im Sinne des\n§ 59··.Abs. 1 des $.6hwerbehindertengesetzes unentgeltlich zu befördern.\n·.                  .·\nDas gl~°fchegilt'f~ Nah- und Fernverkehr im Sinne des§ 59 des Schwerbehindertengeset-\nzes für die Beförderung\n1. einer Begleitperson des Ausweisinhabers, wenn dieser infolge einer Behinderung in\nseiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und infolge-\ndessen auf eine ständige Begleitung angewiesen ist, sofern dies im Ausweis mit dem\nMerkzeichen            I           B           I eingetragen ist, und\n2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit\ndes Verkehrsmittels dies zuläßt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führ-\nhundes.\nÄnderungen in de11 für die Eintragungen maßgebenden Verhältnis~en sind der ausstellen-\nden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum\nder ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung oder Einziehung vorzule-\ngen. Die mißbräuchliche Verwendung ist strafbar.\nL                                                                                                                                            _J"]}