{"id":"bgbl1-1981-19-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":19,"date":"1981-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/19#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_19.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1981-05-13T00:00:00Z","page":428,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["428                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften\nVom 13. Mai 1981\nAuf Grund                                                  3. In der Anlage 5 werden die Worte „für Schwerbehin-\n- des§ 57 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes                 derte\" durch die Worte „für behinderte und andere\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-          sitzplatzbedürftige Personen\" ersetzt. Außerdem\nmer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,              wird unter dem Sinnbild folgende Erläuterung ange-\nder zuletzt durch § 70 Abs. 2 des Gesetzes vom                 bracht:\n15. März 197 4 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist,          „Farbe des Sinnbildes\nund der Bildumrandung                        schwarz\n- des § 57 b Abs. 2 des Personenbeförderungsgeset-\nzes, der durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 8. Mai         Farbe des Untergrundes                         weiß.\"\n1969 (BGBI. I S. 348) in dieses Gesetz eingefügt wor-\nden ist und                                                                        Artikel 2\n- des§ 58 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsge-              Die Verordnung über den Bau und Betrieb der Stra-\nsetzes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom         ßenbahnen vom 31. August 1965 (BGBl.1 S. 1513), ge-\n8. Mai 1969 (BGBI. 1 S. 348) geändert worden ist,          ändert durch Artikel 1 50 Abs. 2 Nr. 22 des Einführungs-\nwird, hinsichtlich § 57 b Abs. 2 des Personenbeförde-         gesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom\nrungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmini-             24. Mai 1968 (BGBI. 1S. 503), wird wie folgt geändert:\nster für Wirtschaft, mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:                                                    1. § 55 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                ,,(4) Der Unternehmer hat Sitzplätze für Schwer-\nDie Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter-           behinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, älte-\nnehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBI. I             re oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und\nS. 1573), geändert durch die Verordnung vom 19. April            für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen. Diese\n1977 (BGBI. 1 S. 598), wird wie folgt geändert:                  Sitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 7 an\ngut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen.\"\n1 . § 5 wird wie folgt geändert:\n2. Nach Anlage 6 wird das als Anlage beigefügte Sinn-\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                  bild für behinderte und andere sitzplatzbedürftige\n„Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn der             Personen als Anlage 7 angefügt.\nVertreter zuverlässig und fachlich geeignet im\nSinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Personen-\nbeförderungsgesetzes ist.\"                                                    Artikel 3\nb) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungs-\n„Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei         bedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr\nihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Ab-      sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom\nsatzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat.\" ,              27. Februar 1970 (BGBI. 1S. 230) wird wie folgt geän-\ndert:\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,,(4) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn      1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Schwerbe-\nnachträglich die Voraussetzung der Zuverlässig-          schädigte, Gehbehinderte\" durch die Worte\nkeit weggefallen ist.\"                                   ,,Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträch-\ntigte\" ersetzt.\n2. § 34 erhält folgende Fassung:\n,,§ 34                        2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „von 20,- DM\"\ndurch die Worte „bis zu 40,- DM\" ersetzt.\nSitzplätze für behinderte und andere\nsitzplatzbedürftige Personen\n3. § 14 erhält folgende Fassung:\nDer Unternehmer hat Sitzplätze für Schwerbehin-\n,,§ 14\nderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder\ngebrechliche Personen, werdende Mütter und für                                     Haftung\nFahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen. Diese                 Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verlet-\nSitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 5 an         zung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen,\ngut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen.\"                 die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt,","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1981                            429\nnach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für                „7. Ausstellung       § 2 Satz 2\nSachschäden haftet der Unternehmer gegenüber je-                  einer             PBefEignungsV   10 bis 50.\"\nder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag                   Bescheinigung\nvon 2 000,- DM; die Begrenzung der Haftung gilt                   über den\nnicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe                Nachweis der\nFahrlässigkeit zurückzuführen sind.\"                              angemessenen\nTätigkeit\nArtikel 4                                                  Artikel 5\nDas Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nAmtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßi-          leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 66 des Personen-\ngen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. April        beförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n1970 (BGBI. 1 S. 366), geändert durch die Verordnung\nvom 10. April 1979 (BGBI. 1 S. 461 ), wird wie folgt geän-\nArtikel 6\ndert:\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n1. Abschnitt III Nr. 8 wird aufgehoben.                      Verkündung folgenden vierten, jedoch Artikel 3 des auf\ndie Verkündung folgenden ersten und Artikel 1 Nr. 2\n2. Abschnitt V Nr. 7 wird aufgehoben; folgende neue          und 3 und Artikel 2 des auf die Verkündung folgenden\nNummer 7 wird eingefügt:                                  zwölften Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 13. Mai 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff","430                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnlage 7\nSinnbi1d\nzur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte\nund andere sitzplatzbedürftige Personen (§ 55 Abs. 4)\nFarbe des Sinnbildes und der Bildumrandung                schwarz\nFarbe des Untergrundes                                       weiß."]}