{"id":"bgbl1-1981-18-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":18,"date":"1981-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/18#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_18.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt","law_date":"1981-05-07T00:00:00Z","page":413,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1981                                  413\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt\nVom 7. Mai 1981\nAuf Grund des § 32 a Abs. 1 und 4 Nr. 1, 2, 5 und 6 des         fahrtsdirektion West mindestens 4 Wochen vor Be-\nGesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr                ginn der Abwrackung angezeigt worden ist. Eine\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar                    Kontrolle des Abwrackvorganges wird von der zu-\n1969 (BGBI. I S. 65), der durch das Dritte Gesetz zur Än-          ständigen Behörde der Wasser- und Schiffahrtsver-\nderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-                  waltung durchgeführt.\"\nschiffsverkehr vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 822) geän-\ndert worden ist, wird verordnet:                               3. In§ 1 Abs. 3 werden nach dem Wort „Schiffen\" ein\nBeistrich und die Worte „schwimmenden Anlagen\nArtikel 1                                 und Geräten\" eingefügt.\nDie Verordnung über die Gewährung von Abwrack-              4. § 3 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nprämien in der Binnenschiffahrt vom 28. Mai 1980\n(BGBI. 1 S. 658) wird wie folgt geändert:\n,, 1. eine Bescheinigung eines Abwrackunterneh-\nmens mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verord-\nnung über die vollständige Abwrackung auf\n1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                           einem Vordruck nach dem Muster der Anla-\n„Bei Schiffen, die nicht regelmäßig im gewerblichen                  ge 2, \".\nVerkehr eingesetzt waren, ist im Falle des Satzes 1\nNr. 2 der zusätzliche Nachweis zu erbringen, daß sie       5. § 3 Abs. 2 wird gestrichen.\nin einem dieser fünf Kalenderjahre mindestens wäh-\nrend 155 Betriebstagen in der gewerblichen Schiff-                                   Artikel 2\nfahrt zu Verkehrsleistungen verwendet worden\nsind.\"                                                        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 44 Abs. 2 des Ge-\n2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                        setzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr\nauch im Land Berlin.\n,,(2) Prämien werden außerdem nur dann gewährt,\nwenn der Tag des Beginns der Abwrackung eines                                        Artikel 3\nSchiffes und die Anschrift des mit der Abwrackung\nbeauftragten Unternehmens der Wasser- und Schiff-             Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1981 in Kraft.\nBonn, den 7. Mai 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}