{"id":"bgbl1-1981-18-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":18,"date":"1981-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/18#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_18.pdf#page=11","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin (Zweite ÄndVO-AMVOB)","law_date":"1981-05-06T00:00:00Z","page":411,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1981                                411\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin\n{Zweite ÄndVO-AMVOB)\nVom 6. Mai 1981\nAuf Grund des Artikels 6 des Zweiten Gesetzes zur              Höhe des Zuschlags, soweit dieser nicht auf Grund\nÄnderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vor-             des § 1 des Ersten Bundesmietengesetzes geltend\nschriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 (BGBI. 1               gemacht werden kann.\"\nS. 1202) wird im Einvernehmen mit dem Senat von Ber-\nlin verordnet:\n7. § 13 wird aufgehoben.\nArtikel 1\nÄnderung der Altbaumietenverordnung Berlin                8. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nDie Altbaumietenverordnung Berlin in der im Bundes-              ,,(2) Im Streitfalle entscheidet die Preisbehörde\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-22, veröf-             auf Antrag des Vermieters oder des Mieters über die\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch            Höhe des Zuschlags, soweit dieser nicht auf Grund\nVerordnung vom 8. März 1979 (BGBI. 1S. 287), wird wie              des§ 1 des Ersten Bundesmietengesetzes geltend\nfolgt geändert:                                                    gemacht werden kann.\"\n1. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte,,, wenn der Ein-\nheitswert im Sinne des Bewertungsgesetzes vom             9. § 26 erhält folgende Fassung:\n16. Oktober 1934 (RGBI. I S. 1035) nach den Wert-                                      ,,§ 26\nverhältnissen vom 1. Januar 1935 mehr als 30 000\nDeutsche Mark beträgt\" gestrichen. Der Punkt wird                       Herabsetzung der Stichtagsmiete\ndurch ein Semikolon ersetzt.                                     (1) Übersteigt die Stichtagsmiete die am\n31 . Dezember 1978 preisrechtlich zulässige Miete\n2. In § 3 Abs. 2 wird nach Nummer 2 folgende Num-                um mehr als 5 v. H., kann die Preisbehörde auf An-\nmer 3 angefügt:                                               trag des Mieters die Stichtagsmiete auf die Miete\n„3. auf die Vermietung von Wohnraum in einem                  herabsetzen, die am 31. Dezember 1978 preis-\nZweifamilienhaus; diese Ausnahme bleibt be-             rechtlich zulässig war.\nstehen, wenn die Voraussetzungen nachträg-                 (2) Bei der Ermittlung des in Absatz 1 enthaltenen\nlich wegfallen.\"                                        Vomhundertsatzes sind die Kosten des Betriebes\neiner zentralen Heizungs- und Warmwasserversor-\n3. In § 5 wird das Datum „ 1. Januar 1960\" durch das             gungsanlage nicht zu berücksichtigen.\nDatum „ 1. Januar 1979\" ersetzt.\n(3) Der Antrag auf Herabsetzung der Stichtags-\nmiete kann bis zwölf Monate nach dem 1. Dezember\n4. In § 7 Abs. 1 werden die Daten wie folgt ersetzt:             1980 gestellt werden.\"\na) ,,31. Dezember 1959\" durch „31. Dezember\n1978\",\n10. § 27 erhält folgende Fassung:\nb) ,, 1. Januar 1960\" durch „ 1. Januar 1979\".\n,,§ 27\n5. In § 10 wird das Datum „31. Dezember 1959\" durch                     Mietänderung nach bisherigem Recht\n,,31. Dezember 1978\" ersetzt.\nEine Änderung der letzten vor dem 1. Januar 1979\nvereinbarten Miete, die die Preisbehörde vor dem\n6. § 11 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\n1. Dezember 1980 vorgenommen hat oder auf\n,,(6) Im Streitfalle entscheidet die Preisbehörde          Grund eines vor dem 1. Dezember 1980 eingegan-\nauf Antrag des Vermieters oder des Mieters über die          genen Antrages vornimmt, bleibt wirksam.\"","412                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n11. Nach § 35 wird folgender§ 36 eingefügt:                                          Artikel 3\n,,§ 36                                                 Berlin-Klausel\nÜbergangsregelung für Mietpreis-                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nänderungsverfahren                   tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des eingangs\nangeführten Gesetzes vom 24. Juli 1979 auch im Land\nIst am 30. November 1980 über einen Antrag auf     Berlin.\nMietpreisänderung noch nicht entschieden worden,\noder ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar\ngeworden, so bleiben die bisherigen Vorschriften\nanwendbar.''                                                                     Artikel 4\nInkrafttreten\nArtikel 2\nNeufassung                           , (1) Diese Verordnung tritt, soweit Absatz 2 nichts an-\nderes bestimmt, mit Wirkung vom 1. Dezember 1980 in\nDer Bundesminister für Wirtschaft kann die Altbau-     Kraft.\nmietenverordnung Berlin in der vom 1. Januar 1981 an\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-              (2) Artikel 1 Nr. 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nmachen.                                                   1981 in Kraft.\nBonn, den 6. Mai 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack"]}