{"id":"bgbl1-1981-18-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":18,"date":"1981-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Reprografen/zur Reprografin (Reprografen-Ausbildungsverordnung - ReproAusbV)","law_date":"1981-05-05T00:00:00Z","page":401,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["401\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 AX\n1981                            Ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1981                                                                                                                     Nr. 18\nTag                                                                               Inhalt                                                                                          Seite\n5. 5. 81  Verordnung über die Berufsausbildung zum Reprografen/zur Reprografin (Reprografen-Aus-\nbildungsverordnung - ReproAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             401\nneu: 800-21-1-91\n6. 5. 81  Zweite Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin (Zweite ÄndVO-AMVOB)                                                                                     411\n402-22\n7. 5. 81  Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der\nBinnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        413\n9500-4-9\n22. 4. 81  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel IX § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 11 des\nZweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und\nLändern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   414\n1104-5, 2032-11-2, 2032-11-2-1\n22. 4. 81  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Fünften Gesetz über die Erhöhung von\nDienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  415\n11 04-5, 2032-12-5\n22. 4. 81  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel IX § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 des\nZweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und\nLändern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   415\n1104-5, 2032-11-2, 2032-11-2-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             416\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               417\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Reprografen/zur Reprografin\n(Reprografen-Ausbildungsverordnung - ReproAusbV) *)\nVom 5. Mai 1981\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                                                                       §3\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                                                                                 Ausbildungsberufsbild\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                                                   (1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen ge-\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                                                meinsamen Berufsausbildung sind mindestens die fol-\nordnet:                                                                                             genden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§ 1                                                                     1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                                       2. Rechtliche Vorschriften über Datenschutz, Daten-\nsicherung und Copyright,\nDer Ausbildungsberuf Reprograf /Reprografin wird\nstaatlich anerkannt.                                                                                  3. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Brandschutz,\n4. Umweltschutz, rationelle Energieverwendung und\n§ 2                                                                         Arbeitshygiene,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                                                          5. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten der Arbeits-\ngeräte, Maschinen und Einrichtungen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                                                         6. Grundkenntnisse der Mechanik, Pneumatik und\nElektrik an Maschinen und Geräten,\n1. Reprografie und\n*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-\n2. Mikrografie                                                                                          ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-\nschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Bei-\ngewählt werden.                                                                                         lage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.","402                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n7. Grundkenntnisse des Lichtes und der Farbtheorie,                                   §6\n8. Grundkenntnisse der Optik,                                                     Berichtsheft\n9. Verfahren der Text- und Bildvorlagenherstellung,          Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n10. Einsetzen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstof-     Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nfen,                                                  z.u geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nz.eit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\n11. Anwenden von Labortechniken,\nregelmäßig durchzusehen.\n12. Reproduzieren und Herstellen von Druckformen,\n13. Montieren,                                                                          §7\n14. Drucken und Vervielfältigen.                                                 Zwischenprüfung\n(1} Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-         Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem\nrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten       zweiten Ausbildungsjahr stattfinden.\nund Kenntnisse:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n1. in der Fachrichtung Reprografie:                        Anlage zu § 4 für die ersten beiden Ausbildungsjahre\na) Herstellen von Reproduktionen und Kopien,           aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den\nim Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-\nb) Ausführen einfacher Korrekturen,                    lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\nc) Herstellen von Lichtpausen,                         Berufsausbildung wesentlich ist.\nd) Herstellen von Druckformen,                             (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ne) Herstellen ein- und mehrfarbiger Druck- und Ver-     insgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsproben\nvielfältigungserzeugnisse,                          durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nf) Weiterverarbeiten von Druck- und Vervielfälti-       1. Anfertigen einer Strichaufnahme,\ngungserzeugnissen,                                  2. Anfertigen einer Kontaktkopie,\ng) Organisation von Arbeitsabläufen;                   3. Herstellen einer Montage,\n2. in der Fachrichtung Mikrografie:                        4. Handentwickeln von strahlungsempfindlichen Mate-\nrialien,\na) Bedienen der Mikrofilm-Aufnahme-Kameras,\n5. Vervielfältigen einer vorgegebenen Vorlage.\nb) Herstellen von Mikrofilmen,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nc) Anwenden von Computer-Output-Microfilm-Ver-          insgesamt höchstens 360 Minuten Aufgaben aus fol-\nfahren,\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\nd) Entwickeln von Mikrofilmen,                          1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und\ne) Filmkontrolle,                                            rationelle Energieverwendung,\nf) Anwenden der Codier- und Ablagemöglichkeiten         2 . berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-\nfür Mikroformen,                                        schriften,\ng) Handhaben von Mikrofilm-Auswertungsgeräten,          3. Technische Fotografie,\nh) Planen und Durchführen von Mikrofilm-Projekten.      4. Vervielfältigungstechnik einschließlich Druckform-\nherstellung,\n§4                             5. Grundlagen der Optik und Farbentheorie,\nAusbildungsrahmenplan                    6. Anwendung der Mikrofilmtechnik,\n7. Vorlagengestaltung für reprografische Arbeiten,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen      8. Diktat.\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-     Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-        Fälle berücksichtigen.\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere             (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nzulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung       besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nvorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-        che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nheiten die Abweichung erfordern.\n§8\nAbschlußprüfung\n§5\nAusbildungsplan                          ( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-       sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen          Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nAusbildungsplan zu erstellen.                              ist.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1981                               403\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in         bb) Herstellen von Aufnahmen mit der Schritt-\nder vereinbarten Fachrichtung in insgesamt höchstens                   schaltkamera nach verschiedenen Syste-\n16 Stunden je Arbeitsbereich eine Arbeitsprobe durch-                  men,\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                  cc) Herstellen von Aufnahmen mit der Step- und\n1. in der Fachrichtung Reprografie:                                    Repeatkamera auf Mikroplanfilm in verschie-\na) Arbeitsbereich technische Fotografie:                           denen Faktoren und Rastern,\naa) Herstellen von Negativen in der Reprokame-             dd) Herstellen von Aufnahmen mit der COM-An-\nra, im Kontaktkopier- oder Vergrößerungsge-                lage auf Roll- und Planfilm in verschiedenen\nrät,                                                       Faktoren und Rastern,\nbb) Herstellen von Positiven in der Reprokamera,           ee) Durchführen von Filmentwicklung mit Ent-\nim Kontaktkopier- oder Vergrößerungsgerät,                 wicklungsmaschinen       unter Ausnutzung\nsämtlicher technischer Möglichkeiten,\ncc) Herstellen von großformatigen Projektionen,\nvon Strich-, Raster- oder Halbtonnegativen             ff)  Durchführen von manueller Filmentwicklung,\nnach vorgegebener Größe oder maßstäblich              gg) Prüfen von Dichte, Auflösung, Haltbarkeit und\nauf fototechnische Papiere, Karton oder Film,              Vollständigkeit,\ndd) Aus- oder Einbelichten von Bildern, Schriften      b) Arbeitsbereich Dupliziertechnik:\noder Zeichnungsteilen in Raster, Halbton\noder Strich nach vorgegebenen Stand- oder              aa) Manuelles Erstellen von Duplikaten von ver-\nGrößenangaben,                                             schiedenen Mikrofilmformen auf unter-\nschiedliche Materialien,\nee) Prüfen von Güte, Dichte und Kontrast der er-\nstellten Arbeiten,                                    bb) Maschinelles Erstellen von Duplikaten in\nGroßmengen von verschiedenen Mikrofilm-\nb) Arbeitsbereich Druckformherstellung:\nformen,\naa) Herstelien von negativen oder positiven Film-\noder Papiermontagen nach Vorgabe für die            c) Arbeitsbereich Codier- und Konfektionstechnik:\nDruckformherstellung,                                  aa) Codieren und Markieren von verschiedenen\nbb) Herstellen von Druckformen nach vorgege-                    Mikrofilmformen,\nbenen Negativ- oder Positivfilmen auf Metall-          bb) Konfektionieren der verschiedenen Mikro-\ndruckplatten bis zur Druckreife,                            filmformen unter Verwendung der möglichen\ncc) Herstellen von Druckformen im fototechni-                   Hilfsmittel,\nschen oder elektrostatischen Verfahren bis          d) Arbeitsbereich Vergrößerungstechnik:\nzur Druckreife,                                        aa) Herstellen von manuellen Vergrößerungen\nc) Arbeitsbereich Vervielfältigung:                                 von Strich- oder Halbtonnegativen nach vor-\naa) Durchführung vorbereitender Arbeiten an der                 gegebener Größe oder maßstäblich auf foto-\nMaschine: gleichmäßiges Einfärben des                       technische Papiere oder Filme,\nFarbwerks, Einrichten der Druckform, sach-             bb) Herstellen von Vergrößerungen im maschi-\ngemäßes Behandeln und Einlegen des Be-                       nellen Verfahren nach festgelegten Faktoren\ndruckstoffs, Einrichten der Vorder- und Sei-                 mit verschiedenen Materialien.\ntenanlage,\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nbb) Überwachen des Fortdrucks und des Druck-        den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nausfalls unter Berücksichtigung des Farb-       matik, Diktat sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nund Wasserverhältnisses und des passer-         schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-\nund standgenauen Druckbildes,                   gaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-\ncc) Konservieren der ausgedruckten Druckform        tracht:\nund Reinigen des Farbwerks,                     1. im Prüfungsfach Technologie:\nd) Arbeitsbereich Lichtpaustechnik:                         a) in den Fachrichtungen Reprografie und Mikro-\naa) Selbständiges Auswählen des geeigneten                 grafie:\nMaterials nach Qualität und Größe im Bezug             aa) Chemische und physikalische Grundlagen,\nauf die Vorlage,                                             Optik, Elektrotechnik, Sensitometrie, Far-\nbb) Herstellen von Lichtpausen auf opake und                     bentheorie, Licht und Lichtquelle,\ntransparente Materialien an Durchlaufma-\nbb) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umwelt-\nschinen oder im Belichtungsrahmen,\nschutz und rationelle Energieverwendung,\ncc) Beschneiden der Lichtpausen nach Vorlage\nund normengerecht falten;                          b) in der Fachrichtung Reprografie:\n2. in der Fachrichtung Mikrografie:                               aa) Text- und Bildvorlagenherstellung, Repro-\nduktionsgeräte,\na) Arbeitsbereich Aufnahmetechnik:\nbb) Grundlagen des fotografischen Prozesses,\naa) Herstellen von Aufnahmen mit der Durchlauf-\nkamera in verschiedenen Faktoren und Ver-             cc) Entwickeln und Entwicklungsgeräte,\nfahren,                                                dd) Kopie, Montage und Druckformherstellung,","404                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nee) Korrekturtechniken,                                 2. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                    90 Minuten,\nff)   Papier und Farbe,\ngg) Druckprozeß, Druckmaschinen,                        3. im Prüfungsfach\nDiktat                                   60 Minuten,\nhh) Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen,\n4. im Prüfungsfach\nc) in der Fachrichtung Mikrografie:                            Wirtschafts- und Sozialkunde             90 Minuten.\naa) Text- und Bildvorlagenherstellung, Repro-              (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nduktionsgeräte, Mikroveriilmung von Schrift-       besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nund Bildmaterial,                                  che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nbb) Mikrofilmaufnahme- und Mikrofilmlesegerä-              (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nte,                                                lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\ncc) Entwickeln und Entwicklungsgeräte,                  einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\ndd) Filmkontrolle,                                      gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat ge-\nee) Arbeitsweise der verschiedenen Mikrofilm-           genüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nAufnahmekameras,\n(7) Für die Bewertung der Kenntnisprüfung haben ge-\nff)  Codier- und Ablagemöglichkeiten für Mikro-         genüber dem Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkun-\nformen,                                            de die Prüfungsfächer Technologie das vieriache, Tech-\ngg) Kopie und Montage;                                  nische Mathematik das dreifache und Diktat das zwei-\nfache Gewicht.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\na) Fotografische Bäder und Lösungen, Ansatz, Mi-\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nschung und Ergiebigkeit,\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nb) Abbildungsgesetze, Belichtung, Sensitometrie,           stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nc) Nutzenberechnung,      Materialverbrauchsberech-\nnung,                                                                                §9\nd) Stromverbrauch, Belastbarkeit von Stromkreisen,                             Übergangsregelung\ne) Werkstoff-, Betriebs- und Lohnkosten;                      Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\n3. im Prüfungsfach Diktat:                                     Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nRechtschreibung, insbesondere Groß- und Klein-             tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschreibung und Schreibweise allgemein gebräuchli-          schriften dieser Verordnung.\ncher Fremdwörter;\n§ 10\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nBerlin-Klausel\nWirtschafts- und Sozialkunde.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene             tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nFälle berücksichtigen.                                         dungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                                    § 11\n1. im Prüfungsfach                                                                     Inkrafttreten\nTechnologie                               90 Minuten,          Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.\nBonn, den 5. Mai 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1981                               405\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Reprografen/zur Reprografin\n1. Für beide Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten:\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                 Ausbildungsjahr in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1    1   2     1   3\n2                                           3                                    4\nKenntnisse des               a) Betriebsorganisation und Fertigungsabläufe mit\nAusbildungsbetriebes             ihren betrieblichen Zusammenhängen be-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)               schreiben\nb) Verfahren und Erzeugnisse der Reprografie be-\nschreiben\nc) Verfahren und Erzeugnisse der Mikrografie be-\nschreiben\n2     Rechtliche Vorschriften      a) Bundesdatenschutzgesetz erläutern und be-\nüber Datenschutz,                gründen\nDatensicherung               b) international geltende Copyright-Bestimmun-\nund Copyright                    gen nennen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\n3     Arbeitsschutz,               a) einschlägige Bestimmungen der gesetzlichen\nUnfallverhütung und              und betrieblichen Arbeitsschutzvorschriften er-\nBrandschutz                      klären und anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)           b) einschlägige Vorschriften derTrägerdergesetz-\nlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfall-\nverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-\nblätter erläutern                                während der gesamten\nc) unfallverursachendes menschliches Fehlver-        Ausbildungszeit\nhalten, berufstypische Unfallquellen und Unfall- zu vermitteln\nsituationen beschreiben\nd) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ne) Gefahren, die von Chemikalien, leicht entzündli-\nchen Stoffen, Säuren, Laugen, vom elektrischen\nStrom und von künstlichen Lichtquellen ausge-\nhen, erläutern und Möglichkeiten zu ihrem Ver-\nmeiden durch besondere Kennzeichnung und\nsachgemäße Handhabung beschreiben\nf) Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrichtun-\ngen erläutern\n4     Umweltschutz,                a) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umwelt-\nrationelle                       belastung, -verschmutzung und -Vergiftung so-\nEnergieverwendung und            wie Möglichkeiten zu ihrem Vermeiden be-\nArbeitshygiene                   schreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\nb) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen\nc) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshy-\ngiene erläutern","406                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Ausbildungsjahr in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n2         3\n2                                      3                                    4\n5    Einsetzen, Pflegen       a) funktionale Ordnung der Arbeitsplätze be-\nund Instandhalten der       schreiben und ihre Notwendigkeit begründen\nArbeitsgeräte,                                                               während der gesamten\nMaschinen                b) Geräte, Maschinen und Einrichtungen energie-     Ausbildungszeit\nsparend einsetzen, handhaben und mit entspre-    zu vermitteln\nund Einrichtungen\nchenden Mitteln pflegen und warten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Werk- und Hilfsstoffe sachgemäß lagern und\neinsetzen\n6    Grundkenntnisse der      a) einfache mechanische, pneumatische und\nMechanik, Pneumatik         elektrische Vorgänge an Maschinen und Gerä-\nund Elektrik an             ten erläutern                                      2\nMaschinen und Geräten    b) Aufbau und Wirkungsweise reprotechnischer\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)          Lichtquellen erklären\n7    Grundkenntnisse          a) Wellenlängen und spektrale Zusammensetzung\ndes Lichtes und der         des Lichts erläutern\nFarbtheorie              b) Theorie der additiven und subtraktiven Farbmi-     2\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)          schung darstellen und anwendungsbezogen\nbeschreiben\n8    Grundkenntnisse          a) optische Abbildungsmöglichkeiten erläutern\nder Optik                b) fotografische     Maßstabsveränderngen ein-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)          schließlich Großfotos und Mikrofilm darstellen\nund berechnen                                      3\nc) Funktion und Aufbau der gebräuchlichen Objek-\ntive zeichnerisch darstellen und erläutern\n9    Verfahren der Text- und  a) Verfahren der Herstellung von manuellen und\nBildvorlagenherstellung     maschinellen Textvorlagen beschreiben und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)          deren reprografische Weiterverarbeitung beur-\nteilen                                              4\nb) Herstellung von Bildvorlagen beschreiben und\nderen reprografische Weiterverarbeitung beur-\nteilen\n10    Einsetzen und            a) Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung\nVerarbeiten von             von Papier, Karton und strahlungsempfindlichen\nWerk- und Hilfsstoffen      Schichten einschließlich Schwarz-Weiß- und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)         Farbfilm, negativ und positiv, erläutern\n9\nb) Papier, Karton und strahlungsempfindliche Ma-\nterialien unter Beachtung herstellungs- und ver-\nwendungsbedingter Merkmale als Werk- und\nHilfsstoffe einsetzen und verarbeiten\nc) Formate und Gewichte ermitteln, Nutzen be-\nrechnen\n4\nd) DIN-Normen für Formate, Schriften, Dichten und\nKontraste nennen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1981                              407\nzu vermitteln im\nLfd.            Teil des                                                                Ausbildungsjahr in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2         3\n1                 2                                           3                                   4\n11    Anwenden von                 a) chemische Funktionen und Reaktionen derEnt-\nLabortechniken                   wickler und Zusatzlösungen erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)                                                                10\nb) von Hand und mit Maschine entwickeln, fixieren,\nwässern und trocknen\nc) chemische Nachbehandlungsverfahren erläu-\ntern und anwenden\nd) Funktion und Wirkungsweise der Prüfmethoden\nfür physikalische und chemische Eigenschaften              17\nerläutern\ne) Prüfmethoden anwenden\n12    Reproduzieren                a) Reproduktionskameras, Durchlauf- und Schritt-\n7\nund Herstellen                   kameras bedienen\nvon Druckformen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\nb) Vergrößerungsgeräte bedienen                       6\nc) Druckformen herstellen                                       8\n13    Montieren                    a) Montagetechniken beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)          b) einfache Montagen herstellen                       16\nc) Konfektionierungsgeräte bedienen\n14    Drucken                      a) Druckmaschinen bedienen und überwachen\nund Vervielfältigen          b) Kopier- und Dupliziergeräte bedienen und über-              16\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)              wachen\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen:\nA. Fachrichtung Reprografie\n1  Herstellen von               a) an der Reproduktionskamera vergrößern und\nReproduktionen                   verkleinern\nund Kopien                   b) von einfarbigen Vorlagen mit Hilfe von Zusatzbe-\n(§ 3Abs. 2 Nr.1                  lichtungen Rasternegative herstellen\nBuchstabe a)\nC) Direktpositive auf Papier und Film im Umkehr-\nund Diffusionsverfahren herstellen\nd) mehrfarbige Vorlagen als Schwarz-Weiß-Nega-\ntive in Strich, Halbton und Raster umsetzen\ne) aus mehrfarbigen Vorlagen Einzelfarben aus-                            16\nfiltern\nf) Strich- und Halbtonnegative von einfarbigen\nAufsichts- und Durchsichtsvorlagen herstellen\ng) am Kontaktkopiergerät Strich-, Halbton- und\nRasterarbeiten mit verschiedenen Materialien\nausführen\nh) Bilder, Schriften und Zeichnungen auf Papier\noder Film ein- und auskopieren","408                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Ausbildungsjahr in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1         2         3\n1                2                                       3                                    4\n2    Ausführen einfacher      a) Schrift-, Bild- und Zeichnungsteile abdecken\nKorrekturen                  und ausflecken\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1        b) chemische und physikalische Korrekturen aus-\n4\nBuchstabe b)\nführen\n3    Herstellen von           a) unterschiedliche        Lichtpausverfah ren   und\nLichtpausen                  -materialien beschreiben\n(§ 3Abs. 2 Nr.1\nb) Vorlagen ausmessen und das jeweils geeignete\nBuchstabe c)                 Material auswählen\nc) Lichtpausen in Durchlaufmaschinen und im                                8\nBelichtungsrahmen herstellen\nd) Pausgut beschneiden und falten\ne) Bildteile mit Hilfe von Schnittmasken aus-\nkopieren\n4    Herstellen               a) die jeweils geeignete Druckform unter Berück-\nvon Druckformen              sichtigung der Vorlage und der Druckauflage\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1            auswählen                                                              4\nBuchstabe d)             b) Druckform herstellen und fertigmachen\n5    Herstellen ein- und      a) Druckmaschine zum Druck vorbereiten\nmehrfarbiger Druck- und  b) Druckform einrichten\nVervielfältigungs-                                                                                  8\nerzeugnisse              c) Druck ausführen und Druckqualität überwachen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1        d) Kopiergeräte bedienen und überwachen\nBuchstabe e)\n6    Weiterverarbeiten von    a) Weiterverarbeitungsmöglichkeiten für Druck-\nDruck- und Verviel-          und Kopier-Erzeugnisse beschreiben                                     4\nfältigungserzeugnissen   b) Druck- und Kapier-Erzeugnisse fertigmachen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe f)\n7    Organisation von         a) das jeweils geeignete Verfahren mit den ein-\nArbeitsabläufen              zusetzenden Geräten und Maschinen auswäh-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1            len und den Einsatz planen\nBuchstabe g)             b) ·geeignete Werk- und Hilfsstoffe auswählen und\neinsetzen\nc) Arbeitsweise und Arbeitsablauf im Hinblick auf                          8\ndas zu erzielende Ergebnis abstimmen\nd) Funktionsfehler beschreiben und beseitigen\ne) Endkontrolle durchführen und Produkt beur-\nteilen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1981                           409\nB. Fachrichtung Mikrografie\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n2         3\n2                                          3                                 4\nBedienen der Mikrofilm-      a) Durchlauf- und Schrittkameras, Step- und\nAufnahme-Kameras                 Repeat-Kameras bedienen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2            b) Arbeitsweisen von Spezialkameras, insbeson-                         7\nBuchstabe a)                     dere Mikrofilm-Lochkartenkamera und Rönt-\ngenfilm-Kamera, beschreiben\n2    Herstellen von               a) Mikrofilme im Simplex-, Duo- und Duplex-\nMikrofilmen                      Verfahren herstellen und Suchmarken setzen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2            b) Vorlagen mit Durch- und Auflicht verfilmen\nBuchstabe b)\nc) gebundene und gefalzte Vorlagen unter Anwen-                        7\ndung der Buchwippe verfilmen\nd) Mikrofiches herstellen\ne) Mikrofilme und Mikrofiches duplizieren\n3    Anwenden von                 a) Einsatzmöglichkeiten und Funktionen von\nComputer-Output-                 Computer-Output-Microfilm-Anlagen beschrei-\nMicrofilm-Verfahren              ben                                                                4\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2            b) Mikroformen im Computer-Output-Microfilm-\nBuchstabe c)                     Verfahren herstellen\n4    Entwickeln                   a) Rlme entwickeln und umkehrentwickeln\nvon Mikrofilmen              b) Entwicklungsablauf überwachen\n(§ 3 Abs. 2 Nr.2                                                                                    9\nBuchstabe d)                 c) Dichte durch Abstimmung von Kamera und Ent-\nwicklungsmaschine festlegen und einstellen\n5     Filmkontrolle                a) Aufnahmefilm auf Güte, Kontrast und Auflösung\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                prüfen\nBuchstabe e)                 b) Duplizierfilm auf Eignung, Güte, Kontrast und\nAuflösung prüfen\nc) Filme auf Aufnahme- und Entwicklungsfehler                          7\nprüfen, Fehler beheben\nd) Dichte messen\ne) Prüf- und Fehlerprotokoll erstellen\n6    Anwenden der Codier-         a) Jackets auf dem Jacketier-Gerät füllen und\nund Ablage-                      beschriften\nmöglichkeiten für            b) Mikrofilm-Aufnahmen in Mikrofilm-Lochkarten\nMikrotonnen                      montieren                                                          5\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe f)                 c) Mikrofilm-Lochkarten codieren\nd) Mikrofilm-Lochkarten duplizieren","410                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                          Ausbildungsjahr in Wochen\nNr.                                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n2         3\n2                                      3                                  4\n7    Handhaben von            a) Lesegeräte, Lesevergrößerungsgeräte und Ver-\nMikrofilm-                  größerungsautomaten in ihren Funktionen be-\nAuswertungsgeräten          schreiben und handhaben\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nb) optische Faktoren für die Wiedergabe be-\nBuchstabe g)\nstimmen\nc) für die negative oder positive Wiedergabe und                        5\nVergrößerung entsprechende Materialien aus-\nwählen\nd) Vergrößerungen in verschiedenen Verfahren\nherstellen\n8    Planen und               a) das jeweils geeignete Verfahren mit den einzu-\nDurchführen von             setzenden Geräten und Maschinen auswählen\nMikrofilm-Projekten         und den Einsatz planen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nb) geeignete Werk- und Hilfsstoffe auswählen und\nBuchstabe h)                einsetzen\nc) Arbeitsweise und Arbeitsablauf im Hinblick auf                       8\ndas zu erzielende Ergebnis abstimmen\nd) Funktionsfehler beschreiben und beseitigen\ne) Endkontrolle durchführen und Produkt be-\nurteilen"]}