{"id":"bgbl1-1981-17-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":17,"date":"1981-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Achtundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (28. StVZAusnV)","law_date":"1981-04-22T00:00:00Z","page":393,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["393\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                             Z 5702 AX\n1981                            Ausgegeben zu Bonn am 28. April 1981                                                                                              Nr. 17\nTag                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n22. 4. 81     Achtundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung (28. StVZAusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          393\nneu: 9232-1-28; 9232-1-27\n22. 4. 81     Zweite Verordnung zur Änderung der Mindesthöhe der Versicherungssummen in der Pflichtver-\nsicherung für Kraftfahrzeughalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   394\n925-1\n21. 4. 81     Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn                                                                                395\n931-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 ................................................................. .                                                396\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................... _. . . . .                           397\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          397\nAchtundzwanzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(28. StVZAusnV)\nVom 22. April 1981\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des                                  der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Fahr-\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                              erlaubnis der Klasse 5 einschließen.\nTeil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, der durch das Gesetz zur Änderung\n§ 2\ndes Straßenverkehrsgesetzes vom 6. April 1980\n(BGBI. 1 S. 413) zuletzt geändert worden ist, wird nach                              In § 1 Satz 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden                                 über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver-\nverordnet:                                                                       kehrs-Zulassungs-Ordnung vom 24. Juli 1979 (BGBI. 1\nS. 1208) werden die Worte „30 km/h\" durch die Worte\n§ 1\n,,32 km/h\" ersetzt.\nAbweichend von § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zu-\nlassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntma-                                                                                        §3\nchung vom 15. November 197 4 (BGBI. 1 S. 3193, 19751                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nS. 848), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung                            leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften                             des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\nvom 3. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2231), berechtigt die                           23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land Berlin.\nFahrerlaubnis der Klasse 5 auch zum Führen von Kraft-\nfahrzeugen, soweit es sich um Zugmaschinen handelt,\nmit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-\nschwindigkeit bis zu 32 km/h. Dies gilt auch für Fahr-                                                                               §4\nerlaubnisse der anderen Klassen, die nach § 5 Abs. 2                                 Diese Verordnung tritt am 1 . Mai 1981 in Kraft.\nBonn, den 22. April 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}