{"id":"bgbl1-1981-16-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":16,"date":"1981-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung","law_date":"1981-04-08T00:00:00Z","page":373,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["373\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                              Z 5702 AX\n1981                            Ausgegeben zu Bonn am 16. April 1981                                                                            Nr. 16\nTag                                                    Inhalt                                                                             Seite\n8. 4. 81     Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung                          .............               373\n7832-5-2\n10. 4. 81      Achte Verordnung zur Änderung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe . . . . . . . . . . . . . . .                        376\n7134-2\n10. 4. 81      Neufassung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   388\n7134-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    389\nDie Neufassung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe (Anlagen I und II des Sprengstoffgesetzes) wird als Anlagenband zu dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung\nkostenlos übersandt.\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung\nVom 8. April 1981\nAuf Grund des§ 12 Abs. 2, des§ 15 Abs. 1 in Verbin-                        b) bei der Einfuhr (§ 2 Nr. 19 des Geflügel-\ndung mit § 5 Abs. 3, des § 15 Abs. 5, des § 16 Abs. 2,                            fleischhygienegesetzes) für frisches und zu-\ndes § 1 9 Abs. 3 und des § 24 Abs. 3 des Geflügel-                                bereitetes Geflügelfleisch.\"\nfleischhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (BGBI. 1\nS. 776), von denen§ 15 Abs. 5 durch Artikel 2 Nr. 9 des                  b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nGesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 545) eingefügt                           ,,(3) Im innergemeinschaftlichen Handelsver-\nist und § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 durch Artikel 2 Nr. 10                    kehr mit zubereitetem Geflügelfleisch gelten die\nund 13 des Gesetzes vom 10. Mai 1980 geändert wor-                            Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes für\nden sind, wird mit Zustimmung des Bundesrates verord-                         Fleischerzeugnisse entsprechend.''\nnet:\nArtikel 1                             2. Folgender § 4 wird eingefügt:\nDie Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in der                                                              ,,§ 4\nFassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976                             Tierkörper dürfen in Sammelpackungen an Gast-\n(BGBI. 1 S. 3077), zuletzt geändert durch Verordnung                     stätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-\nvom 27. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1150), wird wie folgt ge-                  pflegung unter den Voraussetzungen der Anlage 1\nändert:                                                                  Abschnitt II Nr. 15 in andere Mitgliedstaaten nur mit\nZustimmung des Empfangsmitgliedstaates versandt\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                          werden.\"\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Die Vorschriften der Verordnung gelten\na) beim innerstaatlichen und innergemeinschaft-              3. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nlichen Handelsverkehr für frisches Geflügel-                  ,,(4) Die nach§ 18 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 4 des\nfleisch,                                                    Geflügelfleischhygienegesetzes vorgeschriebenen","374                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nGenußtauglichkeitsbescheinigungen müssen nach                    Die Angaben nach Satz 1 Buchstabe b sind nach\nInhalt und Form                                                  folgendem Muster anzubringen:\n1. der Anlage 3 Muster 3 im Falle des § 18 Abs. 1\nNr. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes und                                                  Muster\n2. der Anlage 3 Muster 4 im Falle des § 18 Abs. 2\nNur zur ZerlegungNerarbeitung( 1) bestimmt\nNr. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes\nentsprechen und in Urschrift jede Sendung begleiten.               Anschrift des Empfängers:\nSie sind von einem amtlichen Tierarzt des Versand-\nlandes zum Zeitpunkt des Verladens auszustellen;\nsie müssen alle nach den Mustern erforderlichen An-\ngaben enthalten und in deutscher Sprache abgefaßt\nsein.\"\n4. § 6 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Für die Einfuhr von zubereitetem Geflügelfleisch\n( 1) Nichtzutreffendes streichen.\ngelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\"\nDer Verwendungszweck ist von dem Betrieb, in\n5. Folgender§ 7 a wird eingefügt:                                   dem das frische Geflügelfleisch gewonnen wor-\nden ist, die Anschrift des Empfängers ist von dem\n,,§ 7 a\nBetrieb, der das frische Geflügelfleisch an den\nÜbergangsvorschrift                          Empfänger ausliefert, vor der Verladung einzu-\nGeflügelfleisch, das nach der bis zum 16. April               tragen.\"\n1981 geltenden Fassung dieser Verordnung gekenn-\nzeichnet worden ist, darf noch bis zum 30. April 1982         b) Abschnitt II Nr. 17 erhält folgende Fassung:\nin den Verkehr gebracht werden.\"                                 ,, 17. Geflügelfleisch aus der Deutschen Demo-\nkratischen Republik oder aus Berlin (Ost),\ndas im Geltungsbereich der Verordnung zer-\n6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                           legt worden ist, ist anstelle der in Nummer\na) Abschnitt II Nr. 15 erhält folgende Fassung:                             1 2 vorgeschriebenen Großbuchstaben ,DE'\nund der Abkürzung ,EWG' mit der Abkürzung\n,, 15. Die Kennzeichnung nach Nummer 11 Buch-                           ,DDR' zu kennzeichnen.\"\nstabe a oder b ist bei Sammelpackungen\nnicht erforderlich, wenn                          c) In Abschnitt III Nr. 2 werden jeweils eingangs\na) befördert werden                                   aa) in Buchstabe a die Worte „bei Mitgliedstaa-\naa) Tierkörper von einem Schlachtbe-                       ten\" durch die Worte „beim Verbringen aus\ntrieb zur Zerlegung in einen zuge-                    Mitgliedstaaten\" und\nlassenen Zerlegungsbetrieb,                 bb) in Buchstabe b die Worte „bei Drittländern\"\nbb) frisches Geflügelfleisch zur Verar-                    durch die Worte „bei der Einfuhr\"\nbeitung in einem Fleischverarbei-           ersetzt.\ntungsbetrieb oder\ncc) Tierkörper, soweit sie zur Abgabe          d) Die Nummern 3 und 5 des Abschnitts III werden\nan den Verbraucher nach einer               gestrichen.\nWärmebehandlung bestimmt sind,\nvon Schlacht- oder Zerlegungsbe-         e) Abschnitt III Nr. 4 wird Nummer 3 und erhält fol-\ntrieben an Gaststätten oder Einrich-        gende Fassung:\ntungen zur Gemeinschaftsverpfle-\ngung,                                       ,,3. Behältnisse mit zubereitetem Geflügelfleisch,\ndie eingeführt werden sollen, sind mit einem\nb) außen auf der Sammelpackung deutlich                        Etikett zu kennzeichnen, das einen leicht les-\nsichtbar der Verwendungszweck und die                      baren Stempelabdruck, Aufdruck oder eine\nAnschrift des Empfängers angebracht                        entsprechende Einprägung tragen muß.\nsind,                                                      Buchstaben und Ziffern müssen mindestens\n0,2 cm hoch sein. Die Angaben müssen Num-\nc) die Versandbetriebe fortlaufend Auf-                        mer 2 Buchstabe b entsprechen.\"\nzeichnungen führen über Menge und Art\ndes versandten Geflügelfleisches sowie\nüber den Empfänger und                      7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nd) die Empfangsbetriebe fortlaufende Auf-          a) Die Überschrift in Muster 3 erhält folgende Fas-\nzeichnungen führen über Menge und Art             sung:\ndes so erhaltenen Geflügelfleisches so-           ,,Genußtauglichkeitsbescheinigung für eingeführ-\nwie über seine Herkunft.                          tes frisches Geflügelfleisch\".","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1981                          375\nb) Die Muster 4 und 6 werden gestrichen.                                      Artikel 2\nc) Muster 5 wird Muster 4 und wird wie folgt geän-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndert:                                             , tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Geflügel-\naa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:        fleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.\n,,Genußtauglichkeitsbescheinigung für ein-\ngeführtes zubereitetes Geflügelfleisch\".\nbb) Abschnitt IV Nr. 5 erhält folgende Fassung:                            Artikel 3\n„5. zu seiner Herstellung kein Fleisch von       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nSäugetieren verwendet worden ist;\".       in Kraft.\nBonn, den 8. April 1981\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}