{"id":"bgbl1-1981-15-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":15,"date":"1981-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/15#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_15.pdf#page=4","order":3,"title":"Futtermittelverordnung","law_date":"1981-04-08T00:00:00Z","page":352,"pdf_page":4,"num_pages":16,"content":["352                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil                  1\nFuttermittelverordnung *)\nVom 8. April 1981\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2\nund§ 17 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1S. 17 45) wird vom Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten, auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 2 und § 5 Abs. 4\nund 5 des Futtermittelgesetzes vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und auf Grund des§ 14 Abs. 3 Nr. 1\ndes Futtermittelgesetzes vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nErster Abschnitt\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 1\nBegriffsbestimmungen\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind\n1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu\ndecken;\n2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel\nden Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;\n3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und\nmindestens 14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;\n4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zu-\nsammengesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;\n5. Gesamtration: die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nah-\nrungsbedarfs benötigt;\n6. Inhaltsstoffe: Stoffe- außer Zusatzstoffen und Schadstoffen-, die in einem Futtermittel enthalten sind\nund seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beeinflussung nur unerheblich ist;\n7. Versuchstiere: Tiere - außer Nutztieren-, die oder deren Nachkommen dazu bestimmt sind, zu Ver-\nsuchszwecken verwendet zu werden;\n8. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, aus-\ngenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen.\n•) Die Anlagen 1 bis 7 werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nder Anlagenband auf Anforderung kostenlos übersandt.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1981                              353\n(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel\n1. zur Verbesserung der Preßfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder\n2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften\nzugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.\n§ 2\nArt der Kennzeichnung\n(1) Soweit im Verkehr mit Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen durch das Futtermittelgesetz\noder auf Grund des Futtermittelgesetzes Angaben vorgeschrieben sind, sind sie,\n1. bei verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen an gut sichtbarer Stelle der äußeren\nUmhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung\noder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,\n2. bei Futtermitteln, die lose in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder\neinem sonstigen Warenbeg!eitpapier,\n3. bei Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen\ngewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware be-\nfindlichen Schild\nzu machen.\n(2) Bei Fischmehl, das auf See verpackt worden ist, können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 die Angaben\nauf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn\n1. das Fischmehl an gewerbsmäßige Hersteller von Futtermitteln abgegeben wird und\n2. durch gleichlautende Kennzeichen an Verpackung und Warenbegleitpapier die Identifizierung der Ware\nsichergestellt ist.\nZweiter Abschnitt\nEinzelfuttermittel\n§3\nZulassung\nFolgende Einzelfuttermittel, die nach§ 4 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes der Zulassung bedürfen, wer-\nden zugelassen:\n1. Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Teil 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 ent-\nsprechen;\n2. Graupen, Grieß, Grütze und Mehl aus Getreide und Buchweizen.\n§4\nAnforderungen\n( 1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hun-\ndert betragen. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt\ndessen dieser Wert. Abweichend hiervon genügt eine botanische Reinheit bei Bruchreis von mindestens\n95 vom Hundert sowie bei L.einextraktionsschrot, Leinextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinkuchen von\nmindestens 88 vom Hundert, wenn diese Einzelfuttermittel nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 gekennzeichnet sind.\n(2) In Einzelfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche zwei vom Hundert, bezogen auf\ndie Trockensubstanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 ein anderer\nWert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelfuttermittel, die\nnach § 6 Abs. 4 Nr. 3 gekennzeichnet sind.\n(3) In Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 darf der in Spalte 3 festgesetzte Gehalt an Wasser nicht über-\nschritten werden. Dies gilt nicht für Einzelfuttermittel, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 gekennzeichnet sind.\n§5\nVerpackung\nDie in Anlage 1 Spalte 7 gekennzeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen\noder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, daß sie unmittelbar vom\nHersteller an den Tierhalter abgegeben werden.","354                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\n§6\nKennzeichnung\n(1) Einzelfuttermittel außer Halbfabrikaten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben\nsind:\n1. das Wort „Einzelfuttermittel\",\n2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3,\n3. bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 5,\nbezogen auf die Originalsubstanz,\n4. das Nettogewicht, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, bei Ein-\nzelfuttermitteln, die stückweise in den Verkehr gebracht werden, die Stückzahl oder das Nettogewicht,\nsoweit nicht etwas anderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,\n5. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.\n(2) Die Bezeichnung muß der Natur des Stoffes entsprechen.\n(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden.\nBei gepreßten, gewalzten oder ähnlich be- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln ist die Art der Be- oder\nVerarbeitung anzugeben, wenn diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht. Bei Ölen und Fetten - außer\nTierfetten, die von warmblütigen Landtieren unterschiedlicher Arten hergestellt worden sind - sowie bei\nDestillationsfettsäuren und Raffinationsfettsäuren pflanzlichen Ursprungs ist in der Bezeichnung auch die\nPflanzenart oder die Tierart anzugeben, aus der diese Einzelfuttermittel gewonnen worden sind. Bei Preß-\nrückständen aus der Gewinnung pflanzlicher Öle oder Fette kann in der Bezeichnung statt des Wort-\nbestandteils ,,-kuchen\" der Wortbestandteil ,,-expeller\" verwendet werden. Bei Calciumcarbonat ist das\nAusgangsmaterial anzugeben.\n(4) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel sind zusätzlich mit den Angaben\nnach Spalte 2 zu kennzeichnen.\nEinzelfuttermittel                                             anzugeben\n2\n1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2                       a) Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zuge-\nsetzten Einzelfuttermittels\nb) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten\nEinzelfuttermittels\n2. Bruchreis, Leinextraktionsschrot,                        a) Botanische Reinheit in v.H.\nLeinextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinkuchen\nnach § 4 Abs. 1 Satz 3                                  b) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln be-\nstimmt\"\n3. Einzelfuttermittel nach § 4 Abs. 2 Satz 3                a) Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf\ndie Trockensubstanz\nb) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln be-\nstimmt\"\n4. Einzelfuttermittel nach § 4 Abs. 3 Satz 2                a) Gehalt an Wasser\nb) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln be-\nstimmt\"\nc) ,,Alsbald verarbeiten\"\n(5) Im Zusammenhang mit den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben\nwerden:\n1. das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,\n2. die Bezugsnummer der Partie,\n3. die Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin• der Haltbarkeit,\n4. das Erzeuger- oder Herstellerland,\n5. der Preis,\n6. die Fütterungsanweisung,\n7. die Gehalte an Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz; bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1\ndie Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 6,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1981                               355\n8. der Hinweis „Normtyp\" bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die den Anforderungen nach§ 4 Abs. 1\nSatz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder 2 und Abs. 3 Satz 1 und deren Gehalte der Anlage 1 Spalte 4 ent-\nsprechen,\n9. die Tierart bei Fischlebermehl, das ausschließlich oder fast ausschließlich aus Fischen einer bestimm-\nten Art hergestellt worden ist,\n10. der Hinweis „salzarm\" bei Fischmehl, dessen Gehalt an Chloriden, berechnet als Natriumchlorid, we-\nniger als zwei vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, beträgt,\n11 . das Herstellungsverfahren bei Dicalciumphosphat.\n§7\nToleranzen\nAngaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festge-\nstellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte ab-\nweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Ana-\nlyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten\n,,v. H. a\": vom Hundert absolut (vom Hundert der Gesamtmenge des Einzelfuttermittels)\n,,v. H. r\": vom Hundert relativ (vom Hundert des angegebenen Gehalts)\nzulässige Abweichung\nInhaltsstoff                    angegebener Gehalt           unterschreitend      überschreitend\n2                                     3\nRohprotein                                          unter 10 v. H.            1   v. H. a\n10 bis 20 v. H.          10    v. H. r ·\nüber 20 v. H.            2   V. H. a\nGesamtzucker, reduzierende Zucker,                  unter 5 v. H.             0,5 v. H. a\nSaccharose, Laktose und Glukose                     5 bis 20 ·v. H.         10 V. H. r\n(Dextrose)                                           über 20 v. H.            2   v. H. a\nStärke und Inulin                                   unter 10 v. H.            1   v. H. a\n10 bis 30 v. H.          10    V. H. r\nüber 30 v. H.            3   v. H. a\nRohfett                                             unter 5 v. H.             0,6 v. H. a\n5 bis 15 v. H.          12 V. H. r\nüber 15 v. H.            1,8 V. H. a\nRohfaser                                            unter 6 v. H.                               0,9 v. H. a\n6 bis 14 v. H.                             15 v. H. r\nüber 14 v. H.                              2,1 v. H. a\nRohasche                                            unter 5 v. H.                               0,5 v. H. a\n5 bis 10 v. H.                             10 V. H. r\nüber 10 V. H.                              1 v. H. a\nWasser                                              unter  5  v. H.                             0,5 V. H. a\n5 bis 10  v. H.                            10   v. H. r\nüber 10 bis 20  V. H.                             1   v. H. a\nüber 20 bis 40  v. H.                             5   V. H. r\nüber 40  v. H.                             2   v. H. a\nCalcium,                                             unter 2 v. H.            0,2 v. H. a\nPhosphor,                                            2 bis 15 v. H.          10 v. H. r\nMagnesium                                             über 15 v. H.            1,5 v. H. a\nCalciumcarbonat,                                     unter 2 v. H.                               0,2 V. H. a\nNatrium                                              2 bis 15 v. H.                             10 V. H. r\nüber 15 v. H.                              1,5 V. H. a\nChloride, berechnet als Natrium-                      bis 3 v. H.                               0,3 v. H. a\nchlorid, salzsäureunlösliche Asche                   über 3 V. H.                              10 v. H. r\nKarotin, Vitamin A, Xanthophyll         alle                                30    V. H. r\nLysin, Methionin                        alle                                20    v. H. r\nflüchtige Stickstoffbasen                alle                                                   20   V. H. r\npetrolätherunlösliche                               unter 2 v. H.                               0,2 v. H. a\nVerunreinigungen                                    2 bis 15 v. H.                             10 V. H. r\nüber 15 v. H.                              1,5 V. H. a","356                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzulässige Abweichung\nInhaltsstoff                   angegebener Gehalt         unterschreitend    überschreitend\n2                                 3\nSäurezahl                               unter 2 Einheiten                                   0,2 Einheiten\n2 bis 15 Einheiten                                 10 v. H. r\nüber 15 Einheiten                                  1,5 Einheiten\nDritter Abschnitt\nMischfuttermittel\n§8\nAnforderungen an Mischfuttermittel\n( 1) In Mischfuttermitteln, ausgenommen Halbfabrikate, Mischfuttermittel aus ganzen Körnern, Samen\noder Früchten und Melassefuttermittel, darf der Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz,\nhöchstens betragen:\nbei Mischfuttermitteln mit einem Anteil\nvon mehr als 40 vom Hundert Trockenmilcherzeugnissen                                               7   V. H.\nbei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen                                           10    V. H.\nbei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile                                              5   v.H.\nbei sonstigen Mischfuttermitteln                                                                 14    v. H.\nDies gilt nicht für haltbar gemachte Mischfuttermittel, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit und die Haltbar-\nkeitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit nach Monat und Jahr angegeben sind.\n(2) In Mischfuttermitteln außer Halbfabrikaten darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen\nauf die Trockensubstanz, nicht überschreiten:\n1. bei\na) Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung\nbestehen,\nb) Mischfuttermitteln mit Preßhilfsstoffen mineralischen Ursprungs und Mineralfutter-\nmitteln\nsowie\nc) Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen der Zuckerrübe\nbestehen                                                                                  3,3  V. H.,\n2. bei sonstigen Mischfuttermitteln                                                               2,2 v. H.\nNummer 1 Buchstabe b und c gilt nicht, wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.\n(3) Milchaustauschfuttermittel für Aufzuchtkälber als Alleinfuttermittel müssen mindestens 60 Milli-\ngramm Eisen je Kilogramm enthalten. Milchaustauschfuttermittel für Mastkälber bis zu einem Gewicht von\netwa 80 Kilogramm als Alleinfuttermittel müssen mindestens 40 Milligramm Eisen je Kilogramm enthalten.\nMilchaustauschfuttermittel für Mastkälber als Alleinfuttermittel dürfen höchstens 6 000 Milligramm\nNatrium je Kilogramm enthalten. Die Gehalte beziehen sich jeweils auf die Trockensubstanz der Milch-\naustauschfuttermittel.\n(4) Mischfuttermittel dürfen Zusatzstoffe nach§ 18 außer Antioxidantien nur enthalten, wenn diese, ge-\nrechnet vom Ende des Herstellungsmonats, in Mineralfuttermitteln mindestens 4 Monate, in sonstigen\nMischfuttermitteln mindestens 3 Monate haltbar sind.\n§9\nZusammensetzung von Mischfuttermitteln\nMischfuttermittel für Nutztiere dürfen\n1. Einzelfuttermittel,\na) die synthetisch oder unter Verwendung von Mikroorganismen gewonnen worden sind\noder\nb) denen bei der Herstellung Stoffe außer Wasser zugesetzt oder entzogen worden sind,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1981                             357\nnur enthalten, wenn diese Einzelfuttermittel nach § 3 zugelassen sind oder auf Grund einer Ausnah-\nmegenehmigung nach dem Futtermittelgesetz gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen;\n2. mineralische Einzelfuttermittel, die ohne Zulassung gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden\ndürfen, nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 Teil 2 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in\nSpalte 2 entsprechen.\n§ 10\nAusnahmen von der Verpackungspflicht\nMischfuttermittel dürfen lose in den Verkehr gebracht werden, wenn sie\n1. vom Hersteller unmittelbar an\na) Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,\nb) Tierhalter,\n2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder\n3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Be-\nhältnissen an Tierhalter\nabgegeben werden. Darüber hinaus dürfen Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln\nbestehen, und gepreßte Mischfuttermittel lose in den Verkehr gebracht werden.\n§ 11\nKennzeichnung\n(1) Mischfuttermittel außer Halbfabrikaten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben\nsind:\n1. die Bezeichnung nach Maßgabe des § 1 2,\n2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und die Anteile an Einzelfuttermitteln nach Maßgabe der§§ 13 und 14,\n3. das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, soweit\nnicht etwas anderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,\n4. die Zeit der Herstellung nach Monat und Jahr,\n5. Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht; bei\nMischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 5, sofern diese Mischfuttermittel den Anfor-\nderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp\" gekennzeichnet sind,\n6. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.\n(2) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und, bedingt durch den\nzeitlichen Anfall der verwendeten Einzelfuttermittel, nur während eines begrenzten, regelmäßig wieder-\nkehrenden Zeitraumes des Jahres hergestellt werden, genügt es abweichend von Absatz 1 Nr. 4, wenn\ndieser Zeitraum angegeben wird.\n(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, kann die Angabe nach\nAbsatz 1 Nr. 5 entfallen.\n§12\nBezeichnung\n(1) Aus der Bezeichnung muß mindestens hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel\noder als Ergänzungsfuttermittel und für welche Tierart es verwendet werden soll; bei Mineralfuttermitteln\nist der Hinweis, daß es sich um ein Ergänzungsfuttermittel handelt, entbehrlich. Bei Mischfuttermitteln, die\naus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, genügt es, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel\nerkennen läßt.\n(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2\nzu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel\", auch in einer Wortzusammensetzung,\nso kann in der Angabe der Wortteil ,,-mittel\" entfallen.\n§13\nVorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung\n( 1) Bei Mischfuttermitteln sind die Gehalte an folgenden Inhaltsstoffen bezogen auf die Originalsubstanz\nanzugeben:\n1. Bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2: die in Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffe;","358                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil   1\n2. bei nicht in Anlage 2 aufgeführten Mineralfuttermitteln: Calcium, Phosphor, Natrium und Rohasche;\n3. bei nicht in Anlage 2 aufgeführten Mischfuttermitteln, ausgenommen Mineralfuttermittel, für\na) Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer: Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Calcium, Phosphor,\nNatrium und Milchpulver;\nb) Rinder, Schafe und Ziegen: Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Calcium, Phosphor und\nNatrium;\nc) Schweine: Rohprotein, Lysin, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Stärke, Gesamtzucker, Calcium,\nPhosphor und Natrium;\nd) Pferde: Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Calcium und Phosphor;\ne) Enten, Hühner und Truthühner: Rohprotein, Methionin, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Stärke,\nGesamtzucker, Calcium, Phosphor und Natrium;\nf) Versuchstiere: Rohprotein, Methionin, Lysin, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Calcium, Phosphor,\nNatrium und Magnesium;\ng) sonstige Tiere außer Heimtieren sowie Hunde und Katzen: Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und\nRohasche.\n(2) Wird bei Mischfuttermitteln für Schweine und für Geflügel die Energiezahl nach Satz 2 angegeben,\nso ist die Angabe folgender Gehalte entbehrlich:\n1. an Stärke,\n2. an Gesamtzucker, wenn der Gehalt nicht überschreitet:\na) bei Mischfuttermitteln für Schweine 12 v. H.,\nb) bei Mischfuttermitteln für Junggeflügel 8 v. H.,\nc) bei Mischfuttermitteln für anderes Geflügel 12 v. H.\nDie Energiezahl wird aus den Hundertteilen bestimmter Inhaltsstoffe wie folgt berechnet:\n1. Bei Mischfuttermitteln für Schweine (EZS):\nHundertteile Rohprotein x 0,8 + Hundertteile Rohfett x 2 - die 5 vom Hundert übersteigenden Hundert-\nteile jedoch x 2,5- + Hundertteile Stärke+ Hundertteile Zucker (Laktose sowie sonstige Zucker nach\nSalzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose);\n2. bei Mischfuttermitteln für Geflügel (EZG):\nHundertteile Rohprotein+ Hundertteile Rohfett x 2,25 + Hundertteile Stärke x 1, 1 + Hundertteile Zucker\n(Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose).\n(3) Bei Melassefuttermitteln genügt die Angabe der Gehalte an Rohfaser und Gesamtzucker.\n(4) Bei Mischfuttermitteln, die aus ganzen Körnern, Samen oder Früchten bestehen, brauchen die Ge-\nhalte an Inhaltsstoffen nicht angegeben zu werden.\n§ 14\nZusätzliche Angaben\n( 1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs . 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich ange-\ngeben werden:\n1. Das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,\n2. der Name und die Anschrift des Herstellers,\n3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,\n4. die Bezugsnummer der Partie,\n5. die Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit,\n6. das Erzeuger- oder Herstellerland,\n7. der Preis,\n8. die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Maßgabe des Absatzes 2,\n9. die Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 3,\n10. der Hinweis „Normtyp\" bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und\nAnlage 2 Spalte 3 entsprechen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1981                                  359\n(2) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln dürfen zusätzlich die\nGehalte an den in Spalte 2 aufgeführten Inhaltsstoffen angegeben werden.\nMischfuttermittel                                              Inhaltsstoffe\n2\n1. Mischfuttermittel außer Mineralfuttermitteln\na) Mischfuttermittel außer Mischfuttermitteln für         Stärke, Gesamtzucker, Calcium, Phosphor, Natrium,\nHeimtiere                                             Magnesium, Wasser\ndarunter                                              außerdem\nMischfuttermittel für Geflügel, Schweine sowie        Cystin, Lysin, Methionin\nWiederkäuer bis zum Beginn der Pansenfunktion\nb) Mischfuttermittel für Hunde und Katzen                 Calcium, Phosphor, Natrium, Wasser\nc) Mischfuttermittel für Heimtiere außer Hunden           Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Calcium,\nund Katzen                                            Phosphor, Natrium, Wasser\n2. Mineralfuttermittel                                         Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Magnesium\n(3) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthal-\ntenen Einzelfuttermittel mit ihren Anteilen anzugeben. Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere genügt es, wenn\ndie enthaltenen Einzelfuttermittel in der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angegeben werden.\n§ 15\nToleranzen\n( 1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die fest-\ngestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte\nabweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der\nAnalyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten\n,,v. H. a\": vom Hundert absolut (vom Hundert der Gesamtmenge des Mischfuttermittels)\n.,v. H. r\": vom Hundert relativ (vom Hundert des angegebenen Gehalts)\nzulässige Abweichung\nInhaltsstoff                      angegebener Gehalt              unterschreitend     überschreitend\n2                                      3\nRohprotein                                            unter 10    V. H.            1    V. H. a\n10 bis 20    V. H.           10    V. H. r\nüber 20   V. H.            2    v. H. a\nRohfett                                               unter 8     V. H.            0,8 V. H. a\n8 bis 15   V. H.           10    V. H. r\nüber15     V. H.            1,5 V. H. a\nStärke                                                unter 10    V. H.            1    V. H. a\n10 bis 25    V. H.           10    v. H. r\nüber 25    V. H.            2,5 v. H. a\nGesamtzucker                                          unter 1O    V. H.            1    v. H. a\n10 bis 20    V. H.           10    V. H. r\nüber 20    V. H.            2    V. H. a\nMagnesium,                                            unter   0,7 V. H.            0,1  v. H. a\nNatrium                                             0,7 bis   5 V. H.             15    v. H. r\n5 bis  7,5 V. H.            0,75 v. H. a\n7,5 bis  15 V. H.             10    V. H. r\nüber  15 V. H.              1,5  V. H. a\nCalcium,                                              unter   1   V. H.            0,15 V. H. a\nPhosphor                                               1 bis  6   V. H.           15    V. H. r\n6 bis 12   V. H.            0,9 V. H. a\n12 bis  16   V. H.            7,5 V. H. r\nüber  16   V. H.            1,2 V. H. a\nMethionin,                                                                        15    V. H. r\nLysin\nCystin                                                                            20    V. H. r","360                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzulässige Abweichung\nInhaltsstoff                   angegebener Gehalt           unterschreitend      überschreitend\n2                                   3\nWasser                                              unter   5  V. H.                            0,5   V.  H. a\n5 bis 10  V. H.                           10     V.  H. r\nüber 10 bis  20  V. H.                            1     V. H.  a\nüber 20 bis  40  V. H.                            5     V. H. r\nüber  40  V. H.                            2     V. H. a\nRohasche                                            unter   5  V. H.                            0,5   V. H.  a\n5 bis 10  V. H.                           10     V.  H. r\nüber 10 bis  20  V. H.                            1     V. H.  a\nüber 20 bis  40  V. H.                            5     V. H.  r\nüber  40  V. H.                            2     V.  H. a\nRohfaser                                            unter 6    V. H.                            0,9    V. H. a\n6 bis 12  V. H.                           15      V. H. r\nüber 12   V. H.                             1,8  V.  H. a\nsalzsäureunlösliche Asche                           unter 4    V. H.                            0,4    V. H. a\n4 bis 10  V. H.                           10      V. H. r\nüber 10   V. H.                                   V. H. a\n(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für\nHunde und Katzen noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr\nals die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen.\nzulässige Abweichung\nInhaltsstoff                    angegebener Gehalt           unterschreitend     überschreitend\n2                                    3\nRohprotein                                          unter 12,5 v. H.          2   v. H. a        4 v. H. a\n12,5 bis 20 v. H.          16 v. H. r        32 v. H. r\nüber 20 v. H.            3,2 v. H. a        6,4 V. H. a\nRohfett                                alle                                   2,5 v. H. a        2,5 v. H. a\nWasser                                               unter 20 v. H.                              1,5 V. H. a\n20 bis 40 v. H.                               7,5 V. H. r\nüber 40 v. H.                               3 v. H. a\nRohasche                                alle                                  4,5 v. H. a        1,5 V. H. a\nRohfaser                               alle                                   3   V. H. a        1   V. H. a\nVierter Abschnitt\nZulassung von Zusatzstoffen, Verwendungsbeschränkung\n§ 16\nZulassung von Zusatzstoffen und allgemeine Bestimmungen über den Gehalt an Zusatzstoffen\n( 1) Die in Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in Spalte 2 bestimmten Verwendungszwek-\nke zugelassen.\n(2) Die in Anlage 3 Teil 1 unter den Nummern 1, 4, 6.1, 12, 13 und 14 aufgeführten Zusatzstoffe dürfen\nMischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen zugesetzt werden; dabei darf der Anteil der Vormi-\nschungen 0,2 vom Hundert des Gesamtgewichts der herzustellenden Mischfuttermittel nicht unterschrei-\nten.\n§ 17\nGehalte an Zusatzstoffen\n( 1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Futtermitteln außer Halbfabrikaten die in Anlage 3 Spalte 3 fest-\ngesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unter-\nschreiten.\n(2) Ein Mischfuttermittel darf nur einen einzigen Zusatzstoff, der die Futterverwertung verbessert, sowie\nje einen einzigen Zusatzstoff zur Verhütung der Coccidiose und der Schwarzkopfkrankheit enthalten. Ab-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1981                             361\nweichend hiervon darf ein Mischfuttermittel zwei Antibiotika enthalten, wenn sie nach Art und Menge nach-\nweisbar sind; der zulässige Höchstgehalt der einzelnen Antibiotika ist dabei der dem Vomhundertsatz ihrer\nGemischanteile entsprechende Teil ihres in Anlage 3 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehaltes.\n(3) In Ergänzungsfuttermitteln darf der für Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt an Zusatzstoffen\nnur überschritten werden, wenn das Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zu-\nsammensetzung aufweist, die sicherstellen, daß beim Verfüttern die für entsprechende Alleinfuttermittel\nfestgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden oder eine Zweckentfremdung\ndurch Verwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.\n(4) Ergänzungsfuttermittel dürfen Vitamin D, Zusatzstoffe, die die Futterverwertung verbessern, und Zu-\nsatzstoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind,\nnur bis zum Fünffachen des für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzten Höchstgehaltes enthalten.\nAbweichend hiervon dürfen\n1,.. in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationalen Einheiten\nje Kilogramm und an Zusatzstoffen, die die Futterverwertung verbessern, bis zu 200 Milligramm je\nKilogramm,\n2. in Mineralfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationalen Einheiten je Kilogramm\nund an Zusatzstoffen, die die Futterverwertung verbessern, bis zu 1 000 Milligramm je Kilogramm und\n3. im Ergänzungsfuttermittel, flüssig, für Rinder, Schweine und Hühner der Gehalt an Vitamin D bis zu\n200 000 Internationalen Einheiten je Liter\nbetragen.\n§18\nKennzeichnung\n(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt\nworden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den Angaben nach Spalte 2 ge-\nkennzeichnet sind.\nZusatzstoffe                                                anzugeben\n2\nAntioxidantien,                                                            Art\nfärbende Stoffe außer Carotinoiden,\nFließhilfsstoffe,\nGerinnungshilfsstoffe,\nKonservierungsstoffe,\nPreßhilfsstoffe\nKupfer, wenn der Gehalt 50 mg je kg überschreitet,                         Gehalt\n1 ,2-Propandiol\nnichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen), Zu-        Art,\nsatzstoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender         Gehalt\nKrankheiten von Tieren bestimmt sind\nVitamine A, D und E,                                                       Art,\nZusatzstoffe, die die Futterverwertung verbessern                          Gehalt,\nHaltbarkeitsdauer oder Endtermin der\nHaltbarkeit nach Monat und Jahr\n(2) Futtermittel, denen NPN-Verbindungen zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht\nwerden, wenn außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein angegeben ist, der\nsich aus dem Stickstoffgehalt der zugesetzten NPN-Verbindungen ergibt. Außerdem muß die Menge an\nzugesetzten NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, angegeben sein, die beim Verfüttern täglich\nje Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf.\n(3) Werden Mischfuttermittel unter Hinweis auf zugesetzte Spurenelemente oder Vitamine außer den\nVitaminen A, D und Ein den Verkehr gebracht, so ist im Zusammenhang mit den Angaben nach den Ab-\nsätzen 1 und 2 anzugeben:\n1. bei Spurenelementen die Art und der Gehalt,\n2. bei Vitaminen die Art, der Gehalt und die Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit nach Mo-\nnat und Jahr.","362                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(4) Mischfuttermittel mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 2 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 4\nWartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den\nVerkehr gebracht werden.\n(5) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende\nAlleinfuttermittel zulässig ist, dürfen, soweit in Anlage 2 Spalte 5 nichts anderes bestimmt ist, nur mit der\nAngabe „Dieses Futtermittel darf nur an ... (Tierart und Altersstufe) bis zu ... v. H. der Gesamtration ver-\nfüttert werden\" in den Verkehr gebracht werden. Dabei muß der Anteil an der Gesamtration so bemessen\nsein, daß bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels die für das entsprechende Alleinfuttermittel\nfestgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden.\n(6) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm\nFuttermittel anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an den Vitaminen A und D in Internationalen\nEinheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B 12 in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.\n§ 19\nToleranzen\nAngaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den\nangegebenen höchstens abweichen:\n1. bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 pg, 1 000 IE) um 40 v. H.,\n2. über 0,5 bis 1 ,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,\n3. über 1 ,0 bis 50 Einheiten um 20 v. H.,\n4. über 50 bis 100 Einheiten um 1 O Einheiten,\n5. über 100 bis 500 Einheiten um 1O v. H.,\n6. über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten,\n7. über 1 000 Einheiten um 5 v. H.\nFünfter Abschnitt\nZusatzstoffe, Vormischungen und Halbfabrikate\n§ 20\nAnforderungen\n(1) Die in Anlage 4 aufgeführten Zusatzstoffe müssen den dort für sie festgesetzten Anforderungen ent-\nsprechen. In Vitamin-Präparaten dürfen neben der Rein- oder Rohsubstanz nur Einzelfuttermittel oder an-\ndere Stoffe zur Stabilisierung oder zur Verbesserung der Verarbeitungsfähigkeit enthalten sein. Zusatz-\nstoffe, die durch Fermentation mit Hilfe von Mikroorganismen gewonnen werden, dürfen keine Mikroorga-\nnismen enthalten, die Ursache einer Krankheit werden können.\n(2) In Vormischungen darf Vitamin D nur entweder als Vitamin D 2 oder als Vitamin D 3 enthalten sein.\n§ 21\nAbgabebeschränkungen\nAußer an Vertriebsunternehmer, an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder\nunter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten dürfen\n1. die in Anlage 3 Spalte 5 gekennzeichneten Zusatzstoffe nur an Betriebe, in denen gewerbsmäßig Vor-\nmischungen hergestellt werden,\n2. die mit diesen Zusatzstoffen hergestellten Vormischungen und die mit diesen Vormischungen herge-\nstellten Halbfabrikate nur an anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln\nabgegeben werden.\n§ 22\nKennzeichnung\n(1) Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. die Bezeichnung nach Maßgabe des Absatzes 2,\n2. die Gehalte an Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 3 eine Gehaltsbeschränkung festgesetzt ist,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1981                             363\n3. das Nettogewicht,\n4. die Zeit der Herstellung nach Monat und Jahr,\n5. bei den Vitaminen A, D und E und bei Zusatzstoffen, die die Futterverwertung verbessern, die Haltbar-\nkeitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit nach Monat und Jahr,\n6. der Hinweis „Nur zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt\",\n7. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.\nBei Stabilisatoren und den in Anlage 3 Teil 1 Nr. 6.2 bis 12 aufgeführten Zusatzstoffen sowie bei Vormi-\nschungen, die nur aus diesen Stoffen bestehen, ist die Angabe nach Satz 1 Nr. 4 entbehrlich.\n(2) Die Bezeichnung von Zusatzstoffen muß der Anlage 3 Spalte 1 entsprechen. Die Bezeichnung von\nVormischungen muß die darin enthaltenen Zusatzstoffe oder Gruppen von Zusatzstoffen erkennen lassen.\n(3) Halbfabrikate dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. die Gehalte an Inhaltsstoffen,\n2. die Gehalte an Zusatzstoffen außer Antioxidantien, für die in Anlage 3 Spalte 3 eine Gehaltsbeschrän-\nkung festgesetzt ist,\n3. das Nettogewicht,\n4. die Zeit der Herstellung nach Monat und Jahr,\n5. der Hinweis „Halbfabrikat, nur für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt\",\n6. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.\n(4) Im Zusammenhang mit dem Hinweis nach Absatz 3 Nr. 5 ist eine zusätzliche Angabe über den Ver-\nwendungszweck des Halbfabrikats zulässig.\nSechster Abschnitt\nFuttermittel mit Schadstoffen.\nVerbotene Stoffe\n§ 23\nHöchstgehalte an Schadstoffen\n(1) Der Gehalt an Schadstoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht\nüberschreiten. Abweichend hiervon dürfen Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt\nund dort verwendet werden, das Zweieinhalbfache der in der Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte an\nSchadstoffen enthalten.\n(2) Soweit für Ergänzungsfuttermittel in Anlage 5 keine Höchstgehalte an Schadstoffen festgesetzt\nsind, gelten für sie die für die entsprechenden Alleinfuttermittel festgesetzten Höchstgehalte. Abweichend\nhiervon dürfen sie einen höheren Gehalt an Schadstoffen haben, wenn\n1. in ihnen Einzelfuttermittel enthalten sind, für die höhere Gehalte an Schadstoffen als für entsprechende\nAlleinfuttermittel festgesetzt worden sind, und\n2. der den Gemischanteilen der Einzelfuttermittel entsprechende Anteil der für diese festgesetzten\nHöchstgehalte an Schadstoffen nicht überschritten wird.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Futtermittel, die an anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln\n(§§ 30, 31 ), an Vertriebsunternehmer und an Großhändler sowie für Versuchszwecke an öffentlich-recht-\nliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten abgegeben werden.\n§ 24\nKennzeichnung\nFuttermittel mit überhöhten Gehalten an Schadstoffen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden\n(§ 23 Abs. 3), wenn angegeben sind:\n1. die Gehalte an diesen Schadstoffen,\n2. der Hinweis „Nur zur Verarbeitung durch anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln bestimmt\".\nBei Einzelfuttermitteln, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und zur Abgabe\nan einen anerkannten Hersteller von Mischfuttermitteln bestimmt sind, genügt es, wenn die Angabe über\ndie Gehalte an Schadstoffen nach Satz 1 Nr. 1 beim Eintreffen des Einzelfuttermittels im Betrieb des an-\nerkannten Herstellers von Mischfuttermitteln diesem zugeht.","364                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§ 25\nVerbotene Stoffe\nDie in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in den Verkehr\ngebracht werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche An-\nstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet\nsind.\nSiebenter Abschnitt\nFütterungsvorschriften\n§ 26\nFütterungsbeschränkungen\n(1) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die nach Anlage 3 Spalte 2 Verwendungszwecke oder nach Spal-\nte 3 Gehalte an Zusatzstoffen festgesetzt sind, dürfen nur diesen Regelungen entsprechend verfüttert\nwerden.\n(2) Sind für Futtermittel mit Zusatzstoffen nach Anlage 3 Spalte 4 Wartezeiten vorgeschrieben, dürfen\ndie mit solchen Futtermitteln gefütterten Tiere nicht innerhalb der Wartezeit zur Gewinnung von Lebens-\nmitteln geschlachtet werden; dies gilt nicht für Krank- und Notschlachtungen.\n(3) Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt werden und für die in Anlage 5 höhere\nGehalte an Schadstoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur verfüttert\nwerden, wenn sie zusammen mit anderen Futtermitteln in der Gesamtration den für entsprechende Allein-\nfuttermittel festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel\nnach § 23 Abs. 1 Satz 2 und Ergänzungsfuttermittel nach § 23 Abs. 2 Satz 2.\n(4) Futtermittel mit überhöhten Gehalten an Schadstoffen (§ 23 Abs. 1 und 2) dürfen nicht verfüttert\nwerden.\n§ 27\nFütterungsverbot\nDie in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt\nnicht für das Verfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher\nAufsicht stehenden Anstalten.\nAchter Abschnitt\nAnforderungen an Herstellerbetriebe\n§ 28\nAnforderungen an Räume und Anlage\n(1) Betriebe, in denen\n1. Vormischungen,\n2. Halbfabrikate unter Verwendung von Vormischungen, deren Abgabe nach § 21 beschränkt ist, oder\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Zusatzstoffen, Vormischungen oder Halbfabrikaten, deren Ab-\ngabe nach § 21 beschränkt ist,\nhergestellt werden, müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtung so beschaffen sind,\ndaß in ihnen eine einwandfreie Herstellung der Vormischungen, Halbfabrikate und Mischfuttermittel sowie\neine einwandfreie Prüfung und Lagerung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Halbfabrikate möglich sind.\nDie Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sau-\nber, trocken und gut belüftbar sein. Es müssen ausreichende verschließbare Räume oder Behältnisse zur\ngetrennten Lagerung der Zusatzstoffe und Vormischungen, deren Abgabe nach § 21 beschränkt ist, vor-\nhanden sein.\n(2) Vormischbetriebe müssen haben:\n1. Einrichtungen zur Einwaage mit einer Meßgenauigkeit von 1 Milligramm und\n2. eine Anlage mit einer Arbeitsgenauigkeit von 1 : 100 000.\nAnlagen zur Herstellung von Vormischungen müssen so beschaffen sein, daß während der Herstellung\neine Verunreinigung mit anderen Stoffen ausgeschlossen ist.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1981                             365\n(3) Betriebe nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 müssen geeignete Einrichtungen\n1. zum Ausscheiden von Fremdkörpern,\n2. zum Aufbereiten der Futtermittel und\n3. zur Dosierung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen\nsowie eine Mischanlage mit einer Mischgenauigkeit von 1 : 10 000 haben. Die nach Abschluß des Misch-\nvorganges eingesetzten Einrichtungen, insbesondere zum Pressen, Befördern und Lagern der Mischfut-\ntermittel, müssen so beschaffen sein, daß die Mischfuttermittel nicht oder nur unerheblich verändert, ins-\nbesondere nicht entmischt werden.\n§ 29\nHerstellung von Vormischungen\nVormischungen dürfen nur in Betriebsräumen und Anlagen hergestellt werden, die die für diese in § 28\nAbs. 1 und 2 festgesetzten Anforderungen erfüllen.\n§ 30\nAnerkennungsbedürftige Herstellerbetriebe\nMischfuttermittel dürfen unter Verwendung von\n1. Vormischungen mit Zusatzstoffen, deren Abgabe nach § 21 beschränkt ist,\n2. Halbfabrikaten mit Vormischungen nach Nummer 1 oder\n3. Futtermitteln mit überhöhten Gehalten an Schadstoffen\nnur in Betrieben hergestellt werden, die durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind.\n§ 31\nVoraussetzungen der Anerkennung\n(1) Betriebe, die Mischfuttermittel nach§ 30 herstellen, werden auf Antrag von der für den Betriebsort\nzuständigen Behörde anerkannt, wenn die Betriebsräume und Einrichtungen den Anforderungen des § 28\nentsprechen. Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Be-\ntriebsinhaber oder der für die Herstellung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sach-\nkenntnis nicht hat.\n(2) Den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis hat insbesondere erbracht, wer\n1. vor einer zuständigen oder staatlich anerkannten Stelle eine Prüfung als Ingenieur einer auf das Gebiet\nder Mischfuttermittelherstellung beziehbaren Fachrichtung bestanden hat und\n2. ausreichende einschlägige Kenntnisse insbesondere auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Ver-\nfahrenstechnik und der Ernährungsphysiologie nachweist.\n(3) Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies der Erfüllung der Voraussetzun-\ngen nach Absatz 1 dient; insbesondere kann dem Betrieb auferlegt werden, in regelmäßigen Abständen\nProben der hergestellten Mischfuttermittel untersuchen zu lassen.\n§ 32\nRücknahme und Widerruf der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 nicht\ngegeben war oder einer der Versagungsgründe nach§ 31 Abs. 1 Satz 2 vorgelegen hat. Sie ist zu wider-\nrufen, wenn nachträglich eine dieser Voraussetzungen weggefallen oder einer dieser Versagungsgründe\neingetreten ist.\n§ 33\nBekanntmachung der Anerkennungen\nDie zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten die Anerkennungen von Betrieben, die Mischfuttermittel nach § 30 herstellen, sowie die Rück-\nnahme und den Widerruf von Anerkennungen mit. Der Bundesminister gibt die anerkannten Betriebe im\nBundesanzeiger bekannt.","366                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§ 34\nBuchführungspflicht\n(1) Anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel nicht gewerbsmäßig herstellen, haben über deren Her,-\nstellung und Bestände sowie über die Eingänge und Bestände der für die Herstellung vorgesehenen Fut-\ntermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe Buch zu führen.\n(2) Vormischbetriebe haben insbesondere über die Mengen der bei jedem Mischvorgang verwendeten\nZusatzstoffe und Trägerstoffe Buch zu führen.\n(3) Buchführungspflichtige nach den Absätzen 1 und 2 oder nach§ 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes\nhaben die Bücher und Buchführungsunterlagen fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere\nAufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.\nNeunter Abschnitt\nSchlußbestimmungen\n§ 35\nAnzeigepflicht\nWer die in Anlage 7 aufgeführten Einzelfuttermittel in den Geltungsbereich djeser Verordnung, ausge-\nnommen in Zollausschlüsse und Freihäfen, verbringt, hat sie spätestens beim Verbringen der für den Be-\nstimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der Anschrift des Empfängers anzuzeigen,.\n§ 36\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n1. entgegen § 16 Abs. 2 Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,\n2. entgegen § 21 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Halbfabrikate abgibt oder\n3. einen Stoff entgegen § 25 als Futtermittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 27 verfüttert.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n1. entgegen § 5 Einzelfuttermittel anders als in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behält-\nnissen in den Verkehr bringt,\n2. entgegen §§ 2, 6, 11 bis 14, 18, 22 oder 24 Futtermittel, Zusatzstoffe, Vormischungen oder Halbfabri-\nkate in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen\nWeise gekennzeichnet sind,\n3. entgegen § 29 Vormischungen in nicht vorschriftsmäßigen Betriebsräumen oder Anlagen herstellt,\n4. entgegen § 30 Mischfuttermittel in einem Betrieb herstellt, der nicht behördlich anerkannt ist,\n5. eine vollziehbare Auflage nach § 31 Abs. 3 nicht erfüllt,\n6. entgegen § 34 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 3\nSatz 1 Bücher oder Buchführungsunterlagen nicht fünf Jahre aufbewahrt oder\n7. eine Anzeige nach § 35 nicht rechtzeitig erstattet.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 21 Abs . 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder leichtfertig\n1. einer Fütterungsbeschränkung nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Spalte 2 oder 3 zuwider-\nhandelt,\n2. entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 Spalte 4 ein Tier innerhalb der Wartezeit schlachtet,\n3. entgegen § 26 Abs. 3 Einzelfuttermittel oder Ergänzungsfuttermittel verfüttert oder\n4. entgegen § 26 Abs. 4 Futtermittel mit überhöhten Gehalten an Schadstoffen verfüttert.\n§ 37\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Futter-\nmittelgesetzes auch im Land Berlin .","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1981                              367\n§ 38\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Futtermittelver-\nordnung vom 16. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1497), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Januar 1981\n(BGBI. 1 S. 56), außer Kraft.\n(2) Nach den bisher geltenden Vorschriften dürfen\n1. Futtermittel außer Futtermitteln für Heimtiere noch bis zum 31. Januar 1982 und\n2. Futtermittel für Heimtiere noch bis zum 30. April 1983\nin den Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 8. April 1981\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}