{"id":"bgbl1-1981-15-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":15,"date":"1981-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten","law_date":"1981-04-02T00:00:00Z","page":349,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["349\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                             Ausgegeben zu Bonn am 14. April 1981                                                                                                                     Nr. 15\nTag                                                                                  Inhalt                                                                                           Seite\n2. 4. 81   Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungs-\nfachangestellten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           349\n800-21-1-69\n8. 4. 81   Erste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    351\n9233-1-2-5\n8. 4. 81   Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 352\nneu: 7825-1-4; 7825-1-2\n31. 3. 81    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 1705 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nin der Fassung des Artikels 9 § 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen\nSorge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   368\n1104-5, 400-2\n1. 4 . 81  Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    368\nneu: 423-1-7-72\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         369\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               370\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 371\nDie Anlagen 1 bis 7 zur Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos übersandt.\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten\nVom 2. April 1981\nAuf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                    2. § 1 erhält folgende Fassung:\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Ar-\ntikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                                                                                                              ,,§ 1\n(BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird vom Bundes-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs\nminister des Innern, vom Bundesminister für Wirtschaft\nund vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen                                                               Der Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestell-\nmit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft                                                          ter/Verwaltungsfachangestellte wird staatlich aner-\nverordnet:                                                                                                   kannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dien-\nArtikel 1                                                                       stes. Soweit die Ausbildung im Bereich der Kirchen\nstattfindet, ist er kirchlicher Ausbildungsberuf.\"\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Ver-\nwaltungsfachangestellten vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1\nS. 886) wird wie folgt geändert:\n3. In § 2 werden von dem Wort „Bundesverkehrsverwal-\n1. Die Verordnung erhält folgende Bezeichnung:                                                               tung\" das Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt und\n,,Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwal-                                                       nach dem Wort „Bundesverkehrsverwaltung\" die\ntungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachange-                                                           Worte „oder Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen\nstellten\".                                                                                               der Evangelischen Kirche in Deutschland\" eingefügt.","350                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n4. Dem § 3 Abs. 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:           7. § 10 wird wie folgt geändert:\n„6. In der Fachrichtung Kirchenverwaltung in den              a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nGliedkirchen der Evangelischen Kirche in\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nDeutschland:\n,,(2) Absatz 1 gilt für die im Verzeichnis der an-\na) Kirchliches Verwaltungsverfahren,\nerkannten Ausbildungsberufe (Beilage Num-\nb) Leben und Lehre der Kirche,                              mer 41 /80 zum BAnz. Nr. 193 a vom 15. Oktober\nc) kirchliches Verfassungs- und Organisations-              1980) aufgeführten Regelungen für den Ausbil-\nrecht,                                                   dungsberuf Verwaltungsangestellter im kirchli-\nd) kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht,                    chen Dienst (Evangelisch-Lutherische Kirche)\nentsprechend.''\ne) kirchliches Finanzwesen,\nf) kirchliches Personenstands- und Meldewe-\n8. In § 11 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort\nsen,\n„Kommunalverwaltung\" das Wort „sowie\" durch ein\ng) kirchliches Grundstücks-, Bau- und Fried-            Komma ersetzt und nach den Worten „Industrie- und\nhofswesen,                                            Handelskammern\" die Worte „sowie Kirchenverwal-\nh) fallbezogene, praktische Rechtsanwendung             tung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in\nin Aufgabengebieten der ausbildenden Stel-           Deutschland'' eingefügt.\nle\".\n9. Die Anlage der Verordnung erhält folgende Über-\n5. In § 4 erhält Satz 2 erster Halbsatz folgende Fas-            schrift:\nsung:\n„Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum\n,,In den Fachrichtungen allgemeine innere Verwal-            Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfach-\ntung der Länder, Kommunalverwaltung sowie Hand-              angestellten\".\nwerksorganisation und Industrie- und Handelskam-\nmern erlassen die Länder, in der Fachrichtung Kir-                                Artikel 2\nchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangeli-\nschen Kirche in Deutschland erlassen die Kirchen für         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndie Zeit der Berufsausbildung nach § 2 Satz 4 die         tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nVorschriften über den Ausbildungsrahmenplan im            dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nSinne des § 25 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsge-\nsetzes;\".\nArtikel 3\n6. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort „Länder'' die             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nWorte „oder der Kirchen\" eingefügt.                       in Kraft.\nBonn, den 2. April 1981\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff"]}