{"id":"bgbl1-1981-14-5","kind":"bgbl1","year":1981,"number":14,"date":"1981-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/14#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_14.pdf#page=11","order":5,"title":"Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung und Benutzung von Sportbooten im Küstenbereich (See-Sportbootvermietungsverordnung)","law_date":"1981-04-07T00:00:00Z","page":343,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Nr. 14    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1981                                343\nVerordnung\nüber die gewerbsmäßige Vermietung und Benutzung von Sportbooten im Küstenbereich\n(See-Sportbootvermietungsverordnung)\nVom 7. April 1981\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2    2. die darin festgelegten Bedingungen und Auflagen er-\ndes Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem               füllt und\nGebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt-         3. die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord hat.\nmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314) und des\n§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in        Das Bootszeugnis wird auf Antrag des Unternehmers\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975            befristet für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Eine Ver-\n(BGBI. 1 S. 80, 520) wird verordnet:                         längerung ist möglich.\n§ 1                                 (2) Zulassungsbehörde ist das Wasser- und Schiff-\nfahrtsamt, in dessen Bezirk das Sportboot seinen stän-\nGeltungsbereich                         digen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebstätte\n(1) Diese Verordnung findet auf Sportboote mit und       des Unternehmers befindet.\nohne Maschinenantrieb Anwendung, die zur Benutzung\nauf den Seeschiffahrtstraßen und den seewärts angren-\n§3\nzenden Gewässern gewerbsmäßig vermietet werden.\nSportboote im Sinne dieser Verordnung sind Wasser-                              Zulassungsverfahren\nfahrzeuge, die für Sport- oder Erholungszwecke ver-\n(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, das Sportboot\nwendet werden.\nvor der erstmaligen Vermietung zum Zwecke der Ertei-\n(2) Große Sportboote sind Wasserfahrzeuge, die für       lung eines Bootszeugnisses und später alle zwei Jahre\nFahrten seewärts der Grenze der Seefahrt geeignet und       vor Beginn der Saison zum Zwecke der Verlängerung\nbestimmt sind, insbesondere Segel- und Motoryachten;        der Gültigkeitsdauer des Bootszeugnisses durch die\nkleine Sportboote sind Wasserfahrzeuge, die für Fahr-       Zulassungsbehörde untersuchen zu lassen. Auf Verlan-\nten binnenwärts der Grenze der Seefahrt oder in Strand-     gen der Zulassungsbehörde ist das Sportboot zur Un-\nnähe geeignet und bestimmt sind, insbesondere offene        tersuchung auf dem Trockenen vorzuführen.\nSegel-, Motor-, Ruder-, Falt-, Schlauch- und Wasser-\ntretboote.                                                     (2) Der Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses soll\nenthalten:\n(3) Dieser Verordnung unterliegen\n1. Name, Wohnort und - soweit vorhanden - Betrieb-\n1. Personen, die gewerbsmäßig Sportboote vermieten              stätte des Antragstellers, bei natürlichen Personen\n(Unternehmer) und deren Gehilfen, wenn diese den            auch den Geburtstag und den Geburtsort,\nUnternehmer selbständig vertreten,\n2. Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits ein\n2. die Mieter, Bootsführer und Insassen der Sportboote.         Bootszeugnis für das Sportboot besitzt, beantragt\noder besessen hat,\n§2\n3. Angaben über die Art und das Fassungsvermögen\nBootszeugnis                               (nach Personenzahl) des Sportbootes,\n(1) Ein Sportboot darf gewerbsmäßig nur vermietet        4. Angaben darüber, auf welchen Gewässern das\nwerden, wenn es                                                 Sportboot benutzt werden soll.\n1. ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot          (3) Die Zulassungsbehörde darf das Bootszeugnis\nausgestelltes Bootszeugnis nach dem Muster der          nur einem fahrtüchtigen Sportboot erteilen. Einern klei-\nAnlage besitzt,                                         nen Sportboot darf das Bootszeugnis nur erteilt werden,","344                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nwenn insbesondere sichergestellt ist, daß das Sport-       sungsbehörde das Betreten der Betriebstätte und die\nboot mindestens einen Restauftrieb von 7 Kilogramm je     Besichtigung der Sportboote zu gestatten, die benötig-\nPerson der höchstzulässigen Anzahl der Personen hat,      ten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie\nwenn es ganz mit Wasser vollgeschlagen ist. Außerdem      Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.\nmuß es mit einer ausreichenden Anzahl von fest einge-\nbauten Sitzen versehen sein.                                 (2) Wer als Unternehmer ohne Betriebstätte ein gro-\nßes Sportboot vermietet, hat seine Anschrift und den\n(4) Der Antrag auf Verlängerung des Bootszeugnis-      Liegeplatz des Sportbootes mit der Angabe des Hafens,\nses braucht, soweit sich die nach Absatz 2 geforderten    der Brücke und der Nummer des Liegeplatzes anzu-\nAngaben nicht geändert haben, nur eine entsprechende      zeigen.\nVersicherung enthalten.\n§7\n(5) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall Unter-                   Pflichten des Unternehmers\nlagen zum Nachweis der Angaben nach den Absätzen 2\nund 4 verlangen.                                             (1) Der Unternehmer darf ein Sportboot nicht ver-\nmieten an\n§4\n1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und\nKennzeichnung der Sportboote                     Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offen-\n(1 ) Sportboote müssen auf der Innenseite deutlich         sichtlich nicht besitzen,\nlesbar Namen und Wohnort des Unternehmers und die          2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger\nvon der Zulassungsbehörde festgesetzte höchzulässi-            Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke\nge Anzahl der Personen tragen. Die Sportboote müssen           oder anderer berauschender Mittel offensichtlich in\nan den Außenseiten des Bugs die deutlich lesbaren,             der sicheren Führung des Sportbootes behindert\nmindestens 10 Zentimeter hohen Buchstaben des amt-             sind,\nlichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Ortes der Zulas-     3. Kinder unter 12 Jahren.\nsungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde be-\nstimmte Nummer tragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht      An Jugendliche unter 16 Jahren darf ein großes Sport-\nfür Sportboote, die auf Grund der schiffahrtpolizeilichen  boot nicht vermietet werden.\nVorschriften des Bundes und der Länder gekennzeich-\nnet sind.                                                     (2) Ein Sportboot, dessen größte nicht überschreitba-\nre Nutzleistung an der Schraubenwelle mehr als 3,68\n(2) Kleine Sportboote müssen auf jeder Außenseite      Kilowatt beträgt, darf der Unternehmer nur an Personen\nan Bug und Heck mit deutlichen, sich vom Untergrund        vermieten, die ihre Befähigung zur selbständigen Füh-\nabhebenden farbigen Längsstrichen oder Marken ver-         rung solcher Sportboote durch einen Motorboot- oder\nsehen sein, die in der Ebene der von der Zulassungs-       Sportbootführerschein oder ein Zeugnis nachweisen,\nbehörde ermittelten tiefsten Einsenkung liegen.            das nach der Sportbootführerscheinverordnung vom\n20. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1988), geändert durch\nArtikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 19. Dezember 1975\n§5\n(BGBI. 19761 S. 9), anerkannt ist.\nUnterhaltung und bauliche Veränderungen\n(3) Kleine Sportboote dürfen nicht bei Nacht, unsich-\n(1) Der Unternehmer hat das Sportboot und seine         tigem Wetter, Hochwasser, Sturm oder aufziehendem\nAusrüstung stets in fahrtüchtigem Zustand zu halten.        Gewitter vermietet werden.\nEin Sportboot, das sich nicht mehr in fahrtüchtigem Zu-\nstand befindet oder dessen Ausrüstung nicht vollstän-          (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß\ndig oder unbrauchbar ist, darf nicht vermietet werden.      1. ein Abdruck dieser Verordnung, des Bootszeugnis-\n(2) Nach jeder baulichen oder sonstigen Verände-            ses und etwaiger Anordnungen gemäß § 9 an der Be-\ntriebstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungs-\nrung, die die Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes beein-\nflussen kann, muß es der Unternehmer durch die Zulas-           einflüsse geschützt ausgehängt und die Benutzer vor\nsungsbehörde erneut untersuchen lassen. Das Sport-              Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden,\nboot darf erst wieder vermietet werden, wenn seine          2. bei großen Sportbooten die Unterlagen nach Num-\nFahrtüchtigkeit erneut bescheinigt worden ist.                  mer 1 sich an Bord befinden und die Benutzer vor\nFahrtantritt darauf hingewiesen werden,\n§6                              3. bei Fahrtantritt die höchstzulässige Personenzahl\nBesichtigung der Betriebstätte und der Sportboote            nicht überschritten wird,\n4. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Aus-\n(1) Der Unternehmer hat die Betriebstätte, an der er        rüstung an Bord und in einem gebrauchsfähigen\nSportboote zur Vermietung anbieten will, so rechtzeitig         Zustand ist,\nvor der Inbetriebnahme oder der Wiederaufnahme des\nBetriebes vor Beginn der Saison der Zulassungsbehör-        5. ein Kind unter 12 Jahren in einem Sportboot nur\nde anzuzeigen, daß eine Besichtigung vor der Eröffnung          mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens\noder der Wiederaufnahme des Betriebes möglich ist. Die          18 Jahre alt und Schwimmer ist,\nBeauftragten der Zulassungsbehörde sind berechtigt,         6. bei kleinen Sportbooten das Ein- und Aussteigen an\ndie Betriebstätte des Unternehmers zur Vornahme von             der Betriebstätte überwacht und die Benutzer vor\nPrüfungen zu betreten. Der Unternehmer oder sein be-            Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten (Tidezeiten,\nvollmächtigter Vertreter hat den Beauftragten der Zulas-        Strömungen) hingewiesen werden.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1981                              345\nDer Unternehmer ist berechtigt, zur Feststellung des Al-       c) entgegen§ 5 Abs. 1 Satz 2 ein Sportboot vermie-\nters des Benutzers die Vorlage des Personalausweises               tet, das nicht fahrtüchtig ist oder dessen Ausrü-\nund zur Feststellung der Schwimmurkunde eine schrift-              stung nicht vollständig oder unbrauchbar ist,\nliche Erklärung zu verlangen.                                  d) entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die Betriebstätte nicht\n(5) Der Unternehmer hat an der Betriebstätte ein fahr-         anzeigt,\nbereites Rettungsboot und einen Rettungsring mit einer         e) entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 das Betreten der Be-\nTragfähigkeit von mindestens 14,5 Kilogramm bereitzu-               triebstätte oder die Besichtigung eines Sport-\nhalten. Dies gilt nicht im Falle des § 6 Abs. 2.                   bootes nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfs-\nmittel nicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt\n§8                                    oder Unterlagen nicht vorlegt,\nPflichten der Mieter und Bootsführer                f) entgegen § 6 Abs. 2 die vorgeschriebene Anzeige\nnicht macht,\n(1) Ein Mieter darf ein Sportboot nicht Personen zum\nselbständigen Gebrauch überlassen, die als Mieter oder          g) entgegen§ 7 Abs. 1 ein Sportboot an eine ausge-\nInsassen ausgeschlossen sind.                                      schlossene Person vermietet,\nh) entgegen § 7 Abs. 2 ein Sportboot ohne den vor-\n(2) Mieter und Bootsführer haben darauf zu achten,\ngeschriebenen Nachweis vermietet,\ndaß\ni) entgegen§ 7 Abs. 3 ein Sportboot bei Nacht, un-\n1. die höchstzulässige Personenzahl nicht überschrit-\nsichtigem Wetter, Hochwasser, Sturm oder auf-\nten wird,\nziehendem Gewitter vermietet,\n2. die in dem Bootszeugnis angegebenen Fahrtgrenzen\nj) entgegen§ 7 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß ein\nnicht überschritten werden,                                  Abdruck der Verordnung, des Bootszeugnisses\n3. die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord ist und                  oder einer Anordnung nach § 9 an der Betrieb-\n4. ein Kind unter 12 Jahren in einem Sportboot nur                 stätte aushängt und die Benutzer vor Fahrtantritt\nmitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens               auf den Aushang hingewiesen werden,\n18 Jahre alt und Schwimmer ist.                           k) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß\nsich die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord\n(3) Mieter und Bootsführer der kleinen Sportboote\nbefinden und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf\nsind dafür verantwortlich, daß bei einsetzendem Nebel,\nhingewiesen werden,\nSturm oder aufziehendem Gewitter das Sportboot sofort\nzur Betriebstätte des Unternehmers zurückkehrt oder,            1) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß die\nsoweit dies nicht möglich ist, an einer geschützten Stel-          höchstzulässige Personenzahl nicht überschrit-\nle des Ufers anlegt.                                               ten wird,\nm) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß\n§9                                    die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und in\nBeschränkungen und Ausnahmen                         einem gebrauchsfähigen Zustand ist,\nn) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 5 zuläßt, daß ein Kind\nWenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer oder\nunter 12 Jahren mitgenommen wird,\ndie Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt es erfor-\ndern oder gestatten, kann die Zulassungsbehörde im              o) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 6 das Ein- oder Ausstei-\nEinzelfall, die übergeordnete Wasser- und Schiffahrts-             gen nicht überwacht oder einen Benutzer vor\ndirektion auch durch allgemeine Anordnungen, Verbote               Fahrtantritt nicht auf örtliche Besonderheiten hin-\nerlassen, Bedingungen und Auflagen festsetzen oder                 weist,\nAusnahmen zulassen.                                             p) entgegen§ 7 Abs. 5 ein Rettungsboot oder einen\nRettungsring nicht bereithält,\n§10                              2. als Mieter entgegen § 8 Abs. 1 ein Sportboot einer\nNichtgewerbsmäßige Vermietung                     ausgeschlossenen Person überläßt,\nFür Sportboote, die nicht gewerbsmäßig vermietet         3. als Mieter oder Bootsführer\nwerden, kann auf Antrag ein Bootszeugnis nach § 2 er-           a) entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 nicht darauf achtet, daß\nteilt werden.                                                      die höchstzulässige Personenzahl nicht über-\nschritten wird,\n§ 11\nb) entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 nicht darauf achtet, daß\nOrdnungswidrigkeiten                           die Fahrtgrenzen nicht überschritten werden,\n( 1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des       c) entgegen§ 8 Abs. 2 Nr. 3 nicht darauf achtet, daß\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem· Ge-                 die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord ist,\nbiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nd) entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 ein Kind unter 12 Jahren\nlässig\nmitnimmt,\n1. als Unternehmer\ne) entgegen§ 8 Abs. 3 nicht sofort zurückkehrt oder\na) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 2 ein             nicht anlegt,\nSportboot vermietet,\n4. ein Verbot nach § 9 nicht beachtet oder einer voll-\nb) entgegen § 4 ein Sportboot nicht kennzeichnet,          ziehbaren Auflage nicht nachkommt.","346                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung                                § 13\nder Ordnungswidrigkeiten wird auf die Wasser- und                                 Berlin-Klausel\nSchiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für\nihren Bezirk übertragen.                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\n§ 12                              über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nschiffahrt und § 134 des Gesetzes über Ordnungs-\nÜberwachung\nwidrigkeiten auch im Land Berlin.\nDie Überwachung der Verordnung obliegt der Zulas-\nsungsbehörde. Für die Überwachung sind auch die\nSchiffahrtspolizeibehörden zuständig. Hierbei bedienen                                 § 14\nsie sich der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maß-                              Inkrafttreten\ngabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den\nLändern über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen          Diese Verordnung tritt am 15. April 1981 in Kraft.\nVollzugsaufgaben(§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die gewerbs-\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-              mäßige Vermietung und die Benutzung von Kleinfahr-\nschiffahrt) sowie des Bundesgrenzschutzes und der            zeugen zur Personenbeförderung im Küstenbereich\nZollverwaltung.                                              vom 1 2. August 1969 (BGBI. II S. 1531 ) außer Kraft.\nBonn, den 7. April 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1981                                              347\nAnlage\nBootszeugnis\nnach § 2/§ 10 *) der Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung und Benutzung von Sportbooten\nim Küstenbereich\nfür das große/kleine*) Sportboot\n(Kennzeichen)\n1. Name, Wohnort und Betriebstätte des Unternehmers: .......................................................... .\n2. Art des Sportbootes: ..................................................................................................... .\n3. Baujahr: ...................................................................................................................... .\n4. Größte Länge:\n5. Größte Breite:\n6. Höchstzulässige Personenzahl: ....................................................................................... .\n7. Bei kleinen Sportbooten ist die zulässige tiefste Einsenkung an jeder Seite durch ............ farbige\nLängsstriche/Einsenkungsmarken gekennzeichnet, die am Bug ............ cm, am Heck ............ cm\nunter .................................................. liegen.\n8. Grenzen des Fahrtgebietes:\n9. Ausrüstung:\n1. großes Sportboot ...................................................................................................... .\n2. kleines Sportboot ...................................................................................................... .\n10. Bedingungen und Auflagen: ............................................................................................. .\nDas vorstehend beschriebene Sportboot ist für fahrtüchtig befunden worden. Das Bootszeughis ist gültig\nbis zum ................................................. .\n, den ..................................... .                     Zulassungsbehörde\nDienstsiegel\n(Unterschrift)\nDas Bootszeugnis ist verlängert bis zum ......................................................... .\n, den ..................................... .                      Zulassungsbehörde\nDienstsiegel\n(Unterschrift)\n•) Das Unzutreffende ist zu streichen."]}