{"id":"bgbl1-1981-13-3","kind":"bgbl1","year":1981,"number":13,"date":"1981-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/13#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_13.pdf#page=14","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker (Dachdecker-Ausbildungsverordnung - DachdAusbV)","law_date":"1981-03-13T00:00:00Z","page":314,"pdf_page":14,"num_pages":9,"content":["314                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil         1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Dachdecker\n(Dachdecker-Ausbildungsverordnung - DachdAusbV) *)\nVom 13. März 1981\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                              15. Einbauen von Vorrichtungen zur Ableitung von\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                    Oberflächenwasser,\n(BGBI. 1966 1S. 1 ), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1 des Ge-\n16. Herstellen von Außenwandbekleidungen,\nsetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                             17. Montieren von Einbauteilen,\nster für Bildung und Wissenschaft verordnet:                                     18. Herstellen einfacher Blitzschutzanlagen.\n§ 1                                                                   §4\nAnwendungsbereich                                                        Ausbildungsrahmenplan\nDie nachstehenden Vorschriften gelten für den Aus-                             Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach\nbildungsberuf Dachdecker nach der Handwerksord-                                 der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nnung.                                                                           und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n§ 2\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nAusbildungsdauer                                      Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                           zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung\nvorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-\nheiten die Abweichung erfordern.\n§3\nAusbildungsberufsbild                                                                §5\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                                                  Ausbildungsplan\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                         Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und                          bildungsrahmenplans für den Auszubildenden ein.en\nrationelle Energieverwendung,                                            Ausbildungsplan zu erstellen.\n2. Arbeitsrechtliche Bestimmungen,\n§6\n3. Lesen und Anfertigen von Skizzen, einfachen Zeich-\nBerufsausbildung in überbetrieblichen\nnungen und Verlegeplänen,\nAusbildungsstätten\n4. Einrichten, Betreiben und Auflösen von Baustellen,\nDie Berufsausbildung wird in geeigneten Einrichtun-\n5 . Handhaben von Werkzeugen, Geräten und Maschi-                            gen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt. Die\nnen,                                                                    Handwerkskammer regelt die Durchführung der überbe-\n6. Herstellen von Mauerwerk, Putz und Beton,                                 trieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbil-\ndungsrahmenplans (Anlage zu § 4, Abschnitt II).\n7. Arbeiten mit Holz und Holzwerkstoffen,\n8. Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung,                                                             § 7\n9. Grundfertigkeiten der Kunststoffbearbeitung,                                                     Berichtsheft\n10. Ausführen von Deckungen mit Schiefer und Asbest-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nzementdachplatten,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n11. Ausführen von Deckungen mit Wellplatten,                                    zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\n1 2. Ausführen von Deckungen mit Dachziegeln und                                zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-\nBetondachsteinen,                                                       gelmäßig durchzusehen.\n13. Ausführen von Abdichtungen mit                            bituminösen                                  §8\nWerkstoffen und mit Kunststoffen,                                                             Zwischenprüfung\n14. Ausführen von Deckungen mit Blechen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n') Diese Ausbildungsordnung und der darnit abgestimmte, von der Ständigen Kon-\nferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht                                   Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981                                315\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-            c) Anbringen und Befestigen von Blitzschutzan-\nschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen                   lagen,\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-        d) Erden und Anschließen von Dachrinnen, Dunst-\nbildung wesentlich ist.                                             rohren oder Dachfenstern beim Bau von Blitz-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in           schutzanlagen;\ninsgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben         3. Flachdach- und Bauwerksabdichtungen:\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\na) Abdichten eines einschaligen Flachdaches ein-\n1 . Schiefer- oder Asbestzementdeckung,                             schließlich Herstellen der Anschlüsse unter Ver-\n2. Ziegel- oder Betondachsteindeckung,                              wendung verschiedener Werkstoffe wie bitumi-\nnöse Dachbahnen, Kunststoffe und Metalle,\n3. Flachdachabdichtung.\nb) Abdichten von Durchbrechungen,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nc) Bauwerksabdichtungen an waagerechten und\ninsgesamt höchstens drei Stunden Aufgaben aus fol-                  senkrechten Flächen,\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\nd) Abdichten von Bauwerksfugen oder über Bau-\n1. Werkstoffe und Befestigungsmittel,                               werksfugen;\n2. Maschinen, Geräte und Werkzeuge,                         4. Außenwandbekleidungen:\n3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,                           a) Verarbeiten und Befestigen von Blechtafeln und\n4. Fachregeln des Dachdeckerhandwerks,                              -bändern, Kunststoff- oder Asbestzementplatten,\n5. Anwendung der Grundrechenarten einschließlich                b) Ausführen von Anschlüssen,\nProzentrechnen,                                            c) Herstellen von Einfassungen und Abdeckungen.\n6. Berechnen einfacher Dach- und Wandflächen,\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n7. Berechnen des Werkstoffbedarfs,                          den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\n8. Zeichnen einfacher Dachformen,                           matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nSozialkunde schriftlich geprüft werden.\n9. Zeichnen einfacher Dach- oder Wandteile.\nEs kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus fol-\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.                                      genden Gebieten in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-          a) Fachregeln des Dachdeckerhandwerks,\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.           b) bauphysikalische und bauchemische            Grund-\nkenntnisse, Wärmeschutzmaßnahmen,\n§9                                  c) Prüfung der Deckunterlage,\nGesellenprüfung                           d) Bauunterhaltung und Fehlersuche bei der Ausfüh-\nrung von Ausbesserungsarbeiten in der Dach-,\n( 1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der          Wand- und Abdichtungstechnik,\nAnlage zu§ 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse           e) Einsatz von Werkstoffen und Befestigungsmitteln\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nsowie von Geräten und Maschinen,\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nist.                                                            f) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in   2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ninsgesamt höchstens acht Stunden vier Arbeitsproben              a) Berechnen von Dach- oder Wandflächen,\ndurchführen. Hierfür kommt insbesondere aus den fol-\ngenden vier Gebieten je eine der angegebenen Arbeits-            b) Berechnen des Werkstoffbedarfs,\nproben in Betracht:                                             c) Kostenberechnungen;\n1. Schiefer- und Asbestzementdachdeckung:                  3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\na) Decken eines Fuß-, Grat- oder Firstgebindes in         a) Zeichnen von Dachformen,\neiner Schiefer- oder Asbestzementplattenfläche,\nb) Zeichnen von Dach- oder Wandteilen;\nb) Anbringen und Einbauen der Formstücke von\nAsbestzementwellplatten,                           4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nc) Ausführen von Anschlüssen;                             Wirtschafts- und Sozialkunde.\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\n2. Ziegel- und Betondachsteindeckung:\nFälle berücksichtigen.\na) Decken eines Grates oder eines Firstes und Gie-\nbel-Ortgangs in einer Ziegel- oder Betondach-         (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nsteinfläche,                                       den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nb) Ausführen von Anschlüssen,                           1. im Prüfungsfach Technologie              120 Minuten,","316                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n2. im Prüfungsfach                                                                     § rn\nTechnische Mathematik                    90 Minuten,                        Übergangsregelung\n3. im Prüfungsfach\nTechnisches Zeichnen\n( 1 ) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\n90 Minuten,\nkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-\n4. im Prüfungsfach                                            herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn,\nWirtschafts- und Sozialkunde             60 Minuten.     die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der\nVorschriften dieser Verordnung.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-           (2) In einer Übergangszeit von zwei Jahren nach In-\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.         krafttreten dieser Verordnung richtet sich die Ausbil-\ndung nach den bisherigen Vorschriften, sofern ein Aus-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-     bildungsplatz nach § 6 noch nicht vorhanden ist.\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\ngänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den                                     § 11\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat                                 Berlin-Klausel\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-             werksordnung auch im Land Berlin.\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-                              § 12\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der                               Inkrafttreten\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                     Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.\nBonn, den 13. März 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981                              317\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Dachdecker\nAbschnitt 1\nzu vermitteln im\nUd.           Teil des                                                                   Ausbildungshalbjahr\nNr.                                       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1 1 2  1 3 1  4  1  5  1 6\n1               2                                             3                                 4\n1   Arbeitsschutz,                 a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-\nUnfallverhütung,                   setzen und Verordnungen nennen und beach-\nUmweltschutz                      ten\nund rationelle\nb) einschlägige Vorschriften derTrägerdergesetz-\nEnergieverwendung                 liehen Unfallversicherung, insbesondere Unfall-\n(§ 3 Nr. 1)                       verhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-\nblätter, nennen und beachten\nC) unfallverursachendes menschliches Fehlver-\nhalten sowie berufstypische Unfallquellen und\n-situationen beschreiben\nd) Grundregeln des Feuer- und Explosionsschut-\nzes sowie des Umgangs mit elektrischem Strom\nbeschreiben\ne) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschrei-\nben sowie Sofortmaßnahmen einleiten\nf) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbe-\nlastungen nennen und zu deren Vermeidung\nbeitragen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen         während der gesamten\nAusbildungszeit zu\nvermitteln\n2    Arbeitsrechtliche             a)  Rechte und Pflichten des Auszubildenden be-\nBestimmungen                      schreiben sowie die Bedeutung der Ausbil-\n(§ 3 Nr. 2)                       dungsordnung und des betrieblichen Ausbil-\ndungsplanes erklären\nb) gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen\nüber Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit und Kündi-\ngung nennen und beachten\nc) Lohnabrechnungen erklären\n3    Lesen und Anfertigen          a) einfache Skizzen von Ansichten und Schnitten\nvon Skizzen,                      lesen und anfertigen\neinfachen Zeichnungen\nb) Bauzeichnungen und Verlegepläne lesen\nund Verlegeplänen\n(§ 3 Nr. 3)                   c) einfache Zeichnungen herstellen\n4    Einrichten, Betreiben         a) berufstypische Baustellen einrichten\nund Auflösen von              b) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ih-\nBaustellen                        rer Eigenschaften und der Herstellervorschrif-\n(§ 3 Nr. 4)                       ten lagern\nc) den Baustellenablauf und die Beziehungen zwi-\nsehen den vorangegangenen und nachfolgen-\nden Bauarbeiten beschreiben","318                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil       1\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                            Ausbildungshalbjahr\nNr.                                 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1   2    3    4     5 6\n1                 2                                      3                                 4\nd) Baustellen sichern, insbesondere durch Ab-\nsperrung, Beleuchtung, Beschilderung und Ver-\nkehrssicherung auf der Grundlage behördlicher\nVorschriften\ne) Vorschriften über Arbeits- und Schutzgerüste\nnennen\nf) Bock-, Leiter- und Stahlrohrgerüste auf- und\nabbauen\ng) Geräte, Maschinen und Werkstoffe transport-\nsicher verladen\n5     Handhaben                a) Werkzeuge       und Maschinen, insbesondere\nvon Werkzeugen,              Bohr- und Trennmaschinen, Handkreissägen,\nGeräten und                  Bolzensetz-, Aufschmelz-, Schweiß- und Löt-\nMaschinen                    geräte, entsprechend den Unfallverhütungsvor-           X\n(§ 3 Nr. 5)                  schritten und Wartungshinweisen unter Anlei-\ntung benutzen und warten\nb) die unter a aufgeführten Werkzeuge und Ma-\nschinen selbständig benutzen und warten                              X\nc) die Sicherheitsvorschriften für das Arbeiten an\nund mit Bitumenkochern nennen und beachten              X\nd) Aufzüge den Vorschriften entsprechend unter\nAnleitung errichten und bedienen                             X\n6     Herstellen               a) Zement, Kalk und Gips nach Handelsformen,\nvon Mauerwerk,               Arten und Eigenschaften bezeichnen\nPutz und Beton\n(§ 3 Nr. 6)              b) Zuschläge unterscheiden\nc) Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel herstellen\nund in seiner Konsistenz beurteilen\nd) Beton nach vorgegebenem Mischungsverhält-       X\nnis von Hand und mit Maschine herstellen\ne) einfache Betonschalungen herstellen\nf) Betonstähle für einfache Bewehrungen schnei-\nden, biegen und verlegen\ng) Mauerwerksteile aus künstlichen Steinen und\nPlatten herstellen\nh) Schornsteine aus künstlichen Steinen und\nFormteilen herstellen\ni) Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit aus-          X\nführen\nk) einfachen einlagigen Wandputz herstellen","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981                             319\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                 Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4     5  6\n1                2                                            3                                4\n7    Arbeiten mit Holz             a) Holz und Holzwerkstoffe nach Eigenschaften\nund Holzwerkstoffen                und Verwendung unterscheiden\n(§ 3 Nr. 7)\nb) die wichtigsten pflanzlichen und tierischen\nHolzschädlinge nennen\nc) Maßnahmen des Holzschutzes beschreiben\nund vorbeugende Holzschutzarbeiten durch-\nführen                                         X\nd) Güte- und Schnittholzklassen unterscheiden\ne) Holz lagern und stapeln\nf) einfache Holzbearbeitung, insbesondere Mes-\nsen, Anreißen, Stemmen, Sägen, Hobeln und\nBohren, durchführen\ng) Nägel und Schrauben entsprechend der Norm\nbezeichnen\nh) einfache Holzverbindungen herstellen\nX\ni) Holzbefestigungen, insbesondere durch Ver-\nwenden von Schrauben, Nägeln, Bolzen, Dü-\nbeln, Ankern und Klammern, herstellen\nk) Teile eines Holzdaches herstellen\n1) Teile einer Fachwerkwand aus Kantholz her-              X\nstellen\nm) Dach- und Wandflächen latten und schalen            X\n8    Grundfertigkeiten der        a) Werkstoffeigenschaften und Werkstoffverhalten\nMetallbearbeitung                 von Stahl und NE-Metallen beschreiben          X\n(§ 3 Nr. 8)                  b) Befestigungsmittel für Metallbleche nennen\nc) Maßnahmen des Korrosionsschutzes beschrei-\nben\nd) Metallbleche anreißen, zuschneiden, abkanten,       X\nfalzen, runden, bördeln, nieten und löten\ne) Metallprofile anreißen, sägen, bohren und feilen\n9    Grundfertigkeiten der        a) Eigenschaften von Thermoplasten, Duroplasten\nKunststoffbearbeitung             und Elastomeren beschreiben                    X\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Kunststoffbahnen kleben und schweißen\nc) Thermoplaste und Elastomere verformen               X\nd) Duroplaste schneiden, bohren und verkleben\n10    Ausführen von                a) Formen von Schiefer und Asbestzementdach-\nDeckungen mit Schiefer            platten unterscheiden\nund Asbest-                                                                      X\nb) Deckarten für Dachflächen unterscheiden\nzementdach platten\n(§ 3 Nr. 10)                 c) Deckarten für Wandflächen unterscheiden","320                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                Ausbildungshalbjahr\nNr.                                 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1   2    3    4     5 6\n2                                       3                                    4\nd) Schiefer behauen und lochen                                 X\ne) Schiefer sortieren\nf} Asbestzementdachplatten behauen, schnei-                        X\nden, zerteilen und lochen\ng) Vordeckbahnen aufbringen\nh) glatte Dach- und Wandflächen decken                                   X\ni) Anschlüsse und Abschlüsse in Dach- und\nWandflächen herstellen                                                  X\n11     Ausführen                a) Wellplatten aus verschiedenen Materialien un-\nvon Deckungen mit            terscheiden                                       X\nWellplatten\n(§ 3 Nr. 11)\nb) Wellplatten schneiden, lochen und bohren\nc) glatte Wand- und Dachflächen decken                    X\nd) Formstücke einbauen                                              X\ne) Anschlüsse und Abschlüsse in der Dach- und\nWandfläche herstellen                                                   X\n12     Ausführen                a) gebräuchliche Dachziegel und Betondach-\nvon Deckungen mit            steine unterscheiden                              x\nDachziegeln und          b) Dachziegel und Betondachsteine behauen,\nBetondachsteinen\nreißen, kneifen, teilen und bohren\n(§ 3 Nr. 12)\nc) Zweck und Ausführung von Unterspannbahnen\nund Unterdächern beschreiben\nd) Unterspannbahnen aufbringen                            X\ne) glatte Dachflächen mit verschiedenen Dach-\nziegeln und Betondachsteinen decken\nf) Formstücke einbauen                                             X\ng) Anschlüsse und Abschlüsse herstellen\nh) First und Gratziegel sowohl in Mörtel als auch mit\nTrockenelementen verlegen sowie Fugenver-                            X\nstrich, Querschlag und lnnenverstrich ausführen\n13     Ausführen                a) Dach- und Dichtungsbahnen sowie Bitumen-\nvon Abdichtungen             schindeln nach Bezeichnung und Verwen-\nmit bituminösen              dungszweck unterscheiden                          X\nWerkstoffen und\nb) Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel nennen\nmit Kunststoffen\nund nach Verwendungszweck unterscheiden\n(§ 3 Nr. 13)","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981                             321\n--------\nzu vermitteln im\nLtd.           Teil des                                                                  Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1   2    3    4    5  6\n1                2                                           3                                  4\nc) Bitumen- und Kunststoffbahnen schneiden,\nnageln und heften                                   X\nd) Bitumen- und Kunststoffbahnen kleben und\nschweißen                                                X\ne) Oberflächen der Deckunterlage auf ihre Eignung\nfür Abdichtungen prüfen                                       X\nf) Dämmstoffe nennen und nach Arten, Handels-\nformen und Eigenschaften, insbesondere hin-\nsichtlich der unterschiedlichen Wärmeleitfähig-     X\nkeit, unterscheiden\ng) verschiedene Arten von Dämmstoffen verar-\nbeiten\nh) die konstruktiven und bauphysikalischen Un-\nterschiede von ein- und zweischaligen Flachdä-\nehern nennen und deren Aufbau unter besonde-             X\nrer Berücksichtigung der Einsparung von Ener-\ngie beschreiben\ni) Anschlüsse und Abschlüsse herstellen                          X\nk) Maßnahmen zum Schutz der Dachabdichtung\nausführen, insbesondere durch Besplittungen,                       X\nKiesschüttungen und Plattenbeläge\nI) Abdichtungen gegen Sickerwasser und gegen\ndrückendes Wasser unterscheiden                                       X\n14    Ausführen                     a) Deckungen und Abdeckungen mit Blechen aus\nvon Deckungen mit                 oberflächenbeschichtetem Stahl, Aluminium,          X\nBlechen                           Blei, Kupfer und Zink herstellen\n(§ 3 Nr. 14)\nb) Einfassungen sowie Anschlüsse und Abschlüs-\nse ausführen\nX\nc) direkte und indirekte Befestigungen herstellen\nd) Formstücke zum Ausgleich der Längenände-\nrung von Metallen einbauen                                         X\n1·5   Einbauen von                  a) Rinnen und Kehlen aus Metallen und aus Kunst-\nVorrichtungen zur                 stoffen anbringen\nAbleitung von                                                                              X\nb) Dachgullys einbauen\nOberflächenwasser\n(§ 3 Nr. 15)\nc) Außenentwässerungen aus Rohren herstellen\nd) Innenentwässerungen anschließen                                         X","322                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil       1\nzu vermitteln im\nLfd.             Teil des                                                                     Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1   2    3    4     5 6\n2                                        3                                        4\n16        Herstellen von             a) Werkstoffe zur Außenwandbekleidung nennen\nAußenwand-                    und unterscheiden                                         X\nbekleidungen\n(§ 3 Nr. 16)\nb) Unterkonstruktionen auf verschiedenen Unter-\ngründen anbringen und ausrichten                               X\nc} Dämmstoffe als besonderen Wärmeschutz an\nAußenwänden anbringen                                     X\nd} Platten und Tafeln für die Außenwandbekleidung\nunter Berücksichtigung der Hinterlüftung an-                                X\nbringen\n17        Montieren von              a) Funktion von Dachhaken, Schneefanggittern\nEinbauteilen                  und Laufbohlenanlagen erläutern                           X\n(§ 3 Nr. 17)\nb} Funktion von Dachfenstern, Dachflächenfen-\nstern, Lichtbändern und Lichtkuppeln beschrei-                 X\nben\nc} funktionsgerechten Einbau von Sonnenkollek-\ntoren in die Dachfläche beschreiben                                      X\nd) Einbauteile eindecken und eindichten\n18        Herstellen einfacher       a) Wirkungsweise einer Blitzschutzanlage be-\nBlitzschutzanlagen            schreiben                                                 X\n(§ 3 Nr. 18)\nb) Blitzschutzanlagen mit Befestigungsstützen\nund Halterungen anbringen                                           X\nc} Dachrinnen, Rohre, Dachfenster und andere\nMetallteile erden\nd} Auffangstangen anbringen, Klemm- und Kabel-\nverbindungen herstellen                                                  X\ne} Blitzschutzanlagen überwachen, instandhalten\nund unter Anleitung prüfen\nAbschnitt II\nZur Grundlegung oder Vertiefung sollen von den in Ab-              ben f und g, Nummer 13 Buchstabe i, Nummer 14\nschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen in             Buchstaben b und c und Nummer 15 Buchstaben a\ngeeigneten überbetrieblichen Ausbildungsstätten ver-               und b aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,\nmittelt werden:                                                3. im dritten Ausbildungsjahr während drei Wochen ins-\n1. im ersten Ausbildungsjahr während mindestens acht              besondere die in Nummer 1O Buchstaben h und i,\nWochen insbesondere die in Nummer6 Buchstaben a                Nummer 11 Buchstabe e, Nummer 12 Buchstabe h,\nbis k, Nummer 7 Buchstaben a bis i, Nummer 8 Buch-             Nummer 16 Buchstabe d, Nummer 17 Buchstabe c\nstaben abise, Nummer9Buchstabenabisd, Nummer                   und Nummer 18 Buchstaben c bis e aufgeführten Fer-\n10 Buchstaben a bis c und Nummer 13 Buchstaben f               tigkeiten und Kenntnisse.\nund g aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,\nDie Handwerkskammer läßt auf Antrag des Ausbilden-\n2. im zweiten Ausbildungsjahr während drei Wochen             den Ausnahmen zu, wenn die in Satz 1 bezeichneten Fer-\ninsbesondere die in Nummer 7 Buchstaben k und 1,          tigkeiten und Kenntnisse in gleicher Weise im Ausbil-\nNummer 10 Buchstaben d bis f, Nummer 12 Buchsta-          dungsbetrieb vermittelt werden können."]}