{"id":"bgbl1-1981-13-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":13,"date":"1981-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/13#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_13.pdf#page=6","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts","law_date":"1981-03-13T00:00:00Z","page":306,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["306                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts\nVom 13. März 1981\nAuf Grund des§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Auf-\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977\n(BGBI.I S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes\nvom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613) geändert worden ist,\nund des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben\ndes Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu-\nletzt durch § 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom\n6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden ist,\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821 ), wird\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nverordnet:\nArtikel 1\nDie Kostenordnung des Deutschen Hydrographi-\nschen Instituts vom 5. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1191 ), zu-\nletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember\n1979 (BGBI. 1 S. 2131 ), wird wie folgt geändert:\nDie Anlage zu § 2 Abs. 1 erhält die aus der Anlage\nersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-\nbiet der Seeschiffahrt und § 11 Abs. 2 des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nBinnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1981 in Kraft.\nBonn, den 13. März 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981                    307\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nGebührenverzeichnis\nNummer                                Gebührentatbestand                                Gebühr\nDeutsche Mark\nPrüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekompassen,\nSelbststeueranlagen, Magnet-Fernkompaßanlagen und Geräten zur Kursüber-\nwachung\n001    Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses\nder Klasse 1                                                                     9000,-\n002    Baumusterprüfung\n1. eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reserve-\nkompasses für einen Magnet-Regel- oder einen Magnet-Steuerkompaß der\nKlasse I oder II                                                              5 300,-\n2. eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III                                   3 900,-\n3. eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV                                    2 800,-\n003    Baumusterprüfung eines Kompaßstandes mit Kompensiermitteln                       4 250,-\n004    Baumusterprüfung einer optischen Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder\nProjektionskompasse                                                                750,-\n005    Baumusterprüfung einer komplizierten Selbststeueranlage\n1. mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber\n(ohne Schutzabstandsbestimmung)                                              9 550,-\n2. ohne Kursinformationsgeber und ohne Schutzabstandsbestimmung                  9 000,-\n006    Baumusterprüfung einer einfachen Selbststeueranlage\n1. mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber\n(ohne Schutzabstandsbestimmung)                                              6 400,-\n2. ohne Kursinformationsgeber und ohne Schutzabstandsbestimmung                  5 800,-\n007    Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen                       750,-\n008    Baumusterprüfung einer Magnet-Fernkompaßanlage\n(ohne Magnetkompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung)                            9 550,-\n009    Baumusterprüfung eines Gerätes zur Kursüberwachung\n(ohne Magnetkompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung)                            4 250,-\n010    Baumusterprüfung eines Magnetkompaß-Kursinformationsgebers\n(ohne Magnetkompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung)                            3 200,-\n011    Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 010 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster umfang-\nreiche Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern                     40 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n012    Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 010 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster einfache\nÄnderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern                            20 v.H.\nder Grund-\ngebühr\n013    Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 010 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist, die keine Laborprüfung erfordern                                       10 v. H.\nder Grund-\ngebühr","308                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil  1\nNummer                                Gebührentatbestand                               Gebühr\nDeutsche Mark\n014    Bestimmung der magnetischen Schutzabstände\n1. eines Einzelgerätes                                                           850,-\n2. eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist         600,-\n3. eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse                          600,-\n4. eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf-\nmagnetisierung erforderlich ist                                               400,-\n015    Prüfung eines Baumusters eines Magnetkompasses der Klasse A oder B auf\nVibrationsfestigkeit                                                              425,-\n016    Prüfung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompasse\nje angefangene Stunde                                                              65,-\n017    Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord                            220,-\n018    Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A oder B vor Verwendung an Bord             70,-\n019    Beratung zur Beseitigung von Vibrationsstörungen an Bord\nje angefangene Stunde                                                               65,-\nRegulierung von Magnet-Regel- und -Steuerkornpassen,\nKompensierung von Peilfunkanlagen an Bord\n101    Regulierung eines Kompasses auf Schiffen oder Kompensierung einer Peilfunk-\nanlage in Abständen von zwei Jahren,\nauf Schiffen mit einer Länge über alles\n1. bis     30 m                                                                   140,-\n2. über 30 rn bis 60 m                                                            180,-\n3. über 60 m bis     90 m                                                         320,-\n4. über 90 m bis 120 m                                                            420,-\n5. über 120 m bis 200 m                                                           580,-\n6. über 200 m                                                                     670,-\n7. Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompasses\nmit besonderer Sondenfeldkompensation                                         110,-\n102    1. Regulierung eines Kompasses oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor\nInbetriebnahme zusätzlich                                                       85,-\n2. Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation vor\nInbetriebnahme zusätzlich                                                     170,-\n103    Elektrische Kompensation je Komponente zusätzlich                                 170,-\n104    Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung zusätzlich\n1. bei Schiffen bis 90 m Länge                                                    170,-\n2. bei Schiffen über 90 m Länge                                                   230,-\n105    Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompaßtöchtern\n(auf besondere Anforderung)\nje angefangene Arbeitsstunde                                                        65,-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981                309\nNummer                                Gebührentatbestand                            Gebühr\nDeutsche Mark\nPrüfung von Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen\nund Wendeanzeigern (ohne Schutzabstandsbestimmung)\n201    Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßanlage\n1. der Klasse I mit Horizontanzeige                                         23 000,-\n2. der Klasse I und II ohne Horizontanzeige                                 19 100,-\n3. der Klasse III                                                           12 800,-\n202    Prüfung eines Baumusters einer Kreiselkompaßanlage, das gegenüber einem\nbereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die\n1. nur eine Fahrzeugerprobung erfodern                                       30 V. H.\nder Grund-\ngebühr\n2. nur eine dynamische Prüfung erfordern                                     15 V. H.\nder Grund-\ngebühr\n3. nur eine statische Prüfung erfordern                                      10  V. H.\nder Grund-\ngebühr\n4. keine Fahrzeugerprobung und keine Laborprüfung erfordern                   5 V. H.\nder Grund-\ngebühr\n203    Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage                                         5 500,-\n204    Baumusterprüfung eines Wendeanzeigers                                         3 000,-\n205    Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeß-\nanlagen und Wendeanzeigern                                                      750,-\n206    Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 203 bis 205 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist, die\n1 . eine Laborprüfung erfordern                                              40 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n2. keine Laborprüfung erfordern                                              10  V. H.\nder Grund-\ngebühr\n207    Prüfung einer Kreiselkompaßanlage vor Verwendung an Bord                        250,-\n208    Prüfung einer Fahrtmeßanlage vor Verwendung an Bord                             250,-\n209    Prüfung eines Wendeanzeigers vor Verwendung an Bord                             120,-\nPrüfung von Winkelmeßinstrumenten, Barometern,\nThermometern und Schiffschronometern\n301    Baumusterprüfung eines Winkelmeßgerätes                                       2 650,-\n302    Baumusterprüfung eines Thermometers                                           2 650,-\n303    Baumusterprüfung eines Barometers oder Barographen                            2 650,-\n304    Baumusterprüfung eines elektronischen Schiffschronometers\n(ohne Schutzabstandsbestimmung)                                               1 800,-","310                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nNummer                                 Gebührentatbestand                             Gebühr\nDeutsche Mark\n305     Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 301 bis 304 genannten Geräte,\ndas gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist,\ndie\n1. eine Laborprüfung erfordern                                                40 v.H.\nder Grund-\ngebühr\n2. keine Laborprüfung erfordern                                               10 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n306    Prüfung eines Winkelmeßgerätes vor Verwendung an Bord                              75,-\n307    Prüfung eines Barometers oder Barographen vor Verwendung an Bord                   85,-\n308    Prüfung eines Thermometers vor Verwendung an Bord                                  80,-\n309    Prüfung eines Schiffschronometers vor Verwendung an Bord                          110,-\nPrüfung von Signalleuchten\n401    Baumusterprüfung einer Positionslaterne für die Seeschiffahrt                   2 650,-\n402    Baumusterprüfung einer Signalleuchte für die Binnenschiffahrt                     500,-\n403    Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte mit Signalgeber                       2 900,-\n404    1. Baumusterprüfung eines Tagsignalscheinwerfers                                2 950,-\n2. Prüfung auf Suchscheinwerfer zusätzlich                                        650,-\n405    Baumusterprüfung einer Manöversignalanlage                                      3 550,-\n406    Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 401 bis 405 genannten Geräte,\ndas gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist,\ndie\n1. eine Laborprüfung erfordern                                                 40 V. H.\nder Grund-\ngebühr\n2. keine Laborprüfung erfordern                                                10 V. H.\nder Grund-\ngebühr\n407    lichttechnische Prüfung einer Seenotsignalleuchte                               1 000,-\n408    Prüfung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen und Manö-\nversignalanlagen\nje angefangene Stunde                                                              65,-\nPrüfung von Ortungsfunkanlagen, integrierten Navigationsanlagen,\ntragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren\n(ohne Schutzabstandsbestimmung)\n501     Baumusterprüfung einer Radaranlage\n1. der Klasse 1                                                                8200,-\n2. der Klasse II                                                               7 100,-\n3. der Klasse III                                                               5 300,-\n502     Baumusterprüfung\n1. einer Peilfunkanlage                                                        6 600,-\n2. eines Kleinpeilers für die Zielfahrt                                        5 300,-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981                   311\nNummer                                 Gebührentatbestand                               Gebühr\nDeutsche Mark\n503     Baumusterprüfung\n1. einer Seenotfunkboje                                                          6 450,-\n2. eines tragbaren Funkgerätes für Rettungsboote und -flöße                      3 300,-\n3. eines Seenotsenders für nicht ausrüstungspflichtige Schiffe                   3 650,-\n504     Baumusterprüfung einer integrierten Navigationsanlage                          14 300,-\n505     Baumusterprüfung eines passiven Navigationsz.usatzgerätes mit elektronischer\nDatenverarbeitung oder vergleichbaren Einrichtungen\n1. mit komplizierten Funktionen                                                  8 200,-\n2. mit einfachen Funktionen                                                      4 350,-\n506     Baumusterprüfung einer Hyperbel-Navigationsanlage\n1 . rechnergestützt                                                            12 300,-\n2. nicht rechnergestützt                                                        9 900,-\n507    Baumusterprüfung eines Radarreflektors                                            4100,-\n508    Baumusterprüfung einer Satelliten-Navigationsanlage                             11 700,-\n509    Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Ortungsfunk- und integrierte Naviga-\ntionsanlagen, das\n1. eine Prüfung an Bord erfordert                                                2 200,-\n2. eine Prüfung im Labor erfordert\n2.1. mit komplizierten Funktionen                                            1 900,-\n2.2. mit einfachen Funktionen                                                1 000,-\n3. keine Prüfung an Bord und im Labor erfordert                                     500,-\n510    Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 501 bis 509 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist, die\n1. eine Prüfung an Bord erfordern                                                60  V. H.\nder Grund-\ngebühr\n2. eine Prüfung im Labor erfordern                                               40 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n3. keine Prüfung an Bord und im Labor erfordern                                  10 V. H.\nder Grund-\ngebühr\n511    Prüfung einer integrierten Navigationsanlage vor Verwendung an Bord\n1. mit einfachen Funktionen                                                         550,-\n2. mit komplizierten Funktionen                                                   1 000,-\n512    Prüfung einer Ortungsfunkanlage vor Verwendung an Bord                              235,-\n513    Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlage durch Amateurfunkstellen            150,-\n514    Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunk- und integrierten Navigationsanlagen\nje angefangene Stunde                                                                 65,-","312                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nNummer                                  Gebührentatbestand                           Gebühr\nDeutsche Mark\nPrüfung von Echolotanlagen und Schallsignalanlagen\n(ohne Schutzabstandsbestimmung)\n601    Baumusterprüfung einer Echolotanlage                                           8 750,-\n602    Baumusterprüfung einer Pfeife                                                  2 900,-\n603    Baumusterprüfung eines automatischen Signalgebers                              1 800,-\n604    Baumusterprüfung eines handbetätigten Signalgebers                               180,-\n605    Baumusterprüfung einer Glocke oder eines Gongs                                 1 380,-\n606    Baumusterprüfung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechenden\nSchalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs                          2 650,-\n607    Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Echolotanlagen, das\n1. eine Prüfung an Bord erfordert                                              1 350,-\n2. eine Prüfung im Labor erfordert\n2 . 1. mit komplizierten Funktionen                                        1 200,-\n2.2 . mit einfachen Funktionen                                               600,-\n3. keine Prüfung an Bord und im Labor erfordert                                  300,-\n608    Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 601 bis 607 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster umfang-\nreiche Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern                   40 V. H.\nder Grund-\ngebühr\n609    Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 601 bis 607 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster einfache\nÄnderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern                         20 V. H.\nder Grund-\ngebühr\n610    Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 601 bis 607 genannten Anlagen\nund Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist, die keine Laborprüfung erfordern                                   10. v. H.\nder Grund-\ngebühr\n611    Prüfung einer Echoiotanlage vor Verwendung an Bord                               250,-\nSonstige Amtshandlungen\n701    Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten                          320,-\n702    Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von Anlagen\nund Geräten auf einen Dritten                                                    100,-\n703    1. Anerkennung von Betrieben für Überprüfungen                                   300,-\n2. Anerkennung von Reparaturbetrieben                                            850,-\n3. Verlängerung der Anerkennung                                                  100,-\n704    Steuerung einer zentralen Uhrenanlage oder laufende Übermittlung von Zeit-\nmarken\nje angefangenen Monat                                                            110,-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981                      313\nNummer                                 Gebührentatbestand                                  Gebühr\nDeutsche Mark\n705    Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für ein\nzugelassenes Baumuster                                                                 100,-\n706     1. Bauartprüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall          60 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n2. Nachprüfung einer bauartzugelassenen Anlage                                      15 V. H.\nder Grund-\ngebühr\n707    Ausnahmegenehmigung nach § 8 Schiffssicherheitsverordnung                          100,- bis\n1 000,-\nGebühren in besonderen Fällen\n801    Bei Hinderung des Prüfers, Kompensierers und Regulierers dadurch, daß er nicht\nan Bord genommen wird oder ohne die Prüfung durchgeführt zu haben wieder\nentlassen wird                                                                      75 V. H.\nder Grund-\ngebühr\n802    Für die Wartezeit vor und nach der Prüfung an Bord während der Reise, je an-\ngefangene Stunde                                                                        40,-\n803    Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (am 24. und 31. Dezember ab 12 Uhr,\nan allen gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr)                       100 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n804    Für Sonntagsarbeit (ab 12 Uhr des Sonnabends bis 24 Uhr des Sonntags)              50 v. H.\nder Grund-\ngebühr\n805    Für Nachtarbeit (von 17 Uhr bis 7 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn-\nund Feiertagsarbeit erhoben werden                                                 25 v. H.\nder Grund-\ngebühr\nDie Gebühren nach den Nummern 802 bis 805 werden als Zuschläge erhoben,\nsofern nicht bereits ein Zuschlag nach § 2 Abs. 4 erhoben wird."]}