{"id":"bgbl1-1981-13-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":13,"date":"1981-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Mineralöl- und Branntweinsteuer-Änderungsgesetz 1981 - MinöBranntwStÄndG 1981 -","law_date":"1981-03-20T00:00:00Z","page":301,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["301\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                         Ausgegeben zu Bonn am 25. März 1981                                                                                                     Nr. 13\nTag                                                            Inhalt                                                                                            Seite\n20. 3. 81 Mineralöl- und Branntweinsteuer-Änderungsgesetz 1981 - MinöBranntwStÄndG 1981 -                                                                            301\nneu 612-14-19; 612-14, 612-7\n13. 3. 81 Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts                                                                  306\n9510-11\n13. 3. 81 Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker (Dachdecker-Ausbildungsverordnung -\nDachdAusbV) .......................................................................... :                                                                   314\nneu: 7110-6-16\n16. 3. 81 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Aus-\nschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arznei-\nmitteln ................................................................................. .                                                                323\n2121-51-2\n16. 3. 81 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht                                                                   324\n2121-51-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    326\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             327\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               327\nMineralöl- und Branntweinsteuer-Änderungsgesetz 1981\n- MinöBranntwStÄndG 1981 -\nVom 20. März 1981\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                             vom 12. September 1980 (BGBI.                                           1 S.     1695), wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 1\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes;                                   1 . § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nNachversteuerung                                                   a) In Nummer 1 wird der Steuersatz „44,00 DM\" er-\n( 1) Das Mineralöisteuergesetz in der Fassung der Be-                                       setzt durch „51,00 DM\".\nkanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. I S. 1669),                                   b) In Nummer 2 wird der Steuersatz „49,65 DM\" er-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes                                         setzt durch „53,25 DM\".","302                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil        1\nc) In Nummer 3 wird der Steuersatz „61,25 DM\" er-                                   nicht an Dritte weitergegeben hat. Endverbraucher\nsetzt durch ,,73,30 DM\".                                                        ist nicht, wer im eigenen Betrieb Mineralöl oder Zube-\nreitungen der Nummer 27 .10 des Zolltarifs zur Her-\n2. In§ 8 a wird nach Satz 1 folgender neuer Satz einge-                                 stellung von Treib- oder Schmierstoffen verarbeitet.\nfügt:\n„Flüssiggas darf unter Steueraufsicht unver~ischt                               6. Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl oder den\nmit anderem Mineralöl zum ermäßigten Steuersatz                                      Mineralölanteil in Zubereitungen der Nummer 27.10\nvon 61,25 DM/100 kg als Kraftstoff verwendet wer-                                    des Zolltarifs bis zum 30. April 1981 der zuständigen\nden.\"                                                                               Zollstelle eine Steuererklärung abzugeben und darin\ndie Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).\n3. In § 1 5 Abs. 2 Nr. 2 werden der Beistrich am Ende ge-                                Die Nachsteuer ist ohne Anforderung bis zum\nstrichen und folgende Worte angefügt:                                                10. Juni 1981, für nicht ordnungsgemäß angemelde-\ntes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.\n„und daß zur gleichmäßigen steuerlichen Belastung\nder Anteile von Gemischen aus Flüssiggas nach § 1\nAbs. 2 Nr. 5 mit anderem Mineralöl beim Mischen für                            7. Der Bundesminister der Finanzen kann im Verwal-\ndas Flüssiggas eine Steuer nach dem Steuersatz für                                  tungswege auf Antrag zulassen, daß die Nachsteuer\ndas Mineralöl entsteht,\".                                                           von Firmen, die über mindestens fünf Betriebstätten\nverfügen, für die sie Mineralölsteuer zu entrichten ha-\nben, zentral bei der für den Geschäftssitz zuständi-\ngen Zollstelle angemeldet wird. Die zentrale Anmel-\n(2) Zur Nachversteuerung wird folgende Regelung ge-\ndung zur Nachsteuer kann versagt werden, wenn am\ntroffen:\nGeschäftssitz der Firma kaufmännische Anschrei-\nbungen über die beim Inkrafttreten des Gesetzes vor-\n1. Bedingte Steuerschulden für Mineralöle erhöhen                                        handenen oder im Versand befindlichen Mengen an\nsich am 1. April 1981 auf den Betrag, der sich bei An-                              Erzeugnissen, die der Nachsteuer unterliegen, nicht\nwendung der Steuersätze nach Absatz 1 Nr. 1 ergibt.                                  geführt werden.\n2. Mineralöle, für die am 1. April 1981 eine unbedingte                             8. Der Bundesminister der Finanzen kann in Einzelfällen\nSteuerschuld besteht oder Mineralölsteuer bereits                                   im Verwaltungswege zulassen, daß bei der Berech-\nentrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer.                                nung der Nachsteuer für Mineralöle Durchschnitts-\nSie beträgt                                                                         dichten, bei der Berechnung des Mineralölanteils in\n1. für 1 hl Leichtöle und mittelschwere                                             Zubereitungen der Nummer 27 .10 des Zolltarifs\nÖle..............................                                 7,00 DM       Durchschnittssätze angewendet werden, wenn sich\ndie tatsächlichen, der Nachsteuer unterliegenden\n2. für 100 kg Schweröle, Reinigungsex-\nMengen nur unter unzumutbarem Aufwand feststel-\ntrakte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Mi-\nlen lassen.\nneralölsteuergesetzes und Mineral-\nöle der Nummer 27 .07 - G des Zoll-\ntarifs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3,60 DM   9. Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 Ab-\n3. für 100 kg Flüssiggas . . . . . . . . . . . . .                   1 2,05 DM.     gabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nfertig entgegen Nummer 6 Satz 1 die Steuererklä-\nrung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\n3. Die Steuerschuld nach den Sätzen der Nummer 2                                        zeitig abgibt.\nentsteht am 1. April 1 981 . Steuerschuldner ist, wer\ndas Mineralöl zu diesem Zeitpunkt besitzt. Bei Be-\nständen, die sich in diesem Zeitpunkt im Versand be-                                                        Artikel 2\nfinden, geht die Steuerschuld mit dem Übergang des\nÄnderung des Gesetzes\nBesitzes auf den Empfänger über.\nüber das Branntweinmonopol; Nachversteuerung\n( 1) Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im\n4. Die Nummern 1 bis 3 gelten für den Anteil an Mine-\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7,\nralölen in Zubereitungen der Nummer 27.10 des Zoll-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ntarifs sinngemäß.\ndurch das Gesetz vom 1 2. September 1980 (BGBI. 1\nS. 1695), wird wie folgt geändert:\n5. Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöl und der Mi-\nneralölanteil in Zubereitungen der Nummer 27.10 des\n1. In § 79 Abs. 2 werden die Worte „21 Hundertteile\"\nZolltarifs im Besitz eines Endverbrauchers in einer\ndurch den Betrag „375 DM\" und die Worte „30,5\nMenge, die dem Durchschnitt des Monatsverbrauchs\nHundertteile des Satzes nach Absatz 1 \" durch den\nim Jahre 1980 entspricht; befreit sind auch Bestände\nBetrag „550 DM\" ersetzt.\nim Besitz eines Endverbrauchers, wenn sie 10 hl\nLeichtöl oder mittelschweres Öl und 1 000 kg\nSchweröl nicht überschreiten. Endverbraucher ist,                               2. Dem § 80 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\nwer die genannten Mineralöle oder die Zubereitungen                                  „Abweichend von Satz 1 wird die Zahlung des\nder Nummer 27.10 des Zolltarifs in diesem Zeitraum                                  Branntweinaufschlags, der im Monat Oktober fällig\nausschließlich für eigene Zwecke verbraucht und sie                                 wird, jeweils bis zum 27. Dezember aufgeschoben.\"","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981                                 303\n3. In § 84 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl „ 1950\" durch die              (2) Die Steuer entsteht\nZahl „2250\" ersetzt.                                          1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der\nVerarbeitung oder Herstellung,\n4. Dem § 91 a wird folgender Satz 2 angefügt:                    2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit der bestim-\n,,Abweichend von Satz 1 wird die Zahlung der Abga-                 mungswidrigen Verwendung.\nben für Branntwein, der im Monat Oktober in den frei-\nen Verkehr übergegangen ist, jeweils bis zum                      (3) Steuerschuldner ist\n27. Dezember aufgeschoben.\"                                    1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der Inha-\nber des Verarbeitungs- oder Herstellungsbetrie-\nbes,\n5. § 99 a wird wie folgt geändert:\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 der inländi~che\na) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nHersteller des Brennweins oder derjenige, der\n„Als Verteiler kann auch zugelassen werden, wer               eingeführten Brennwein in Besitz hatte, als dieser\nselbsthergestellten Branntwein zu steuerbegün-                der amtlichen Überwachung entzogen wurde.\nstigten Zwecken an andere abgeben oder wer un-\nverarbeiteten Branntwein als Hersteller von Heil-            (4) Die Branntweinsteuer ist vom Steuerschuldner\nmitteln oder Riech- und Schönheitsmitteln lagern         zu berechnen und unter Angabe der Art, der Menge\nund zur steuerbegünstigten Verwendung im eige-            und des Alkoholgehaltes der nach Absatz 1 Nr. 1 und\nnen Betrieb abgeben will.\"                                2 verarbeiteten oder hergestellten Erzeugnisse bis\nzum 1 5. des auf die Steuerentstehung folgenden Mo-\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                           nats in doppelter Ausfertigung nach vorgeschriebe-\n,,(4) Die Branntweinsteuer nach dem ermäßigten          nem Muster anzumelden und zu entrichten. Auf An-\nSatz wird mit der Abgabe des Branntweins an               trag wird die Zahlung bis zum 1 5. des dritten Monats,\nVerwender unbedingt. Steuerschuldner ist der              der auf die Fälligkeit folgt, gegen Sicherheitsleistung\nVerteiler. Er hat die Steuer zu berechnen und bfs         aufgeschoben; jedoch wird die Zahlung der im Okto-\nzum 1 5. des auf die Abgabe folgenden Monats in           ber fälligen Abgaben nur bis zum 27. Dezember auf-\ndoppelter Ausfertigung nach vorgeschriebenem             geschoben. Werden die in Absatz 1 Nr. 1 genannten\nMuster anzumelden und zu entrichten. Auf Antrag           Erzeugnisse unter amtlicher Überwachung verarbei-\nwird die Zahlung bis zum 1 5. des dritten Monats,         tet, gelten für die Fälligkeit und die Höhe der Brannt-\nder auf die Fälligkeit folgt, gegen Sicherheitslei-        weinsteuer sowie für das Steuerverfahren und den\nstung aufgeschoben; jedoch wird die Zahlung der            Zahlungsaufschub die Vorschriften der §§ 91 und\nim Oktober fälligen Abgaben nur bis zum                    91 a und der dazu erlassenen Durchführungsbestim-\n27. Dezember aufgeschoben. Das Hauptzollamt                mungen.\nkann verlangen, daß auch zur steuerfreien Ver-\nwendung abgegebener Branntwein bis zum 15.                    (5) Branntweinabgaben, mit denen die in Absatz 1\ndes folgeiiden Monats nach vorgeschriebenem                Nr. 1 und 2 genannten Erzeugnisse vorbelastet sind,\nMuster angemeldet wird.\"                                   werden auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet.\n(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n6. § 103 a erhält folgende Fassung:                               tigt, durch Rechtsverordnung\n,,§ 103 a                            1. das Verfahren für die Erhebung der Branntwein-\nsteuer sowie für den Erlaß, die Erstattung und\nBranntweinsteuer auf Erzeugnisse,\nVergütung von Branntweinabgaben zu regeln,\ndie kein Branntwein sind\n( 1) Der Branntweinsteuer nach § 84 Abs. 2 Nr. 1            2. anzuordnen, daß von Erzeugnissen und von Wa-\nunterliegen                                                        ren, die der Branntweinsteuer unterliegende Er-\nzeugnisse enthalten können, auf Verlangen un-\n1. Wein, Likörwein, weinhaltige und dem Weine ähn-                 entgeltlich Proben zu stellen sind,\nliche Getränke sowie Fruchtsaftaromen (Erzeug-\n3. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord-\nnisse), wenn sie zu Trinkbranntwein oder für die\nnen, daß Fruchtsaftaromen, die eingeführt oder\nTrinkbranntweinherstellung geeigneten Halber-\naus dem inländischen Herstellungsbetrieb ent-\nzeugnissen verarbeitet werden,\nfernt werden, dem Hauptzollamt zu melden sind\n2. Likörwein und dem Weine ähnliche Getränke mit                   und amtlich überwacht werden.\"\neinem Alkoholgehalt über 14 % vol und weinhalti-\nge Getränke mit einem Alkoholgehalt über 10,5 %\nvol,                                                   7. Folgender § 103 b wird eingefügt:\n3. Brennwein, wenn er bestimmungswidrig zu ande-                                       ,,§ 103 b\nren Zwecken als zur Herstellung von Branntwein                    Branntweinsteuer auf andere Alkohole\naus Wein verwendet wird; als bestimmungswidrig                               als Äthylalkohol\nverwendet gilt der Brennwein, wenn er der amtli-\nchen Überwachung entzogen wird.                               (1) Der Branntweinsteuer nach dem Steuersatz\ndes § 84 Abs. 2 Nr. 3 unterliegen auch die Alkoholar-\nIn den Fällen der Nummer 2 wird die Branntweinsteu-           ten Propanol-1 und Propanol-2 sowie Methanol,\ner nach dem 14 % vol oder 10,5 % vol übersteigen-             wenn sie zu Riech- und Schönheitsmitteln verarbei-\nden Alkoholgehalt berechnet.                                  tet werden. Die Steuer bezieht sich auf ein Hektoliter","304                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAlkohol bei einer Temperatur von 20° C. Sie entsteht    2. Die Nachsteuer wird berechnet\nmit dem Beginn der Verarbeitung zu Riech- und              a) bei Likörweinen von der Alkoholmenge, die sich\nSchönlleitsmitteln. Steuerschuldner ist der Inhaber             aus einem 14 % vol übersteigenden Alkoholge-\ndes Verarbeitungsbetriebs.                                      halt ergibt,\n(2) Die Steuer ist vom Steuerschuldner zu berech-       b) bei weinhaltigen Getränken von der Alkoholmen-\nnen und unter Angabe der Art und der Menge des ver-            ge, die sich aus einem 10,5 % vol übersteigenden\narbeiteten Alkohols bis zum 15. des auf die Steuer-            Alkoholgehalt ergibt.\nentstehung folgenden Monats in doppelter Ausferti-\ngung nach vorgeschriebenem Muster anzumelden               Für Likörweine und weinhaltige Getränke in Kleinver-\nund zu entrichten. Auf Antrag wird die Zahlung bis         kaufsbehältern, die sich bereits beim Handel oder\nzum 15. des dritten Monats, der auf die Fälligkeit         Verbraucher befinden, beträgt die Nachsteuer, unab-\nfolgt, gegen Sicherheitsleistung aufgeschoben; je-         hängig vom Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse, pau-\ndoch wird die Zahlung der im Oktober fälligen Abga-        schal 10 Deutsche Mark je Hektoliter.\nben nur bis zum 27. Dezember aufgeschoben.\n3. Der Nachsteuer unterliegen nicht\n(3) Die Lagerung und Verarbeitung der Alkoholar-\nten des Absatzes 1 unterliegen der Steueraufsicht.           a) die in Nummer 1 genannten Waren bis zu einer\nGesamtmenge von 50 Liter Alkohol,\n(4) Werden Riech- und Schönheitsmittel ausge-\nführt, gelten für den Erlaß, die Erstattung oder die         b) aa) branntweinhaltige Aromen (Essenzen),\nVergütung der Steuer die Vorschriften über die Aus-              bb) Likörwein und weinhaltige Getränke in.Klein-\nfuhr von branntweinhaltigen Erzeugnissen entspre-                     verkaufsbehältern mit einem Inhalt von nicht\nchend.                                                                mehr als 0, 1 Liter,\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-             die sich bereits beim Handel oder Verbraucherbe-\ntigt, durch Rechtsverordnung                                    finden.\n1. das Verfahren für die Erhebung der Branntwein-\nsteuer sowie für den Erlaß, die Erstattung und      4. Die Nachsteuerschuld entsteht am 1. April 1981.\nVergütung von Branntweinabgaben zu regeln,             Steuerschuldner ist, wer nachsteuerpflichtige Waren\nim Besitz hat.\n2. anzuordnen, daß über die Pflichten des § 212\nAbs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung hinaus auch für\nden unverarbeiteten Alkohol in bestimmter Weise     5. Der Steuerschuldner hat die Art, die Menge und den\nAnschreibungen zu führen und die Bestände fest-        Alkoholgehalt der einzelnen nachsteuerpflichtigen\nzustellen sind,                                        Waren bis zum 30. April 1981 unter Angabe des\n3. anzuordnen, daß auch von unverarbeitetem Alko-           Lagerortes, der Zollstelle, in deren Bezirk die Waren\nhol auf Verlangen unentgeltlich Proben entnom-         lagern, schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumel-\nmen werden dürfen.\"                                    den und die Nachsteuer zu berechnen. Die Nach-\nsteuer ist bis zum 15. Juli 1981 zu entrichten. Zah-\nlungsaufschub ist ausgeschlossen.\n8. Dem § 1 51 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Riech- und Schönheitsmittel, die Alkohol im Sinne       6. Wer als Steuerschuldner für die Nachsteuer in Be-\nvon § 103 b Abs. 1 Satz 1 enthalten, gelten ebenfalls       tracht kommt, unterliegt der amtlichen Aufsicht nach\nals branntweinhaltige Erzeugnisse.\"                         den§§ 209 bis 211 der Abgabenordnung. Dabei dür-\nfen Wohnungen nur insoweit betreten werden, als\ndies zur Sicherung des Steueraufkommens dringend\n9. Dem § 154 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:             erforderlich ist. Artikel 13 des Grundgesetzes wird in-\n,,Abweichend von Satz 3 wird die Zahlung des Mono-          soweit eingeschränkt.\npolausgleichs, der im Monat Oktober entstanden ist,\njeweils bis zum 27. Dezember aufgeschoben.\"\n7. Für Branntweinabnahmen, die Ausfuhr und die Ver-\nedelung gilt folgende Regelung:\n(2) Zur Nachversteuerung wird folgende Regelung ge-          a) Branntwein, der in Brennereien mit amtlichen\ntroffen:                                                            Sammelgefäßen bis zum 1. April 1981 erzeugt,\naber erst danach abgenommen wird (§ 77 des\n1. Branntwein zu Trinkzwecken und sonstigen in § 84                 Gesetzes über das Branntweinmonopol), gilt als\nAbs. 2 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes über das Branntwein-\nnach dem 1 . April 1 981 erzeugt.\nmonopol nicht genannten Zwecken, Halberzeugnis-\nse, die für die Trinkbranntweinherstellung geeignet         b) Branntwein und Branntweinerzeugnisse, die vor\nsind, Trinkbranntweine, Likörweine (§ 1 Abs. 2 des              dem 1. April 1981 mit dem Anspruch auf Vergü-\nWeingesetzes vom 14. Juli 1971 - BGBI. I S. 893, zu-            tung zur Ausfuhr abgefertigt werden, gelten, un-\nletzt geändert durch das Gesetz vom 4. August 1980              abhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt ihrer\n- BGBI. 1 S. 1146) und weinhaltige Getränke (§ 29               Ausfuhr, als vor dem 1. April 1981 ausgeführt.\ndes Weingesetzes), die sich am 1. April 1981 im frei-\nen Verkehr befinden, unterliegen einer Nachsteuer in       c) Für die in Nummer 1 genannten Waren, die vor\nHöhe von 300 Deutsche Mark je Hektoliter Alkohol.              dem 1. April 1981 zur aktiven Veredelung abgefer-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1981                             305\ntigt werden, erhöht sich die Monopolausgleich-                               Artikel 3\nschuld abweichend von § 1 54 Abs. 1 des Geset-\nBerlin-Klausel\nzes über das Branntweinmonopol um 300 Deut-\nsche Mark für ein Hektoliter Alkohol, wenn für die-     Dieses Gesetz gilt nach§ 12 Abs. 1 des Dritten Über-\nse Waren nach dem 1. April 1981 eine Zollschuld      leitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nentstehen sollte. Werden die in Nummer 1 ge-         nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-\nnannten Waren vor dem 1. April 1981 zur passiven     den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\nVeredelung abgefertigt und nach diesem Zeit-         leitungsgesetzes.\npunkt wieder eingeführt, entsteht abweichend von                             Artikel 4\n§ 1 54 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntwein-\nInkrafttreten\nmonopol eine Monopolausgleichschuld in Höhe\nvon 300 Deutsche Mark für ein Hektoliter Alkohol.       Dieses Gesetz tritt am 1. April 1981 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. März 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}